VG Schleswig-Holstein 9. Kammer Beschluss

Schulrecht – Ausschluss von Schulveranstaltungen

Schulrecht - Ausschluss von Schulveranstaltungen - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Gymnasiums Wellingdorf vom 10. Februar 2026 wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen,

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ist teilweise statthaft und zulässig, im Übrigen aber unbegründet.

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Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Gymnasiums Wellingdorf vom 10. Februar 2026 wiederherzustellen, ist bereits nicht statthaft. Die aufschiebende Wirkung ist nicht kraft besonderer Anordnung der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfallen, sondern nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 25 Abs. 8 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) per gesetzlicher Bestimmung.

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Der Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Gymnasiums Wellingdorf vom 10. Februar 2026 anzuordnen, ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges der Antrag abzulehnen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil nach summarischer Überprüfung im Eilverfahren der Ausschluss des Antragstellers von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts bis 3. Juli 2026 nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG rechtmäßig ist.

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Der Bescheid vom 10. Februar 2026 ist zunächst formell rechtmäßig.

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Er ist von dem Schulleiter, der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Schule nach außen hin vertritt, in Ausführung des Beschlusses der Klassenkonferenz vom 6. Februar 2026 ordnungsgemäß erlassen worden. Der Ausschluss von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts stellt eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 SchulG dar, die gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 SchulG von der Klassenkonferenz zu beschließen ist.

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Die Klassenkonferenz war beschlussfähig. In der Klassenkonferenz arbeiten gemäß § 65 Abs. 1 SchulG die Lehrkräfte, die in einer Klasse oder Lerngruppe unterrichten, sowie die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats und von der Jahrgangsstufe sieben an die Klassensprecherin oder der Klassensprecher zusammen. Die Klassenkonferenz ist nach § 68 Abs. 5 Satz 2 SchulG beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. So liegt es hier. Neben den Fachlehrkräften der Klasse 9c waren die Klassensprecherin und die Elternvertreterin der Klasse anwesend.

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Auch die erforderliche Anhörung des Antragstellers und seiner Eltern ist erfolgt. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 SchulG sind vor einer Ordnungsmaßnahme die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Diese Möglichkeit wurde den Eltern am 20. Januar 2026 eingeräumt (Bl. 4 der Beiakte A). Die Anhörung des Antragstellers erfolgte am 14. Januar 2026 (Bl. 48 der Gerichtsakte).

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Die Entscheidung, den Antragsteller bis zum 3. Juli 2026 von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts auszuschließen, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch materiell rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die schulrechtliche Ordnungsmaßnahme ist § 25 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG. Danach können Ordnungsmaßnahmen, soweit pädagogische Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 SchulG nicht ausreichen, u. a. getroffen werden, um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, ihn zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft. Eine zulässige Ordnungsmaßnahme ist der Ausschluss von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts auf Zeit gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausschluss von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts bis zum 3. Juli 2026 liegen vor.

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Der Antragsteller hat sich nicht an die Rechtsnormen gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 SchulG gehalten. Die Schule hat den Auftrag, durch planmäßiges und gemeinsames Lernen bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen und gemäß § 4 Abs. 1 SchulG durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Förderung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre bzw. seine Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten. Um das Bildungsziel zu erreichen, ist es unerlässlich, sich an Regeln in der Gemeinschaft zu halten. Dazu gehört auch, fremde Eigentumssphären zu wahren.

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Diese Rechtsnorm bzw. Regeln der Gemeinschaft hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung verletzt.

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Die Antragsgegnerin legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Antragsteller am 14. Januar 2026 ohne Erlaubnis seiner Mitschüler in der Sportumkleide seine Hände in der Kleidung bzw. den Taschen seiner Mitschüler gehabt habe. Zudem bestehe der Verdacht des Diebstahls von Bargeld im Wert von 10,00 € am 8. Oktober 2025 und 50,00 € am 12. Dezember 2025. Innerhalb der Schule sei von mehreren Schülern berichtet worden, dass ihnen im Laufe des Schulhalbjahres Geld entwendet worden sei. Nach Angaben verschiedener Schüler*innen hätte sich dies während des Sportunterrichts ereignet. Der Antragsteller habe seinen Sportlehrer am 14. Januar 2026 während der Sportstunde darum gebeten, auf die Toilette gehen zu dürfen. Nach Erlaubniserteilung habe der Antragsteller die Sporthalle verlassen. Auf dem Weg zur Umkleidekabine sei der Antragsteller an den Toiletten vorbeigekommen. Die Lehrkraft sei dem Antragsteller gefolgt, habe ihn in der Umkleidekabine angetroffen und dabei beobachtet, dass er seine Hände im fremden Eigentum gehabt habe. Der Sportlehrer habe den Antragsteller konfrontiert und ihn gefragt, was er dort tue. Der Antragsteller habe nicht geantwortet. Auf erneute Nachfrage, ob die Sachen dem Antragsteller gehörten, habe er dies verneint und angegeben, seine Sachen lägen weiter hinten im Raum. Nach Abschluss des Unterrichts hat ein Schüler erklärt, seine Kleidungsstücke seien betroffen, es fehle jedoch nichts.

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Im Rahmen der Anhörung durch den Schulleiter sei der Antragsteller mit dem Vorfall konfrontiert worden. Er habe sich zunächst nicht geäußert. Der Schulleiter warf ihm vor, es habe Diebstähle in der Umkleidekabine gegeben und er stehe unter „Tatverdacht“. Der Antragsteller habe die Vorwürfe bestritten, er sei nicht an fremdem, sondern an eigenem Eigentum gewesen.

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Zudem holte die Antragsgegnerin Aussagen von verschiedenen Schülern ein. Ein Schüler gab an, ihm seien zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 20,00 € während des Sportunterrichts entwendet worden. Ein weiterer Schüler berichtete, ihm seien im Dezember oder November 20,00 € entwendet worden. Schüler Nr. 3 seien während der Sportstunden am Anfang des Schuljahres und Ende November 2025 jeweils 20,00 € entwendet worden. Er berichtete zudem, der Antragsteller habe in dieser und auch in anderen Sportstunden mindestens einmal die Sporthalle verlassen, um auf die Toilette zu gehen. Dem Schüler Nr. 4 seien kurz vor den Herbstferien 30,00 € sowie am 8. Oktober 2025 während des Sportunterrichts 10,00 € entwendet worden. Schüler Nr. 5 seien am 12. Dezember 2025 50,00 € während der Sportstunde entwendet worden. Er gab zudem an, der Antragsteller habe an dem Tag die Sporthalle verlassen, um auf die Toilette zu gehen.

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Die Antragsgegnerin führte im angegriffenen Bescheid überdies an, dass es sich bei dem Verhalten um einen planvollen, gezielten, respektlosen und schweren Verstoß gegen die Normen und Regeln handele.

21

Unabhängig davon, ob der Antragsteller die in der Vergangenheit liegenden Diebstähle begangen hat, hat er sich durch sein Verhalten am 14. Januar 2026 nicht an die Regeln der Gemeinschaft gehalten, indem er fremdes Eigentum durchsucht und die Privatsphäre und Eigentumssphäre seiner Mitschüler nicht respektiert hat. Dieses Verhalten ist geeignet, um den Schulfrieden zu stören. Mitglieder einer Gemeinschaft sind darauf angewiesen, dass ihre persönlichen Gegenstände respektiert und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Das Vertrauensverhältnis wird durch das Verhalten nachhaltig gestört und lässt Verunsicherungen und Misstrauen innerhalb der Schulgemeinschaft aufkommen.

22

Aufgrund der vorgelegten Stellungnahme des Sportlehrers, Gesprächsnotizen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin und schriftlichen Erklärungen von Mitschülern, geht die Kammer von dem eben dargestellten Sachverhalt aus.

23

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe am 14. Januar 2026 in der Umkleidekabine das Handy genutzt, um das Impromptu von Chopin herunterzuladen, und dass dies ein Screenshot einer Musik-App mit der Uhrzeit 09:06 Uhr belege (Bl. 21 der Gerichtsakte), vermag dies den seitens der Antragsgegnerin geschilderten Geschehensablauf am 14. Januar 2026 nicht zu widerlegen. Vielmehr ist trotz des Herunterladens einer Datei weiterhin möglich, dass der Antragsteller die Sphäre fremden Eigentums missachtet haben könnte.

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Sofern der Antragsteller die Aussagen dreier Mitschüler vom 20. Februar 2026 vorbringt, vermögen diese nach der im Eilverfahren nur möglichen, summarischen Prüfung ebenfalls keine Zweifel an dem durch die Antragsgegnerin festgestellten Sachverhalt zu begründen. Die Schüler revidierten darin ihre vormaligen Aussagen und trugen vor, sie hätten den Antragsteller nicht beschuldigt bzw. würden ihn nicht mehr beschuldigen (Bl. 17 f. der Gerichtsakte). Unabhängig davon, dass die Aussagen erst nach der Klassenkonferenz am 6. Februar 2026 getätigt worden sind, ist ihnen im Hinblick auf den 14. Januar 2026 kein anderer Geschehensablauf zu entnehmen.

25

Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, angesichts des Verhaltens des Antragstellers eine Ordnungsmaßnahme in Form des Ausschlusses auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts anzuwenden, ist nicht zu beanstanden.

26

Der Wortlaut des Gesetzes („können getroffen werden“) kennzeichnet die Regelung als Vorschrift, die die Entscheidung über das Ob und die Art der festzusetzenden Ordnungsmaßnahmen in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Konferenz stellt. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und der Gleichheitssatz beachtet worden sind und die Entscheidungsträger*innen sich von sachgerechten, am Sinn der eingeräumten ermessensorientierten Erwägungen haben leiten lassen. Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – wie im vorliegenden Fall – muss die zuständige Konferenz zwei Entscheidungen treffen. Sie muss entscheiden, ob überhaupt eine Ordnungsmaßnahme angewandt werden soll (sog. Entschließungsermessen), und sie muss darüber befinden, welche zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen verhängt werden sollen (sog. Auswahlermessen). Diese Ermessensentscheidungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar; das Gericht kann lediglich prüfen, ob die Konferenz erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und ob sie die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten erörtert hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Februar 2004 – 3 MB 27/04 – juris Rn. 7).

27

Die Ordnungsmaßnahmen sind in § 25 Abs. 3 SchulG abschließend aufgezählt. Der Katalog in der Norm enthält eine Steigerung nach der Schwere der Ordnungsmaßnahmen. Die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet aber keine Rangfolge in dem Sinne, dass stärkere Ordnungsmaßnahmen erst ausgesprochen werden dürfen, wenn zuvor die im Katalog vorher genannten Ordnungsmaßnahmen verhängt wurden. Für die Auswahl der konkreten Ordnungsmaßnahme ist allein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend (Popken, SchulG – Kommentar, Stand: September 2023, § 25, Ziffer 3.1).

28

Vorliegend ist das Ermessen von der Antragsgegnerin in dem eben genannten Sinne betätigt worden; Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Die Klassenkonferenz am 6. Februar 2026 hat ausweislich der vorliegenden Protokolle hinreichende Ermessenserwägungen zur Auswahl einer Ordnungsmaßnahme angestellt. Sie hat sich von sachgerechten, am Sinn der eingeräumten ermessensorientierten Erwägungen leiten lassen.

29

Zweifel an dem von der Klassenkonferenz zugrunde gelegten Sachverhalt bestehen nicht.

30

Sofern der Antragsteller vorträgt, die Vorwürfe seien nicht auf Nachweise, sondern lediglich auf Vermutungen und Schlussfolgerungen aus Gelegenheitsmomenten gestützt, sodass es an einer zureichenden Tatsachengrundlage mangele, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr ist dem Antragsteller aufgrund des Vorfalls am 14. Januar 2026 ein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass an die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme nicht dieselben hohen Anforderungen wie an strafprozessuale Ermittlungen zu stellen sind. Eine dahingehende Forderung würde auch nicht mit der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Schule zu vereinbaren sein, in Konfliktsituationen, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit und/oder die schutzwürdigen Belange anderer am Schulleben Beteiligter beeinträchtigen oder gefährden, eine möglichst zügige und wirksame Lösung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 27. März 2017 – 19 A 508/16 – juris Rn. 15; vom 13. April 2015 – 19 E 514/14 – juris Rn. 5; und vom 5. September 2000 – 19 B 1244/00 – juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2018 – 1 B 101/18 – juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 18 K 6056/15 –, juris Rn. 31). Schulische Maßnahmen sind ausschließlich zukunftsgerichtete Maßnahmen, aber keine Strafen, mit denen der Gesetzgeber das Fehlverhalten der Schüler*innen in der Vergangenheit ahnden oder disziplinieren will (OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2017 – 19 A 508/16 –, juris Rn. 14). Mit ihnen werden erzieherische Ziele verfolgt. Auf die Entwicklung des Schülers oder der Schülerin soll positiv Einfluss genommen werden, und zwar sowohl in ihrem bzw. seinem eigenen Interesse als auch in dem Interesse aller Mitschüler*innen. Nur wenn sich die oder der Einzelne an die Rechtsnormen, an die Schulordnung und an die Weisungen der Lehrkräfte hält, ist ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb möglich und nur dann kann die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen (Popken, in: PdK, Kommentar zum SchulG, Stand: September 2023, § 25, Ziffer 3.1). Die Ermittlung des Sachverhaltes fußt hier auf hinreichenden Grundlagen. Die Ermittlungsgrundlagen stellen zum einen die Befragungen der Schüler dar und zum anderen die Aussagen des Sportlehrers (Bl. 47 der Gerichtsakte) sowie die des Antragstellers. Die Antragsgegnerin ging in ihrem Bescheid lediglich davon aus, dass es einen gewissen Zusammenhang zwischen den Vorfällen hinsichtlich des Geldes und dem Verhalten des Antragstellers gebe, und bildete daraus einen für die Kammer nachvollziehbaren Gesamteindruck in Bezug auf die Auswahl der Ordnungsmaßnahme. Eine konkrete Feststellung dazu, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Geld entwendet habe, traf sie nicht, sondern sah nur einen Zusammenhang und stellte auf den Vorfall am 14. Januar 2026 ab. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

31

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere erscheint die Maßnahme verhältnismäßig.

32

Die Antragsgegnerin hat bei der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme berücksichtigt, dass es im Vorfeld bereits mehrere pädagogische Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 SchulG (Schriftliche Missbilligung wegen rassistischer und sexistischer Bemerkungen im Februar 2023, schriftliche Missbilligung wegen des Mitbringens von Pupsspray und einer Wasserpistole im Mai 2025, mündliche Missbilligung wegen einer rassistischen Beleidigung am 18. September 2025 sowie ein Gespräch mit der Mutter am 24. September 2025) gegeben hat, diese Maßnahmen die Beschulungssituation jedoch nicht positiv haben verändern können.

33

Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht auch die im Bescheid zusätzlich angeordnete pädagogische Maßnahme der regelmäßigen Gespräche mit der Schulsozialarbeiterin der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Es obliegt vielmehr der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SchulG die Erfüllung des Bildungsauftragens durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Ein gegenseitiges Ausschlussverhältnis von Ordnungsmaßnahmen und pädagogischen Maßnahmen besteht nicht, vielmehr können diese weiterhin zur Unterstützung und Prävention herangezogen werden.

34

Die Antragsgegnerin erörterte zudem andere mögliche Ordnungsmaßnahmen und machte damit deutlich, dass ihr ihr Entscheidungsspielraum bewusst war. Einen schriftlichen Verweis sah sie als nicht angemessen an, weil bereits schriftliche Missbilligungen erteilt wurden, jedoch keine Verhaltensänderung bewirkten. Andere Ordnungsmaßnahmen seien schwerwiegender und daher nicht angemessen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sieht aufgrund der vorliegenden Situation zudem die Möglichkeit, dass der Antragsteller sein Verhalten reflektieren kann und somit wieder in die Klassengemeinschaft integriert werden kann. Die Ordnungsmaßnahme erweist sich nicht zuletzt auch zum Schutz des Eigentums der am Schulleben beteiligten Personen als erforderlich.

35

Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei nach Einleitung des Eilverfahrens zu weiteren Vorfällen gekommen, in denen der Sportlehrer ihm gegenüber Verhaltensweisen gezeigt hätte, die geeignet seien, ihn vor der Klassengemeinschaft herabzuwürdigen und zu stigmatisieren (Bl. 60 der Gerichtsakte), hat dies keinen Einfluss auf die Verhältnismäßigkeit der eigenständig zu prüfenden Maßnahme.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 GKG.

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