VG Berlin 17. Kammer Beschluss

Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 einer Gemeinschaftsschule KI-Titel

Schulzulassung · Aufnahmekapazität · vorläufiger Rechtsschutz · Schulgesetz Berlin · Eingangsjahrgang

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K… aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller im Hauptantrag ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die K… ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der K… Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 drei 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 –, EA S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht. Auch bei Gemeinschaftsschulen, die eine vierstufige Primarstufe anbieten, folgt keine Pflicht dazu, auch eine vierstufige Sekundarstufe anzubieten. Ohne dass es darauf ankäme, zeigt das hiesige Auswahlverfahren außerdem, dass regelmäßig nicht die gesamte Primarstufe einer Gemeinschaftsschule in die Sekundarstufe derselben Schule aufsteigt.

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Um die zur Verfügung stehenden (3 x 26 =) 78 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 28 Schülerinnen und Schüler anderer Grundschulen mit der ersten Fremdsprache Englisch mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1., 2 Schülerinnen und Schüler mit der ersten Fremdsprache Französisch mit Erstwunsch und ein Kind mit der ersten Fremdsprache Französisch mit Zweitwunsch an der Schule. Zudem äußerten 64 Schülerinnen und Schüler der Schule den Wunsch, nach der 6. Klasse an der K… zu verbleiben, von denen zwölf Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufwiesen.

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Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstiegen, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2026, GVBl. S. 460). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).

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Die Vergabe der Schulplätze an der K… hielt die rechtlichen Vorgaben ein.

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1. Zunächst rückten ausweislich des Generalvorgangs die 64 Schülerinnen und Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe auf. Darunter waren 12 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskinder).

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Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel am Wunsch dieser Kinder aus der eigenen Primarstufe, an dieser Schule verbleiben zu wollen, teilt das Gericht nicht. Der Generalvorgang enthält eine Liste mit sämtlichen Kindern der Primarstufe, die in die Sekundarstufe aufsteigen wollen. Diese ist vom Schulleiter abgezeichnet und gestempelt. Da die betreffenden Schülerinnen und Schüler vor Durchführung des Auswahlverfahrens aufzunehmen sind, begegnet es auch keinen Bedenken, dass es für sie – wie ausdrücklich für das Kind mit der laufenden Nummer 2529 gerügt – keine Anmeldeunterlagen gibt. Eine Anmeldung von Kindern, die keinen Schulwechsel vornehmen, sondern an ihrer Schule bleiben, wäre sinnentleert; sie befinden sich schon an der Schule und müssen sich daher nicht erneut an dieser anmelden.

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2. Weitere mit Erstwunsch angemeldete Integrationskinder konnten nicht mehr aufgenommen werden, da andernfalls die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO überschritten worden wäre.

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3. Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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4. In Übereinstimmung mit § 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG wurde anschließend für ein Gesamtkontingent von bis zu 8 Kindern ein Auswahlverfahren für die erste Fremdsprache Französisch durchgeführt. Dabei konnten die beiden Kinder mit Erstwunsch an der K…berücksichtigt werden. Angesichts dessen, dass nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SchulG ein eigenes Auswahlverfahren für die jeweiligen Fremdsprachen durchzuführen ist, wurde für die weiteren 6 offenen Plätze für die erste Fremdsprache Französisch ein Kind mit Zweitwunsch berücksichtigt (laufende Nummer 2535). Da dieses Kind seine Anmeldeunterlagen ordnungsgemäß bei der Erstwunschschule abgegeben hat, ist auch ohne Belang, dass dessen Anmeldeunterlagen fehlen.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es auch zulässig, bis zu 8 Plätze für die erste Fremdsprache Französisch zu vergeben. Es besteht kein Erfordernis, eine gesamte Klasse mit der jeweiligen Fremdsprache einzurichten und dies dürfte auch nicht den Bedürfnissen entsprechen.

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5. Für das weitere Auswahlverfahren für die Kinder mit der Fremdsprache Englisch standen nach alledem noch 11 freie Plätze zur Verfügung.

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a. In durch die Antragsteller nicht zu beanstandender Weise erhielten sodann zunächst 8 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG, § 6 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze.

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Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern teilt die Kammer unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts und der Kammer nicht. Die so getroffene Regelung befindet sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. nur Beschlüsse vom 30. Juli 2020 – VG 14 L 228/20 –, EA S. 11 m.w.N., vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 –, EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 –, EA S. 8 f.). Die zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass der Besuch derselben Schule durch Geschwisterkinder den organisatorischen Aufwand für Familien hinsichtlich des Schulbesuchs mehrerer im selben Haushalt lebender Kinder verringert und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte in den schulischen und überschulischen Gremien erleichtert, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie lässt insbesondere keine sachfremden Erwägungen erkennen, so dass von einer willkürlichen Bevorzugung von Geschwisterkindern bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Schulplätze und damit von einem Verstoß gegen den Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin nicht auszugehen ist.

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Es begegnet ferner keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Geschwisterkinderregelung und nicht beispielsweise für einen Vorrang der räumlichen Nähe der Schule zum Wohnort des Bewerberkindes entschieden hat. Auch wenn eine räumliche Nähe wünschenswert sein kann, erscheint es keineswegs zwingend, diese einer Schulplatzvergabe für Sekundarstufen zugrunde zu legen.

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Die im Einzelnen gerügte Berücksichtigung des Geschwisterkindes mit der laufenden Nummer 656 ist nicht zu beanstanden. Das Ankergeschwisterkind wird die 10. Klasse wiederholen, wie es sich eindeutig aus dem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten sowie dem Beschluss der Klassenkonferenz ergibt. Eine Pflicht, dies darüber hinaus durch Kontrolle des tatsächlichen Verbleibs zu kontrollieren, sieht die Kammer nicht.

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b. Zuletzt wurden die 3 verbliebenen Schulplätze in rechtmäßiger Weise verlost. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Auswahlverfahren bei Gemeinschaftsschulen, vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 3 Sek I-VO. Ohne dass es darauf ankommt, da eine Verlosung der Plätze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO bei Gemeinschaftsschulen auch gilt, wenn keine Auswahlkriterien festgelegt wurden, hat die Schulkonferenz mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 dieses Verfahren ordnungsgemäß beschlossen.

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Mit seiner Rüge, es sei unzulässig, alle Plätze zu verlosen, verkennen die Antragsteller die für Gemeinschaftsschulen geltenden rechtlichen Vorgaben.

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Die gerügte Beteiligung der Kinder mit den laufenden Nummern 644 und 649 bedürfen keiner weiteren Begutachtung, da die Kinder Absagen erhalten haben und mithin die Antragsteller auch durch eine fehlerhafte Beteiligung der Kinder am Auswahlverfahren nicht in ihren Rechten verletzt sein können.

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Die Antragstellerin zu 1. nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 3, § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Halbierung des Gegenstandswertes war trotz des Eilverfahrens angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.

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