Umsatzsteuerpflicht bei Ausgleichszahlung nach Brandzerstörung KI-Titel
Umsatzsteuer · Leistungsaustausch · Pachtvertrag · Ausgleichszahlung · Steuerpflicht
Tenor
Das beklagte I. wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.614,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35 % und das beklagte I. zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte I. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche ihres Mandanten H. (im Folgenden: Steuerschuldner) aus Pflichtverletzungen in Bezug auf erlassene Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 aus abgetretenen Recht geltend.
Der Schuldner betrieb den Gastronomiebetrieb „R.“ in W. Die Räumlichkeiten hatte er von der Stadt W. gepachtet. In der Nacht zum 19.01.2009 wurde das Gebäude bei einem Brand nahezu vollständig zerstört. Aus dem Pachtvertrag ergab sich die Verpflichtung der Stadt zum Wiederaufbau des Gebäudes. Dies war der Stadt W. aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Parteien des Pachtvertrages schlossen im Juli 2010 eine Vereinbarung, wonach der Pachtvertrag aufgelöst wurde und die Stadt dem Steuerschuldner 480.000,00 € als Ausgleich für die Beendigung des Pachtverhältnisses zahlte.
Unter dem 12.03.2010 gab der Schuldner eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 ab. Dieser wurde unter dem 06.04.2010 zugestimmt und die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 11.991,09 € festgesetzt. Auch in der Umsatzsteuererklärung für 2010 wurde die Ausgleichszahlung von 480.000 € nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt A. führte u.a. für die Umsatzsteuer der Jahre 2009 und 2010 eine Betriebsprüfung durch. Diese wurde vom 21.04.2015 bis 22.01.2016 vorgenommen. Im Rahmen der Prüfung wurde die Frage der Besteuerung der Ausgleichszahlung der Stadt W. bereits thematisiert. In dem Schreiben vom 23.10.2015 (Anlage B2) erklärte das Finanzamt gegenüber der Klägerin, dass es von einer Umsatzsteuerpflicht ausgehe, da die Zahlung als Gegenleistung den Verzicht auf die Erfüllung des Anspruches aus dem Pachtvertrag vorsehe und damit ein Leistungsaustausch vorliege. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht war zwischen den Parteien umstritten.
Der bei dem beklagten I. angestellte Betriebsprüfer vertrat auch in dem Abschlussbericht die Rechtsauffassung, dass die Zahlung der Stadt W. als umsatzsteuerpflichtig anzusehen sei. Das beklagte I. schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ unter dem 23.05.2016 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009, der die Ausgleichszahlung als umsatzsteuerpflichtigen Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer von 91.200,00 € zugrunde legte und auf einer Zahllast (einschließlich Zinsen) von insgesamt 100.384,59 € endete (Anlage K 1).
Gegen den Bescheid legte der Steuerschuldner vertreten durch den Kläger unter dem 30.05.2016 Einspruch ein. Das Finanzamt setzte unter dem 31.05.2016 die gesamte Zahllast von der Vollziehung aus. Es forderte die Klägerin auf, die während der Betriebsprüfung geführte Korrespondenz vorzulegen. Unter dem 23.02.2018 erließ das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid für das Jahr 2009, in dem die Ausgleichszahlung keine Berücksichtigung fand, so dass die Umsatzsteuer auf 11.991,09 € festgesetzt wurde und eine Steuerschuld nicht mehr bestand.
Unter dem 07.03.2018 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010. In diesem legte sie die Ausgleichszahlung von 480.000,00 € als Bruttobetrag zu Grunde. Der Umsatzsteuerbetrag wurde auf 98.565,49 € festgesetzt (Anl.K2). Unter Berücksichtigung von Zinsen ergab sich eine Zahllast von 117.670,27 €. Am 20.03.2018 legte der Schuldner vertreten durch die Klägerin Einspruch gegen diesen Bescheid ein. Das Finanzamt erließ unter dem 04.04.2018 eine Aussetzungsverfügung. Sie holte daraufhin Auskünfte der Stadt W. zu der Ausgleichszahlung und dessen Zustandekommen und der Berechnung ein (Anlage B4). Unter dem 18.09.2018 half das Finanzamt dem Einspruch ab und erließ einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010, in dem die Ausgleichszahlung wiederum nicht als umsatzsteuerpflichtig berücksichtigt wurde und eine weitere Steuerlast entfiel (Anl. K6).
Die Klägerin rechnete ihre anwaltliche Tätigkeit für den Einspruch in dem Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2009 mit insgesamt 5.062,26 € ab (Anl. K7). Für das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2010 stellte die Klägerin ihre Tätigkeit ebenfalls mit 5.062,26 € unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 102.462,73 € und einer 2,0 Geschäftsgebühr in Rechnung (Anl. K8).
Die Klägerin ließ sich die Ansprüche des Schuldners gegen das beklagte I. zur Sicherung ihrer Honoraransprüche mit Erklärung vom 16.03.2018 abtreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Steuerbescheide in rechtswidriger Weise ergangen seien. Die Berücksichtigung der Ausgleichszahlung im Steuerbescheid für das Jahr 2009 sei bereits unzutreffend gewesen, da die Zahlung erst im Jahre 2010 erfolgte. Das beklagte I. hätte erkennen müssen, dass der Zahlbetrag nicht im Jahre 2009 zu erfassen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Erfassung als Nettobetrag rechtswidrig, da unstreitig eine Zahlung von 480.000,00 € als Bruttobetrag erfolgt ist.
Auch die Festsetzung für das Jahr 2010 sei rechtswidrig gewesen, da dem beklagten I. bekannt gewesen sei, dass die Zahlung als Ausgleichszahlung für seinen entgangenen Gewinn gezahlt worden sei und diese Schadensersatzansprüche nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Diese Umstände hätten sich aus der Betriebsprüfung als auch aus dem Festsetzungsverfahren für das Jahr 2009 ergäben. Die rechtswidrige Festsetzung stelle auch eine schuldhafte Pflichtverletzung des handelnden Steuerbeamten dar, da die Umstände und der Grund für die Ausgleichszahlung hinreichend bekannt gewesen seien. Dies hätte sich bereits im Rahmen der Betriebsprüfung ergeben, sei jedoch auch im Rahmen des Steuerstrafverfahrens, das gegen den Schuldner eingeleitet wurde, hinreichend bekannt geworden. In diesem Verfahren habe sämtliche Korrespondenz zwischen der Stadt W. und dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners zum Zustandekommen der vergleichsweisen Einigung vorgelegen. Daraus sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Schadenersatzforderung für entgangenen Gewinn gehandelt habe. Die Nichtbeachtung dieser Erkenntnisse sei sorgfaltspflichtwidrig.
Ein Mitverschulden liege nicht vor, nach der Aufforderung des beklagten Landes habe er im Oktober 2017 die Stadt W. angeschrieben und um Mitteilung der Einzelheiten zu dem Vergleichsabschlusses gebeten. Diese seien dem Finanzamt auch überlassen worden und die abweichende Rechtsauffassung nochmals mitgeteilt worden.
Die anwaltliche Vertretung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sei erforderlich und notwendig gewesen. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache rechtfertige eine 2,0 Geschäftsgebühr.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte I. zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.124,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.
Das beklagte I. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, da sie nicht vorgetragen habe, dass ein Sicherungsfall eingetreten sei.
Weiter trägt es vor, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege. Es habe Unklarheit darüber geherrscht, wofür die Ausgleichszahlung von 480.000,00 € gezahlt worden sei. Es habe eine unterschiedliche und begründete rechtliche Ansicht vertreten. Die Klägerin habe für ihre Ansicht zur Beurteilung der Ausgleichszahlung nicht hinreichend vorgetragen. Die schriftliche Vereinbarung habe keine konkreten Rückschlüsse auf die Grundlagen der Zahlung zugelassen. Vor diesem Hintergrund war die Auffassung, dass es sich um einen Leistungsaustausch handle, vertretbar. Ein Leistungsaustausch sei mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts vor allem anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige auf eine ihm zustehend Leistung verzichte. Der Ansatz sei im Jahre 2009 erfolgt, da das Jahr der Betriebsstillegung zu Grunde gelegt worden sei. Die sei mit der Klägerin besprochen worden.
Der Klägerin sei ein Mitverschulden vorzuwerfen. Sie sei der Aufforderung aus Oktober 2017, Unterlagen zu liefern, wie die Zahlung zu Stande gekommen sei, nicht nachgekommen, obwohl ihr dies möglich gewesen sei.
Sie bestreitet, dass die Gebühren angemessen seien. Es sei nur eine 1,3 Gebühr erstattungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen das beklagte I. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.614,26 € aus § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG iVm § 398 BGB zu.
Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 23.05.2016 war unstreitig rechts fehlerhaft und wurde im Rahmen der Abhilfe mit Bescheid vom 23.02.2018 geändert, indem der Vergleichsbetrag in Höhe von 480.000,00 € netto aus dem zu versteuernden Einnahmen herausgenommen wurde. Dadurch wurde der Einkommenssteuerbetrag um rund 100.000,00 € vermindert. Auch der Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 07.03.2018 war unstreitig fehlerhaft und wurde infolge des Einspruchs durch den (Abhilfe-)Bescheid vom 18.09.2018 geändert. Im Rahmen der Abhilfe wurde hier der Vergleichsbetrag von 480.000,00 € brutto aus dem zu versteuernden Einnahmen herausgenommen, wodurch sich der Zahlbetrag ebenfalls um rund 100.000,00 € verkürzte.
Der Erlass des fehlerhaften Bescheides stellt eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur fehlerfreien Festsetzung von Steuerbescheiden dar.
Die für das beklagte I. tätigen Finanzbeamten sind zum rechtmäßigen Verhalten verpflichtet. Der Finanzverwaltung obliegt die Amtspflicht, bei Veranlagung, Erheben und Beitreiben von Steuern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen tätig zu werden, gegenüber jedem, der von dem jeweiligen Vorgehen betroffen wird, insbesondere gegenüber dem Steuerschuldner (OLG Brandenburg NVwZ-RR 2007, 369; OLG Düsseldorf NVwZ 1995, 200). Die Finanzbeamten sind im Rahmen des nach § 88 AO geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zu einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes verpflichtet. Damit gehört es zu den Amtspflichten, vor einer Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH - Urteil vom 19.05.1988 - III ZR 32/87). Dennoch sind die Finanzbehörden nach § 88 AO nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen (Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.12.2006, 12 U 122/06, zitiert nach juris, Rn. 24). Diese Feststellung rechtfertigt sich daraus, dass eine solche umfassende Sachverhaltsaufklärung im Massengeschäft der Steuerfestsetzung nicht praktikabel ist. Für den Regelfall kann die Finanzbehörde davon ausgehen, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung richtig und vollständig sind, weil der Steuerpflichtige zur Mitwirkung nach § 90 Abs. 1 AO verpflichtet ist.
Vorliegend sind die Finanzbeamten des beklagten Landes im Rahmen der Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Ausgleichszahlung der Stadt W. in Höhe von 480.000,00 € um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelte. Zur Begründung wird angeführt, dass die Zahlung als Gegenleistung einen Verzicht des Klägers beinhalte und daher ein Leistungsaustausch vorliege.
Das beklagte I. war aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt, diese außerhalb der Steuererklärung liegenden Informationen zu dem Vergleich und der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Es hat den Schuldner zu der beabsichtigten Festsetzung auch entsprechend ihrer aus § 91 AO folgenden Pflicht angehört. Im Rahmen dieser Anhörung teilte der Steuerschuldner durch die Klägerin mit, dass er von einer abweichenden Auffassung ausgehe und eine nicht umsatzpflichtige Schadensersatzzahlung vorliege. In Kenntnis dieser Einschätzung hat das beklagte I. dennoch die Zahlung als umsatzsteuerpflichtige Einnahme angesetzt. Dabei kann dahinstehen, ob die handelnden Finanzbeamten aus ihrem Kenntnistand eine vertretbare Auffassung gefolgt sind, da nach Auffassung der Kammer ein Verstoß gegen die nach § 88 AO bestehende Verpflichtung zu einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes vorliegt. Das beklagte I. trägt vor, dass unklar gewesen sei, worauf die Zahlung der Stadt W. erfolgt sei und dass dies dem Vergleichstext nicht mit Sicherheit zu entnehmen gewesen sei. Zutreffend ist, dass in dem Vergleichstext die Zahlung nicht ausdrücklich als Schadensersatz bezeichnet wird. Allerdings ist dem Vergleich auch nicht der von den Finanzbeamten zu Grunde gelegte Umstand zu entnehmen, dass diese Zahlung einen Verzicht als Gegenleistung beinhalte. In dem Vergleichstext ist aufgenommen, dass der Wiederaufbau rechtlich unmöglich sei. Dem ist nicht zu entnehmen, dass der Schuldner darauf verzichte. Ohne dass die Finanzbeamten diese Unklarheiten weiter aufgeklärt hätten, haben sie eine Auslegung des Vertrages zu Lasten des Schuldners vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob ihnen die Korrespondenz aus den Verhandlungen vor dem Vergleichsschluss - wie von Klägerseite behauptet - vorlagen, da sie zumindest aufgrund der Unklarheiten und der Folgen durch die Belastung mit einer erheblichen Steuerlast zu einer weiteren Aufklärung verpflichtet gewesen sind. Erst im Einspruchsverfahren im Oktober 2017 gaben sie der Klägerin Gelegenheit, den Sachverhalt aufzuklären. Die von ihr sodann eingereichten Unterlagen führten jedoch nicht zu einer abweichenden Rechtsauffassung. Erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid für das Jahr 2010 holten sie im Juni 2018 eine Auskunft bei der Stadt W. zu den Umständen des Vergleichsabschlusses ein. Aufgrund dieser Auskunft kamen sie sodann zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung und halfen dem Einspruch ab. Dieses Verhalten zeigt, dass den Finanzbeamten ohne großen Aufwand eine weitere Sachaufklärung möglich war. Diese Sachaufklärung führte auch zu der von der Klägerseite vorgetragenen Rechtsfolge. Die Finanzbeamten haben sich jedoch pflichtwidrig über den Vortag hinweggesetzt und eine weitere Aufklärung nicht vorgenommen. Weder haben sie selbst eine Auskunft eingeholt, noch haben sie dem Schuldner mitgeteilt, welche Unterlagen sie zur Beurteilung der Sachlage benötigt hätten. Eine Verpflichtung zur Aufklärung ist insbesondere anzunehmen, da die Einschätzung des Finanzamtes zu einer erheblichen Steuerbelastung von rund 100.000,00 € geführt hat und sie damit beträchtliche Folgen hatten. Auch hatten die Finanzbeamten die Kenntnis, dass unterschiedliche Meinungen vertreten wurden und es zu einer zutreffenden Beurteilung weitere Informationen erforderlich waren.
Hinsichtlich des Steuerbescheides für das Jahr 2009 liegt die Pflichtverletzung schon darin, dass die Zahlung berücksichtigt wurde, obwohl sie erst im Jahr 2010 zugeflossen ist. Das beklagte I. trägt nicht vor, inwiefern es sich bei dieser Annahme, um eine vertretbare Auffassung handelt und welche Recherche dieser Auffassung zu Grunde lag.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 254 BGB zu kürzen. Das beklagte I. wirft der Klägerin vor, nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt zu haben. Dabei hat das Finanzamt jedoch zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, welche Informationen sie zu einer entsprechenden Beurteilung benötige. Die Klägerin hat im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid für das Jahr 2009 Auskünfte der Stadt W. zu dem Vergleichsschluss vorgelegt. Wenn das Finanzamt dies als nicht ausreichend beachtet hätte, hätte es entsprechende Unterlagen nachfordern müssen.
Die Rechtsanwaltsgebühren zur Einlegung des Einspruchs und für den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung sind auch erstattungsfähig. Der Schuldner durfte sich eines Anwaltes bedienen. Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerpflichtiger es für erforderlich halten darf, sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gegen Maßnahmen der Steuerbehörde als einer mit vielfältigen Vollstreckungsbefugnissen ausgestatteten Fachbehörde der Hilfe eines fachlich vorgebildeten Beraters zu bedienen (OLG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2006, 2 U 1/05). Dies gilt umso mehr, da das Finanzamt schon im Rahmen der Anhörung die von der Klägerin geäußerte Auffassung nicht berücksichtigt hat und dem Steuerschuldner ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil drohte.
Dabei sind die Gebühren nach Auffassung der Kamer jedoch nicht in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr erstattungsfähig. Eine Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit zulässig. Eine solche liegt nicht vor, da die Klägerin bereits vor dem Einspruchsverfahren mit der Sache befasst war und sich die Problematik auf die Fragestellung der Auslegung des Vergleichs beschränkte. Das Vorbringen in dem Einspruchsverfahren beschränkte sich in der Wiederholung der bereits vorher getätigten Rechtsauffassung und bedurfte keine weitergehende Befassung mit der Thematik. Die 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich für das Einspruchsverfahren (Streitwert: 100.384,59 €) auf 2.348,94 € und für das Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (Streitwert: 10.038,46 €) auf 958,19 €. Dies jeweils für die Bescheide 2009 und 2010 ergibt den Verurteilungsbetrag.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
II.
Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
III.
Streitwert: 10.124,52 EURO.
| V.. | C. | O. |