Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld wegen eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 14.12.2018 über …
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 07.07.2022 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld wegen eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 14.12.2018 über den 31.01.2020 hinaus.
Der am 1975 geborene Kläger stand von 2002 bis Februar 2018 in einem Beschäftigungsverhältnis als Einrichter und Maschinenbediener bei der R K GmbH.
Vom 21.08.2016 bis zum 06.01.2018 bezog er, unterbrochen von einem Zeitraum mit Bezug von Übergangsgeld während einer stationären Reha-Maßnahme in der Psychosomatischen Fachklinik St. F -Stift B K vom 13.12.2016 bis zum 17.01.2017, Krankengeld.
Im Reha-Entlassungsbericht vom 24.01.2017 zur Maßnahme heißt es, der Kläger könne wegen seiner Handerkrankung (diagnostisch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung der Hände bezeichnet, bei weiteren Diagnosen einer Anpassungsstörung nach Arbeitsplatzkonflikt, Perfusionsstörung der Extremitätenakren) seine Tätigkeit als Metallschlosser und sonstige Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Griff-Festigkeit und Kraft in den Händen oder mit Vibrationen der oberen Extremitäten nicht mehr ausüben. Eine leidensgerechte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei über sechs Stunden täglich möglich.
Ab dem 07.01.2018 meldete sich der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos. Er stellte sich dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung. Vom 07.01. bis zum 23.04.2018 ruhte sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung nach § 157 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), danach bezog er vom 24.04.2018 bis zum 23.04.2019 Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III.
Ab dem 14.09.2020 war der Kläger wieder berufstätig. Bis zum 20.03.2021 war er bei der Leiharbeitsfirma P D , B , eingestellt und wurde von dieser als Produktionsmitarbeiter eingesetzt. Vom 16.03.2021 bis zum 31.08.2024 war er bei der Firma C. ... Brunnenbauer in H beschäftigt, seit dem 14.04.2025 ist er bei der Firma ... Bau GmbH in B L tätig.
Laut Angabe seiner Krankenkasse, der AOK Rheinland-Pfalz, war er seit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit ab Januar 2021 einige Male wegen verschiedener Erkrankungen tage- bis wochenweise arbeitsunfähig erkrankt. Zu den näheren Einzelheiten wird auf Blatt 185 der Gerichtsakte verwiesen.
Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit, am 14.12.2018, erlitt der Kläger als ehrenamtlicher Fußballtrainer für den TuS W -L eine Verletzung. Beim Vorführen einer Übung mit einer Drehbewegung im Übergang zum Laufen riss die Achillessehne seines linken Fußes.
Die Ruptur wurde operativ am 19.12.2018 behandelt. Da der Kläger trotz guter Verheilung über Beschwerden, insbesondere Schmerzen beim Gehen, klagte, fanden 2019 u.a. eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)-Behandlung und eine BGSW-Maßnahme (20.09. bis 31.10.2019) in der Dr. B R -S -Klinik statt. Im dortigen Abschlussbericht vom 04.11.2019 heißt es, der Kläger könne die letzte ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Wegen der erheblichen Beschwerdesymptomatik bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Ferner befand sich der Kläger vom 18.11. bis zum 21.11.2019 stationär in der Klinik für Schmerzmedizin des BG Klinikums D . Im Bericht vom 21.11.2019 sind als Diagnosen genannt: Angabe von somatisch letztlich unklaren Schmerzen mit Belastungsinsuffizienz des linken Fußes nach Achillessehnenruptur (operativ versorgt) vom 14.12.2018, Chronische Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren teilweise unfallabhängig, Verdacht auf (V.a.) Aufrechterhaltung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Es wird darauf hingewiesen, dass das vom Kläger geäußerte Beschwerdeausmaß in keiner adäquaten Relation zu seiner Diagnose stehe, Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden.
Nachdem die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld mit Schreiben vom 05.12.2019 zunächst einstellte und der Kläger dagegen Widerspruch erhob, nahm diese weitere Ermittlungen u.a. durch Beiziehung medizinischer Unterlagen vor.
Laut Vortrag des Klägers wurde von Dr. H , Kreiskrankenhaus K , eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2020 bescheinigt. Eine (fast) entsprechende Zeit der Arbeitsunfähigkeit (vom 14.12.2018 bis zum 30.01.2020) ist im Verzeichnis der AOK angegeben.
Die Fachärztin für Nervenheilkunde Ha führte im „Erstbericht Psychotherapeutenverfahren“ vom 28.04.2020 als vorläufige Diagnosen an: Belastungsreaktion nach Achillessehnenruptur links mit Operation und Fersenschmerz und eingeschränkter Beweglichkeit postoperativ, unklare genetische Defekte (Erbkrankheiten). In einem Bericht des St.-J -Hospitals B vom 24.06.2019 wird eine Genmutation des Klägers festgestellt, der aber bis auf eine diskrete Okulomotorikstörung klinisch unauffällig sei. Unklare Hautveränderungen seien möglicherweise auf eine weitere festgestellte Genmutation zurückzuführen.
Im „Abschlussbericht Psychotherapeutenverfahren“ vom 18.09.2020 stellte die Fachärztin für Nervenheilkunde Hahne die Diagnose einer Anpassungsstörung bei komplexer Schmerzsymptomatik nach Unfall. Sie führte aus, im Rückblick seien Terminabsprachen und Erreichbarkeit des Klägers in der gesamten Zeit schwierig gewesen, weshalb sie unter Berücksichtigung therapeutischer Kontinuität und Mitwirkungspflicht des Klägers nach Rücksprache mit der Beklagten, sachlich und freundlich per SMS, keine weiteren Termine in Aussicht gestellt habe. Dies habe ihn leider veranlasst, sie außerhalb der Sprechzeit telefonisch zu bedrängen und ihr verbal in aggressivem Ton zu drohen. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass der Kläger, ganzheitlich betrachtet, durch den hier vorliegenden Unfall und die Verletzung in seiner physischen, sportlichen Versehrtheit (Kampfsport, Fußball) und psychischen „hohes Kränkungserleben/Niederlage“ eine folgenschwere seelische Erschütterung erfahren habe, die ihn zweifellos in eine unglückliche existentielle und soziale Lage gebracht habe, wo er keinen Ausweg sehen könne, denn der Schmerz dieses Verlustes, seines ausgeprägten Aktionsradius, sei im Hinblick auf seine früheren Leistungen und seinen Anspruch an sich, immer sein Bestes zu geben, zu groß. Seine Wut sei als verzweifelter Versuch zu verstehen, um Anerkennung seiner Verzweiflung durch die Beklagte und die Behandler zu ringen. Die unfallbedingte Verursachung und Arbeitsunfähigkeit seien gutachterlich zu klären.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Da vom 06.08.2020 ein. Dieser nannte als Unfallfolgen:
1. Subjektiv glaubhafte Beschwerden
2. Narbenbildung linke Ferse
3. Verdickung der linken Achillessehne auf das 1,5fache (Röntgen und Sonographie)
4. Muskelminderung der linken Wade
5. Vermehrte Dorsalflexion von 10° im linken oberen Sprunggelenk 6. Leichte Gangbildunsicherheiten
7. Deutliche Unsicherheiten des Zehenspitzen- und Fersenganges 8. Unmöglichkeit des einbeinigen Zehenspitzenstandes bei Minderung der Plantarflexionskraft
9. Reduktion des Hocksitzes auf die Hälfte des erwartenden Umfanges 10. Nozizeptiver Fersen- und Fußschmerz links
Als funktionelle Einschränkungen bestünden: Hyperextension im linken oberen Sprunggelenk von 10°, Gang- und Standunsicherheit im linken Bein, nozizeptiver Fersen- und Fußschmerz.
Behandlungsbedürftigkeit habe vom 14.12.2018 bis Ende Dezember 2019 bestanden; Arbeitsunfähigkeit vom 14.12.2018 bis zum 31.01.2020.
An anderer Stelle (zur Frage der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) führt der Sachverständige aus: „Die Arbeitsfähigkeit des Unfallverletzten ist bislang nicht wiederhergestellt. Rein aus formalen Gründen endete die Abgabe von AU- Bescheinigungen zum 31.01.2020.“ Für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 05.08.2020 betrage die MdE 10 v.H. auf unfallchirurgischem Teilgebiet, eine Zusatzbegutachtung auf neurologischem Fachgebiet wäre wünschenswert.
Am 28.10.2020 erstellte Prof. Dr. Te (mit Dipl.-Psych. Kl ) ein neurologischpsychiatrisches Gutachten. Dieser führte aus, in der klinischen Verhaltensbeobachtung des Klägers während des Untersuchungsgesprächs hätten sich keine Hinweise mehr auf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik von Krankheitswert ergeben. Der Kläger zeige Ärger- und Kränkungsreaktionen innerhalb verschiedenster interaktioneller Situationen. Es zeige sich ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Wertschätzung und Anerkennung. Finanzielle Sorgen resultierten gleichzeitig in familiären Konflikten, einem reduzierten Selbstwertgefühl und Insuffizienzerleben. Die in den ärztlichen Berichten im berufsgenossenschaftlichen Behandlungsverlauf aufgeführte depressive Symptomatik sei vollständig auf die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, andauernden Ärger über in der Vergangenheit liegende Arbeitsplatzkonflikte, finanzielle Sorgen, familiäre Konflikte und Existenzängste zurückzuführen. Eine depressive Symptomatik habe bereits vor dem Unfall bestanden. Der initiale Ablauf des Unfallereignisses vom 14.12.2018 oder die Achillessehnenruptur als Folgesymptomatik, einhergehend mit zeitweiser Immobilität, seien nicht geeignet, eine depressive Störung von geschilderter Dauer, Intensität und Qualität zu verursachen. Die Ergebnisse der Testdiagnostik seien nicht kohärent mit den Ergebnissen der klinischen Diagnostik innerhalb des Untersuchungsgesprächs. Dies ergebe insbesondere im BSI-Test (Brief Symptom Inventory) deutliche Hinweise auf Aggravationstendenzen.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung von Krankheitswert habe nach dem Unfallereignis vom 14.12.2018 auf psychologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Unter dem 22.01.2021 erstattete die Fachärztin für Neurologie Dr. Bo ein neurologisches Zusatzgutachten. Sie kam zum Ergebnis, seitens des neurologischen Fachgebietes hätten keine unfallbedingten Gesundheitserstschäden vorgelegen, es lägen auch keine unfallbedingten funktionelle Einschränkungen vor. Im Vordergrund der heutigen Beschwerden stünden Schmerzen im Bereich der Ferse. Ein neuropathischer Schmerz sei unwahrscheinlich, da die Schmerzen unter Einnahme von Ibuprofen und Novalminsulfon laut Angaben des Probanden eine Linderung zeigen würden. Klinisch-neurologisch zeigten sich keine Auffälligkeiten, das Fehlen des Achillessehnenreflexes (ASR) sei mechanisch bedingt nach Achillessehnenruptur. Die Umfangsminderung des distalen Bereiches des linken Unterschenkels sei funktionell bedingt und besitze keinen Krankheitswert. Die seitengleiche Beschwielung der Füße deute auf einen regelrechten Gebrauch hin.
Es gelte anzumerken, dass der Kläger aktenkundig 2019 ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe und er in der Lage gewesen sei, regelrecht auf den Zehenspitzen zu stehen/gehen (Verweis auf den Bericht des S Krankenhaus Ko am 23.05.2019).
Trophische Störungen hätten sich nicht gefunden, ebenso wenig Hypotrophien/Atrophien der kleinen Fußmuskeln. Die subjektiven Sensibilitätsstörungen des linken Unterschenkels seien organisch nicht erklärbar. Elektrophysiologisch habe sich kein pathologischer Befund gezeigt.
Auffällig sei der psychiatrische Untersuchungsbefund, der sich mit der Diagnose einer mittelschweren Somatisierungsstörung mit derzeitigem Leitsymptom „Schmerz" vereinbaren lasse. Die biographische Anamnese deutete darauf hin, dass der Kläger bereits seit dem 22. Lebensjahr unter einer autonomen somatoformen Funktionsstörung leide. In Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten der BG-Klinik Be (08.08.2020) sei die psychiatrische Erkrankung unfallunabhängig. Denkbar sei, dass die Gangstörung (humpelndes Gangbild) dissoziativ im Rahmen seiner psychiatrischen Erkrankung bedingt sei.
Mit Schreiben vom 26.04.2021 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Überschrift „Bescheid/Teilabhilfebescheid über die Gewährung von Verletztengeld für die Zeit vom 14.12.2019 bis zum 31.01.2020“ mit, dass auf der Grundlage des unfallchirurgischen Hauptgutachtens des Dr. Da unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 13.12.2019 hinaus bis einschließlich 31.01.2020 anerkannt werde. Ein Anspruch auf Verletztengeld über den 31.01.2020 hinaus werde abgelehnt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27.05.2021 wurde der auf die Zahlung von Verletztengeld über den 31.01.2020 hinaus gerichtete Widerspruch zurückgewiesen.
Am 08.06.2021 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Koblenz erhoben und auf einen MRT-Bericht des MVZ Bu vom 21.06.2021 verwiesen, wonach eine Tendinose der Achillessehne bestehe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.07.2022 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztengeld über den 31.01.2020 hinaus. Es liege nach diesem Zeitpunkt keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gemäß §§ 45, 46 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) mehr vor. Dies ergebe sich aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Da .
Der Kläger hat gegen den ihm am 13.07.2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 04.08.2022 Berufung eingelegt. Er sei seit eineinhalb Jahren wieder in Arbeit, leide aber weiterhin unter starken Schmerzen. Der Sachverständige Dr. Da habe selbst angegeben, dass es nicht gelungen sei, die Defizite auszugleichen. Warum dennoch ab Februar 2020 wieder Arbeitsfähigkeit bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Dass er sich nicht mehr als arbeitsunfähig gemeldet habe, liege daran, dass der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft gewesen sei. Er habe sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen müssen, um nicht gänzlich ohne Einkommen zu sein. Ursprünglich sei eine Umschulung geplant gewesen, zu der es wegen des Unfalls nicht mehr gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 07.07.2022 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2019 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 26.04.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld über den 31.01.2020 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt im Übrigen vor, Dr. Da habe in seinem Gutachten das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 31.01.2020 bestätigt. Was er damit gemeint habe, diese habe „aus formalen Gründen“ zu diesem Zeitpunkt geendet, sei nicht nachzuvollziehen. Er spreche an anderer Stelle an, dass die Beschwerden im Rahmen einer multifaktoriellen Anpassungsstörung und depressiven Verstimmung überlagert seien, welche laut Prof. Dr. Te nicht unfallbedingt seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der vorliegenden Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld über den 31.01.2020 hinaus aufgrund des Arbeitsunfalles vom 14.12.2018 hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, wobei er Folgendes klarstellt bzw. ergänzt:
Arbeitsunfähig im Sinne von § 45 SGB VII ist, wer infolge von Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr der alsbaldigen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen (st. Rspr. des Bundessozialgerichts - BSG-, z.B. 19.06.1963, 3 RK 37/59, juris Rn 19 = BSGE 19, 179). Krankheit im Rechtssinne erfordert einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (st. Rspr. des BSG seit 28.10.1960, 3 RK 29/59, juris Rn 15 = BSGE 13, 134). Unter der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich die konkreten Verhältnisse des letzten Arbeitsplatzes vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen (BSG, 25.03. 2025, B 2 U 2/23 R, juris Rn 11; – siehe Schur in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Januar 2026, § 45 SGB VII Rn. 6 - .
Verliert der Kläger den Arbeitsplatz nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten „verwiesen“ werden. Der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit ist entsprechend der Funktion des Kranken- bzw. Verletztengeldes allerdings eng zu ziehen (BSG, 30.10.2007, B 2 U 31/06 R, Rn 12 = SozR 4-2700 § 46 Nr. 3; – siehe Schur a.a.O., § 46 SGB VII Rn. 13 -).
Beide Maßstäbe sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der Kläger hat den Arbeitsunfall bereits zu einem Zeitpunkt erlitten, als das Beschäftigungsverhältnis mit seinem früheren Arbeitgeber beendet war. Er war zu dieser Zeit arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Deshalb ist für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Tätigkeit des Klägers in dem zuletzt bestehenden Beschäftigungsverhältnis abzustellen und auch nicht auf eine gleiche oder ähnlich geartete Beschäftigung. Vielmehr hält der Senat die Grundsätze zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bzgl. des Anspruchs auf Krankengeld im Krankenversicherungsrecht für anwendbar.
Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (in der Krankenversicherung der Arbeitslosen <KVdA>) versicherter Arbeitsloser ist im Sinne von § 44 SGB V arbeitsunfähig, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Das Krankengeld stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts dar, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist insoweit auch krankenversicherungsrechtlich an § 140 SGB III zu messen. Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (z.B. vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeld-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, BSGE 111, 18-24, Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 87).
Hier hatte der Kläger sich nach eigenen Angaben vollschichtig der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt. Dass er nach Januar 2020 unfallbedingt nicht mehr vollschichtig für leichte Tätigkeiten einsetzbar war, ist nicht festzustellen.
Dass ab Februar 2020 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den behandelnden Ärzten ausgestellt wurden, ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Vielmehr hat er vorgetragen, sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt zu haben, um finanziell abgesichert zu sein.
Eine erst rückwirkend festgestellte Arbeitsunfähigkeit würde der Zahlung von Verletztengeld für den vor der Feststellung liegenden Zeitraum aber nicht entgegenstehen. Karenztage sieht § 46 Abs. 1 SGB VII nicht vor. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Regelung zum Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einer verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von einer entsprechenden Regelung für die gesetzliche Unfallversicherung abgesehen. Soweit nach § 5 Abs. 3 Seite 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) (siehe in beck-online unter AURL) die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, gilt dies hier nicht (Westermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 46 SGB VII (Stand: 25.10.2024), Rn. 17).
Allerdings ist auch rückwirkend nicht festzustellen, dass der Kläger wegen Folgen des Unfalls vom 14.12.2018 ab Februar 2020 nicht mehr vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten konnte.
Für die Zeit ab dem 14.09.2020 spricht bereits die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit dagegen. Ein Versicherter, der trotz Vorliegens eines Krankheitszustands einer Arbeit nachgeht, wird nur dann arbeitsunfähig, wenn sich der bestehende Zustand verschlimmert oder doch in absehbarer Zeit zu verschlimmern droht oder wenn eine neue Krankheitsursache hinzutritt, die allein oder in Verbindung mit dem bisherigen Zustand Arbeitsunfähigkeit bedingt (BSG, Urteil vom 19.6.1963 - 3 RK 37/59 -, juris Rn. 20 für den Fall eines voll erwerbsgeminderten Versicherten). In der Regel wird die (Wieder-)Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit den Schluss zulassen, dass der Versicherte zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in der Lage ist (BSG, Urteil vom 17.08.1982 – 3 RK 28/81 –, BSGE 54, 62-69). Hier hat der Kläger zwar geltend gemacht, dass er die Arbeit unter Schmerzen (gemeint wohl die Schmerzen des Fußes/Beines) verrichtet habe. Ein Hinweis dafür, dass ihn die Schmerzen tatsächlich nicht maßgeblich an der Ausübung der späteren beruflichen Tätigkeiten gehindert haben, ist aber bereits dem Verzeichnis der AOK zu entnehmen, aus dem Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derartiger Beschwerden gerade nicht hervorgehen.
Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass im gesamten streitigen Zeitraum, also bereits ab Februar 2020, keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit im oben dargelegten Sinn vorgelegen hat.
Insbesondere aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Te und dem neurologischen Gutachten der Dr. Bo , die jeweils im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt werden, ist zu folgern, dass die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden, u.a. die als Hauptsymptom beklagten Schmerzen, nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Nachvollziehbar hat die Sachverständige Dr. Bo dargelegt, dass seitens des neurologischen Fachgebietes keine unfallbedingten Gesundheitserstschäden vorgelegen hätten und auch bei ihrer Untersuchung keine unfallbedingten funktionellen Einschränkungen zu finden waren. Die geklagten Schmerzen und die demonstrierte Gangstörung führt sie plausibel auf eine beim Kläger bereits vorbestehende autonome somatoforme Funktionsstörung zurück.
Prof. Dr. Te hat die in den ärztlichen Berichten im berufsgenossenschaftlichen Behandlungsverlauf aufgeführte depressive Symptomatik vollständig auf die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, andauernden Ärger über in der Vergangenheit liegende Arbeitsplatzkonflikte, finanzielle Sorgen, familiäre Konflikte und Existenzängste zurückgeführt, der Unfall ist nach seiner überzeugenden Einschätzung nicht geeignet gewesen, eine solche Störung hervorzurufen. Außerdem weist er auf Aggravationstendenzen des Klägers hin, die Zweifel an der demonstrierten Beeinträchtigung entstehen lassen.
Dem Sachverständigen Dr. Da in seinem ebenfalls als Urkundsbeweis zu würdigenden Gutachten ist somit nicht zu folgen, soweit er als Unfallfolgen eine Gangstörung und Schmerzen anführt. Es verbleiben als maßgebliche funktionelle Einschränkungen somit lediglich die von ihm gefundene Hyperextension im linken oberen Sprunggelenk von 10°. Wegen einer solchen Störung ist Arbeitsunfähigkeit für allgemeine leichte Tätigkeiten nicht zu begründen.
Falls man die Formulierung des Dr. Da „Die Arbeitsfähigkeit des Unfallverletzten ist bislang nicht wiederhergestellt. Rein aus formalen Gründen endete die Abgabe von AU Bescheinigungen zum 31.01.2020.“ dahingehend verstehen sollte, dass er trotz der fehlenden ärztlichen Bescheinigung - ungeachtet des an anderer Stelle angegebenen Endes der Arbeitsunfähigkeit am 31.01.2020 - von einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgeht, wäre dies schon deshalb nicht plausibel. Im Übrigen ist nicht erkennbar, von welchem Maßstab der Sachverständige ausgeht. Gerade aus der Formulierung „nicht wieder hergestellt“ könnte man schließen, dass er sich insoweit auf die früher ausgeübte Tätigkeit bezieht.
Mangels Feststellung von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht somit gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII kein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld über Januar 2020 hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.