Mit ihrem am 13. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag …
Sonstiges
Vf. 58-I-24
verkündet am 2. Juli 2026
gez. Zschämisch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Organstreitverfahren
der Fraktion DIE LINKE im 7. Sächsischen Landtag, vertreten durch den Vorsitzenden Rico Gebhardt, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden,
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Bartl & Koll., Yorkstraße 9, 09130 Chemnitz
gegen
die Sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten Michael Kretschmer, Sächsische Staatskanzlei, Archivstraße 1, 01097 Dresden
- Antragsgegnerin -
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2026
für Recht erkannt:
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Mit ihrem am 13. August 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin, eine Fraktion des 7. Sächsischen Landtages, gegen die Behandlung einer Großen Anfrage durch die Antragsgegnerin, die Sächsische Staatsregierung.
I.
1. Am 11. Dezember 2023 reichte die Antragstellerin beim Sächsischen Landtag eine Große Anfrage an die Antragsgegnerin ein zum Thema „Gewährleistung des Datenschutzes bei 'Regelmäßiger Datenübermittlung' und 'Automatisiertem Abruf' von Meldedaten im Freistaat Sachsen“ (Drs.-Nr.: 7/15137). Die Große Anfrage umfasste 1.090 Fragen auf 106 bedruckten Seiten.
Den Fragen wurden folgende Ausführungen vorangestellt:
„Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung stellt Behörden und privaten Abrufern als sächsische Meldebehörde über diese Internetseite Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs zur Verfügung.“ Die Digitalisierung erlaubt eine technisch einfache (automatisierte) Nutzung der Meldedaten des Sächsischen Melderegisters (SMR) durch eine Vielzahl von „Abrufern“.
Vor diesem Hintergrund und infolge der möglichen Verknüpfung personenbezogener Daten in Deutschland und in der Europäischen Union sowie dem zunehmenden Einsatz neuer Technologien (KI) der Informationsverarbeitung stellt die Sicherung des Datenschutzes bei der jährlich millionenfachen Nutzung von Meldedaten des SMR eine große Herausforderung dar, um zu gewährleisten, dass neben den Chancen auch die Risiken der Digitalisierung im Sinne der werteorientierten Perspektive der Europäischen Union und dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der digitalen Transformation angemessen Beachtung finden.
Mit dieser Großen Anfrage wird im Kern nach der tatsächlichen Umsetzung der Gewährleistungsziele des Datenschutzes nach DS-GVO bzw. dort, wo zutreffend auch der JI-Richtlinie, in dem durch das Bundesmeldegesetz (BMG), die Sächsische Meldeverordnung (SächsMeldVO) sowie das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) vorgegebenen rechtlichen Rahmen der Nutzung von Daten des Sächsischen Melderegisters mit Fokus auf sächsische Stellen und „Abrufer“ gefragt. Als Grundlage dient dabei das von der „Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ am 24. November 2022 verabschiedete mit der „Version 3.0 überarbeitete Version des Standard-Datenschutzmodelles (SDM)“.
Soweit sich die auf die Jahre 2022 und 2023 bezogenen Abfragen infolge von Löschfristen nicht exakt beantworten lassen, wird darum gebeten, die vorhandenen Daten der mindestens 365 zurückliegenden Tage (ab Zeitpunkt der Einreichung dieser Großen Anfrage) zu übermitteln.
Aufgrund des Umfangs wird hinsichtlich der einzelnen Fragen auf die Drs.-Nr.: 7/15137 Bezug genommen.
2. Die Antwort der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2024, mit der sie die Beantwortung der Großen Anfrage ablehnte, lautete wie folgt:
Drs.-Nr.: 7/15137
[Frage 1 …. bis Frage 1.090 …]
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 1.090:
Von einer Beantwortung wird abgesehen.
Die Staatsregierung ist sich selbstverständlich der hohen Bedeutung und des verfassungsrechtlichen Rangs des in Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) verankerten Fragerechts der Abgeordneten beziehungsweise der einbringenden Fraktion bewusst. Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen hat die Staatsregierung nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Große Anfrage den Vorgaben der §§ 54 ff. der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages (GO) 7. Wahlperiode vom 1. Oktober 2019 entspricht, im Einklang mit den auch für die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Kompetenzen geltenden Rechtsgrundsätzen steht und der Staatsregierung die unverzügliche und vollständige Beantwortung mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
Diesen Anforderungen entspricht diese Große Anfrage mit 1.090 Fragen und weiteren Unterfragen auf 106 DIN A 4 Seiten nicht.
1. Die Große Anfrage dürfte bereits unzulässig sein. Sie entspricht nicht den Vorgaben der GO 7. Wahlperiode vom 1. Oktober 2019.
Die §§ 54 ff. GO enthalten präzisierende Regelungen zum Fragerecht und finden verfassungsrechtlich normativ ihre Grundlage in Artikel 51 Absatz 3 SächsVerf. Demnach regelt das Nähere des Fragerechts die Geschäftsordnung des Landtags.
§ 57 Absatz 2 Satz 2 GO bestimmt, dass Große Anfragen kurz und bestimmt gefasst sein müssen. Es kann offenbleiben, bis zu welcher Anzahl von Fragen bzw. Seiten eine Große Anfrage als kurz gelten kann. Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine Große Anfrage mit 1.090 Fragen und weiteren Unterfragen auf 106 Seiten (DIN A4) in jedem Fall nicht mehr kurz ist.
Damit verstößt sie gegen § 57 Absatz 2 Satz 2 GO.
2. Die Unzulässigkeit dürfte sich darüber hinaus unter einem weiteren Gesichtspunkt ergeben.
Gemäß § 58 Absatz 2 GO ist die Große Anfrage – anders als bei Kleinen Anfragen, bei denen die Informationsgewinnung im Vordergrund steht – auch darauf gerichtet, dass die Antwort der Staatsregierung im Plenum des Landtages debattiert wird. Um die Antwort der Staatsregierung auf eine Große Anfrage zum Gegenstand einer Plenardebatte machen zu können, ist es erforderlich, dass sie nach Inhalt und Umfang zumindest ein gewisses Maß an Überschaubarkeit und Erfassbarkeit aufweist. Die gewählte Zahl an Einzelfragen, die eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen aller Ressorts der Staatsregierung betreffen, ist hierzu nicht geeignet.
3. Die Große Anfrage ist aus Sicht der Staatsregierung aufgrund des Umfangs der Fragen und des konkreten Zeitpunkts, zu dem sie gestellt und beim Präsidenten des Sächsischen Landtags eingereicht wurde (Eingangsdatum 11. Dezember 2023) geeignet, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen.
Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass das Fragerecht nicht missbraucht werden darf und daher missbräuchlich gestellte Fragen nicht beantwortet werden müssen (BayVerfGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - Vf. 56-IVa-00 -). Das Missbrauchsverbot gilt auch bei der Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Kompetenzen. Missbräuchlich wäre eine Anfrage, die auf Grund ihres Umfangs oder Art nur den Zweck hat, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. Eine Antwortverweigerung wegen Missbrauchs des Fragerechts kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich dieser durch greifbare Tatsachen belegen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 -). Greifbare Tatsachen in diesem Sinne, die eine Verweigerung der Beantwortung der Großen Anfrage rechtfertigen, ergeben sich hier aus der umfassenden Würdigung insbesondere des Umfangs der Großen Anfrage (a), des konkreten Zeitpunkts ihrer Einreichung (b) sowie des weiteren Frageverhaltens von Mitgliedern der einreichenden Fraktion im maßgeblichen Bearbeitungszeitraum (c).
a) Auf den Umfang der Großen Anfrage wurde bereits eingegangen. Dieser wird im Folgenden unter Nummer 4 detaillierter dargestellt.
b) Antworttermin der Staatsregierung gegenüber dem Sächsischen Landtag ist der 20. Februar 2024. In die Bearbeitungsfrist fallen das Weihnachtsfest, Silvester und Neujahr sowie die Winterferien im Freistaat Sachsen vom 12. Februar 2024 bis einschließlich 23. Februar 2024, mithin ein Zeitraum mit einer deutlich reduzierten Anzahl von Arbeitstagen und einer infolge Urlaubs deutlich geringeren Anzahl aktiver Beschäftigter.
Seit Jahrzehnten entspricht es der geübten Praxis in der öffentlichen Verwaltung, dass in dieser Zeitspanne von den Beschäftigten verstärkt Erholungsurlaub beantragt und gewährt wird. Damit tragen Arbeitgeber und Beschäftigte den jahrzehntelangen Erfahrungen Rechnung, dass in diesem Zeitraum ein geringerer Arbeitsanfall mit einer geringeren Anzahl von Beschäftigten bewältigt werden kann, also die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mit verringertem Personalbestand aufrechterhalten werden kann. An die Besetzungsregeln werden um Weihnachten und Neujahr geringere Anforderungen als in anderen Schulferienzeiten gestellt. Dies ist daher insoweit auch nicht mit anderen Ferienzeiten, wie z. B. den Sommer- oder Herbstferien, vergleichbar. Zugleich gewinnt der genannte Zeitraum für die Erholung, als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung für die Bediensteten eine zusätzliche Bedeutung.
Hinzu kommt, dass regelmäßig in der kalten Jahreszeit (aktuell immer noch verstärkt durch Corona) überdurchschnittlich viele Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt sind.
Dies ist allgemein bekannt, somit auch der einreichenden Fraktion.
Zugleich ist der Inhalt der Großen Anfrage der einreichenden Fraktion nicht dringlich. Die Große Anfrage hätte daher – unabhängig von dem übergroßen Umfang – ohne jeden erkennbaren Nachteil auch zu einem (späteren) Zeitpunkt gestellt werden können, für den die einreichende Fraktion davon ausgehen kann, dass die Staatsregierung nicht mehr durch überdurchschnittlich hohen Urlaubs- und Krankenstand belastet ist. Damit liegt der Schluss nahe, dass sie aber bewusst in dieser kritischen Zeitspanne gestellt wurde.
Die Staatsregierung wertet dies so, dass der Umfang mit dem bewusst gewählten Zeitpunkt dem Zweck dienen soll, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. Der Staatsregierung wird es so unmöglich gemacht, ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung aus Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf nachzukommen, die parlamentarische Anfrage nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten und daneben ihre weiteren Aufgaben zu erfüllen.
c) Dies gilt umso mehr, als zum Jahresanfang und insbesondere in den ersten Kalenderwochen regelmäßig mit einem stark erhöhten Eingang von Kleinen Anfragen – gerade auch von Mitgliedern der diese Große Anfrage stellende Fraktion – nicht nur zu rechnen, sondern dies tatsächlich eingetreten ist.
Es musste der einreichenden Fraktion klar sein, dass eine größere Zahl Kleiner Anfragen wegen der im Vergleich zur Beantwortung einer Großen Anfrage kürzeren Antwortfrist in demselben Zeitraum zu beantworten ist wie die gegenständliche Große Anfrage. So sind allein in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 24. Januar 2024 323 Kleine Anfragen an die Staatsregierung gestellt worden, darunter 171 Kleine Anfragen durch Mitglieder der anfragenden Fraktion DIE LINKE. Davon haben bzw. hatten 158 Kleine Anfragen Frist beim Landtag bis zum 20. Februar 2024, also dem Termin, zu dem auch diese Große Anfrage Frist hat. Auch deren Einreichung hätten die Mitglieder der anfragenden Fraktion so steuern können, dass eine Überschneidung mit der Beantwortung der Großen Anfrage weitgehend vermieden wird.
Hinzu kommt, dass mit zeitlicher Überschneidung eine weitere, 200 Fragen umfassende Große Anfrage der einreichenden Fraktion (Drs.-Nr. 7/14904) bis zum 29. Februar 2024 von der Staatsregierung zu beantworten ist.
Nach alledem kommt die Staatsregierung daher zu dem Schluss, dass an der Beantwortung der Großen Anfrage kein legitimes Interesse bestehen kann. Die Große Anfrage wurde im konkreten Umfang und zum konkreten Zeitpunkt missbräuchlich gestellt.
4. Ungeachtet der dargelegten Unzulässigkeit und der Missbräuchlichkeit ist die Beantwortung der Großen Anfrage der Staatsregierung jedenfalls nicht mit zumutbarem Aufwand möglich.
Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Die Fragen stellen sich dabei zugleich als sehr komplex dar. Die Beantwortung auch der allgemeinen und organisatorischen Fragen erfordert eine aufwendige Recherche.
Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d. h. nichts, was bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. „Zumutbar“ ist insoweit alles, was die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht gefährdet.
Diese Einschränkung der Verpflichtung der Staatsregierung auf einen zumutbaren Aufwand ist Ausdruck des Grundsatzes der Verfassungsorgantreue, wonach jedes Verfassungsorgan verpflichtet ist, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist.
Im vorliegenden Fall wäre durch eine Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet.
a) Bereits der koordinierende und redaktionelle Aufwand des mit der Federführung betrauten Ressorts übersteigt die Grenze der Zumutbarkeit.
aa) Die Große Anfrage ist nicht nach Aufgabenbereichen der Staatsministerien gegliedert, was auch nicht erforderlich ist. Es war daher aber notwendig, die für die Zuarbeit und Recherche zuständigen Stellen innerhalb der Staatsregierung verlässlich zu ermitteln.
Dies erforderte zunächst das verständige Lesen und eine erste Zuständigkeitszuordnung sowie eine Einbindung aller betroffenen Ressorts und hausintern betroffenen Abteilungen, um eine verbindliche Zuständigkeitszuweisung sowie daraus resultierend eine Einschätzung des Koordinierungs- sowie Zeit- und Verwaltungsaufwands zur Beantwortung treffen zu können.
Die Große Anfrage umfasst 1.090 Fragen. Diese bestehen zum Teil aus mehreren Teilfragen (Frage 6 besteht aus sieben Teilfragen, Buchst. a bis g, und Frage 21 aus zehn Teilfragen, Buchst. a bis j), so dass die Große Anfrage formal bereits 1.105 Fragen auf 106 Seiten (DIN A 4) umfasst.
Nach den zunächst organisatorischen Schritten im Geschäftsgang (Eingangsbearbeitung, dem Registrieren und der Bearbeitungszuordnung und Fristenmanagement) sind für die Bearbeitung der Großen Anfrage Arbeitsschritte, wie das Lesen und inhaltliche Erfassen, angefallen. Für das einmalige Lesen und inhaltliche Erfassen benötigt eine Person nach überschlägiger Schätzung über acht Stunden (ca. fünf Minuten pro Seite mal 106). Für ein Verständnis der 1.105 Fragen ist ein reines und einmaliges Lesen nicht ausreichend, zumal die Fragen komplex und teilweise auch nicht eindeutig formuliert sind. Demgemäß ist auch der zeitliche Aufwand für eine Würdigung und, soweit für das Verständnis erforderlich, auch das Nachschlagen und Nachlesen in Gesetzen angefallen bzw. zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind auch in der Leitungsebene koordinierender Arbeitsaufwand sowie Aufwand für verfassungsrechtliche Prüfungen und Abstimmungen angefallen.
Allein für diese lediglich „vorbereitenden“ Schritte bzw. Maßnahmen sowie die hiermit in Zusammenhang stehenden Abstimmungen ressortintern und mit anderen Ressorts einschließlich der Beantwortung von Rückfragen sind beim federführend zuständigen Ressort bereits wenigstens 200 Stunden angefallen.
bb) Von den 1.105 Fragen und den zu deren Beantwortung erforderlichen Recherchen sind im Ergebnis alle Staatsministerien einschließlich ihres jeweils nachgeordneten Bereichs betroffen. Zur Beantwortung der Großen Anfrage ist hierbei eine Beteiligung von insgesamt 1.423 öffentlichen Stellen (Behörden, Organen der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche Anstalten u. a.) erforderlich.
Bei einem Teil der Fragen besteht Mehrfachbetroffenheit aller oder mehrerer Geschäftsbereiche der Staatsregierung und damit auch der insoweit im Einzelnen zuständigen Behörden.
Anhand der ermittelten Zuordnung der Fragen zu den für die Beantwortung jeweils zuständigen Behörden ergäbe sich rechnerisch ein Rücklauf von 47.650 zusammenzuführenden Einzelantworten.
Anzunehmen ist, dass einige der beteiligten Behörden nur Steuerungs- und Bündelungsfunktion wahrnehmen und damit nicht unmittelbar selbst eine Antwort liefern. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, wurde die rechnerisch ermittelte Zahl der Einzelantworten pauschal um ein Zehntel gekürzt. Damit beliefen sich die prognostizierten Einzelantworten auf 42.885.
Unter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von nur drei Minuten für Kopieren und Einfügen der Einzelantwort zu den einzelnen Fragen würde sich der zeitliche Aufwand hierfür auf 2.144,25 Stunden (128.655 Minuten) belaufen. Unter Zugrundelegung einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wären damit mehr als 53 Wochen für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeitenden allein für die „redaktionelle“ Verarbeitung der eingehenden Antworten erforderlich.
cc) Gleichzeitig wäre dann durch das mit der Bearbeitung der Großen Anfrage federführend betraute Ressort noch nicht sichergestellt, dass die Antwort eine einheitliche Diktion hätte und sie wäre nicht auf mögliche Widersprüchlichkeiten in den verschiedenen Zuarbeiten geprüft.
dd) Der Umfang von 1.105 Fragen und der prognostizierten Anzahl von Antworten würde darüber hinaus zu einem extremen Zeitaufwand nur für das einmalige Lesen bei allen auf dem Dienstweg bzw. im Abstimmungsverfahren der Staatsregierung zu beteiligenden Personen führen, auch bei der formalen Mitzeichnung.
Damit übersteigt bereits der Koordinierungs- und Redaktionsaufwand des federführenden Ressorts – unter Ausblendung des überdies anfallenden inhaltlichen Bearbeitungsaufwandes – die Grenze der Zumutbarkeit.
b) Doch auch in inhaltlicher Hinsicht ist den Ressorts der Staatsregierung die Bearbeitung im Wesentlichen nicht zumutbar.
aa) Dies ergibt sich bereits aus der Anzahl der involvierten öffentlichen Stellen.
Von den 1.105 Fragen und zu deren Beantwortung erforderlichen Recherchen sind im Ergebnis alle Staatsministerien einschließlich ihres jeweils nachgeordneten Bereichs betroffen sind. Wie bereits dargelegt, ist eine Beteiligung von 1.423 öffentlichen Stellen erforderlich.
bb) Darüber hinaus würde eine seriöse und qualifizierte Beantwortung dieser 1.105 Fragen einen erheblichen Rechercheaufwand erfordern.
Die erfragten Angaben werden nämlich nicht oder jedenfalls nicht vollumfänglich in den Registern erfasst (siehe z. B. § 3 Bundesmeldegesetz für die in den Registern der 290 kommunalen Meldebehörden gespeicherten Angaben). Die betroffenen öffentlichen Stellen führen hierzu auch keine entsprechenden Statistiken.
Die Abfragen müssten organisatorisch regelmäßig über die Aufsichtsbehörden zu den unteren Behörden erfolgen.
Für die Beantwortung – soweit es allgemeine und organisatorische Fragen betrifft – dürfte zumindest die Einbindung der Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten des Datenschutzes und der Informationssicherheit erforderlich sein, ggf. auch der Systemadministratoren.
Zum Teil sind zur Beantwortung der Fragen Einzelauswertungen von Verfahrensakten erforderlich. So wäre beispielsweise im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Beantwortung einzelner Fragen eine Einzelauswertung von 292.425 Verfahrensakten erforderlich. Ausgehend von einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Minuten je Verfahrensakte würde allein dies bereits einen Aufwand von rund 146.200 Stunden erfordern.
Die Einzelantworten müssten in den Aufsichtsbehörden zumindest gesichtet und entsprechend der fachlichen Betroffenheit auf Plausibilität geprüft werden und erforderlichenfalls zusammengefasst oder mangels Zeit auch nur zusammenkopiert und dann den jeweiligen Staatsministerien zugeleitet werden. Dort fallen eben diese Arbeitsschritte in den betroffenen Fachabteilungen an, die dann dem federführenden Ressort innerhalb der Staatsregierung zuarbeiten. Dieses kann die Zuarbeiten nicht schlicht bündeln, sondern muss sie zumindest auch auf die jeweiligen Fragen bezogen zusammenführen.
Da die Große Anfrage nicht nach den Aufgabenbereichen der Staatsministerien gegliedert ist, müssen die eingehenden Zuarbeiten entsprechend ausgewertet, „zerlegt“ und den einzelnen Fragen zugeordnet und zusammengeführt werden.
Wie bereits dargelegt, bedarf es dann einer konsistenten Zusammenfassung der prognostizierten 42.885 Einzelantworten.
Im Ergebnis wäre damit durch eine Beantwortung der Großen Anfrage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der kommunalen Melde-, Ausländeraber auch anderer Behörden gefährdet. Kernaufgaben könnten nicht oder nicht in dem zwingend gebotenen Maße wahrgenommen werden.
Eine umfassende Abwägung des parlamentarischen Fragerechts führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Öffentlichkeit an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der Verwaltung Vorrang zu gewähren ist.
3. Am 4. März 2024 wandte sich die Antragstellerin an den Präsidenten des Sächsischen Landtages und bat diesen gegenüber der Antragsgegnerin zu intervenieren. Hierauf antwortete der Präsident des Sächsischen Landtages mit Schreiben vom 25. März 2024, in welchem er unter anderem anbot, ein Gespräch zu moderieren, in dem die Möglichkeit einer gütlichen Einigung durch Kompromissfindung erörtert werden könne. Nachdem die Antragstellerin Verständigungsbereitschaft signalisiert hatte, fand das vom Präsidenten des Sächsischen Landtages moderierte Gespräch am 2. Mai 2024 statt. Das Gespräch endete ergebnislos.
II.
Die vorliegend maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags,
7. Wahlperiode, vom 1. Oktober 2019 (GO) lauten:
§ 56 Kleine Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen in Frageform richten.
Die Anfragen müssen sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Der Fragestellung kann eine kurze und knappe Begründung vorangestellt werden. Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
(2) Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird. Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten.
(3) Zulässig sind nur Anfragen über Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fallen. § 51 Absatz 6 gilt entsprechend. (…)
§ 57 Einbringung von Großen Anfragen
(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Staatsregierung gerichtet werden.
(2) Große Anfragen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein.
Sie sollen schriftlich begründet werden. § 51 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 58 Behandlung von Großen Anfragen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Staatsregierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird.
(3) Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum des Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen wird. Die §§ 37 und 38 finden keine Anwendung.
(5) Die Behandlung von Großen Anfragen im Plenum ist auf eine Große Anfrage innerhalb der Sitzungswoche beschränkt. § 79 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 59 Fristverlängerung
Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb der festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. Sie oder er kann die Frist im Einvernehmen mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlängern.
§ 51 Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge
(1) bis (5) (…)
(6) Hält die Präsidentin oder der Präsident einen Antrag, einen Änderungsantrag oder einen Entschließungsantrag für unzulässig, legt sie oder er ihn zunächst dem Präsidium mit ihren oder seinen zu begründenden Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragstellenden können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.
III.
Die Antragstellerin beantragt im Organstreitverfahren festzustellen,
dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt hat, dass sie die Beantwortung der Großen Anfrage der Antragstellerin zum Thema: „Gewährleistung des Datenschutzes bei 'Regelmäßiger Datenübermittlung' und 'Automatisiertem Abruf' von Meldedaten im Freistaat Sachsen“, Landtagsdrucksache (Drs) zu Drucksachennummer 7/15137, mit Schreiben des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 14. Februar 2024, eingegangen bei der Antragstellerin am 16. Februar 2024, vollständig verweigert hat.
Die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe sie in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf dadurch verletzt, dass sie von einer Beantwortung der Großen Anfrage abgesehen habe.
1. Die Antragstellerin erachtet ihr Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren als fortbestehend, weil die Gefahr einer Wiederholung eines solchen Verhaltens der Antragsgegnerin bestehe. Deshalb sei das Rechtsschutzbedürfnis in der neuen Legislaturperiode nicht entfallen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht dadurch erloschen, dass sie darauf verzichtet habe, zu beantragen, die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung des Sächsischen Landtages zu setzen.
2. Die Antragstellerin sieht keine tragenden Gründe für die Verweigerung der Beantwortung der Großen Anfrage durch die Antragsgegnerin. Insbesondere sei die Große Anfrage nicht unzulässig. Sie entspreche den Vorgaben der Geschäftsordnung. Die Regelung „kurz und bestimmt“ in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO könne sich nur auf die in der Großen Anfrage beinhalteten Fragestellungen beziehen. Ansonsten werde der Sinn und Charakter einer parlamentarischen Anfrage von vornherein konterkariert. Zudem habe der Präsident des Sächsischen Landtages keine Zulässigkeitsbedenken gehabt und die Auslegung der Geschäftsordnung obliege allein dem Präsidenten des Sächsischen Landtages. Es bestehe kein Anspruch der Antragsgegnerin auf eigene Auslegung der Geschäftsordnung. Auch der Einwand der Antragsgegnerin sei unberechtigt, wonach die Große Anfrage nicht für eine Debatte im Plenum geeignet sei. Ob eine Fraktion von der durch § 58 Abs. 2 GO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch mache, liege in ihrer eigenen Erwägung. Diese Möglichkeit werde im Übrigen durch § 58 Abs. 5 GO beschränkt.
3. Zudem habe die Antragstellerin weder das Interpellationsrecht missbraucht, noch die Absicht gehabt, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des Datenschutzes bei digitalen Meldedaten sei eine komplexere Hinterfragung erforderlich, um für die weitere parlamentarische Befassung zu belastbaren, verallgemeinerungswürdigen Erkenntnissen zur Datensicherheit zu gelangen. Aus Sicht der Antragstellerin ergebe die Systematik der Großen Anfrage, dass die durch jede Stelle zu beantwortende Anzahl an Fragen ca. 35-42 betrage und dies überschaubar sei. Die Anfrage sei zudem zeitnah nach der Antwort der Antragsgegnerin auf die Kleine Anfrage zum Datenschutz beim automatisierten Abruf von Meldedaten gestellt worden. Eine gewisse Dringlichkeit habe sich zudem daraus ergeben, dass sich die Legislaturperiode dem Ende zugeneigt habe. Dennoch hätte die Antragstellerin einem Fristverlängerungsgesuch zugestimmt. Die Antragstellerin habe im Übrigen nicht in die Fragerechte ihrer Mitglieder eingreifen können, weshalb die Überschneidung mit anderen parlamentarischen Initiativen den Missbrauchsvorwurf ebenfalls nicht trage.
4. Aus dem Umfang der Großen Anfrage ergebe sich keine Unzumutbarkeit der Beantwortung durch die Antragsgegnerin. Diese habe nicht einmal erwogen, einen Teil der Fragen zu beantworten. Den Versuch eines empirischen Nachweises der Unzumutbarkeit weise die Antragstellerin zurück, weil dieser spekulativ und inhaltlich falsch sei. Es handele sich nicht um 1.090 unterschiedliche Fragen. Die Fragen seien aus dem Standard-Datenschutz-Modell zugeschnitten, mit dessen Version 3.0 alle Stellen in Sachsen aufgrund der entsprechenden Empfehlung des IT-Planungsrates bereits arbeiten dürften. Die Unterteilung nach Adressaten habe dazu gedient, sie exakt der betreffenden Stelle zuzuordnen und damit die Beantwortung zu erleichtern. Die Antragstellerin hält es nicht für zutreffend, dass die Große Anfrage nicht nach Aufgabenbereichen der Ministerien gegliedert sei. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin behaupte, es seien notwendigerweise insgesamt 1.423 öffentliche Stellen an einer Beantwortung der Großen Anfrage zu beteiligen. Die Anzahl der tatsächlich einzubeziehenden Stellen sei demgegenüber erheblich, um ca. zwei Drittel, geringer, als von der Antragsgegnerin angenommen. Eine doppelte Unterstellung von Stellen dürfe sich in Grenzen halten. Die behauptete logistische Herausforderung, prognostisch 42.885 Einzelantworten zusammenzuführen, sei nicht nachvollziehbar. Die Berechnung der Antragsgegnerin, wonach 53 Arbeitswochen für die Beantwortung erforderlich seien, erscheine konstruiert und nicht nachvollziehbar. Der Einwand eines unzumutbaren Rechercheaufwandes sei in seiner Pauschalität nicht zutreffend. Völlig abwegig erscheine, dass eine Einzelauswertung von tausenden Verfahrensakten nötig sei.
5. Der Antragsgegnerin stünde jedenfalls kein Recht auf eine generelle Antwortverweigerung zu. Die Antragsgegnerin habe weder um Fristverlängerung ersucht, noch eine Teilbeantwortung vorgenommen. Eine Teilbeantwortung sei in etwa zu Komplex A oder B oder zu einzelnen Fragestellungen den Komplex C betreffend möglich gewesen. Relevante Informationen hierzu dürften für die Antragsgegnerin verfügbar gewesen sein. Die Unzumutbarkeit einer Teilantwort sei in der Begründung der Antragsgegnerin nicht dargetan. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin auch keine andere Form der Informationsvermittlung gesucht, wobei die Berufung auf ein Antwortverweigerungsrecht nicht zu einem faktischen Leerlauf der Antwortpflicht der Antragsgegnerin führen dürfe.
IV.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unbegründet. Die Antragsgegnerin habe in ihrem Antwortschreiben hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Antwortverweigerung vorlägen. Die Große Anfrage sei bereits unzulässig, weil sie die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO nicht erfülle und auch die Anforderungen des § 58 Abs. 2 GO nicht wahre. Zudem habe sie die Beantwortung der Großen Anfrage wegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung als unzumutbar ablehnen dürfen. Schließlich sei die Große Anfrage rechtsmissbräuchlich gewesen.
1. Die Antragsgegnerin dürfe sich dabei auf die Einhaltung der Regelungen der Geschäftsordnung zum parlamentarischen Fragerecht berufen und sei durch eine etwaig anderslautende Auslegung durch den Präsidenten des Sächsischen Landtags nicht gebunden. Sowohl die systematische als auch die historische Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ergebe, dass Große Anfragen insgesamt kurz und bestimmt gefasst sein müssen und dies auch den Umfang Großer Anfragen begrenzen solle. Eine Große Anfrage auf 106 eng bedruckten Seiten und mit 1.090 Einzelfragen sei offensichtlich nicht mehr kurz und bestimmt gefasst. Die Antragstellerin sei für umfangreiche Sachverhalte auch nicht schutzlos gestellt, weil die Möglichkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bestehe.
2. Die Unzulässigkeit folge zudem daraus, dass die Große Anfrage in ihrer Ausgestaltung nicht für den in § 58 Abs. 2 GO normierten Zweck einer Debatte im Plenum geeignet gewesen sei. Weder eine adäquate Vorbereitung auf eine entsprechende Debatte, noch die Befassung innerhalb einer einzigen Plenarsitzung mit zugeteilter Redezeit wären im Rahmen des Möglichen gewesen.
3. Des Weiteren sei wegen der Unzumutbarkeit der Beantwortung auch keine Teilantwortpflicht ausgelöst worden. Die erfragten Erkenntnisse hätten der Staatsregierung nicht unmittelbar vorgelegen und es sei im Antwortschreiben detailliert ausgeführt worden, welcher unzumutbare personelle und zeitliche Aufwand durch eine Beantwortung der Großen Anfrage verursacht worden wäre. Die Zahl der 1.423 zu beteiligenden Stellen ergebe sich aus den eingeholten Rückmeldungen der beteiligten Ressorts der Staatsregierung. Allein bei den sächsischen Staatsanwaltschaften hätte es zur Beantwortung der für sie einschlägigen Fragen einer manuellen Auswertung von Verfahrensakten in Bezug auf alle zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023 anhängigen 292.425 JS-Verfahren bedurft. Ausgehend von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich 30 Minuten pro Akte – weil eine kleinteilige Auswertung der jeweiligen Akte erfolgen müsse – sei von einem Arbeitsaufwand von mindestens 146.200 Stunden auszugehen gewesen, was 3.655 Arbeitswochen für in Vollzeit tätige Mitarbeitende bedeute.
Die Antragsgegnerin habe zudem schlüssig dargelegt, dass bereits der Aufwand für eine Koordination für das federführende Referat im Hinblick auf eine etwaige Teilantwort die Grenze des Zumutbaren deutlich überstiegen hätte. Die Erwägungen der Antragstellerin zu einer vermeintlichen Systematik der Großen Anfrage seien der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Dabei sei eine Aussteuerung über die Ressorts und eine Koordinierung nach Rücklauf der Antworten der einzelnen Ressorts durch das verantwortliche federführende Ressort erforderlich.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin hätte zudem die in Frage 6 (Teil A) erfragte Anzahl der erfolgten regelmäßigen Datenübermittlungen nicht bei den benannten Datenempfängern erfragt werden können, sondern es habe einer Recherche durch die jeweils datenübermittelnden Stellen bedurft, weshalb hier unter anderem 290 Meldebehörden zu beteiligen gewesen wären. Ebenso hätten die Erkenntnisse zu Fragen 36-40 im Geschäftsbereich eines jeden Ressorts ermittelt werden müssen, weil die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte nicht Teil der Staatsregierung sei.
Eine Teilantwort sei auch deswegen unzumutbar gewesen, weil parallel 158 Kleine Anfragen aus der Fraktion der Antragstellerin und eine weitere, 200 Fragen umfassende, Große Anfrage der Antragstellerin innerhalb desselben Zeitraums beantwortet werden mussten.
Eine Verpflichtung der Staatsregierung, eine Fristverlängerung nach § 59 GO zu beantragen, habe nicht bestanden. Vielmehr obliege diese Entscheidung der Staatsregierung und sei verfassungsgerichtlich nicht überprüfbar. Der dargestellte unzumutbare Arbeitsaufwand sei im Übrigen auch in einem Zeitraum von beispielsweise vier zusätzlichen Wochen nicht zu bewältigen gewesen.
4. In einer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse und dem verfassungsrechtlichen Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass Letzteres überwiege. Die Antragsgegnerin habe in dem Antwortschreiben zudem das rechtsmissbräuchliche Stellen der Großen Anfrage dargelegt, weshalb eine Antwortpflicht ausgeschlossen sei. Durch den Umfang der Großen Anfrage hätte eine Antwort die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung massiv gefährdet. Daneben indiziere die Wahl des Zeitraums für das Einreichen einer derart umfangreichen Großen Anfrage einen Schädigungsvorsatz.
V.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Sächsischen Landtag gemäß § 19 Abs. 2 SächsVerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. Der Sächsische Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I.
Der Antrag ist zulässig.
1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf, § 7 Nr. 1 SächsVerfGHG eröffnet. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten aus einem wechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis in einem konkreten Anwendungsfall, aus dessen Anlass über die Auslegung der Sächsischen Verfassung zu entscheiden ist. Im Streit steht der Anspruch einer Fraktion des Landtags gegenüber der Staatsregierung auf Beantwortung einer Großen Anfrage. Der in Rede stehende Anspruch der Fraktion des Sächsischen Landtags auf Beantwortung Großer Anfragen ergibt sich unmittelbar aus Art. 51 SächsVerf.
2. Die Antragstellerin ist als Fraktion des Sächsischen Landtages im Organstreitverfahren gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 17 SächsVerfGHG beteiligtenfähig (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008 – Vf. 87-I-06; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – Vf. 52-I-02; Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93, JbSächsOVG NF 3, 71 [72]). Sie ist als Einrichtung des Verfassungslebens und Organteil des Sächsischen Landtags im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf anderer Beteiligter, der durch die Verfassung mit eigener Zuständigkeit und mit eigenen geschäftsordnungsrechtlichen Befugnissen ausgestattet ist (SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15; Urteil vom 21. März 2013 – Vf. 95-I-12; Urteil vom 23. April 2008 – Vf. 87-I-06; Urteil vom 17. Februar 1995
– Vf. 4-I-93; st. Rspr.). Denn den Fraktionen kommt ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, der in verschiedenen Bestimmungen der Verfassung ausdrücklich Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Art. 46 Abs. 2, Art. 52 Abs. 2, Art. 113 SächsVerf; vgl. zudem § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz, §§ 14 ff. GO).
Es ist unschädlich, dass dieser Status mit Ablauf der 7. Legislaturperiode des Sächsischen Landtages weggefallen ist. An sich wäre damit die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin entfallen. Sie wird jedoch perpetuiert, weil ein objektives Interesse an einer verfassungsrechtlichen Klarstellung der mit dem Antrag aufgeworfenen Auslegungsfrage besteht (SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I-93, JbSächsOVG NF 3, 71 [72]; Urteil vom 16. September 1994 – Vf. 2-I-93, JbSächsOVG NF 2, 103 [106 f.]). Über das vorliegende Verfahren und die antragstellende Fraktion hinaus ist die mit dem anhängigen Organstreit aufgeworfene Frage nach dem Bestehen eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf inhaltliche Beantwortung der Großen Anfrage von allgemeiner Bedeutung. Sie kann unter vergleichbaren Umständen wiederum zwischen der Staatsregierung und einer Fraktion zu aktuellen Streitfällen führen. Denn auch die Geschäftsordnung des 8. Sächsischen Landtages vom 1. Oktober 2024 enthält in § 58 Abs. 2 Satz 2 – soweit hier streitrelevant − eine inhaltlich vergleichbare Bestimmung, wie zuvor § 57 Abs. 2 Satz 2 GO des 7. Sächsischen Landtages.
Die Antragsgegnerin kann gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf i.V.m. § 17 SächsVerfGHG ebenfalls Beteiligte eines Organstreits sein.
3. Der Antrag bezieht sich auf einen tauglichen Antragsgegenstand. Nach § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG kann Antragsgegenstand im Organstreitverfahren sowohl eine Handlung als auch ein Unterlassen sein. Es kommt somit nicht darauf an, ob es sich bei der gerügten Antwort der Antragsgegnerin um eine Handlung in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer Nichtbeantwortung der Großen Anfrage handelt. Da beide Fälle die Antragstellerin konkret in ihrem jeweiligen Rechtskreis aus Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf betreffen können, sind diese auch rechtserheblich.
4. Die Antragstellerin ist gemäß § 18 Abs. 1 SächsVerfGHG antragsbefugt. Sie hat hinreichend dargetan, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antwort auf die Große Anfrage Drs. 7/15137 sie in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt oder unmittelbar gefährdet. Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin die Fragen unter Verkennung ihrer verfassungsrechtlichen Antwortpflicht nicht beantwortet habe.
5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dies ist insbesondere nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin nicht beantragt hat, die Große Anfrage zur Behandlung im Plenum auf die Tagesordnung des Sächsischen Landtages zu setzen.
Das Rechtschutzinteresse ist dann zu verneinen, wenn noch andere zumutbare Wege als die Anrufung des Verfassungsgerichts eröffnet sind, vom Antragsteller aber noch nicht beschritten worden sind, um die geltend gemachte Rechtsverletzung auszuräumen. Das Rechtsschutzinteresse entfällt jedoch nicht schon dann, wenn der Antragsteller nicht alle politischen Handlungsmöglichkeiten ergriffen hat, um die von ihm in Anspruch genommene Rechtsposition durchzusetzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 44-I-11; vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juni 1994, BVerfGE 90, 286 [339]; Urteil vom
22. November 2001, BVerfGE 104, 151 [198]).
Die nicht genutzte Möglichkeit, die Große Anfrage gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 GO zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Plenarsitzung des Sächsischen Landtages setzen zu lassen, ist kein Mittel, dessen sich die Antragstellerin vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs im Organstreitverfahren erfolglos bedient haben müsste. Die Möglichkeit des § 58 Abs. 3 GO steht zwar als Alternative zur unmittelbaren Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung. Dagegen ist diese Möglichkeit keine Art „Vorverfahren“, auf welches die Antragstellerin vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden könnte (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Juli 2017 – Vf. 115-I-16; Urteil vom 28. Juli 2017 – Vf. 105-I-16). Dementsprechend ist für den Beginn der Frist zur Stellung eines Organstreitantrages (§ 18 Abs. 3 SächsVerfGHG) in der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs stets unmittelbar an den Zeitpunkt des Zugangs des entsprechenden Antwortschreibens angeknüpft worden (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – Vf. 102-I-11; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Beschluss vom 5. November 2009
– Vf. 133-I-08).
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lag bei Einleitung des Verfahrens vor und ist hier auch mit dem Ende des Fraktionsstatus der Antragstellerin mit Ablauf der 7. Legislaturperiode des Sächsischen Landtages nicht entfallen. Zwar ist mit dem Ende der Legislaturperiode grundsätzlich der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Fraktion dieser Legislaturperiode anzunehmen. Es besteht allerdings, wie bereits festgestellt, weiterhin ein objektives Interesse an der verfassungsrechtlichen Klarstellung der mit dem Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage, weil zukünftig ein erneutes Auftreten der grundsätzlichen Streitfrage möglich erscheint (SächsVerfGH, Urteil vom 17. Februar 1995 – Vf. 4-I- 93, JbSächsOVG NF 3, 71 [73]; Urteil vom 16. September 1994 – Vf. 2-I-93, JbSächsOVG NF 2, 103 [106 f.]). Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass die Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfrage auf einer gefestigten Rechtsüberzeugung der Antragsgegnerin beruht und deshalb die Gefahr der Wiederholung besteht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Organstreitverfahren nicht nur der Durchsetzung bestimmter Verfassungsrechte, sondern in gleicher Weise auch der objektiven Klärung der zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittenen Verfassungsrechtsfragen dient (SächsVerfGH, Urteil vom
27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15). Es bleibt deshalb geboten, den Organstreit durch Sachentscheidung zu beenden.
6. Die Antragstellerin hat entsprechend § 18 Abs. 2 SächsVerfGHG die Bestimmung der Verfassung bezeichnet, gegen die die beanstandete Maßnahme ihrer Ansicht nach verstößt.
7. Der am 13. August 2024 eingegangene Antrag wahrt die Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Handlung oder Unterlassung gemäß § 18 Abs. 3 SächsVerfGHG. Das eine eigenständige Rechtsverletzung begründende Schreiben, mit dem die Antragsgegnerin die Beantwortung der streitgegenständlichen Anfrage ablehnte, datiert vom 14. Februar 2024. Es ging der Antragstellerin am 16. Februar 2024 zu und lag damit zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof am 13. August 2024 noch keine sechs Monate zurück.
8. Der Antrag ist gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil die Staatsregierung die Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu verantworten hat. Ihre zwischenzeitliche Neukonstituierung ist unerheblich, weil hierdurch ihre Organidentität nicht berührt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, BVerfGE 147, 50 [125]).
II.
Der Antrag ist unbegründet. Die Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfrage Drs. 7/15137 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Es handelt sich nicht um eine zulässige Große Anfrage.
1. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gewährleistet den Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ein Fragerecht, mit dem eine Antwortpflicht der Staatsregierung und ihrer Mitglieder korrespondiert, sofern die Fragen der Abgeordneten ihrerseits den an das Fragerecht gestellten Anforderungen entsprechen.
a) Nach Art. 51 Abs. 1 SächsVerf haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn die Kenntnisse, die bei der Staatsregierung präsent sind, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77-I-17). Dabei dient das Fragerecht des Abgeordneten aus Art. 51 SächsVerf dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen. Die Staatsregierung als Spitze der Landesverwaltung verfügt über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen Informationen. Das Fragerecht soll dem Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen. Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung (SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77- I-17; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 44-I-11; st. Rspr.).
Die Antwortpflicht der Staatsregierung unterliegt allerdings Grenzen, die sich insbesondere aus Kollisionen mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang ergeben. Einzelne Begrenzungen haben in Art. 51 Abs. 2 SächsVerf eine ausdrückliche Regelung erfahren (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Beschluss vom 29. September 2011 – Vf. 44-I-11; Beschluss vom 5. November 2009 – Vf. 133-I-08; st. Rspr.). So kann die Staatsregierung gemäß Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.
b) Das verfassungsrechtlich gewährleistete parlamentarische Fragerecht erfährt eine verfahrensbezogene Ausgestaltung durch die jeweilige Geschäftsordnung des Landtags, der es nach Art. 51 Abs. 3 SächsVerf vorbehalten ist, Näheres zum parlamentarischen Fragerecht zu regeln. So unterscheidet etwa die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages verschiedene Formen der Anfragen mit unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben für eine Beantwortung, in deren Rahmen nicht in jedem Fall das Ausschöpfen aller denkbaren Erkenntnisquellen verlangt werden kann. Auf diese Weise dient sie auch dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung (SächsVerfGH, Beschluss vom
5. November 2009 – Vf. 133-I-08; Urteil vom 16. April 1998 – Vf. 19-I-97, JbSächsOVG 6, 20 [25]; Wolf, Informationsansprüche des Parlaments gegenüber der Regierung, 2017, S. 19, 32). In der Geschäftsordnung können Beschränkungen des Fragerechts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt werden (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 – Vf. 54-I-09 – zu Kleinen Anfragen mit nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO der 4. Wahlperiode). Verfahrensbezogene Beschränkungen des Fragerechts haben ihre Berechtigung in verfassungsrechtlich geschützten Positionen anderer Verfassungsorgane und damit in Grenzen des Fragerechts des Abgeordneten, die in der Verfassung selbst verankert sind. Solche Gesichtspunkte von Verfassungsrang können in der Arbeitsfähigkeit von Parlament und Regierung gesehen werden (Morlok in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 161, 168; Wolf, Informationsansprüche des Parlaments gegenüber der Regierung, 2017, S. 19; Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht,
2. Auflage 2025, Rn. 150).
Die Antragsgegnerin kann sich auf die Einhaltung der das Fragerecht ausgestaltenden Regelungen der Geschäftsordnung des Landtags berufen, obwohl es sich dabei um parlamentarisches Innenrecht handelt, das die organschaftlichen Rechtsbeziehungen innerhalb des Parlaments regelt (vgl. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 59; Teuber, Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 290). Denn die Einschränkungen des Fragerechts in der Geschäftsordnung dienen neben der geordneten Wahrnehmung und sachgerechten Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben zumindest auch der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung. Sie tragen damit einer in der Verfassung selbst verankerten Grenze des Fragerechts des Abgeordneten Rechnung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12). Die Verfassungsorgane und ihre Gliederungen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Pflicht fordert von allen Staatsorganen, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse den Funktionsbereich respektieren, den die davon mitbetroffenen Staatsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993, NVwZ 1994, 678 [679 f.]; SaarlVerfGH, Urteil vom
31. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 81 [82]). Dem trägt § 57 Abs. 2 Satz 2 GO auch zugunsten der Staatsregierung Rechnung.
c) Die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anfrage geltende Geschäftsordnung des
7. Sächsischen Landtages vom 1. Oktober 2019 definiert eine Große Anfrage als schriftliche Anfrage in Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung (§ 57 Abs. 1 GO), die eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags an die Staatsregierung stellen können und die kurz und bestimmt gefasst sein muss (§ 57 Abs. 2 Satz 2 GO).
Die in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltene Beschränkung, wonach die Große Anfrage kurz und bestimmt gefasst sein muss, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ist von der Autonomie des Landtages, seine Angelegenheiten zu regeln, gedeckt und wahrt ausreichend die sich aus der Verfassung des Freistaates Sachsen ergebenden Rechte der Abgeordneten.
(1) Neben der allgemeinen Ermächtigung in Art. 46 Abs. 1 SächsVerf, wonach sich der Landtag eine Geschäftsordnung gibt, sieht Art. 51 Abs. 3 SächsVerf ausdrücklich vor, dass die nähere Ausgestaltung des Fragerechts der Geschäftsordnung des Landtages vorbehalten bleibt. Das Fragerecht des Abgeordneten steht nicht nur in einem Spannungsverhältnis zu der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung als Staatsorgan, sondern es begründet auch Duldungspflichten des Parlaments (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 – Vf. 54-I-09; VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993, NVwZ 1994, 678 [680]). Damit ist ein Bereich betroffen, der traditionell zum Recht des Parlaments gehört, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [218 f.]; Morlok in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 162 f.).
In den Grenzen der Verfassung unterliegt die Ausübung des Fragerechts der Abgeordneten den vom Landtag kraft seiner Autonomie in der Geschäftsordnung gesetzten verfahrensrechtlichen Regelungen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Das Recht der Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Parlaments mitzuwirken, darf allerdings dadurch nicht in Frage gestellt werden. Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im Einzelnen folgt, muss nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 – Vf. 54-I-09; vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991, BVerfGE 84, 304 [321 f.]). Daher kann die Geschäftsordnung festlegen, auf welche Weise die Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken und welche parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion, ein Quorum oder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben (SächsVerfGH, Urteil vom
20. April 2010 – Vf. 54-I-09; vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991, BVerfGE 84, 304 [321]). Das gilt auf Grundlage von Art. 51 Abs. 3 SächsVerf insbesondere für parlamentarische Anfragen.
Der Unterschied zwischen Kleinen Anfragen und Großen Anfragen besteht nicht in erster Linie in deren Umfang, sondern darin, dass Große Anfragen regelmäßig zu einer Plenaraussprache führen, was bei Kleinen Anfragen nicht möglich ist (vgl. Zeh in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band III Demokratie – Bundesorgane, 3. Auflage 2005, § 53 Rn. 49). Das Ziel der Großen Anfrage ist regelmäßig die Debatte in der Öffentlichkeit (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, BVerfGE 147, 50 [128]; BbgVerfG, Urteil vom 22. Juli 2016 – 70/15
– juris Rn. 207). Die Aufsetzung auf die Tagesordnung und die Beratung machen die politische Bedeutung der Großen Anfrage aus. Sie ermöglicht es Mitgliedern des Parlaments, die öffentliche Verhandlung im Parlament zu einem bestimmten Gegenstand zu erzwingen (vgl. Klein/Schwarz in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 109. EL Januar 2026, Art. 43 Rn. 90).
Der Großen Anfrage kommt als Instrument der Information des Parlaments über die Tätigkeit der Regierung ein erhebliches Gewicht im Gefüge demokratischer Kontrolle zu. Komplexe Sachverhalte, wie auch andere wichtige Ereignisse im Zusammenhang mit staatlichem Handeln oder richtungsweisende politische Entscheidungen, erfordern es mitunter, zur angemessenen Informationsgewinnung des Parlaments eine Anzahl an Fragen an die Staatsregierung zu richten, die deutlich über die Umfangsbegrenzung für Kleine Anfragen hinausgehen.
(2) Die in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltene Beschränkung, wonach Große Anfragen kurz und bestimmt gefasst sein müssen, dient dem Interesse an einer geordneten Wahrnehmung und sachgerechten Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben wie auch der Sicherstellung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung. Sie dient damit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang, die das Fragerecht des Abgeordneten in zulässiger Weise beschränken können. Dabei enthält die Geschäftsordnung – im Gegensatz zur Regelung für Kleine Anfragen – keine Festlegung einer bestimmten maximalen Anzahl an Fragen.
Die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO darf allerdings nicht dazu führen, dass den Abgeordneten die Möglichkeit genommen wird, auch komplexe Sachverhalte zu hinterfragen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Vf. 67-I-15; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Teuber, Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 292). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsordnung die zulässige Anzahl Großer Anfragen einer Fraktion oder Gruppe von Abgeordneten weder pro Tag noch binnen eines sonstigen Zeitraums begrenzt. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass Fragen zu einer bestimmten Angelegenheit oder dem bezeichneten Themenbereich in einem konkreten Zeitraum nur einmal eingereicht werden dürfen, ist der Geschäftsordnung nicht zu entnehmen.
bb) § 57 Abs. 2 Satz 2 GO ist dahingehend auszulegen, dass nicht nur die einzelnen Fragestellungen, sondern die Große Anfrage insgesamt kurz und bestimmt gefasst sein muss.
Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik ist festzustellen, dass § 57 Abs. 2 GO im Gegensatz zu § 56 Abs. 2 GO nicht den Begriff der „Einzelfragestellungen“ verwendet. Vielmehr schließt § 57 Abs. 2 Satz 2 GO durch die Formulierung „Sie“ unmittelbar an § 57 Abs. 2 Satz 1 GO an und baut damit auf dem Terminus „Große Anfragen“ auf. Ein Bezug zu § 56 Abs. 2 GO und damit auf den Begriff der Einzelfragestellungen wird in § 57 Abs. 2 GO nicht hergestellt. Während Kleine Anfragen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten dürfen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 GO), müssen Große Anfragen kurz und bestimmt gefasst sein (§ 57 Abs. 2 Satz 2 GO).
Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Regelungsgeschichte. Für die Erarbeitung des 1992 vorliegenden Geschäftsordnungsentwurfes für den Sächsischen Landtag war neben der vorläufigen Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages insbesondere die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages herangezogen worden (vgl. Drs. 1/2060, Bericht S. 1). Diese enthielt ebenfalls eine Regelung, wonach Große Anfragen kurz und bestimmt gefasst sein müssen (§ 100 GOBT in der Fassung vom 25. Juni 1980). Auf Bundesebene zeigt dabei insbesondere eine Diskussion im Rahmen der Geschäftsordnungsreform 1979/1980, dass die Regelung eine Umfangsbegrenzung der Großen Anfrage bezweckte und in der Folge das Merkmal „kurz“ in der Geschäftsordnung des Bundestages beibehalten wurde (vgl. BT-Drs. 8/4127, S. 41). Der vorläufigen Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages diente wiederum die Geschäftsordnung des Landtages Baden-Württemberg als Basis, die wortgleich vorsah, dass Große Anfragen kurz und bestimmt gefasst sein mussten. Zum Zweck der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Parlamentsbetriebs und der Arbeitsfähigkeit des Parlaments war eine Beschränkung des Umfangs Großer Anfragen beabsichtigt.
cc) Ob eine Große Anfrage mit einer hohen Anzahl an Einzelfragen noch kurz gefasst ist im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO, ist jeweils für den Einzelfall zu entscheiden. Wegen der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts darf eine Große Anfrage nur dann als unzulässig behandelt werden, wenn sie diese Vorgabe der Geschäftsordnung offensichtlich überschreitet, sie also unter keinem Gesichtspunkt unter den Sinngehalt der Regelung gefasst werden kann.
(1) § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthält – im Gegensatz zur Regelung für Kleine Anfragen in § 56 Abs. 2 Satz 2 GO – keine Festlegung einer bestimmten maximalen Anzahl an Einzelfragen. Vielmehr hat der Sächsische Landtag entschieden, es für Große Anfragen bei der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „kurz“ zu belassen. Anhand des Wortlauts ist nicht ohne Weiteres zu bestimmen, wann eine Große Anfrage noch „kurz“ im Sinne der Vorschrift ist.
Es hat eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung des parlamentarischen Kontextes und nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu erfolgen. Die Geschäftsordnung selbst legt dies durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und das Absehen von der Festlegung einer zahlenmäßigen Begrenzung nahe. § 57 Abs. 2 Satz 2 GO wäre überflüssig, wenn ihm durch die Formulierung „kurz“ nicht auch ein beschränkender Charakter zugesprochen werden würde.
(2) Eine Überschreitung kann nicht starr an bestimmte quantitative Grenzen geknüpft werden. Die Festlegung einer numerischen Grenze ist als Kriterium ungeeignet und ließe sich leicht umgehen, weil Fragen unterschiedlich detailliert ausgestaltet werden können.
Stattdessen bedarf es weiterer Kriterien, die eine Einordnung unter die Voraussetzung „kurz gefasst“ ermöglichen. Dabei haben neben der Anzahl der Einzelfragen und Unterfragen und des Umfangs der Drucksache insbesondere die voraussichtliche Zahl der zu beteiligenden öffentlichen Stellen, der zu erwartende Arbeitsaufwand von Landtag, Staatsregierung und Verwaltung sowie die Eigenart, Komplexität und Abgrenzbarkeit des Themenbereichs Berücksichtigung zu finden.
Aufgrund der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts als Instrument der Kontrolle der Regierung und Verwaltung ist bei Zweifeln darüber, ob eine parlamentarische Anfrage die genannte Beschränkung wahrt, zugunsten der Fragesteller grundsätzlich von einer zulässigen Anfrage auszugehen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Vf. 67-I-15; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, 35. Lfg. 1. Dezember 2022, Vorbem. zu §§ 100-106 Rn. 22). Im Interesse der Effektivität der Ausübung des parlamentarischen Fragerechts kann die Unzulässigkeit einer Großen Anfrage nur festgestellt werden, wenn sie die Grenzen bei objektiver Betrachtung evident überschreitet. Die bisherige Praxis der Staatsregierung hat dies gewahrt. Denn es wurden auch umfangreiche Große Anfragen – ggf. mit einer Fristverlängerung – beantwortet, so zum Beispiel die Großen Anfragen Drs. 6/7087 mit 630 Fragen und Drs. 7/13519 mit 471 Fragen. Unbeschadet der Zulässigkeit einer Großen Anfrage kann die Staatsregierung berechtigt sein, deren Beantwortung zu verweigern.
2. Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Antragsgegnerin eine Beantwortung der streitgegenständlichen Großen Anfrage vollständig verweigern, weil diese unzulässig ist.
a) Die Anfrage Drs. 7/15137 genügt nicht den in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO normierten formalen Voraussetzungen für die Einbringung Großer Anfragen. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf scheidet damit aus.
Bei der Anfrage Drs. 7/15137 hat die Antragstellerin die in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltene Beschränkung, wonach die Große Anfrage kurz gefasst sein muss, nicht beachtet.
Die Große Anfrage berührt einen Gegenstand von besonderer Komplexität, dessen Würdigung naturgemäß eine umfassendere Abfrage von Daten erforderlich macht. Die Antragstellerin hat auch ein legitimes Interesse daran, die tatsächliche Umsetzung datenschutzrechtlicher Gewährleistungsziele aufzuklären. Gleichwohl überschreitet die Große Anfrage Drs. 7/15137 mit 1.090 Einzelfragen, die teilweise weitere Unterfragen enthalten und deren Beantwortung notwendigerweise die umfangreiche Zuarbeit mehrerer Hundert öffentlicher Stellen bedingt, die Grenzen des Zulässigen, weil sie offensichtlich nicht kurz gefasst ist i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 2 GO. Der außerordentliche Umfang der Anfrage mit über 1.000 Einzelfragen und weiteren Unterfragen wird auch nicht entscheidend dadurch relativiert, dass sich einige der Fragen in ihrer Zielrichtung ähneln. Sie betreffen jeweils verschiedene öffentlichen Stellen, so dass faktisch keine Synergieeffekte zu erwarten sind. Die Beantwortung würde einen ganz erheblichen Recherche-, Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand erfordern. Die Anfrage zielt nicht auf die Aufklärung eines konkreten, umgrenzten Sachverhalts, sondern auf eine umfassende Erhebung eines strukturell offenen und fortlaufenden Verwaltungsgeschehens. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin erfolgen in Sachsen täglich mehrere tausend Datenübermittlungen an öffentliche Stellen. Die Antragstellerin konnte unter diesen Umständen keine Abfrage sämtlicher Vorgänge verlangen, sondern hätte ihr im Grundsatz berechtigtes Anliegen durch einen klaren Zuschnitt etwa auf repräsentative Verwaltungsbereiche eingrenzen müssen.
b) Die Staatsregierung kann die Beantwortung einer der Beschränkung des § 57 Abs. 2 Satz 2 GO nicht genügenden Anfrage ungeachtet dessen ablehnen, dass der Landtagspräsident diese nicht als unzulässig beanstandet hat. Denn die Vorschrift dient als Ausdruck der Verfassungsorgantreue auch der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12; Wolf, Informationsansprüche des Parlaments gegenüber der Regierung, 2017, S. 19, 32).
c) Die Staatsregierung war nicht zu einer Teilantwort verpflichtet. Eine Große Anfrage, die der in § 57 Abs. 2 Satz 2 GO enthaltenen Beschränkung nicht entspricht, unterfällt nicht dem Schutz des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom
19. Juli 2012 – Vf. 21-I-12 – zu § 56 Abs. 2 Satz 2 GO der 5. Wahlperiode; NdsStGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – StGH 1/07 – juris Rn. 54) und löst eine Antwortpflicht der Staatsregierung insgesamt nicht aus.
III.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle