Maßstäbe zur gerichtlichen Überprüfung schulrechtlicher Nichtversetzungsentscheidungen
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nichtversetzung in die 7. Jahrgangsstufe.
Der Antragsteller besucht die private J. in S. (staatlich anerkannte Privatschule) im gymnasialen Zweig.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2026 wurde ihm die Versetzung in die 7. Jahrgangsstufe versagt. Er habe die J. zu verlassen.
Der Antragsteller hat am 28. Juli 2026 einstweiligen Rechtschutz beantragt.
Er hat zunächst beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 der Privaten J. S. zuzulassen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag ablehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache probeweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 der Privaten J. S. teilnehmen zu lassen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2026 hat er sein Rechtsschutzbegehren erweitert und beantragt nunmehr,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Zweigs der Privaten J. S. zuzulassen,
hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig probeweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Zweigs der Privaten J. S. teilnehmen zu lassen,
oder weiter hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des Realschulzweigs zuzulassen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den elektronischen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 31. Juli 2026 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zuletzt gestellten Sachanträge des Antragstellers haben keinen Erfolg.
Der weitere Hilfsantrag auf Zulassung zum Realschulzweig wird bereits nicht zur Entscheidung angenommen. Er stellt sich als Antragserweiterung dar nach § 91 VwGO dar, die das Gericht aufgrund ihrer Kurzfristigkeit vor der Entscheidung und mangels Möglichkeit der Anhörung des Antragsgegners als nicht sachdienlich zurückweist. Nach Kenntnisstand des Gerichts wurde über diese Frage auch bisher keine Entscheidung des Antragsgegners herbeigeführt, namentlich kein Vorverfahren nach §§ 68 VwGO.
Die ersten beiden Anträge sind statthaft als gehäufte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und auch im Übrigen zulässig. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Rechtsschutz gegen die Nichtversetzung im Schulverhältnis ist auf diesem Wege zu suchen. Die hier begehrte vorläufige Versetzung lässt sich allein durch eine solche Regelungsanordnung erreichen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Antragsteller im Versetzungsrecht sogar die Vorwegnahme der Hauptsache anstreben, da ihm andernfalls durch den drohenden Zeitablauf die geltend gemachten eigenen Rechte endgültig versagt würden (vgl. zum Ganzen Köller/Achilles, HSchG, Okt. 2024, § 75 Ziff. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 1999 – 13 M 3944/99 –, juris Rn. 1).
Die Anträge sind – soweit zulässig – indes unbegründet.
Begründet ist der Antrag auf Erlass der Regelungsanordnung, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nach Maßgabe des §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft macht. Für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens ist nicht etwa der Vollbeweis erforderlich, sondern es genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zutrifft (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1. Dezember 2024, ZPO § 294 Rn. 3).
Der Antragsteller hat jedoch schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch stellt die materielle, subjektive Rechtsposition dar, die der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache zu erlangen sucht und im Eilverfahren vorläufig geregelt wissen möchte. Das Gericht nimmt bei der Prüfung des Anordnungsanspruches mit anderen Worten den voraussichtlichen Ausgang eines hypothetischen Hauptsacheverfahrens in den Blick.
Einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe hat der Antragsteller nicht.
Ihm wurde die Versetzung in die siebte Jahrgangsstufe mit Bescheid vom 18. Juni 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2026 versagt.
Der Antragsteller hat die regelmäßigen Versetzungsvoraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1. HSchG im Schuljahr 2025/26 verfehlt. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch waren seine Leistungen im zweiten Halbjahr mangelhaft.
Anspruch auf eine sog. pädagogische Versetzung besteht ebenfalls nicht. Die Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG und § 17 Abs. 3 VOGSV („pädagogische Versetzung“) ist unter Berücksichtigung der näheren Kriterien für die einzelnen Schulformen in der Anlage 1 zur VOGSV in pädagogischer Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu treffen. Grundlage sind die Leistungen und Entwicklungen der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres. Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung ist zu begründen, und die Gründe sind im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Nichtversetzungsentscheidung gilt ein verschärfter Prüfmaßstab, da durch die gerichtliche Anordnung des vorläufigen Besuches einer bestimmten Schule oder Klasse im Eilverfahren regelmäßig bereits die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. In solchen Streitigkeiten ist einstweiliger Rechtsschutz daher nur dann zu gewähren, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken des im Eilverfahren entscheidenden Gerichts bestehen und es nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 – 3 L 1439/19.DA –, Rn. 5, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 7 TG 2131/07 –, Rn. 4, juris und Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 7 B 2761/09 –, Rn. 4, juris).
Für die inhaltliche Beanstandung von Nichtversetzungsentscheidungen ist zu bemerken, dass die gerichtliche Kontrolldichte im Bereich des Schulwesens zudem von vornherein dadurch beschränkt ist, dass sich die pädagogische Zweckmäßigkeit schulischer Entscheidungen in der Regel nicht am Maßstab der Kriterien von Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit überprüfen lässt (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. August 2010 – 6 L 826/10.WI –, juris Rn. 31 f.; Rux, SchulR, 6. Aufl. 2018, Rn. 1574). Der Versetzungskonferenz steht mit anderen Worten ein „echter“ Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlicher Kontrolle inhaltlich weitgehend entzogen ist. Die Prognose, ob auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, wird von pädagogischen Erwägungen bestimmt, die Ausdruck einer umfassenden Bewertung der Leistungen des Schülers, einer Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie individuell auf den Schüler bezogene Einschätzungen über dessen weitere Fortschritte und Entwicklungen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 7 TG 2131/07 –, juris). Diese kann das Gericht nicht ohne weiteres durch eigene Wertungen ersetzen. Das gerichtliche Prüfprogramm erschöpft sich daher in der Kontrolle, ob bei der Nichtversetzung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde (vgl. auch § 93 Abs. 3 HSchG; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris).
Nach Maßgabe dessen ist die hier angegriffene Nichtversetzungsentscheidung im Eilverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Sie leidet weder an Verfahrensfehlern noch an groben Fehlbewertungen. Die erforderliche „ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für die Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung ist daher nicht zu erkennen.
Der Antragsgegner hat seine Entscheidung nachvollziehbar mit tragfähigen pädagogischen Erwägungen begründet. Mitentscheidend ist auch die bisherige Schullaufbahn des Antragstellers, der bereits die fünfte Klasse wiederholte und der am Ende des Schuljahres 2024/25 aufgrund mangelhafter Leistungen in zwei Hauptfächern nur aus pädagogischen Gründen versetzt wurde.
Der Antragsteller bezieht sich in seinem Vorbringen hauptsächlich auf eine vermeintliche Benachteiligung aufgrund seiner unbestritten vorliegenden Erkrankung (Diabetes mellitus Typ 1). Die Blutzuckerschwankungen hätten es dem Antragsteller unmöglich gemacht, sich im Vollbesitz seiner geistigen Kapazitäten auf die schulischen Leistungen zu konzentrieren. Dies nimmt dies Gericht ausdrücklich zur Kenntnis. Der Antragsgegner hat hingegen bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2026 aufgezeigt, dass die mangelhaften Leistungen auch in Unterrichtsphasen mit stabilen gesundheitlichen Bedingungen auftraten und sich insbesondere auch nach Gewährung eines Nachteilsausgleiches fortsetzten. Aus diesem Grunde habe die Zeugniskonferenz eine erfolgreiche Absolvierung der siebten Jahrgangsstufe durch den Antragsteller für nicht erwartbar gehalten, mittlerweile bestünden große Lücken in den Hauptfächern und einigen Nebenfächern. Es stehe zu befürchten, dass eine erneute pädagogische Versetzung den Antragsteller in der Jahrgangsstufe sieben überfordern würde. Dass die mangelhaften Leistungen allein auf die von dem Antragsteller nicht zu vertretende Erkrankung zurückzuführen sind, erscheint danach als sehr unwahrscheinlich. Es entspräche gerade nicht mehr der pädagogischen Verantwortung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, einen Schüler mit bekannten und anhaltenden Schwierigkeiten zweimal hintereinander „ausnahmsweise“ zu versetzen. In einem solchen Fall verbietet sich schließlich eine positive Prognose, diese ist vielmehr bereits widerlegt. Dies muss unabhängig davon gelten, ob der Schüler die Umstände zu vertreten hat, aus denen er die Mindestanforderungen an die Versetzung verfehlte. Die Nichtversetzung schützt den Schüler vor weiterer Überforderung eröffnet ihm die Möglichkeit, die nicht erreichten Lernziele im neuen Schuljahr erneut anzustreben, um dann auf diese aufbauen zu können. Das Gericht stellt unter keinen Umständen in Abrede, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Anfertigung mehrerer Aufsichtsarbeiten im Zustand schwerer Stoffwechselentgleisungen befand. Zu einer nachträglichen Neubewertung dieser Leistungen führt diese Erkenntnis indes nicht. Ein Nachteilsausgleich wird ausschließlich für die Zukunft gewährt. Etwaige Prüfungsunfähigkeit ist stets unverzüglich geltend zu machen. Bei dem Antragsteller ist eine rasche Besserung für das Gericht im Zeitpunkt der Eilentscheidung auch nicht absehbar. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, mittlerweile dergestalt medikamentös eingestellt zu sein, dass in der Regel keine weiteren Beeinträchtigungen der schulischen Leistungsfähigkeit durch seine chronische Erkrankung zu erwarten wären. Auch ist er den Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der auch in gesundheitlich stabilen Phasen unzureichenden schulischen Leistungen nicht substantiiert entgegengetreten. Er bleibt vielmehr belastbares Vorbringen schuldig, inwiefern es wahrscheinlich sei, dass er trotz seiner erheblichen Defizite – die sich mindestens in der Jahrgangsstufe 6 angesammelt haben, unter Berücksichtigungen der länger zurückliegenden Zeugnisse mutmaßlich jedoch schon vorher – nunmehr in der Jahrgangsstufe 7 bessere Ergebnisse erzielen könnte. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass dem Antragsteller in den Gesprächen vom 24. März und 4. Mai 2026 vonseiten der J. grundsätzlich die kognitive Stärke für den gymnasialen Bildungsgang zugesprochen wurde. Dass die Versetzungskonferenz anders entschieden hat, stellt keinen rechtlich herauszustellenden Widerspruch dar. Zum einen war die Versetzungskonferenz mit anderen Lehrern besetzt, zum anderen kann sie zu späterem Zeitpunkt zu einer anderen Wertung kommen, die das Gericht inhaltlich nicht überprüfen kann. Dazu sei erneut darauf hingewiesen, dass die pädagogische Versetzungsentscheidung unabhängig von Verschuldensumständen des Schülers ergeht und ihn nicht bestraft, sondern davor schützen soll, künftig den Anschluss an den Lernstand der Jahrgangsstufe zu verlieren.
Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der einzelnen Leistungsbewertung des Antragstellers im Schuljahr 2025/26, die zu der ausschlaggebenden mangelhaften Benotung führte, bestehen ebenfalls nicht. Der Antragsteller erfuhr keine rechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund seiner Erkrankung. Wie bereits erwähnt, können mutmaßliche Auswirkungen einer Erkrankung auf Leistungsnachweise nicht im Nachhinein geltend gemacht werden. Dem Antragsteller wurde im Übrigen auch Nachteilsausgleich gewährt ab dem 23. März 2026. Dieser wurde bewerkstelligt durch Schreibzeitverlängerung sowie durch die Möglichkeit für den Antragsteller, während Aufsichtsarbeiten seine elektronische Blutzuckerüberwachung nachzuverfolgen und bei Bedarf zu essen und zu trinken. Dadurch wurde nach dem Dafürhalten des Gerichts gerade die spezifische Benachteiligung gegenüber den anderen Schülern durch Stoffwechselentgleisungen während Leistungsphasen ausgeglichen. Soweit der Antragsteller ausführt, die gewährten Maßnahmen seien seinem Krankheitsbild nicht gerecht geworden und außerdem nur schleppend umgesetzt worden, weist das Gericht darauf hin, dass die Prognose der Versetzungskonferenz rechtlich unabhängig davon betrachtet werden muss, ob schulrechtlich vorgesehene Informations- oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 7 TG 2131/07 –, juris Rn. 19). Ein dahingehender Vortrag des Antragstellers ist daher unter rechtlichen Gesichtspunkten unerheblich, weshalb das Gericht ihn menschlich nachvollzieht, ihm jedoch keine Entscheidungsrelevanz beimessen kann. Weiterhin kam der Antragsgegner auch seiner Pflicht zur Erstellung und Pflege der Förderpläne für Deutsch, Mathematik und Englisch nach, diese wurden im gesamten Schuljahr mehrfach überarbeitet und detailliert mit dem Antragsteller besprochen.
Die Einbeziehung des Hintergrundes der Versetzungsentscheidung zum vergangenen Schuljahr ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden. Auch wenn diese unter den von dem Antragsteller dargelegten Umständen zustande kam, wäre sie nach vorläufiger Einschätzung mangels Beschwer des Antragstellers nicht angreifbar gewesen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die unterbliebene Information über die Versetzungsgefährdung („Blauer Brief“) auch keine Rechtsfolgen für eine Nichtversetzung zeitigt (vgl. § 23 Abs. 3 VOGSV). Das Abhängigmachen einer Versetzung von einem Rechtsmittelverzicht ist nach jetziger Einschätzung des Gerichts zwar grob rechtswidrig, wirkt sich jedoch auch nicht auf eine spätere Nichtversetzungsentscheidung aus. Ohne dass dies für die Entscheidung des Gerichts tragen wäre, zeigte sich in der Sache derweil auch schon vor einem Jahr, dass der Antragsteller Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen des Lehrplanes zu entsprechen. Dass diese sich im vergangenen Schuljahr fortsetzten, ergibt ein Gesamtbild, welches die Nichtversetzung nunmehr als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und den Ziff. 1.5 und 38.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025. Weil die Hauptsache mit dieser Entscheidung im Wesentlichen vorweggenommen wird, erfolgt keine Halbierung des Streitwertes im Eilverfahren.
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