EuG Zweite Kammer Beschluss

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren

Fleximed AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Fleximed – Ältere Unionswortmarke mediFLEX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Die Fleximed AG trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 17. Juli 2013 meldete die Klägerin, die Fleximed AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Fleximed.

3

Am 7. März 2016 wurde die angegriffene Marke unter der Nr. 012025771 für folgende Waren in Klasse 10 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung eingetragen: „Orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Schuhe, orthopädische Einlegesohlen und orthopädische Sohlen“.

4

Am 17. Mai 2016 stellte die docPrice GmbH einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle von ihr erfassten Waren. Dieser Antrag stützte sich auf den in Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geregelten Nichtigkeitsgrund.

5

Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit stützte sich auf die ältere Unionswortmarke mediFLEX, angemeldet am 28. Mai 2009 und eingetragen am 26. Januar 2016 u. a. für folgende Waren in Klasse 10: „Orthopädische Schuhe; orthopädische Sohlen; Schuheinlagen gegen Senkfüße; Stiefel für medizinische Zwecke; orthopädische Bandagen“.

6

Mit Entscheidung vom 17. Mai 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO diesem Antrag statt.

7

Am 15. Juni 2018 legte die Klägerin gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8

Mit Entscheidung vom 6. Februar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück.

9

Die Beschwerdekammer stellte im Wesentlichen fest, da es sich bei dem älteren Recht um eine Unionsmarke handele, sei es ausreichend, dass für das Publikum in einem Teil der Europäischen Union Verwechslungsgefahr bestehe, damit der relative Nichtigkeitsgrund gegeben sei, und stellte bei ihrer Beurteilung auf die deutschsprachigen Verkehrskreise ab. Die in Rede stehenden Waren seien identisch und richteten sich sowohl an den Endverbraucher als auch an den Fachverkehr auf orthopädischem Gebiet.

10

Was den Vergleich der Zeichen betrifft, stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass diese sich in bildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich seien, da sie sich aus den identischen Bestandteilen „flex“ und „med“ zusammensetzten, die lediglich in umgekehrter Reihenfolge um den gemeinsamen Buchstaben „i“ angeordnet seien. Zweitens bestehe trotz der Unterschiede in Silbentrennung und Zeichenanfang auch in klanglicher Hinsicht eine hochgradige Ähnlichkeit. Drittens seien die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt begrifflich ähnlich, da die gemeinsamen Bestandteile von den deutschsprachigen Verkehrskreisen als Hinweis auf den medizinischen Bereich einerseits und den Begriff der Flexibilität andererseits verstanden würden.

11

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Unterscheidungskraft besitze und dass der Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs erhöht sei. Unter Berücksichtigung der hochgradigen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke und der Warenidentität bestehe die Gefahr von Verwechslungen der einander gegenüberstehenden Zeichen, auch unter Berücksichtigung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads des maßgebenden Publikums.

Anträge der Parteien

12

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

14

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

15

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei – hier die Klägerin – die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Nissin Foods Holdings/EUIPO – The GB Foods [Soba JAPANESE FRIED NOODLES], T-663/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:716, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b geltend.

17

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise hoch sei, die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht nicht ähnlich seien und die einander gegenüberstehenden Marken eine geringe Unterscheidungskraft aufwiesen.

18

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19

Nach Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b wird eine Unionsmarke auf Antrag des Inhabers einer älteren Marke für nichtig erklärt, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

20

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Demnach ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und jener der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es jedoch aus, dass nur in einem Teil der Union ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass im vorliegenden Fall zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union. Somit ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der betreffenden Waren im gesamten Unionsgebiet zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 11 und 19 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren sich sowohl an ein allgemeines Publikum als auch an Fachkreise richteten, die beim Kauf eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten. Dieser Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, ist beizupflichten. Wie bereits entschieden wurde, setzt sich das maßgebliche Publikum für orthopädische Artikel nämlich aus Ärzten und Fachpersonal für Orthopädie sowie aus Patienten zusammen, die an einem Form- oder Funktionsfehler des Stützapparats leiden, der eine Korrektur durch das Tragen derartiger Artikel erfordert, so dass das Niveau der Fachkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise als hoch anzusehen ist (Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T-286/08, EU:T:2010:528, Rn. 42).

25

Da es außerdem nach der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung genügt, dass ein relatives Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, hat die Beschwerdekammer bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu Recht auf die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise abgestellt.

Zum Warenvergleich

26

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch seien. Dieser von der Klägerin nicht beanstandeten Beurteilung ist beizupflichten, da die von der angegriffenen Marke erfassten „orthopädische[n] Schuhe, orthopädische[n] Einlegesohlen und orthopädische[n] Sohlen“ mit den von der älteren Marke erfassten „[o]rthopädische[n] Schuhe[n]; orthopädische[n] Sohlen“ übereinstimmen.

Zum Zeichenvergleich

28

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem bietet sich dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen; er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26).

29

Um die Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils zu beurteilen, ist zu prüfen, ob er geeignet ist, die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T-512/15, EU:T:2016:527, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Begriff mit klarer Bedeutung nur dann als beschreibend anzusehen, wenn er einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der das betreffende Publikum in die Lage versetzen kann, sofort und ohne weiteres Nachdenken in ihm eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Tayto Group/HABM – MIP Metro [REAL HAND COOKED], T-816/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:93, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass zwei Marken ähnlich sind, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2016, Foodcare/EUIPO – Michalczewski [T.G.R. ENERGY DRINK], T-456/15, EU:T:2016:597, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Im vorliegenden Fall sind das Wortzeichen Fleximed für die angegriffene Marke und das Wortzeichen mediFLEX für die ältere Marke miteinander zu vergleichen.

33

Wie sich aus den Rn. 12 bis 16 der angefochtenen Entscheidung ergibt, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen sowohl bildlich als auch klanglich hochgradig ähnlich seien. Ferner stellte sie fest, dass die Zeichen für die deutschsprachigen Verkehrskreise begrifflich ähnlich seien, obwohl keines der beiden Zeichen eine Bedeutung habe.

34

Nach Ansicht der Klägerin liegt keine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen vor. Die beiden Bestandteile seien alleinstehend nicht schutzfähig und erst ihre Zusammenfügung ermögliche den Schutz der einander gegenüberstehenden Zeichen. Der Verbraucher widme regelmäßig dem Anfang eines Wortzeichens mehr Aufmerksamkeit. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien klanglich unähnlich, da der Verbraucher sich an die richtige Reihenfolge der Elemente oder Silben erinnern werde, aus denen diese Zeichen bestünden.

35

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36

Es ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aus den beiden gleichen, um den Mittelbuchstaben „i“ angeordneten Bestandteilen „med“ und „flex“ bestehen. Die beiden Bestandteile sind dabei jeweils umgekehrt angeordnet.

37

Der Gesamteindruck der beiden Zeichen wird nicht von einem der Bestandteile dominiert. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend ausgeführt, dass die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise die Bestandteile „med“ bzw. „medi“ als „Medizin“ oder als Hinweis auf den medizinischen Bereich verstehen würden und die Bestandteile „flex“ oder „flexi“ als Hinweis auf den Begriff der Flexibilität. Im Zusammenhang mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren ist davon auszugehen, dass diese Bestandteile entweder als Hinweis auf den medizinischen Aspekt dieser Waren oder auf ihre Flexibilität wahrgenommen werden. Daher verfügt keiner dieser Bestandteile über einen höheren Grad an Unterscheidungskraft als die anderen.

38

Als Erstes hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich hochgradig ähnlich seien.

39

Dieser Feststellung ist beizupflichten.

40

Zwar unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihren Anfangsbestandteilen nämlich „medi“ bei der älteren Marke und „flexi“ bei der angegriffenen Marke für die die Aufmerksamkeit der Verbraucher allgemein als besonders hoch gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Monster Energy/HABM – Balaguer [icexpresso + energy coffee], T-61/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:750, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Zu berücksichtigen ist aber, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen aus denselben beiden Bestandteilen „med“ und „flex“ bestehen, die in den einander gegenüberstehenden Marken deutlich erkennbar und um denselben Mittelbuchstaben „i“ angeordnet sind.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Umkehrung der Bestandteile einer Marke nicht den Schluss zulässt, dass keine visuelle Ähnlichkeit bestünde (Urteil vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T-407/08, EU:T:2010:256, Rn. 38).

43

In Anbetracht der leichten Erkennbarkeit der beiden Bestandteile „flex“ und „med“ in den einander gegenüberstehenden Zeichen und des Vorhandenseins des Buchstabens „i“ in der Mitte der beiden Zeichen sowie in Ermangelung jeglichen anderen Bestandteils, der sie bildlich voneinander unterscheiden könnte, hat die Beschwerdekammer zu Recht eine hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen in dieser Hinsicht festgestellt.

44

Der Umstand, dass der zweite Teil der älteren Marke „flex“ in Großbuchstaben besteht, ist insofern nicht von Belang. Da die ältere Marke nämlich eine Wortmarke ist, ist ihr Inhaber berechtigt, sie in verschiedenen Schriftzügen zu benutzen, wie etwa in einer mit der der angegriffenen Marke vergleichbaren Form (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Peek & Cloppenburg/HABM – Redfil [Agile], T-386/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:420, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Als Zweites hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung eine hochgradige Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht festgestellt.

46

Auch dieser Feststellung ist zu folgen.

47

In entsprechender Anwendung der oben in den Rn. 40 bis 42 erläuterten Gründe folgt nämlich aus dem Umstand, dass Wortbestandteile in umgekehrter Reihenfolge ausgesprochen werden, nicht, dass die Zeichen als klanglich unähnlich anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2010, MIP Metro/HABM – CBT Comunicación Multimedia [Metromeet], T-407/08, EU:T:2010:256, Rn. 40).

48

Wie die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werden die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise die ältere Marke als „me“ „di“ „flex“ und die angegriffene Marke „fle“ „xi“ „med“ aussprechen. Zum einen verfügen die einander gegenüberstehenden Zeichen daher über die gleiche dreisilbige Struktur und somit über einen ähnlichen Ausspracherhythmus und zum anderen bedingt die Aussprache der Vokale „e“ „i“ und „e“ in der gleichen Reihenfolge einen ebenfalls ähnlichen Klang. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Zeichen bejaht.

49

Als Drittes hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen begrifflich ähnlich seien, da sie aus den oben in Rn. 37 genannten Gründen dieselben Hinweise auf den medizinischen Bereich und den Begriff der Flexibilität transportierten.

Zur Verwechslungsgefahr

50

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beachten. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

51

Zu den maßgeblichen Faktoren, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden können, zählt auch die Unterscheidungskraft der älteren Marke; diese stellt jedoch nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Unterscheidungskraft kann daher Verwechslungsgefahr bestehen, insbesondere aufgrund einer Ähnlichkeit der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes (PAGESJAUNES.COM), T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

In den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die originäre Unterscheidungskraft der älteren Marke durchschnittlich sei, da zwar die Bestandteile „medi“ und „flex“ für die von ihr erfassten Waren beschreibend seien, ihre Kombination aber keine klare und eindeutige begriffliche Bedeutung ergebe. Unter Berücksichtigung der hochgradigen bildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der Identität der Waren und der durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke stellte sie trotz eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken fest.

53

Die Klägerin hält diese Feststellung der Beschwerdekammer für irrig. Ihr zufolge ist die ältere Marke kennzeichnungsschwach, und es besteht für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Herkunft der unter den einander gegenüberstehenden Marken vertriebenen Waren. Sie verweist insoweit darauf, dass die Inhaber der beiden Marken unterschiedliche Firmennamen führten.

54

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55

Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken feststellen konnte.

56

Zwar ist die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung einzuschränken, wonach die originäre Unterscheidungskraft der älteren Marke durchschnittlich sei. Auch wenn ihre Eintragung auf das Vorhandensein eines Mindestmaßes an originärer Unterscheidungskraft schließen lässt, da Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 der Eintragung einer Marke entgegensteht, die keine Unterscheidungskraft besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Masottina/HABM – Bodegas Cooperativas de Alicante [CA’ MARINA], T-393/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:241, Rn. 52), hätte doch der Umstand, dass ihre beiden Bestandteile auf Merkmale der von ihr erfassten Waren hinweisen, die Beschwerdekammer veranlassen müssen, eine eher schwache originäre Unterscheidungskraft festzustellen.

57

Entsprechend ist ebenso festzustellen, dass die begriffliche Zeichenähnlichkeit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur einen begrenzten Einfluss haben kann, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen auf Merkmale der in Rede stehenden Waren hinweisen und diese Ähnlichkeit daher Bestandteile mit schwacher Unterscheidungskraft betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Bionecs/HABM – Fidia farmaceutici [BIONECS], T-262/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:888, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Darüber hinaus ist der Einfluss des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise zu berücksichtigen. So folgt aus der Rechtsprechung, dass sich zwar dem Verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und er sich auf „das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“, eine erhöhte Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aber zu dem Schluss führen kann, dass diese die in Rede stehenden Marken trotz eines fehlenden unmittelbaren Vergleichs nicht verwechseln werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2011, Ford Motor/HABM – Alkar Automotive [CA], T-486/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:104, Rn. 95).

59

Allerdings lässt eine hohe Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ohne Weiteres auf das Nichtvorliegen einer Verwechslungsgefahr schließen, da auch sämtliche anderen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 28. April 2016, Zehnder Group International/EUIPO – Stiebel Eltron [comfotherm], T-267/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:252, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 13. Juli 2017, Migros-Genossenschafts-Bund/EUIPO – Luigi Lavazza (CReMESPRESSO), T-189/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:488, Rn. 87). Gleiches gilt, wie oben in Rn. 51 ausgeführt, für den Fall einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke.

60

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Identität der in Rede stehenden Waren und der hochgradigen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen festzustellen, dass zumindest für die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise trotz der geringen originären Unterscheidungskraft der älteren Marke und der erhöhten Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht.

61

Gemäß der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels im vorliegenden Fall erfüllt sind.

62

Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, dass wegen der unterschiedlichen Firmennamen der Inhaber der einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist nämlich aufgrund eines Vergleichs der Marken und nicht der Firmen der Unternehmen zu prüfen, die die betreffenden Waren vermarkten.

63

Aus alledem ergibt sich, dass der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und mithin die Klage abzuweisen ist, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

64

Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-214/19

Fleximed AG mit Sitz in Triesen (Liechtenstein), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

docPrice GmbH mit Sitz in Koblenz (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2019 (Sache R 1121/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen docPrice und Fleximed

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden