LG Stuttgart · Baden-Württemberg 49. Zivilkammer Urteil LS

Zur Begründung einer stillen Gesellschaft an einem nichtkaufmännischen Gewerbebetrieb als Gesellschaft …

Zur Begründung einer stillen Gesellschaft an einem nichtkaufmännischen Gewerbebetrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zivilrecht

Leitsatz

1. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter - also ohne Auftritt und Haftungsübernahme nach außen - ist auch an einem nichtkaufmännischen Unternehmen möglich. Eine solche Gesellschaft ist eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 740 ff. BGB in Form einer stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2. Auf eine stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden grundsätzlich die §§ 230 ff. HGB entsprechende Anwendung. Dies gilt jedoch nur für Regelungen, welche das besondere Verhältnis der Gesellschafter einer Stillen Gesellschaft betreffen. Soweit die Stille Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB auf Regelungen für die offene Handelsgesellschaft verweist, sind für die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorrangig die §§ 705 ff. BGB anwendbar. Die Kündigung einer stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist daher mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gemäß §§ 725 Abs. 1, 740 Abs. 3 BGB möglich. Keine Anwendung findet die längere Kündigungsfrist des § 234 Abs. 1 HGB i.V.m. § 132 Abs. 1 HGB.

3. Die Erhebung einer Klage gerichtet auf Feststellung der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts enthält eine konkludente Kündigungserklärung dieser Gesellschaft.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Zur F.“ beendet ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 56,25 % und der Beklagte 43,75 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der von ihr betriebene Imbissstand „Zur F.“ nicht in Gesellschaft mit dem Beklagten betrieben wurde und wird. Darüber hinaus soll eine Verpflichtung des Beklagten festgestellt werden, weder den Imbiss zu betreten noch Geschäftspartner anzusprechen.

2

Die Klägerin und der Beklagte waren liiert. Der Beklagte betreibt ein Bauunternehmen.

3

Im Jahr 2019 planten die Parteien die Übernahme eines Imbissstands auf dem Gelände des T. in der Straße 1 in Stuttgart. Das Gelände liegt auf dem Weg zwischen S-Bahnhaltestelle und Sportarena S. (Spielstätte des Sportverein S.).

4

Die Parteien trafen am 25.05.2019 eine Vereinbarung wie folgt (Anlage B1):

5

„Hiermit gehen Klägerin und Beklagter eine geschäftliche Gemeinschaft ein. Beide Personen sind jeweils zur Hälfte am Projekt Bistro „ F.“ beteiligt.

6

Imbiss Bistro F.

7

[Anschrift]

8

Dies umfasst sowohl Ausgaben , wie Einnahmen. Beide Personen erkennen dieses Schriftstück mit ihrer Unterschrift als rechtsgültigen Vertrag an.“

9

Der Beklagte erwarb ein Fahrzeug, aus welchem heraus eine Küche für einen Imbissstand betrieben werden kann. Die Parteien hatten dieses Fahrzeug gemeinsam in Augenschein genommen. Das Fahrzeug wurde teilweise durch Mitarbeiter des Beklagten, teilweise durch Dienstleister der Klägerin umgestaltet. Der Beklagte veräußerte das Fahrzeug am 01.08.2020 an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 12.500,00 Euro (vgl. Anlage K4).

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Im August 2020 nahm der Imbissstand in der Straße 1 - in der Nähe des Stadions des Sportverein S. - unter dem Namen „Zur F.“ (das Unternehmen nachfolgend „Bistro F.“) den Betrieb auf. Durch die Klägerin wurde ein nichtkaufmännisches Gewerbe gegenüber Gemeinde und Finanzamt angemeldet. Pachtvertrag, Lieferverträge und Arbeitsverträge für das Bistro F. liefen alleine auf die Klägerin. Die Klägerin betrieb das Bistro F. hauptberuflich.

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Der Beklagte war bei Gesprächen zu Verträgen für das Bistro F. anwesend und vermittelte diese teilweise. Mitarbeiter des Beklagten waren für das Bistro F. tätig. Der Beklagte führte Personalgespräche mit Mitarbeitern des Bistro F. Die Klägerin bezeichnete den Beklagten als „Geschäftspartner“. Der Beklagte tätigte Einkäufe für das Bistro F. und war auch als Verkäufer im Imbiss tätig, wobei der genaue Umfang der Tätigkeit streitig ist. Aufwendungen des Beklagten erhielt er aus der Kasse des Bistro F. ersetzt. Eine Vergütung erhielt der Beklagte nicht.

12

An Heimspieltagen des Sportverein S. stellte der Beklagte eine eigene Kasse auf dem Gelände des Bistro F. auf und verkaufte Getränke. Die Getränke wurden durch das Bistro F. erworben, die Aufwendungen des Bistro F. erstattete der Beklagte. Die darüber hinausgehenden Einnahmen behielt zunächst der Beklagte. Ab 2023 oder 2024 einigte man sich auf eine Aufteilung der Einnahmen an Heimspieltagen des Sportverein V. Die vom Beklagten vereinnahmten Einnahmen beliefen sich in Summe auf ca. 56.000,00 Euro.

13

2024 endete die Beziehung der Parteien. Die Klägerin entwarf eine Vereinbarung zur Beendigung ihrer Partnerschaft hinsichtlich des Bistro F. (Anlage B2), welche jedoch nicht unterzeichnet wurde.

14

Im Jahr 2025 trat der Beklagte in Kontakt mit Lieferanten der Klägerin und forderte diese auf, ihm Auskünfte über das Bistro F. zu erteilen.

15

Der Beklagte verschaffte sich im Mai 2025 Zutritt zum Bistro F. Mit Schreiben vom 17.06.2025 sprach die Klägerin dem Beklagten gegenüber ein Hausverbot für das Bistro F. aus.

16

Zuletzt behauptet die Klägerin, ein kaufmännisches Einzelgewerbe zu betreiben.

17

Die Klägerin ist der Auffassung, es handle sich bei dem vertraglichen Konstrukt entweder um ein partiarisches Darlehen oder um eine Einzelfirma mit stiller Beteiligung des Beklagten.

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Die Klägerin beantragt,

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1. Es wird festgestellt, dass

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Klägerin und Beklagter nicht im Wege einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts verbunden sind.

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hilfsweise, dass die GbR „Zur F.“ beendet ist.

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2. Der Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, den Imbiss „Zur F.“ zu betreten, ohne dass die Klägerin anwesend ist.

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3. Der Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, Geschäftspartner des Imbisses „Zur F.“ in Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der GbR „Zur F.“ von sich aus zu kontaktieren.

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Der Beklagte beantragt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Der Beklagte meint, zwischen den Parteien bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinsichtlich des Bistro F.

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Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 15.07.2025 die vorliegende Klage erhoben, mit welcher unter anderem hilfsweise die Beendigung einer etwaig vormals bestandenen GbR festgestellt werden soll.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass mit dem Hauptantrag in Klageantrag Ziffer 1 die Feststellung begehrt wird, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien bestand.

29

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2026 sowie vom 01.07.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

A.

31

Die Klägerin hat mit ihrem Hilfsantrag zu Hauptantrag Ziffer 1 Erfolg, nicht hingegen mit dem Hauptantrag. Die mit Klageanträgen Ziffer 2 und 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht.

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I. Feststellung einer Gesellschaft (Klageantrag Ziffer 1)

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Zwischen den Parteien bestand eine stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese wurde durch Kündigung der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2025 beendet.

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1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

35

Zwischen den Parteien bestand eine Gesellschaft gerichtet auf den gemeinsamen Betrieb des Bistro F. (siehe nachfolgend unter a.). Das Gewerbe wurde nach außen alleine von der Klägerin betrieben. Bei der zwischen den Parteien begründeten Gesellschaft handelt es sich daher um eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nach Art einer stillen Gesellschaft (siehe nachfolgend unter b.). Bei dem Gewerbe der Klägerin handelt es sich nicht um ein Handelsgewerbe (siehe nachfolgend unter c.).

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a. Gesellschaftsvertrag

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Die Parteien haben mit Vereinbarung vom 25.05.2019 (Anlage K1 und B1) und die darauf folgenden Umsetzungshandlungen eine Gesellschaft im Sinne des § 705 Abs. 1 BGB gerichtet auf den gemeinsamen Betrieb des Bistro F. begründet.

38

Die Parteien haben eine Vereinbarung zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung getroffen. Darüber hinaus hatten beide Parteien die Absicht zur Erzielung von Erträgen. Die Gründung einer Gesellschaft ist formfrei möglich. Die vorliegende Verschriftlichung indiziert ein Bewusstsein der Parteien, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. An der Einrichtung des Imbissstands waren unstreitig beide Parteien beteiligt. Auch haben beide Parteien Erträge aus dem Betrieb des Imbissstandes erzielt.

39

Der Begründung einer Gesellschaft steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung nicht sämtliche Details des späteren Betriebs enthält oder gegebenenfalls später nicht genau so umgesetzt wurde. Eine Konkretisierung und Abänderung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt war durch die Parteien jederzeit formfrei möglich. Dass im Außenverhältnis nur die Klägerin aufgetreten ist, hat Einfluss auf die Art der begründeten Gesellschaft (dazu nachfolgend), steht jedoch nicht der Gesellschaftsgründung an sich entgegen.

40

Für die Rechtsbehauptung der Klägerin, es sei ein partiarisches Darlehen vereinbart worden, sprechen weder die getroffene Vereinbarung noch vorgetragene Indizien. Sowohl die nicht in Geld gefassten Beiträge, die gemeinsame Tätigkeit im Betrieb sowie auch die persönliche Beziehung lassen auf eine Gesellschaft schließen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 - 7 U 108/08). Dass auch die Beklagte von einer rechtlich bindenden Partnerschaft ausgehen, zeigt der von ihr entworfene und als Anlage B2 vorgelegte Entwurf einer Beendigungsvereinbarung für die Partnerschaft.

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b. Stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Zwischen den Parteien bestand eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 740 ff. BGB in Form einer stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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aa. Keine rechtsfähige Gesellschaft

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Das Bistro F. wurde durch die Parteien nicht durch eine rechtsfähige Gesellschaft im Sinne der §§ 706 ff. BGB betrieben.

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Voraussetzung einer rechtsfähigen Gesellschaft ist, dass diese nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, § 705 Abs. 2 BGB. Ein entsprechender Wille lag zwischen den Parteien nicht vor. Im Rechtsverkehr ist alleine die Klägerin als Inhaberin des „Bistro F.“ aufgetreten. Dies ergibt sich aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen sowie den unstreitigen öffentlichen Meldungen sowie Vertragsbeziehungen zum Betrieb des Bistro F.. Die Klägerin wurde mit Kenntnis des Beklagten als Gewerbeinhaberin gemeldet. Steuerliche Erklärungen erfolgten im Namen der Klägerin. Sämtliche Verträge zum Betrieb des Bistro F. - Lieferverträge, Pachtvertrag und Arbeitsverträge - wurden zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Vertragspartner geschlossen. Der Beklagte wurde undefiniert als „Geschäftspartner“ vorgestellt. Der Wille, dass nach außen alleine die Klägerin die Geschäfte des Bistro F. führen sollte, lag bereits bei Gründung der Gesellschaft vor. Dies legt auch der Erwerb des Bistro-Wagens nahe. Dieser wurde nicht - wie bei einer rechtsfähigen Gesellschaft zu erwarten - von den Parteien oder dem Beklagten erworben und in die gemeinsame Gesellschaft eingelegt. Vielmehr veräußerte der Beklagte diesen an die Klägerin.

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bb. Stille Gesellschaft

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Bei der zwischen den Parteien begründeten Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft in Form einer stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter - also ohne Auftritt und Haftungsübernahme nach außen - ist auch an einem nichtkaufmännischen Unternehmen möglich. Eine solche Gesellschaft ist als nicht rechtsfähige Gesellschaft im Sinne der §§ 740 ff. BGB einzustufen (vgl. Schmitt in Heidel, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 740 BGB, 2024, Rn. 14; Wenzel in BeckOK BGB, § 740 BGB, Stand: 01.05.2026, Rn. 17; K. Schmidt in MüKo, § 230 HGB, 2019, Rn. 24). § 230 HGB ist mangels Handelsgewerbe auf eine solche Gesellschaft nicht unmittelbar anwendbar, die §§ 230 ff. HGB sind jedoch weitgehend analog anwendbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 - 7 U 108/08; Harbarth in Staub, § 230 HGB, 2025, Rn. 24; Wenzel a.a.O.; K. Schmidt a.a.O.; einschränkend Keul/Meißner/Gebauer in MüHdbGR Bd. 2, 2024, § 75 Gesellschafter der Stillen Gesellschaft, Rn. 2).

49

Eine stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht vorliegend dem Regelungswillen der Parteien. Die Parteien haben einerseits den Willen zur Begründung einer Gesellschaft bekundet, gleichzeitig sollte nach außen nur die Klägerin auftreten. Der Beklagte sollte jedoch grundsätzlich am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt sein. Bei einer derartigen Gestaltung handelt es sich um eine stille Gesellschaft.

50

Vorliegend nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Parteien ihre ursprüngliche Abrede zur Ergebnisverteilung nachträglich angepasst haben. Die Einordnung als stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Ergebnisbeteiligung.

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c. Kein Handelsgewerbe

52

Entgegen der Auffassung der Klägerin (Bl. 59 d.A.) handelt es sich bei ihrem Gewerbe nicht um ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB. Der Einwand ist der Klägerin nach § 15 Abs. 1 HGB verwehrt, darüber hinaus greift er auch in der Sache nicht durch.

53

Der Klägerin ist nach § 15 Abs. 1 HGB die Berufung auf ihre nicht eingetragene Kaufmannseigenschaft verwehrt. Eine Kauffrau kann sich nicht auf eine nicht im Handelsregister eingetragene Tatsache berufen, wenn diese von ihr einzutragen gewesen wäre. Die Eigenschaft als Kauffrau wäre von der Klägerin nach § 29 HGB einzutragen gewesen. Die Klägerin hat diese Tatsache jedoch nicht eingetragen.

54

Etwas anderes ergibt sich auch in der Sache nicht aus der Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB. Der Betrieb des Bistro F. erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Dies folgt aus dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unstreitigen Sachvortrag der Parteien. Sämtlicher Vortrag sowie sämtliche von den Parteien vorgelegten Unterlagen betreffen ein nichtkaufmännisches Gewerbe. Die vorrangig diskutierte Frage des Rechtsstreits - Bestand einer GbR - setzt denklogisch die Abwesenheit eines kaufmännischen Gewerbes voraus. Bei einem kaufmännischen Gewerbe wäre nach § 105 HGB der Bestand einer GbR niemals in Betracht gekommen, allenfalls hätte eine Diskussion über den Bestand einer OHG geführt werden können. Auch im Rechtsverkehr tritt die Klägerin bis heute als Nichtkauffrau auf. Ihr Gewerbe ist weder im Handelsregister angemeldet, noch bilanziert sie oder führt eine handelsrechtliche Firma. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2026 darauf hingewiesen, dass bei dem Bistro F. von einem nichtkaufmännischen Gewerbe der Klägerin auszugehen ist. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Erst im Nachgang an den Termin hat die Klägerin erstmals den Einwand des Betriebs eines kaufmännischen Gewerbes erhoben.

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2. Kündigung

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Die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31.12.2025 durch die Klägerin durch Erhebung der vorliegenden Klage gekündigt.

57

Die Erhebung der Klage vom 15.07.2025, mit welcher die Klägerin unter anderem hilfsweise die Feststellung begehrt, dass eine zwischen den Parteien begründete GbR „Zur F.“ beendet ist, enthält eine konkludente Kündigungserklärung. Der entsprechende Antrag enthält für den Beklagten als Erklärungsempfänger eindeutig den unbedingten Willen zur Beendigung einer eventuell noch bestehenden Gesellschaft.

58

Die Kündigungserklärung ist mit Zustellung der Klage am 01.08.2025 (Bl. 11 d.A.) zugegangen.

59

Eine Kündigung war mit Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, §§ 725 Abs. 1, 740 Abs. 3 BGB. Die längere Kündigungsfrist des § 234 Abs. 1 HGB i.V.m. § 132 Abs. 1 HGB ist für die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entsprechend heranzuziehen. Grund für eine Analogie der §§ 230 ff. HGB ist regelmäßig, dass diese passendere Regelungen für die Rechtsbeziehung von Gewerbeinhaber und stillem Teilhaber als die §§ 715a ff. BGB enthalten. Bei der Kündigungsfrist zeigt jedoch der Verweis von § 234 HGB auf die Vorschriften für die OHG, dass es insoweit nicht um die Rechtsbeziehung von Gewerbeinhaber und stillem Teilhaber geht. Die längere Kündigungsfrist für Handelsgesellschaften ist vielmehr durch die regelmäßig auf einen umfangreicheren und langfristigeren Geschäftsbetrieb begründet. Um Besonderheiten gerade einer stillen Beteiligung geht es insoweit nicht. Daher bleibt es bei der unmittelbaren Anwendbarkeit von §§ 725 Abs. 1, 740 Abs. 3 BGB.

60

Die Kündigungserklärung vom 01.08.2025 führte damit zur Beendigung der Gesellschaft zum 31.12.2025.

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II. Hausverbot

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Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Unterlassung besteht nicht.

63

Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist die Gefahr der erstmaligen Begehung oder Wiederholung einer Rechtsgutsverletzung. Ein vergangener Verstoß indiziert regelmäßig eine Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu insgesamt Fritzsche in BeckOK, § 1004 BGB, Stand: 01.05.2026, Rn. 87 ff.).

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Vorliegend fehlt es an einer Wiederholungsgefahr. Es liegt keine vergangene Rechtsgutsverletzung des Beklagten vor. Dieser hat im Mai 2025 das Bistro F. ohne Wissen und Willen der Klägerin betreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte jedoch noch (stiller) Gesellschafter der gemeinsamen GbR. Ein Hausverbot für den Beklagten sprach die Klägerin erstmals im Juni 2025 aus. Ein Betreten des Bistro F. gegen den Willen der Klägerin seit dem ausgesprochenen Hausverbot oder der Wirksamkeit der Kündigung ist nicht ersichtlich.

65

Hinreichende Indizien zur Annahme einer Erstbegehungsgefahr sind nicht vorgetragen. Das Gericht hat hierauf mit Verfügung vom 11.06.2026 hingewiesen.

66

III. Ansprache Geschäftspartner

67

Ein Anspruch der Klägerin auf die beantragte Unterlassung besteht nicht.

68

Eine Rechtsgutsverletzung ist nicht vorgetragen. Der Beklagte ging im Frühjahr 2025 auf Geschäftspartner des Bistro F. zu und forderte diese auf, Auskünfte zu erteilen. Es ist bereits unklar, welchen Inhalt die Kommunikation des Beklagten mit den Geschäftspartnern hatte wie auch, welche Auskünfte verlangt wurden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch (stiller) Gesellschafter des Bistro F. war. Darüber hinaus sprach der Beklagte den mittelbaren Verpächter zu einem unbekannten Zeitpunkt darauf an, dass er Ansprüche gegen die Klägerin in einer Größenordnung von 80.000 Euro habe. Hinreichende Anhaltspunkte, dass hierdurch eine einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende Verletzung eines Rechtsguts der Klägerin vorliegen, bestehen nicht.

69

Das Gericht hat hierauf mit Verfügung vom 11.06.2026 hingewiesen.

B.

70

1. Kosten

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Die Kosten sind nach § 92 Abs. 1 ZPO nach den Unterliegensanteilen der Parteien aufzuteilen.

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Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag Ziffer 1 unterlegen ist. Wird ein Hauptantrag eines Klägers abgewiesen, seinem Hilfsantrag aber stattgegeben, dann sind die Kosten zu quoteln, wenn der Hilfsantrag einen geringeren Wert hat oder wenn die Werte beider Anträge zu addieren sind. Soweit die Anträge wirtschaftlich identisch sind, trägt der Beklagte die Kosten (vgl. Herget in Zöller, § 92, 2025, Rn. 8). Das Gericht schätzt den Wert der Feststellung des Ausscheidens des Beklagten auf 35.000 Euro.

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Die im Übrigen unterlegene Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

74

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

C.

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Der Streitwert beträgt 80.000 Euro.

77

Für Klageantrag Ziffer 1 ist ein Gegenstandswert von 70.000 Euro anzusetzen. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens einer Gesellschaft. Der Beklagte macht Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in einer Größenordnung von 60.000 Euro bis 80.000 Euro geltend und behauptet eine Fortsetzung der Gesellschaft. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestehens der Gesellschaft schätzt das Gericht vor diesem Hintergrund auf 70.000 Euro. Der nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG grundsätzlich zu berücksichtigende Hilfsantrag zu Klageantrag Ziffer 1 stellt ein Weniger im Vergleich zum Hauptantrag dar. Er ist insoweit wirtschaftlich identisch, eine Erhöhung des Gegenstandswerts nicht angezeigt.

78

Die Unterlassungsansprüche in Klageanträgen Ziffer 2 und 3 sind jeweils mit 5.000 Euro zu bewerten.

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