LG Hildesheim · Niedersachsen Teilurteil

Gegen die Beklagte ist auf Antrag der Klägerin der im Tenor genannte Vollstreckungsbescheid ergangen, der als …

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.08.1994 - 94-9164000-0-9 - wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegen die Beklagte ist auf Antrag der Klägerin der im Tenor genannte Vollstreckungsbescheid ergangen, der als Anspruchsgrund " Warenlieferungen gem. Mahnung - 302898 vom 18.05.94 " angibt. Die Beklagte hat gegen diesen ihr am 17.08.94 zugestellten Titel am 18.08.94 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat auf die ihr am 07.09.94 zugegangene Aufforderung nach § 697 Abs. 1 ZPO nicht reagiert. Hierauf ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28.09.94, der Klägerin zugestellt 29.09.94, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Klägerin ist unter Belehrung über die Folgen einer nicht rechtzeitigen formgerechten Anspruchsbegründung gemäß §§ 296 Abs. 1 u. 4, 697 Abs. 3 S. 2, 700 Abs. 5 ZPO zur Begründung ihres Anspruchs innerhalb 2 Wochen aufgefordert worden. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Zum Verhandlungstermin ist keine der Parteien erschienen.

Entscheidungsgründe

Mit Rücksicht auf das Ausbleiben beider Parteien war in der Sache selbst, d.h. soweit es um die sachliche Entscheidung über den Klaganspruch geht, wie geschehen gemäß § 251 a Abs. 3 ZPO zu verfahren. Neben dem das Ruhen des Verfahrens anordnenden Beschluß war jedoch der Vollstreckungsbescheid aufzuheben. Diese Entscheidung hat die Kammer durch (Teil- ) Urteil getroffen, weil sie aufgrund angesetzter mündlicher Verhandlung ergeht.

Die Notwendigkeit dieser Entscheidung ergibt sich aus § 700 Abs. 6 ZPO in Verbindung mit folgenden Erwägungen: Eine dem Gesetz entsprechende Anspruchsbegründung liegt bisher nicht vor, denn die in den Vollstreckungsbescheid aufgenommene Bezeichnung genügt nicht, um den Anspruch hinreichend zu individualisieren und für Rechtskraft-erfordernisse bestimmt genug zu bezeichnen.

§ 700 Abs. 6 ZPO sowie die im Tatbestand genannten Vorschriften, die bei fehlender Anspruchsbegründung die Terminierung mit den beschriebenen Maßnahmen gebieten, dienen dem Schutz des Beklagten. Da - anders als im Falle eines Versäumnisurteils - gegen ihn ein Titel vorliegt, der ohne Schlüssigkeitsprüfung ergangen ist, soll im Einspruchsfall diese Prüfung unverzüglich gewährleistet werden.

Dieser vom Gesetz gewollte Schutz kann dann, wenn der Anspruchsteller der ihm auferlegten Verpflichtung, die Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, nicht nachkommt, nur dadurch wirksam vollzogen werden, daß die in § 700 Abs. 6 ZPO angeordnete Folge, nämlich die Aufhebung des Titels ausgesprochen wird.

Dem steht § 251 a Abs. 3 ZPO nicht entgegen, und zwar aus der Erwägung:

Wäre die Klägerin anwaltlich vertreten im Termin erschienen und hätte Sachantrag gestellt, hätte mangels Anspruchsbegründung durch unechtes Versäumnisurtei1 der Vollstreckuhgsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen werden müssen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Beklagte, soweit es um den hier fraglichen Schutzzweck der gesetzlichen Regelung geht, schlechter gestellt werden soll, wenn die Klägerin nicht zum Termin erscheint. Daher tritt in diesen Fällen zur Gewährleistung dieses Schutzzweckes § 700 Abs. 6 ZPO neben § 251 a Abs. 3 ZPO mit der im Tenor ausgesprochenen Folge.