VG Bremen Urteil zitiert von 2

Einbürgerungsantrag trotz PKK-Vorwürfen KI-Titel

Staatsangehörigkeitsrecht · Einbürgerungsausschluss · PKK-Unterstützung · freiheitliche demokratische Grundordnung · Verfassungsschutz

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 2500/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Kuehn und den ehrenamtlichen Richter Kron aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2021 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2019 verpflichtet, die Klägerin in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit. Die am 1. Juli 1989 in Nusaybin/Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste im Jahr 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens wurde die Klägerin zunächst geduldet. Seit dem Jahr 2011 besaß die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, seit dem Jahr 2013 eine Niederlassungserlaubnis gem. § 35 AufenthG. Nachdem sie die Grund- und Oberschule in der Türkei besucht hatte, erwarb die Klägerin im Jahr 2008 in Bremen den Mittleren Schulabschluss und schloss eine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ab. Seit dem 1. August 2012 geht sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in diesem Beruf nach. Zeitweise übte sie daneben noch eine geringfügige Beschäftigung als Familienhelferin bei der Bremer Erziehungshilfe GmbH aus. Die Klägerin ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Klägerin beantragte am 4. Dezember 2017 beim Migrationsamt Bremen die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 lud das Migrationsamt sie zu einem Sicherheitsgespräch ein, welches am 19. Juli 2018 stattfand. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur beigezogenen Behördenakte genommene Gesprächsprotokoll Bezug genommen (Bl. 76 ff. BA). Am 25. September 2018 setzte das Migrationsamt die Klägerin über, vom Landesamt für Verfassungsschutz zugeleitete, Erkenntnisse zu ihrer Person in Kenntnis. Hierzu bezog die Klägerin am 3. Oktober 2018 in schriftlicher Weise Stellung. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 unterrichtete das Migrationsamt die Klägerin über weitere Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, wozu sich die Klägerin durch Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2019 äußerte. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 lehnte das Migrationsamt den Antrag der Klägerin vom 4. Dezember 2017 auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 191,00 € fest (Ziffer 2). Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da dem durch § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vermittelten – gebundenen – Anspruch auf Einbürgerung im Fall der Klägerin der Ausschlussgrund aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Aufgrund von durch den Verfassungsschutz gewonnenen und im Rahmen des § 37 Abs. 2 StAG an die Einbürgerungsbehörde

3 übermittelten Erkenntnissen bestünden konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Ziele und Belange der in der Bundesrepublik Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten kurdischen Arbeiterpartei PKK im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe. Hierfür sprächen insbesondere verschiedene Aktivitäten des Facebook-Accounts der Klägerin, wie etwa „Gefällt mir“- Angaben hinsichtlich der Seiten verschiedener Regionalverbände der kurdischen Studierendenorganisation YXK/JXK, welche von den Sicherheitsbehörden als PKK-nah eingestuft werde sowie des Sportvereins KSV Med Bremen. Außerdem habe die Klägerin ein Bild mit einer „Gefällt mir“-Angabe versehen, dass mehrere männliche Personen vor einer Flagge zeige, auf der das Gesicht von Abdullah Öcalan abgebildet gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin am 8. September 2018 an einer Großkundgebung in Düsseldorf unter dem Motto „Schluss mit dem Verbot kurdischer Kultur! Freiheit für Abdullah Öcalan!“ teilgenommen. Bei dieser Versammlung habe es sich um eine Ersatzveranstaltung für das verbotene „26. Internationale Kurdische Kulturfestival“ gehandelt. Es seien dort Fahnen der YPG und YPJ sowie Bilder von gefallenen PKK-Kämpfern gezeigt und Parolen wie „Es lebe der Vorsitzende Öcalan, es lebe die PKK“ skandiert worden. Weiter seien unter anderem Yüksel K. und Fatos G., Co-Vorsitzende des „Kongresses der kurdischdemokratischen Gesellschaft in Europa“ (KCDK-E) als Redner aufgetreten. Überdies sei in der kurdischen Zeitung „Newaja Jin“ im August 2018 ein Beitrag veröffentlicht worden, in welchem die Klägerin im Rahmen eines Kurzinterviews Abdullah Öcalan als „unseren Führer“ bezeichnet und weiter Kritik an dessen Haftbedingungen sowie an dem politischen Umgang Europas mit den Kurden geäußert habe. Ferner habe die Klägerin im Einbürgerungsverfahren auch keine Abwendung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft macht. Hiergegen hat die Klägerin am 4. November 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, hilfsweise auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG zustehe. So lägen die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen vor. Auch stehe insbesondere der Ausschlussgrund aus § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung hier nicht entgegen. So sei weder die von der Beklagten angeführte Teilnahme an der Großkundgebung vom 8. September 2018 in Düsseldorf noch das mit der Zeitung „Newaja Jin“ geführte Kurzinterview geeignet, die Annahme von Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien, in ihrer Person zu begründen, da es sich insofern auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG handele. Die in Rede stehende Versammlung habe sie besucht, um Freundinnen zu treffen; etwaige Bilder gefallener PKK-Kämpfer habe sie nicht bemerkt. Der angeführte Artikel kritisiere weiter insbesondere die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan und den Umgang Europas mit den Kurden. Insoweit bemängele sie in dem Interview hauptsächlich die

4 Verletzung von Menschenrechten. Zu keinem Zeitpunkt bekunde sie Sympathie oder Unterstützung gegenüber den inkriminierten Zielen der PKK. Ebenso wenig seien etwaige „Gefällt-mir“-Angaben auf ihrem Facebook-Account als entsprechende Unterstützungshandlungen zu qualifizieren. Das von der Beklagten angeführte Bild einer Männergruppe vor einer Abbildung Öcalans habe sie ferner mit „Gefällt mir“ markiert, weil ihr Bruder auf diesem zu sehen sei. Auch sei allein die Tatsache, dass im Hintergrund dieses Bildes eine Abbildung von Abdullah Öcalan zu sehen sei, kein Hinweis auf eine Unterstützung der PKK. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Oktober 2019 zu verpflichten, sie in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 2. Oktober 2019 und führt ergänzend aus, dass die angeführten Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin die PKK und damit Bestrebungen gegen die Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe. So habe die Klägerin etwa im Hinblick auf das insoweit angeführte Kurzinterview in der Zeitung „Newaja Jin“ allein durch den verwendeten Begriff „unser Führer“ zum Ausdruck gebracht, dass sie Abdullah Öcalan als zentralen Mittelpunkt und unumstrittene und beherrschende Führungsfigur ansehe. Ihre diesbezüglichen Äußerungen seien geeignet gewesen, den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der PKK zu fördern. Auch habe die Klägerin im Zusammenhang ihrer Befragung am 19. Juli 2018 auf die Frage, welche Bedeutung Abdullah Öcalan für sie habe, keine Antwort geben wollen, wodurch sie augenscheinlich eine Distanzierung von dem PKK-Führer habe vermeiden wollen. Auch habe die Klägerin durch die Facebook-Aktivitäten ihre uneingeschränkte Sympathie für PKK-Organisationen zum Ausdruck gebracht und damit deren Aktivitäten und Stellung in der Öffentlichkeit begünstigend beeinflusst. In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2021 ist Beweis erhoben worden zu den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz über die Klägerin durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. I. Die mit Bescheid vom 2. Oktober 2019 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen in der Person der Klägerin vor, insbesondere hält sie sich bereits seit Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2011 und damit über acht Jahre rechtmäßig im Inland auf. Auch steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung der Klägerin in die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entgegen, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin die in der Bundesrepublik Deutschland verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hier keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. § 4 Abs. 2 BVerfSchG), den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Insbesondere liegen in den vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnissen keine solchen Tatsachen begründet, die auf eine Unterstützung der in der Bundesrepublik Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten kurdischen Arbeiterpartei PKK hindeuten.

6 1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die PKK gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen verfolgt, indem sie im Bundesgebiet Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol infrage stellt. Außerdem verfolgt die PKK Bestrebungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Denn sie verfolgt ihr politisches Ziel eines selbständigen Kurdistan in der Türkei nach wie vor mit Waffengewalt und wendet bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat auch terroristische Methoden an (vgl. zuletzt VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 – 4 K 297/19, Rn. 36; Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17, Rn. 86; weiter auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 A 111/09, Rn. 10, jeweils juris und m.w.N.). 2. Jedoch rechtfertigen die vom Landesamt für Verfassungsschutz festgestellten und vom Migrationsamt gewürdigten Erkenntnisse zur Person der Klägerin hier nicht die Annahme, dass diese die von der PKK ausgehenden Bestrebungen auch unterstützt oder unterstützt hat. a) Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist bereits jede Handlung des Ausländers, die für die Bestrebungen im Sinne der Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, die sich also in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisation auswirkt. Jedoch müssen insofern Handlungen außer Betracht bleiben, die sich nur zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweisen. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein tatbestandsmäßiges Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 20/05 –, Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17 –, Rn. 90; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 2016 – 11 K 6/16 –, Rn. 32, jeweils juris). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ferner nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17 –, Rn. 86; VG Stuttgart, Urteil vom 13. Mai 2016 – 11 K 6/16 –, Rn. 31 m.w.N., jeweils juris). Danach führt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, zu einem Einbürgerungsausschluss. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder

7 Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Ein Unterstützen ist hingegen zu verneinen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt (VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 – 4 K 297/19, Rn. 42). Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 – 4 K 297/19, Rn. 42; Urteil vom 30. Januar 2012 – 4 K 1704/09, Rn. 35; VG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2017 – 11 K 8883/16, Rn. 33; Urteil vom 13. Mai 2016 – 11 K 6/16, Rn. 34, jeweils juris). Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Bremen, Urteil vom 14. September 2020 – 4 K 297/19, Rn. 43; Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17, Rn. 92, jeweils juris). b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Hinblick auf die PKK tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen vornimmt oder vorgenommen hat. Die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Landesamt für

8 Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse tragen weder in einzelner Betrachtung noch in einer Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht gegen die Klägerin. aa) Zunächst ist im Hinblick auf die in Rede stehenden Aktivitäten des der Klägerin zuzurechnenden Facebook-Accounts festzustellen, dass diese als Tatsachengrundlage im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schon nicht geeignet erscheinen. So hat die Kammer zwar keine Zweifel daran, dass die Klägerin die insoweit angeführten „Gefällt mir“-Angaben tatsächlich selbst vorgenommen hat, was sie im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung durch das Migrationsamt auch selbst eingeräumt hat (vgl. die dokumentierte Beantwortung der Fragen Nr. 36 und 38). Gleichwohl können diese Feststellungen hier nicht den Verdacht einer einbürgerungsschädlichen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG begründen. Angesichts der Bedeutung und des rechtstatsächlichen Umgangs mit sozialen Medien erscheint es schon grundsätzlich zweifelhaft, ob das reine Markieren einer Facebook-Seite mit einer „Gefällt mir“-Angabe sich nach Art, Gewicht und Undifferenziertheit eines solchen Verhaltens überhaupt dazu eignet, eine vom Willen des sich Äußernden getragene Unterstützungshandlung zu begründen. Vorliegend ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass weder die hier von der Klägerin mit einer „Gefällt mir“- Angabe markierten Regionalverbände der kurdischen Studierendenorganisation YXK/JXK noch der Sportverein KSV Med Bremen selbst als Nachfolge- oder Unterorganisationen der PKK verboten sind. Verboten sind seit dem 2. März 2017 lediglich Kennzeichen und Symbole der YXK/JXK und dies auch nicht schlechthin, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK ihrer ersatzweise bedient (vgl. BT-Drs. 18/12025, S. 7). So wird die YXK/JXK in Berichten der Landesämter und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zwar als eine der PKK nahestehende „Massenorganisation“ bezeichnet, deren Bedeutung auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge verdeutlichte. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine etwaige Unterstützung der YXK/JXK zugleich und ohne Weiteres als Unterstützung der verbotenen PKK in ihren inkriminierten Bestrebungen zu bewerten wäre. Insoweit hat auch der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die genannten Organisationen auch rein kulturelle Veranstaltungen und soziale Angebote durchführen. Dass die PKK solche Veranstaltungen dann zur Gewinnung von Nachwuchs für ihre inkriminierten Ziele nutzt, vermag vor dem Hintergrund der gemischten Zwecksetzung nicht davon zu überzeugen, dass eine pauschale „Gefällt mir“-Angabe für die genannten Organisationen eine Unterstützungshandlung in Bezug auf die inkriminierten Ziele der PKK begründen könnte. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin einzelne Inhalte der genannten Organisationen, die tatsächlich als Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren wären und insoweit denjenigen der PKK entsprächen, über ihren Facebook-Account mit Zustimmung versehen oder weiterverbreitet hätte. Jedenfalls ist das alleinige und grundsätzlich passive Abonnieren bzw. mit einer „Gefällt mir“-Angabe Verse-

9 hen der Facebook-Seite einer nicht verbotenen Organisation nicht als tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten, da es insoweit erkennbar an einem hinreichend konkreten Bezug zu den inkriminierten Bestrebungen der PKK fehlt. Dies gilt gleichermaßen für die „Gefällt mir“-Angabe der Klägerin im Hinblick auf das Foto des kurdischen Sportvereins KSV Med Bremen. Hierzu hat die Klägerin plausibel vorgebracht, dass sie das in Rede stehende Bild mit einer „Gefällt mir“-Angabe versah, weil auf diesem ihr Bruder abgebildet war. Die Kammer hält dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für lebensfremd. Eine Unterstützungshandlung für den wiederum nicht unmittelbar mit den inkriminierten Zielen der PKK verbundenen KSV Med Bremen kann dem Verhalten der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht entnommen werden. bb) Auch ist der Umstand, dass die Klägerin am 8. September 2018 an einer Großkundgebung in Düsseldorf unter dem Motto „Schluss mit dem Verbot kurdischer Kultur! Freiheit für Abdullah Öcalan!“ teilnahm, ist für sich genommen nicht ausreichend, um einen hinreichenden Verdacht auf die Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichteten Bestrebungen zu begründen. Insoweit ist insbesondere daran zu erinnern, dass eine negative Berücksichtigung von Versammlungsteilnahmen und -inhalten im Lichte des durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu besehen ist. Die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land richten, stellt auch dann keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dar, wenn zu diesen Demonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv inkriminierte Ziele verfolgen oder wenn auf diesen Demonstrationen durch andere Teilnehmer die Abzeichen einer verbotenen Organisation gezeigt werden (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 – 4 K 587/17, Rn. 94; VG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2016 – 11 K 6/16, Rn. 36 m.w.N., jeweils juris). Hier macht die Beklagte geltend, dass es sich bei der in Bezug genommene Versammlung um eine Ersatzveranstaltung für das verbotene „26. Internationale Kurdische Kulturfestival“ gehandelt habe. Es seien dort Fahnen der YPG und YPJ sowie Bilder von gefallenen PKK-Kämpfern gezeigt und Parolen wie „Es lebe der Vorsitzende Öcalan, es lebe die PKK“ skandiert worden. Weiter seien unter anderem Yüksel K. und Fatos G., Co-Vorsitzende des „Kongresses der kurdischdemokratischen Gesellschaft in Europa“ (KCDK-E) als Redner aufgetreten. Die Klägerin selbst hat hierzu erklärt, sie habe an der Veranstaltung in erster Linie teilgenommen, um sich mit Freundinnen zu treffen, was im Übrigen auch durch eine entsprechende Lichtbildaufnahme anschaulich belegt wird (siehe Bl. 40 der beigezogenen BA des LfV). Bilder von gefallenen PKK-Kämpfern habe sie selbst nicht wahrgenommen. Das verbotene Kurdische Kulturfestival habe im Zeichen der Solidarität mit dem kurdischen Kanton Afrin in Nordsyrien stehen sollen, der von der türkischen

10 Armee und ihren verbündeten dschihadistischen Milizen Anfang jenes Jahres besetzt worden sei. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die von der Beklagten dargelegten Bezüge der Versammlung zu den Zielen und Organisationsstrukturen der PKK tatsächlich selbst wahrgenommen hat, ist hier unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG – jedenfalls im Falle einer einmaligen Versammlungsteilnahme – selbst bei einem etwaigen PKK-nahen Gesamtgepräge der in Rede stehenden Großdemonstration nicht von einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen. Hierfür spricht neben der kulturellen und sozialen Bedeutung derartiger Veranstaltungen für die kurdische Exilgemeinschaft (vgl. VG München, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 25 K 08.3264, juris Rn. 38) auch der Bezug der Versammlung im Jahr 2018 zum Kriegsgeschehen in Nordsyrien, in dessen unmittelbarer Nähe die Klägerin geboren wurde und aufgewachsen ist. Es wäre mit den sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden und im Zusammenhang eines Versammlungsgeschehens auch für Ausländer Geltung vermittelnden grundrechtlichen Vorgaben schlichtweg unvereinbar, die einmalige Teilnahme an einer solchen Großdemonstration als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzusehen und der Klägerin damit aufzuerlegen, sich in Bezug auf ein für sie besonders bedeutsames politisches Geschehen der Teilnahme an einer kollektiven Meinungsäußerung zu enthalten. cc) Soweit sich die streitgegenständliche Entscheidung auf das von der Klägerin mit der kurdischen Zeitung „Newaja Jin“ geführte Kurzinterview stützt, welches im August 2018 unter ihrem Namen und mit einem Lichtbild versehen veröffentlicht wurde, ist eine differenzierende Betrachtungsweise angezeigt. Bei der Beurteilung und Gewichtung von Meinungsäußerungen sind deren Inhalt und Bedeutungsgehalt genau zu erfassen (vgl. Berlit, in: jurisPR-BVerwG 16/2007, Anm. 6, unter D.). Zwar lässt sich der Tonalität der von der Klägerin getätigten Äußerungen – insbesondere dem im Hinblick auf Abdullah Öcalan gewählten Formulierung „unser Führer“ – gewisse Sympathien für die Organisationsstruktur der PKK und wohl auch eine Identifikation mit der genannten Person entnehmen. Dieser Eindruck wird auch im Rahmen des mit dem Migrationsamt geführten Sicherheitsgespräch nicht beseitigt, in dem die Klägerin auf die Frage, welche Bedeutung Abdullah Öcalan für sie persönlich habe, nicht antworten wollte. Diese zunächst zum Ausdruck gebrachte Sympathie und Identifikation mit der Person Abdullah Öcalan ist jedoch im Lichte der weiteren Äußerungen im Rahmen des Zeitungsinterviews erkennbar allein auf eine Kritik an den Haftbedingungen Abdullah Öcalans zu sehen und geht darüber nicht hinaus. Auch diese Äußerung ist daher nicht als Unterstützungshandlung in Bezug auf die PKK zu qualifizieren, da sich darin allein ein politisch und menschenrechtlich begründbarer Standpunkt Ausdruck verleiht, der weit über etwaige Organisations- und Unterstützungskreise der PKK

11 hinaus vertreten wird und somit nicht als Anknüpfungspunkt für den Verdacht einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG taugt. Gleiches gilt für die weitere in dem Zeitungsinterview von der Klägerin getätigte Aussage, das Verbot der PKK als Terrororganisation in Europa sei ein Anzeichen für die „Antihaltung“ (so die Übersetzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Bl. 52 BA-LfV) bzw. die „Zusammenarbeit“ (so die Übersetzung des Migrationsamtes, Bl. 106 BA) Europas gegen die kurdische Bevölkerung. Auch diese Äußerung ist im Gesamtkontext der Aussage, die in ihrer Folge sodann erneut auf die Isolation und damit die Haftbedingungen Öcalans rekurriert und in Verbindung damit aus dem europaweiten PKK-Verbot eine indizielle Bedeutung für eine als zu zurückhaltend empfundene politische Haltung Europas gegenüber der kurdischen Bevölkerung herausstellen will, nicht als eine willentliche Unterstützungshandlung der Klägerin in Bezug auf die inkriminierten Ziele der PKK zu bewerten. Vielmehr handelt es sich in diesem Kontext um eine allenfalls als Sympathiebekundung zu bewertende, einbürgerungsrechtlich unschädliche Meinungsäußerung der Klägerin. Dass die Klägerin sich von den inkriminierten Zielen der PKK ausdrücklich distanziert, belegen auch ihre Angaben im Rahmen des Sicherheitsgesprächs (vgl. Antwort auf Frage Nr. 25). Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass derartige öffentliche Sympathiebekundungen geeignet sein können, eine gewisse Emotionalisierungswirkung zu erzielen. Ob sie darüber hinaus aber auch geeignet sind, in einem relevanten Ausmaß den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der PKK zu fördern, ist in dem vorliegenden Fall jedoch abzulehnen. Die in der vorliegenden Äußerung enthaltene positive Bezugnahme auf eine besondere Symbolfigur einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Organisation ist hier nicht gleichzusetzen mit einer inhaltlichen Befürwortung der entsprechenden, von eben dieser Organisation ausgehenden, inkriminierten Bestrebungen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann den hier seitens der Klägerin getätigten Äußerungen in der kurdischen Zeitung „Newaja Jin“ mithin kein die Schwelle einer Unterstützungshandlung überschreitender Bedeutungsgehalt beigemessen werden. Ihnen sind allein positive Bezugnahmen auf einzelne politische und humanitäre Ziele bzw. Themen der PKK zu entnehmen, deren öffentliche Befürwortung von der Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2008 – 11 K 1941/08 –, Rn. 23, juris). dd) Insofern genügt die von den Äußerungen der Klägerin vermittelte potenzielle Emotionalisierungswirkung auch in einer Gesamtschau mit den weiteren von der Beklagten vorgebrachten Erkenntnissen vorliegend nicht, um eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu begründen. Hierfür sind die in Rede stehenden Sympathie- und Solidaritätsbekundungen nicht ausreichend unmittelbar auf die politischen Ziele und die die Sicherheit des Bundes und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik gefährdenden

12 Bestrebungen der PKK gerichtet, sodass von einer eben diese Bestrebungen fördernden Wirkung gerade nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 – 5 C 20/05, juris Rn. 31). Dies ändert sich auch bei einer weiteren Berücksichtigung der von der Klägerin im Rahmen des Sicherheitsgespräches angegebenen regelmäßigen Lektüre der Online-Zeitung YÖP nicht. Auch wenn das Landesamt für Verfassungsschutz diesem Medium eine gehobene Stellung im PKK-Medienapparat zuschreibt, fehlt es beim bloßen Konsum eines Mediums bereits an dem von der Wortbedeutung des Unterstützens vorausgesetzten aktiven Element. II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Dr. Kiesow Schmitz