Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rechtsbeschwerde" durch die Staatsanwaltschaft und die Rüge eines …
Strafrecht
Leitsatz
Die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Rechtsbeschwerde" durch die Staatsanwaltschaft und die Rüge eines Verstoßes des Amtsgerichts gegen die Hinweispflicht nach § 81 Abs. 2 S. 1 OWiG verändert nichts an der Zuständigkeit des Landgerichts für das Rechtmittel der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluß des Amtsgerichts nach § 47 OWiG.