VG Hannover · Niedersachsen Urteil LS

Ein Wohnmobilstellplatz, der neben Strom auch Ver- und Entsorgungsmöglichkieten für Wasser anbietet, kann …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Ein Wohnmobilstellplatz, der neben Strom auch Ver- und Entsorgungsmöglichkieten für Wasser anbietet, kann unter den Begriff des Campingplatzes im Sinne des Beherberungsstatistikgesetzes gefasst werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Monatserhebung im Tourismus.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe, im Zuge dessen er in der D. in E. auf einer Fläche von 3600 m2 Wohnmobilstellplätze vermietet.

Es handelt sich hierbei um einen Parkplatz, auf dem auch eine Ver- und Entsorgungsmöglichkeit für Wasser vorgehalten wird und einige der Stellplätze über einen Stromanschluss verfügen. Der Parkplatz mit den Stellplätzen steht sowohl zum Kurzzeitparken als auch für einen Zeitraum von maximal fünf Tagen zur Verfügung.

Laut der Website des Gewerbes (online abrufbar unter F.) umfasst das Angebot u.a. "An- und Abreise jederzeit an 7 Tagen pro Woche möglich - ganzjährig geöffnet, Wasser Ver- und Entsorgungsstationen (auch ohne Stellplatz nutzbar über Kurzzeitparken), Strom- und Autarkplätze, Restaurants, Bistros, Cafés und Imbiss im Umkreis". Die Preise betragen laut Website 18 EUR pro Nacht inklusive Entsorgung und WLAN bzw. 5 EUR für Kurzzeitparken bis vier Stunden inklusive Entsorgung und WLAN. Strom und Wasser sind separat zu bezahlen.

Im Jahr 2021 wurde dem Kläger von der Stadt E. eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Containerstellplätzen zu 20 Wohnmobilstellplätzen erteilt. Ausweislich der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ist die maximale Aufenthaltsdauer auf fünf Tage begrenzt und ein Dauercampen ausdrücklich untersagt. Das Aufbauen von Zelten, Vorzelten und ähnlichen Ergänzungen am Wohnmobil wird ausdrücklich untersagt. Ebenso ist das Aufstellen von Tischen und Campingstühlen zum längeren Aufenthalt auf dem Gelände außerhalb der Wohnmobile sowie das Grillen ausdrücklich untersagt.

Mit Heranziehungsbescheid vom 15. März 2023 verpflichtete der Beklagte ihn, monatliche Angaben zur Monatserhebung im Tourismus zu machen. Die Erhebung seien nach dem Beherbergungsstatistikgesetz für alle Betriebe oder Betriebsteile durchzuführen, die nach Einrichtung oder Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssten mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein. Der Betrieb sei mit einem Campingplatz zu vergleichen. Die Berichtspflicht beginne ab Januar 2023 und sei im Online-Verfahren jeweils bis zum 5. des Folgemonats zu erbringen.

Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, dass er keinen Beherbergungsbetrieb unterhalte, sondern lediglich einen Stellplatz für das Abstellen von Wohnmobilen, und daher nicht auskunftspflichtig sei. Nach der damaligen Fassung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeherbStatG würden sich die Erhebungen nur auf "Hotels, Gasthöfe, Pensionen; Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten sowie Campingplätze" erstrecken. Der Stellplatz sei kein Campingplatz. Ihn darunter zu fassen, widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes in seiner damaligen Fassung. Dies zeige sich auch an der aktuellen Gesetzesfassung, die nun eine dynamische Verweisung auf die WZ des Bundesamtes für Statistik enthalte.

Die im BeherbStatG aufgeführten Betriebe zeichneten sich durch eine Infrastruktur aus, die eine Beherbergung erst möglich macht, insbesondere sanitäre Einrichtungen. Dies sei bei seinem Betrieb nicht der Fall. Es handele sich lediglich um einen Parkplatz, auf dem auch eine Ver- und Entsorgungsstation für Wasser vorgehalten werde und einige der Stellplätze über einen Stromanschluss verfügten. Es gebe keine Duschen, keine Waschbecken und keine WCs. Er unterhalte auch keine sonstigen Versorgungsmöglichkeiten wie beispielsweise ein Restaurant, Bistro, Café oder Einkaufsmöglichkeiten. Dass er solche in der Umgebung auf seiner Website bewerbe, sei unerheblich, da er nur auf die Vorzüge der Umgebung seines Geländes verweise, die Einkaufsmöglichkeiten etc. aber nicht selbst unterhalte.

Camping sei hingegen bereits ausweislich der Baugenehmigung der Stadt E. nicht gestattet. Ein campingähnlicher Betrieb in der Gegend sei auch nicht genehmigungsfähig.

Es sei also lediglich möglich, das Wohnmobil dort abzustellen, den Wasservorrat aufzufrischen und sich mit Strom zu versorgen. Ein weiterer Aufenthalt außerhalb des Wohnmobils zu Freizeitzwecken sei nicht erlaubt. Sogar in Autobahnraststätten gebe es mehr Versorgungs- und Aufenthaltsmöglichkeiten.

Er erfasse nicht, welche und wie viele Personen sich in einem Fahrzeug befinden, welcher Nationalität sie angehören oder welchen Wohnsitz sie haben. Er könne die verlangten Auskünfte daher auch nicht erteilen. Die Erhebung kundenbezogener Daten seien ihm aufgrund der digitalisierten Form der Bewirtschaftung nicht möglich. Auch Ortsansässige würden vor Ort ihre Wohnmobile abstellen und die Batterie laden, ohne dort zu übernachten, sodass selbst geschätzte Angaben für eine statistische Erhebung völlig unbrauchbar wären.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es handele sich bei dem Betrieb des Klägers nicht um einen reinen Parkplatz. Stattdessen bestehe über das Parken hinaus die Möglichkeit für Reisende, sich dort zum Übernachten aufzuhalten, wenn deren Wohnmobil über eigene sanitäre Anlagen verfüge. Das Vorhalten von Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsstationen sowie einer Stromversorgung und die unstreitig bestehende Möglichkeit, nicht ausschließlich das Abstellen/Unterstellen von Wohnmobilen, sondern auch das Übernachten auf dem Stellplatz zu ermöglichen, seien ausreichend, um den Betrieb des Klägers unter den Begriff "Campingplatz" zu fassen. Eine darüberhinausgehende Versorgung durch den Betreiber sei nicht erforderlich. Dies folge aus Abschnitt I, 55.30.0 der WZ 2008 und entspreche auch dem Ziel der Beherbergungsstatistik, die u.a. als Grundlage für tourismuspolitische Entscheidungen und für infrastrukturelle Planungen diene, woraus geschlossen werden könne, dass es auch um die Erfassung der Reisebewegungen und damit der teilweise nur auf der Durchreise angefahrenen Übernachtungsorte der Touristen gehe.

Der Kläger könne sich durch die unterlassene Überprüfung nicht der Berichtspflicht entziehen. Eine Maßnahme vorzuhalten, die es dem Kläger möglich macht, die genannten Daten zu übermitteln, wie zum Beispiel eine schriftliche Erfassung und Einwurf in einen Briefkasten, sei gerade im Hinblick auf die mit der Durchführung der Beherbergungsstatistik verfolgten Zwecke nicht unverhältnismäßig belastend. Dabei handele es sich lediglich um die Angaben nach § 4 Nr. 1 BeherbStatG, also die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen sowie das Herkunftsland.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Urteil ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Juni 2026 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Auskunftspflicht sind § 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG).

Danach werden über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt (§ 1 BeherbStatG). Für die Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht (§ 6 Satz 1 BeherbStatG). Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs (§ 6 Satz 2 BeherbStatG). Gemäß § 3 Abs. 1 BeherbStatG sind Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen (Satz 1). Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein (Satz 2).

Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist ungeachtet der unterbliebenen Anhörung formell rechtmäßig, weil der Beklagte aufgrund von § 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) von einer Anhörung absehen durfte. Im Übrigen wäre ein darin liegender etwaiger Verfahrensfehler gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, weil der Kläger im Klageverfahren die vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG hatte. Dem Sinn und Zweck der Anhörung kann auch im Klageverfahren entsprochen werden, wenn die Behörde die Verfügung angesichts der Argumente des Betroffenen erneut auf den Prüfstand stellt und sich nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, gleichwohl aber bei ihrer bisherigen Entscheidung verbleibt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, juris Rn. 6). So ist die Lage hier. Der Beklagte setzt sich in seinen Schriftsätzen mit den Argumenten des Klägers auseinander und nimmt die Argumente zum Anlass, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken, sodass der Kläger letztendlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger ist Inhaber eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 1 BeherbStatG und als solcher auskunftspflichtig nach § 6 Abs.1 BeherbStatG. Bei der Auslegung des Begriffs des Beherbergungsbetriebs im Zusammenhang mit Vorschriften des Statistikrechts ist vorrangig auf die europarechtlichen Vorgaben abzustellen, auf welchen das Gesetz beruht.

Nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung Nr. 692/2011 vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (EU-Tourismusstatistik-VO), deren Umsetzung im BeherbStatG erfolgt, ist ein "Beherbergungsbetrieb" eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene, die gegen Entgelt Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet.

Auch ausweislich § 3 Abs. 2 BeherbStatG soll sich die Erhebung auf die Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30. Dezember 2006, S. 1, im Folgenden: EU-NACE-VO) erstrecken.

Unter dem Begriff der Beherbergung ist dabei eine tatsächliche Durchführung der Übernachtung zu verstehen (VG Schleswig, Urteil vom 7. November 2019 - 12 A 109/18 -, juris Rn. 19). Weder das BeherbStatG noch der Anhang zur EU-NACE-VO definieren jedoch weitere Merkmale der Gruppe "Campingplatz", sodass zur Begriffsbestimmung eine Auslegung notwendig ist.

Dabei ist zuvorderst zu berücksichtigen, dass der Hintergrund der Vorschrift die einheitliche Erfassung von Beherbergungsbetrieben für die europäische Tourismusstatistik ist. Ausweislich der EU-Tourismusstatistik-VO sollen kurzzeitige Übernachtungen gegen Geld erfasst werden, die in verschiedenen Arten von Unterkünften, u.a. auf Campingplätzen stattfinden. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit ist daher für die Begriffsbestimmung nicht von Relevanz. Um eine möglichst einheitliche Erfassung verschiedenster vielfältiger Tourismus- und Beherbergungsbetriebe auf EU-Ebene zu erreichen, ist es vielmehr naheliegend, dass der europäische Gesetzgeber in Anhang I der EU-NACE-VO möglichst weitreichende Oberbegriffe gewählt hat, welche die verschiedenen touristischen Übernachtungsmöglichkeiten, wie sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten möglich sind, möglichst gut abbilden und Vergleichbarkeit schaffen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff Camping eine breite Spanne von Aktivitäten, denen gemeinsam ist, nicht in Gebäuden zu übernachten, sondern die Nacht in der Natur oder auf für das Campen vorgesehenen Einrichtungen zu verbringen, entweder in Zelten, in Wohnwagen oder Wohnmobilen. Camping kann dabei sowohl mit Aktivitäten auf einem Campingplatz wie Grillen als auch als bevorzugte Übernachtungsform eines Reisenden verstanden werden (vgl. die Definition auf Wikipedia, online abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Camping, zuletzt abgerufen am 17. August 2026). Da es im Rahmen der Tourismusstatistik nicht um Erholungs- und Freizeitfaktoren, sondern die Erfassung von Übernachtungen von Touristen geht, ist entscheidendes Merkmal eines Campingplatzes im Sinne der Beherbergungsstatistik, dass eine Übernachtung auf dem Platz außerhalb von Gebäuden wie in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil vorgesehen ist. Dafür weisen Campingplätze neben der Übernachtungsstätte regelmäßig einen Stromanschluss sowie sanitäre Anlagen auf, sodass sich Übernachtungsgäste waschen und die Toilette aufsuchen können. Ob die Übernachtungsgäste außerhalb der Übernachtungsmöglichkeit auf dem Platz grillen, Tische und Stühle aufstellen oder ansonsten Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bestehen, ist für die Tourismusstatistik unerheblich.

Ein Stellplatz für Wohnmobile, auf welchem Gäste in ihrem Wohnmobil übernachten können, kann daher ebenfalls unter den Begriff des Campingplatzes im Sinne der Beherbergungsstatistik gefasst werden, wenn der Platz neben dem bloßen Stellplatz über einen Stromanschluss und entweder eigene sanitäre Anlagen oder Anschlüsse für Frisch- und Abwasser verfügt. Denn wenn ein Wohnmobil eigene sanitäre Anlagen hat, reicht die Möglichkeit der Wasserver- und -entsorgung auf dem Platz aus, um sich vor Ort zu waschen und die Toilette zu nutzen. Die Übernachtung auf dem Platz ist dann aufgrund der vorhandenen Einrichtungen vorgesehen.

Diese Auslegung wird gedeckt durch die Einordnung der einzelnen Gruppen in der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ), welche in der Fassung von 2008 auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides bestand.

Die WZ ist ein vom Statistischen Bundesamt herausgegebenes Verzeichnis, in dem alle wirtschaftlichen Tätigkeiten in einem systematischen Nummernsystem geordnet und beschrieben werden. Sie dient in erster Linie statistischen Zwecken und beruht auf der europäischen Systematik NACE. Wird auf die WZ durch Gesetz Bezug genommen, erhält sie für die jeweilige Norm verbindliche Bedeutung, z.B. in den Begriffsbestimmungen des Stromsteuergesetzes (§ 2 StromStG). Wenn die maßgebliche Fassung des § 3 Abs. 2 BeherbStatG vom 23. November 2011 noch nicht direkt auf die WZ Bezug nimmt, anders als die aktuelle Fassung vom 1. Januar 2026, so können die dort vorgenommenen Definitionen zumindest als Auslegungshilfe für die Begriffe des BeherbStatG herangezogen werden (so wohl auch VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 12 B 43/24 -, juris Rn. 9 ff.). Dies entspricht sowohl dem Sinn und Zweck der Beherbergungsstatistik nach einer möglichst einheitlichen und damit vergleichbaren Erhebung als auch der EU-NACE-VO. Denn nach Art. 4 der EU-NACE-VO werden die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt. Nach Art. 8 Abs. 2 der EU-NACE-VO erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Art. 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation. Eine nationale Klassifikation aufzustellen und sich daran zur Definition der Begriffskategorien zu orientieren, ist demnach auch vom europäischen Gesetzgeber vorgesehen. Daraus, dass die aktuelle Fassung des § 3 Abs. 2 BeherbStatG explizit auf die jeweils aktuelle Fassung der WZ verweist, lässt sich auch kein (bundes-)gesetzgeberischer Wille ableiten, die WZ vorher außer Acht zu lassen. Der Gesetzgeber scheint mit der Änderung vielmehr selbst davon auszugehen, mit Ausnahme der Erweiterung um eine in der NACE neu eingeführten Gruppe "den Umgang und die Struktur des Berichtskreises der Beherbergungsstatistik (...) gegenüber dem Status quo ante" nicht zu verändern (vgl. BT-Drs. 21/1864 vom 29. September 2025, S. 26).

Unter den Begriff "Campingplatz" fallen nach Abschnitt I, 55.30.0 der WZ 2008 unter anderem neben der kurzzeitigen Beherbergung auf Campingplätzen, Caravanparks und Freizeitcamps sowie Camps für Fischer und Jäger auch die Bereitstellung von Stellplätzen und Einrichtungen für Wohnmobile. Auch nach dem Begriffsverständnis der WZ können somit Wohnmobilstellplätze unter den Oberbegriff des Campingplatzes gefasst werden, wenn sie Einrichtungen für Wohnmobile vorhalten. Unter dem Begriff der Einrichtungen werden in der WZ überwiegend bauliche Anlagen bzw. speziell für den Wirtschaftszweig typische Einrichtungen verstanden. Dabei weisen diese eine solche Qualität auf, dass sie wesensbestimmend sind und der jeweils bezeichneten Klasse diejenige Eigenschaft verleihen, die sie von anderen hervorhebt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 12 B 43/24 -, juris Rn. 12). Eine solche wesenstypische Einrichtung eines Campingplatzes kann insbesondere eine Sanitätseinrichtung oder eine Wasserver- und -entsorgungsstation für Wohnmobile sein (VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 12 B 43/24 -, juris Rn. 14).

Der klägerische Wohnmobilstellplatz bietet die Bereitstellung von Stellplätzen und weiteren Einrichtungen für Wohnmobile, neben Strom insbesondere Vorrichtungen zur Wasserver- und -entsorgung an. Ein Aufenthalt mit dem Wohnmobil ist ausweislich der Baugenehmigung für bis zu fünf Tage erlaubt und laut Website wird der Aufenthalt - wenn man sich dort nicht für bis zu vier Stunden im Rahmen des sog. Kurzzeitparkens aufhält - pro Nacht bezahlt. Sowohl die Baugenehmigung als auch der Kläger mit dem Angebot auf seiner Website gehen insofern von einer Übernachtung der Gäste auf dem Stellplatz aus. Die vorhandenen Anlagen ermöglichen auch einen Aufenthalt über Nacht. Dafür, dass Gäste dort regelmäßig nicht nur ihr Wohnmobil abstellen, sondern auch übernachten, sprechen schlussendlich auch die online veröffentlichten Rezensionen von Gästen für den Wohnmobilstellplatz E. -Nord, veröffentlich auf Google Maps. Dort heißt es unter anderem "Die Lage ist für Städtereisende praktisch", "Der Wohnmobilstellplatz ist kein Platz für längere Urlaubsaufenthalte, aber eine praktische und vergleichsweise ruhige Basis, um E. zu erkunden", "für eine Nacht ok", "ideale Lage für einen Besuch in E., in der Nacht kann es allerdings etwas lauter werden", "Sehr gute Möglichkeit vom Stellplatz aus mal für ein Wochenende E. einen Besuch abzustatten".

Nach alledem ist der Betrieb des Klägers unter den Begriff des Campingplatzes in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BeherbStatG zu fassen mit der Folge, dass der Kläger als Inhaber eines Beherbergungsbetriebs auskunftspflichtig nach § 6 Abs. 1 BeherbStatG ist.

§ 1, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c BeherbStatG räumt der Behörde auf Rechtsfolgenseite keinen Ermessensspielraum ein, weder in Bezug auf das Tätigwerden noch hinsichtlich der Art der Entscheidung, sodass der Beklagte gehalten war, den Kläger zur Auskunft heranzuziehen. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger der Ansicht ist, die Erfassung der notwendigen Daten sei ihm technisch nicht möglich. Bei den zu übermittelnden Daten handelt es sich nach § 4 Nr. 1 BeherbStatG um die Zahl der Ankünfte und Übernachtungen sowie das Herkunftsland derjenigen Gäste, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum dem Kläger im Rahmen seiner digitalisierten Bewirtschaftung des Stellplatzes nicht möglich sein sollte, diese Daten abzurufen bzw. abzufragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.