Zur Frage der Festsetzung eines Übernahmeanspruchs im Planfeststellungsbeschluss
Leitsatz
Ermöglicht ein energiewirtschaftsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum des Betroffenen im Wege einer grundbuchrechtlichen Sicherung des Leitungsrechts, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen, einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks durch den Vorhabenträger, dem Enteignungsverfahren vorbehalten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.141,85 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. August 2025 (Az. …), mit dem der Beigeladenen der Neubau und Betrieb einer rund 5,6 km langen 110-kV-Erdkabelleitung zwischen der Umspannanlage „S.“ in V. und der Umspannanlage „J.“ in G. gestattet wird.
Dem Vorhaben liegt die Erhöhung der Übertragungskapazität des von der A. GmbH betriebenen geschlossenen Verteilnetzes im K. zur Sicherstellung der Versorgung zugrunde. Wegen des dort prognostizierten erheblichen Leistungszuwachses ist eine Verstärkung des von der Beigeladenen betriebenen Übertragungsnetzes erforderlich.
Für den Netzausbau beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 19. Juli 2024 beim Regierungspräsidium Darmstadt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Nach der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhielten die Betroffenen Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen. Auch die Antragstellerin machte hiervon Gebrauch und rügte Vermögenseinbußen aufgrund eingeschränkter Entwicklungsmöglichkeiten für ihr Grundeigentum. Mit Änderungsantrag vom 31. Januar 2025 passte die Beigeladene die Planung hinsichtlich einzelner Muffenstandorte sowie der dauerhaften Zuwegungen an. Nach Durchführung eines aufgrund der eingegangenen Einwendungen angesetzten Erörterungstermins erließ das Regierungspräsidium Darmstadt den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss am 27. August 2025. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 30. August 2025 (vgl. FAZ vom 30. August 2025, Anzeigenteil S. 15). Wegen seiner Begründung und der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens wird auf den Planfeststellungsbeschluss, dort Abschnitte B und C, Bezug genommen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung R., Flur …, Flurstück …/… (1.456 m²), Gemarkung C., Flur …, Flurstück … (1.033 m²), Flur …, Flurstücke …/… (1.114 m²) und …/… (1.070 m²) sowie Flur …, Flurstücke …/… (1.390 m²), …/… (543 m²), …/… (544 m²) und …/… (27.541 m²). Die Grundstücke, bei denen es sich ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen handelt, liegen in einem Bereich, den der Regionale Flächennutzungsplan für den Ballungsraum N. aus dem Jahr 2010 sowie der Vorentwurf zu dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2025 als Vorranggebiet Landwirtschaft mit den Signaturen Regionaler Grünzug sowie Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen ausweist. Die Grundstücke liegen allesamt im Trassenbereich der durch den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums zugelassenen Erdkabelleitung.
Bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beantragte die Beigeladene hinsichtlich der betroffenen Grundstücke die vorzeitige Besitzeinweisung. Im Besitzeinweisungsverfahren erklärte die Antragstellerin, sie sei grundsätzlich bereit, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Vorhaben hinzunehmen. Sie beanstandete jedoch die von der Beigeladenen insoweit angebotene Entschädigung in Höhe von 4.474,30 € als unzureichend.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 C 2126/25.T anhängig ist. Gleichzeitig hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Dies betreffe insbesondere die Trassenwahl. Die Planfeststellungsbehörde habe sich nicht hinreichend mit einer alternativen Leitungsführung entlang der Bundesstraße W. oder entlang der S-Bahn-Strecke B.-D. auseinandergesetzt. Ferner führe die planfestgestellte Erdkabeltrasse zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung ihrer Grundstücke. Während der Bauzeit würden große Arbeitsflächen benötigt. Darüber hinaus verbleibe dauerhaft ein Schutzstreifen, der die raumordnungsrechtlich bevorzugte landwirtschaftliche Nutzung einschränke und den Verkehrswert der Grundstücke auch mit Blick auf deren künftige Nutzungsmöglichkeiten mindere. Schließlich hätte der Planfeststellungsbeschluss Regelungen über eine angemessene Entschädigung oder zumindest über die Übernahme der betroffenen Grundstücke enthalten müssen. Deshalb überwiege das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse an der sofortigen Umsetzung des Vorhabens.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. August 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Sie sind der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe sich im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung grundsätzlich mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke einverstanden erklärt. Die von ihr im Wesentlichen beanstandete Entschädigungshöhe sei kein Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Planfeststellungsbehörde habe sämtliche der ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen untersucht und die festgestellte Variante auf der Grundlage einer umfassenden fachplanerischen Abwägung ausgewählt. Die von der Antragstellerin erstmals im gerichtlichen Verfahren genannten und nicht hinreichend substantiierten Trassenführungen stellten zudem keine Alternativen dar, die sich der Planfeststellungsbehörde hätten aufdrängen müssen. Ferner sei die behauptete dauerhafte Nutzungseinschränkung sowie eine damit verbundene Wertminderung der Grundstücke nicht gegeben; die landwirtschaftliche Nutzung bleibe nach Abschluss der Bauarbeiten im Wesentlichen erhalten. Angesichts dessen überwiege das ohnehin gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Klageverfahren – 9 C 2126/25.T – beigezogenen Antrags-unterlagen der Beigeladenen und der beigezogenen Verfahrensakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
1. Der Senat ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung berufen, weil es sich um ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 EnWG handelt, für das die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit § 43e Abs. 4 EnWG nicht gegeben ist.
2. Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (dazu unter 3.).
a. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO sowie § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG statthaft. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin – 9 C 2126/25.T – gegen den energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. August 2025 entfaltet gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.
b. Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Hierfür genügt grundsätzlich, dass nach dem Vorbringen die Möglichkeit besteht, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Werden aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses Grundstücke unmittelbar für das betreffende Vorhaben in Anspruch genommen, hat deren Eigentümer wegen der sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG ergebenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses eine über die Geltendmachung der Verletzung drittschützender Normen hinausgehende Befugnis, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtlich feststellen zu lassen. Um sich gegen eine rechtswidrige Grundlage für eine nachfolgende Enteignung zu wehren, kann der Grundstückseigentümer die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Dieser Vollüberprüfungsanspruch findet seine Grenzen erst in einem Kausalitätskriterium, etwa wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (zum Ganzen Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 74 Rn. 271 m. w. N.). Vorliegend steht der Antragstellerin als Eigentümerin der oben genannten – unmittelbar von der Planfeststellung betroffenen – Grundstücke der beschriebene Vollüberprüfungsanspruch zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihre gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend gemachten Einwände aufgrund des Kausalitätskriteriums ausgeschlossen wären.
c. Des Weiteren ist der Antrag gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 EnWG rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gestellt und hinreichend begründet worden. Die Antragstellerin wiederholt nicht nur Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Sie geht auf den Planfeststellungsbeschluss ein und zeigt auf, warum aus ihrer Sicht unter Abweichung von dem in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll (dazu: BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 – 4 VR 15/16 –, juris Rn. 4 m. w. N.).
d. Der Antragstellerin steht schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Entscheidung von vornherein nutzlos oder rechtsmissbräuchlich erscheint (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. Ergänzungslieferung Juli 2025, § 80 Rn. 492 ff.). Beides ist hier nicht gegeben. Die im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung erklärte Bereitschaft der Antragstellerin, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gegen Zahlung einer höheren Entschädigung hinzunehmen, stellt insbesondere keinen Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Die Erklärung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin zu einer einvernehmlichen Regelung unter geänderten wirtschaftlichen Bedingungen bereit gewesen wäre. Eine bloße Vergleichsbereitschaft lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses jedoch unberührt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilantrag ein rechtlich anerkennenswertes Ziel verfolgt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hätte zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden dürfte und damit insbesondere die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke auf seiner Grundlage vorläufig ausgeschlossen wäre.
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht im Ermessen des Gerichts der Hauptsache (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). In diesem Rahmen ist eine Abwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen, dem wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2020 – 4 VR 5.19 –, juris Rn. 11), und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin vorzunehmen. Wesentliches Element für die Interessenabwägung ist auch beim vorliegenden dreiseitigen Rechtsverhältnis der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Senat auf die Prüfung der binnen der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe beschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – 4 VR 6.20 –, juris Rn. 6, und vom 28. März 2020 – 4 VR 5.19 –, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 22 AS 24.40012 –, juris Rn. 40). Erweist sich die Anfechtungsklage danach aufgrund der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich erfolglos, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse. Umgekehrt überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Unter diesen Prämissen überwiegen das öffentliche Interesse des Antragsgegners und das private Interesse der Beigeladenen an der Errichtung der planfestgestellten Erdkabeltrasse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wird bei summarischer Prüfung auf Grundlage der innerhalb der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe offensichtlich keinen Erfolg haben.
a. Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Absätze 3, 3b und 5 EnWG in Verbindung mit § 43b EnWG und den §§ 72 ff. HVwVfG.
b. Formelle Fehler bei der Planfeststellung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c. Der von der Antragstellerin allein gerügte materiell-rechtliche Fehler, der Planfeststellungsbeschluss sei zu ihren Lasten im Sinne des § 43 Abs. 3 EnWG abwägungsfehlerhaft, lässt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht feststellen.
aa. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Trassenführung sei abwägungsfehlerhaft festgestellt worden, dringt sie nicht durch.
Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist abgesehen von – hier nicht gerügten – rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Planfeststellungsbehörde ist, wie es dem Vorhabenträger bei der Planerarbeitung obliegt, auch bei der Wahl zwischen Varianten zu einer optimierenden, konkurrierende Belange möglichst schonenden Verwirklichung des Planungsziels verpflichtet. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen indes nicht alle denkbaren Alternativen geprüft werden. Nach § 43 Abs. 3b EnWG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zu einer detaillierten Prüfung von Alternativen nur verpflichtet, wenn es sich um Ausführungsvarianten handelt, die sich nach den in dem jeweiligen Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen aufgrund einer überschlägigen Prüfung der insoweit abwägungsrelevanten Belange als eindeutig vorzugswürdig erweisen könnten. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf die Behörde dabei schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht die Abwägungsentscheidung zwischen verschiedenen Trassenvarianten deshalb nur auf die Einhaltung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überprüfen. Diese sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 – 3 A 1.16 –, juris Rn. 129, und vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 131, jew. m. w. N.; Beschlüsse vom 21. Januar 2025 – 11 VR 7.24 –, juris Rn. 18, vom 18. Dezember 2023 – 11 VR 2.23 –, juris Rn. 8 f., vom 26. April 2023 – 4 VR 6.22 –, juris Rn. 23, und vom 22. Juni 2023 – 7 VR 3.23 –, juris Rn. 29; Hess. VGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 C 1823/15.T –, juris Rn. 167 m. w. N.).
Gemessen hieran rechtfertigt der pauschale Vortrag der Antragstellerin, eine Planung entlang der Bundesstraße W. wäre ebenso möglich gewesen wie eine Kabelführung entlang der S-Bahn-Trasse B.-D., nicht die Annahme, dass die Planfeststellungsbehörde den ihr eröffneten planerischen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Trassenführung überschritten hat.
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die aufgrund der Variantenprüfung getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der planfestgestellten Vorzugsvariante „Nordumgehung (Variante 1, Untervariante 1)“ an einem beachtlichen Abwägungsfehler leidet. Aus der nach Abschnitt A, II. des Planfeststellungsbeschlusses eingeschlossenen Planunterlage 1.2 sowie der Begründung im Abschnitt C, II, 3. des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 51 ff.) ergibt sich, dass hinsichtlich der räumlichen Trassenführung eine Abwägung im Wege einer sogenannten dreistufigen Variantenprüfung stattgefunden hat. Die Variantenprüfung umfasste zunächst eine Grobanalyse sämtlicher technisch und rechtlich realisierbarer Leitungsführungen im räumlichen Zusammenhang zwischen den Umspannanlagen S. und J.. Auf dieser Ebene konnten einige Varianten, die bereits aufgrund topographischer, technischer oder infrastruktureller Gründe zwingend ausgeschlossen waren, nachvollziehbar ausgeschieden werden. Dies betraf insbesondere eine direkte Verbindung der beiden Anschlusspunkte (Planfeststellungsbeschluss, S. 54). In einem zweiten Schritt wurden die verbliebenen Varianten einer vertieften vergleichenden Betrachtung in Form eines sogenannten vorgezogenen Variantenvergleichs unterzogen. Dabei wurden die maßgeblichen raum- und trassierungsbezogenen Planungsgrundsätze sowie abwägungserheblichen Belange eingehend und überzeugend berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat insoweit vor allem auch Bündelungsmöglichkeiten (insb. Mitnutzung vorhandener Leitungsstrukturen, Parallelneubau) sowie technische Alternativen zur vollständigen Erdverkabelung plausibel geprüft und verworfen (Planfeststellungsbeschluss, S. 52 f.). In einem dritten Schritt wurden die beiden nach der Vorauswahl noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenführungen für das Erdkabel (Variante 1 „Nordumgehung“ und Variante 2 „Südumgehung“ von B.-D.) im Rahmen eines sogenannten detaillierten Variantenvergleichs gegeneinander abgewogen. Dabei wurde die Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante 1 „Nordumgehung“ tragfähig mit technischen und naturschutzfachlichen Vorteilen begründet (Planfeststellungsbeschluss, S. 57 ff.). Innerhalb der Variante 1 wurden sodann noch zwei Untervarianten gegenübergestellt sowie eine Verlegung des Erdkabels in den Wirtschaftswegen oder östlich der Umspannanlage in V. geprüft. Nachvollziehbar wurde die planfestgestellte Untervariante 1 als vorzugswürdig angesehen, da sie im Vergleich zu den verbliebenen Trassenführungen geradliniger verläuft, mit weniger technischem Aufwand verbunden ist und sie in geringerem Umfang in bestehende Leitungsnetze, Schaltfelder sowie Gehölzstrukturen eingreift (Planfeststellungsbeschluss, S. 55 ff.). Im Ergebnis hat die Behörde ihre Abwägungspflicht umfassend erkannt und die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise herausgearbeitet sowie unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange untersucht und verglichen. Dabei hat sie ohne erkennbaren Fehler aufgezeigt, dass die Vorteile der planfestgestellten Trasse insbesondere hinsichtlich der technischen Ausführung sowie der umwelt- und naturschutzfachlichen Belange überwiegen und ihr daher der Vorrang gegenüber den anderen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Alternativen gebührt.
Dass die Planfeststellungsbehörde den ihr zukommenden planerischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, eine erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte Trassenführung entlang der Bundesstraße W. sowie entlang der S-Bahn-Strecke B. –D. als vorzugswürdig zu bezeichnen. Sie legt dabei nicht ansatzweise dar, dass es sich insoweit um Alternativen handelt, die sich der Planfeststellungsbehörde nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung sämtlicher abwägungserheblicher Belange – dem rechtlichen Maßstab entsprechend – hätten aufdrängen müssen. Vielmehr hält sie diese Trassenführungen selbst nur für „mögliche“ Varianten. Sie beschreibt zudem keinen konkreten Verlauf einer Trasse, sondern benennt lediglich unkonkret einzelne Abschnitte oder Bündelungsmöglichkeiten innerhalb der untersuchten Korridore. Der Senat ist jedoch nicht dazu angehalten – und wäre auf Basis dieser unspezifischen Trassenbeschreibung auch nicht dazu in der Lage –, selbst nach sich aufdrängenden alternativen Trassenverläufen zu suchen. Letztlich erschöpft sich der Einwand der Antragstellerin in dem Anliegen, dass ihre eigenen Grundstücke von der Leitungsführung verschont bleiben und dass die Inanspruchnahme auf andere Flächen zu verlagern ist. Dabei arbeitet sie jedoch nicht mit den für die Trassenwahl maßgeblichen Rahmenbedingungen heraus, weshalb andere Grundstücke etwa hinsichtlich der technischen, betrieblichen, naturschutzfachlichen und eigentumsrechtlichen Belange vorzugsweise zu beanspruchen sind. Statt einen Alternativenvergleich anzustellen, hebt sie nur die eigene Eigentumsbetroffenheit hervor. Hinzu kommt, dass sich die von der Antragstellerin favorisierten Varianten nach der erkennbaren Sachlage sogar als ungeeignet erweisen, um das planerische Ziel zu erreichen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen gewährleisten sie nicht die funktionale Verbindung der beiden Umspannanlagen.
bb. Soweit die Antragstellerin die unverhältnismäßige Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke rügt, vermag dies auch unabhängig von der Trassenwahl einen Abwägungsfehler nicht zu begründen.
Für den Senat bestehen keine Zweifel, dass dem Abwägungserfordernis auch unter den Gesichtspunkten des Schutzes von Grundeigentum und dessen raumordnungsrechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzung Genüge getan worden ist. Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die unvermeidbare Inanspruchnahme privater Grundstücke sowohl vorübergehend – während der Bauphase – als auch dauerhaft – durch die Schutzstreifen im landwirtschaftlichen Vorranggebiet – einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin darstellt und in der Abwägung entsprechend zu gewichten ist. Jedoch weist sie zutreffend darauf hin, dass das Interesse des Eigentümers am Erhalt seiner Eigentumssubstanz und deren Nutzbarkeit bei im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben keinen absoluten Schutz genießt. Es ist durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen geprägt und kann im Rahmen der Sozialbindung erheblichen Einschränkungen unterliegen (Planfeststellungsbeschluss, S. 67 ff.). Den erforderlichen eigentumserheblichen Eingriff hat die Planfeststellungsbehörde durch die festgesetzten Maßnahmen zudem auf das notwendige Minimum reduziert. Insbesondere wird das Eigentum nicht entzogen, sondern nur die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Belastung in Abteilung II des Grundbuches vorgenommen. Gleichzeitig wird der Eigentumseingriff nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde dadurch relativiert (Planfeststellungsbeschluss, S. 80 ff.), dass die raumordnungsrechtlich bevorzugte landwirtschaftliche Bodenfunktion und Ertragsfähigkeit der Grundstücke geschont und nach Abschluss der Bauarbeiten weitestgehend wiederhergestellt werden. Hierzu sehen die vom Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen Unterlagen „Bodenschutzkonzept“ sowie der „landschaftspflegerische Begleitplan“ (Planunterlagen 12.0a und 9.1.0a) umfangreiche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vor, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Flächeninanspruchnahme, zur Vermeidung von Bodenverdichtungen, zum sachgerechten Umgang mit Bodenaushub sowie zur Rekultivierung der beanspruchten Flächen. Flankierend sind im Planfeststellungsbeschluss diverse baubegleitende und nachsorgende bodenschutzrechtliche sowie der Landwirtschaft dienende Maßnahmen als Nebenbestimmung festgesetzt worden (Planfeststellungsbeschluss, Teile A. V. 4., A. V. 10. und A. V. 12.). Für dennoch verbleibende wirtschaftliche Nachteile oder sonstige Beeinträchtigungen hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend auf das nachgelagerte Entschädigungsverfahren verwiesen (Planfeststellungsbeschluss, S. 67 ff.). Damit fehlen greifbare Anhaltspunkte für irreversible, raumordnungsrechtlich relevante Veränderungen ebenso wie für schwerwiegende Nachteile oder eine substantielle Wertminderung des betroffenen Grundeigentums, die im nachfolgenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nicht mehr adäquat ausgeglichen werden können. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass die Obere Landwirtschaftsbehörde erklärt hat, dem Vorhaben auf Grundlage festzusetzender Nebenbestimmungen zuzustimmen (Bl. 7 – 10 des stenografischen Protokolls zum Erörterungstermin vom 26. Februar 2025, Bl. 840, 1456 ff. des Behördenvorgangs). Im Ergebnis hat die Planfeststellungsbehörde die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer umfassend erkannt und vollständig in die Abwägung eingestellt. Sie hat im Rahmen ihrer Abwägung nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die Verlegung des Erdkabels im besonderen öffentlichen Interesse liegt und der Vorhabenrealisierung eher moderate Eingriffe in das betroffene Grundeigentum gegenüberstehen, die dahinter zurückstehen müssen (Planfeststellungsbeschluss, S. 67 ff.).
Dass sich die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vorliegend zulasten der Antragstellerin als unverhältnismäßig erweist, ist auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht erkennbar. Die tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigung sowie die landwirtschaftliche Ertragsdepression fallen aufgrund der Festsetzungen im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss bei Weitem geringer aus als die Antragstellerin vorträgt. Sie geht bereits fehl in der Annahme, sie müsse einen ca. 40 m breiten, von jeder Nutzung ausgeschlossenen Schutzstreifen dauerhaft vorhalten. Zwar ist für die Sicherung von Bestand und Betrieb des Kabelsystems ein Schutzstreifen notwendig, worauf keine baulichen und sonstigen Anlagen errichtet und keine Bäume und Sträucher oder sonstige tiefwurzelnden Pflanzen angepflanzt oder ausgesät werden dürfen. Jedoch weist der Schutzstreifen lediglich eine Gesamtbreite von 11,60 m auf und darauf bleibt eine gewöhnliche Ackernutzung bis zu einer Bearbeitungstiefe von 80 cm gestattet (Planfeststellungsbeschluss, S. 68, 80). Im Übrigen sind die Grundstücke der Antragstellerin nur temporär während der Bauarbeiten ertragsrelevant betroffen. Denn die Leitung wird so tief verlegt und die Flächen werden – abgesichert durch Nebenbestimmungen – allesamt so zügig und umweltverträglich wiederhergestellt oder rekultiviert, dass nach Abschluss der Bauarbeiten die ursprüngliche landwirtschaftliche Flächennutzung (unter Beachtung der Vorgaben für den Schutzstreifen) wieder möglich ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich diese Nachteile im nachgelagerten Entschädigungsverfahren nicht mehr hinreichend ausgleichen lassen. Schließlich verkennt die Antragstellerin, dass eine dem derzeit gültigen Regionalen Flächennutzungsplan für den Ballungsraum N. widersprechende – rein hypothetische – künftige Grundstücksnutzung zu Gewerbezwecken sowie eine sich daraus möglicherweise ergebende Bebaubarkeit oder Wertsteigerung der Grundstücke nach Maßgabe des Art. 14 GG nicht schutzwürdig ist. Eine bloße Entwicklungschance ist nicht Bestandteil der Eigentumsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1001.04 –, juris Rn. 409).
cc. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass sich in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss keine konkrete Regelung zur Höhe einer angemessenen Entschädigung für die verkehrswertrelevante Inanspruchnahme ihres Grundeigentums im Wege der dinglichen Sicherung von Leitungsrechten findet und dass darin auch keine Verpflichtung der beigeladenen Planungsträgerin zur Übernahme der von der Wertminderung betroffenen Grundstücke ausgesprochen wurde. Der Einwand ist unbegründet, denn ein Anspruch auf Festsetzung des Umfangs und der Art und Weise der Entschädigung der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 Abs. 5 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG besteht nicht.
Die Antragstellerin geht zwar zutreffend davon aus, dass die Entschädigungspflicht eines Planungsträgers nach § 74 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG im Einzelfall auch einen Anspruch auf Übernahme des von ihm in Anspruch genommenen Grundstücks gegen Entgelt beinhalten kann (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 74 Rn. 197a m. w. N.). Über die konkrete Höhe einer Entschädigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG, insbesondere einen etwaigen Übernahmeanspruch wäre jedoch nicht in dem streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zu entscheiden gewesen, denn § 45a EnWG verlagert im Interesse der Planungsbeschleunigung streitige Fragen zu Art und Umfang einer Entschädigung des Betroffenen wegen mittelbarer Eigentumsbeeinträchtigungen in ein nachgeordnetes und vom Planfeststellungsverfahren entkoppeltes Entschädigungsverfahren (vgl. Winkler/Kelly in: Assmann/Peiffer, BeckOK EnWG, 19. Edition, Stand: 1. Juni 2026, § 45a Rn. 1 f.).
Der sachliche Anwendungsbereich für einen Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 43 Abs. 5 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG ist hier ohnehin nicht eröffnet. Dies wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin zur Abwendung von eigentumseinschränkenden Betroffenheiten durch das planfestgestellte Vorhaben einen Anspruch auf technisch-reale Schutzvorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG hätte, dessen Erfüllung durch den Vorhabenträger jedoch untunlich, unverhältnismäßig oder unmöglich wäre. Von der Anspruchsgrundlage nicht erfasst wird die Entschädigung des Betroffenen wegen der direkten Inanspruchnahme seines Grundeigentums durch das planfestgestellte Vorhaben selbst (vgl. Wysk in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 27. Auflage 2026, § 74 Rn. 162 m. w. N.). Ermöglicht ein Planfeststellungsbeschluss – wie vorliegend – den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum der Antragstellerin durch Entzug oder – wie hier – den durch eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts erfolgenden Teilentzug dieser Rechtsposition (näher dazu Theobald in: Theobald/Kühling, Energierecht, 134. Ergänzungslieferung April 2026, § 45 EnWG Rn. 20 f. m. w. N.), bildet er also die Grundlage für eine (teilweise) Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem landesrechtlich geregelten Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2009 – 9 B 32.09 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin muss sich daher zur Klärung der Frage der Höhe ihrer Entschädigung für die Belastung ihres Grundeigentums durch Leitungsrechte zugunsten der Beigeladenen gemäß § 45 Abs. 3 EnWG auf das im Hessischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG) geregelte Enteignungsverfahren (§§ 22 ff. HEEG) verweisen lassen, in dem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 HEEG auch über einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme ihrer Grundstücke durch die Beigeladene zu entscheiden ist, soweit diese von einer dinglichen Sicherung der Leitungsrechte betroffen sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht ferner der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Darüber hinaus hat sie das Verfahren durch eigenen Sachvortrag wesentlich gefördert.
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5 Satz 1 und 34.2.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 32. Auflage 2026, Anh § 164 Rn. 13). Danach ist bei Klagen eines durch eine planfestgestellte Leitung betroffenen privaten Grundstückseigentümers wegen der hier geltend gemachten dauerhaften Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen grundsätzlich ein Wert von 0,70 Euro je Quadratmeter in Ansatz zu bringen. Die von dem planfestgestellten Netzausbau betroffenen Grundstücke der Antragstellerin weisen nach dem Grunderwerbsverzeichnis (vgl. Planunterlage 7) insgesamt eine Größe von 34.691 m² auf. Daraus ergibt sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 24.283,70 Euro (34.691 x 0,70 €). Dieser Wert ist für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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