AG Duisburg · Nordrhein-Westfalen Urteil

Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter …

Familienrecht

Tenor

I.

Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.

Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.

Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

91 F 27/03Verkündet am 13. Februar 2004 Richter am Amtsgericht
AMTSGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Gründe

2

In der Familiensache

3

…

4

Antragstellers,

5

Verfahrensbevollmächtigte: …

6

g e g e n

7

…

8

Antragsgegnerin,

9

Verfahrensbevollmächtigte: …

10

w e g e n Ehescheidung

11

Verfahrensbeteiligte:

12

…

13

hat das Amtsgericht -Familiengericht- Duisburg

14

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2004

15

durch den Richter am Amtsgericht …

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für R e c h t erkannt:

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I.

18

Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

19

II.

20

Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.

21

Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.

22

Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

23

III.

24

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Die Parteien haben wie angegeben geheiratet.

27

Sie sind Deutsche. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

28

Seit dem Februar 2003 leben die Parteien getrennt.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Ehe zu scheiden.

31

Die Antragsgegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie erklärt jedoch, auch geschieden werden zu wollen.

32

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

33

Das Gericht hat die Parteien mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2004 ersichtlichen Ergebnis angehört.

34

Bezug genommen wird ferner auf die Rentenauskünfte … vom 15.10.2003 und vom 6.10.2003.

Entscheidungsgründe

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I.

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Der Scheidungsausspruch beruht auf § 1565 Abs. I BGB. Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Nach ihrer übereinstimmenden Bekundung leben sie seit dem Februar 2003 getrennt, wohl noch länger.

38

Sie sind nicht mehr bereit, die Ehe fortzusetzen. Dies und die bereits über ein Jahr währende Trennung lassen eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Parteien nicht erwarten.

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II.

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Berechnung des Versorgungsausgleichs :

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===============================

42

Anfang der Ehezeit: . . . . . 01. 09. 1986

43

Ende der Ehezeit: . . . . . . 31. 07. 2003

44

…

45

============

46

Bei … . . . . . . . . 579,65 EUR

47

…

48

Jahresrente . . . . . . . . . . 9.697,32 EUR

49

Betriebszugehörigkeit

50

Anfang . . . . . . . . 17. 12. 1986

51

Ende . . . . . . . . . 31. 10. 2021

52

Gesamtzeit (Tage): . . . . . . . . 12.738

53

in Ehezeit (Tage): . . . . . . . . . 6.071

54

Ehezeitanteil in % . . . . . . . . . . 47,6605

55

als Betrag: 9697,32 * 47,6605% = . . . 4.621,79 EUR

56

geboren . . . . . . . . 02. 10. 1956

57

Altersgrenze . . . . . . . . . . 65

58

BarwertVO Tabelle: . . . . . . . . . . 1

59

Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 46

60

Barwertfaktor: . . . . . . . . . . . 4

61

Barwert: . . . . . . . . . . . 18.487,16 EUR

62

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . . 0,0001754432

63

Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . . 3,2434

64

aktueller Rentenwert: . . . . . . . . . 26,13 EUR

65

EUR dynamisch: 3,2434 * 26,13 = . . . . . 84,75 EUR

66

Es handelt sich um einen inländischen Versorgungsträger.

67

Übersicht:

68

splittingfähig . . . . . . . . . . 579,65 EUR

69

schuldr. Inland . . . . . . . . . . . 84,75 EUR

70

insgesamt: . . . . . . . . . . . 664,40 EUR

71

…

72

============

73

Bei … . . . . . . . . . . . 82,68 EUR

74

insgesamt: . . . . . . . . . . . . 82,68 EUR

75

664,4 - 82,68 = . . . . . . . . . . 581,72 EUR

76

… pflichtig: . . . . . . . 290,86 EUR

77

§ 1587b I BGB:

78

(579,65 - 82,68) / 2 = . . . . . . . 248,49 EUR

79

Höchstausgleich nach § 1587b/V BGB 801,38 EUR

80

Der Höchstwert ist nicht überschritten.

81

§ 2 VAHRG . . . . . . . . . . . . . 42,37 EUR

82

2 % der Bezugsgröße SGB4 § 18 . . . 47,60 EUR

83

§ 3b I 1 VAHRG möglich: . . . . . . . 42,37 EUR

84

III.

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

86

Streitwert:

87

3.490,32 EUR für den Versorgungsausgleich

88

8.058,00 EUR für die Ehescheidung

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