OLG Frankfurt am Main · Hessen 18. Zivilsenat Beschluss

Sachverständigenvergütung bei nicht rechtzeitigem Hinweis auf unzureichenden Vorschuss

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.08.2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Beklagten wird die an die Beklagte gerichtete Kostenrechnung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2025, Kassenzeichen …, Vorblatt XXI eA LG, dahingehend abgeändert, dass statt Sachverständigenkosten in Höhe von 8.917,47 Euro lediglich 5.997,41 Euro in Ansatz zu bringen sind.

Die Erinnerung der Beklagten gegen den an die Klägerin gerichteten Kostenansatz vom 31.08.2021, Vorblatt V d. A., Kassenzeichen …, wird verworfen.

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Im Hinblick auf das Rubrum sind zunächst folgende Klarstellungen veranlasst: Beschwerdeführerin (zuvor Erinnerungsführerin) ist die Beklagte. Beschwerdegegnerin (zuvor Erinnerungsgegnerin) ist die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Frankfurt am Main (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage, § 66 GKG, Rn. 28, nach dem das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatskasse darstellt; a. A. BeckOK Kostenrecht, 51. Ed., § 66 GKG, Rn. 25, nach dem das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren keinen Gegner kennt und die Staatskasse lediglich beteiligt ist). Die Klägerin ist weder am Erinnerungs- noch am Beschwerdeverfahren beteiligt.

II. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr gegenüber ergangene berichtigte Kostenrechnung zum Kassenzeichen … vom 12.06.2025 sowie gegen die an die Klägerin gerichtete Kostenrechnung vom 31.08.2021 zum Kassenzeichen … . Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Landgerichts vom 29.08.2025, Bl. 875 ff. eA LG, verwiesen. Ergänzend hierzu ist Folgendes auszuführen:

Mit Beschluss vom 19.02.2021 bestellte das Landgericht den Sachverständigen X zum gerichtlichen Sachverständigen und holte einen Auslagenvorschuss der Parteien in Höhe von insgesamt 2.000,00 € ein. Der gerichtliche Sachverständige beantragte nach § 13 JVEG eine Erhöhung der Vergütung auf 145,00 €/h zzgl. Mwst.. Mit Beschluss vom 21.07.2021 setzte das Landgericht den Stundensatz des Sachverständigen antragsgemäß fest.

Mit Schreiben vom 21.07.2021 teilte der gerichtliche Sachverständige dem Landgericht Folgendes mit:

„(…) nach komplettem und ausführlichem Studium der Gerichtsakte sowie Sammlung sämtlicher Feststellungen und fortgeschrittener Gutachtenerstellung bitte ich um Erhöhung des bisher eingezahlten Vorschusses in Höhe von 2.000,00 Euro brutto auf insgesamt 7.500,00 Euro brutto. Der zeitliche Ausgleich/Aufschlag meiner Zeitersparnis in Höhe von 8 Stunden durch meine Tätigkeit als Sachverständiger im Parallelverfahren vor der 26. Zivilkammer wurde hierbei bereits berücksichtigt. Dieser wird entsprechend im Parallelverfahren reduziert.“ Dem Schreiben war eine Kostenschätzung beigefügt. Auf Bl. 240 f. d. A. wird verwiesen.

Am 29.07.2021 übersandte der gerichtliche Sachverständige das fertige Gutachten nebst Rechnung, in der folgende Positionen enthalten sind:

Einarbeitung Gerichtsakte, allgemeine Orga, Organisation Ortstermin, sowie Einladungen etc.:

11,63 Stunden x 145,00 Euro netto

(…)

Erstellung Gutachten/ Ausarbeitung, Diktat, Korrekturlesung sowie finale Fertigstellung:

32,78 Stunden (inkl. 8 Std Arbeitsübertrag aus Parallelverfahren … für anteilige Zeitersparnis) x 145,00 Euro netto

Schreibkosten:

64,80 Euro + 25,00 Euro + 46,50 Euro

Porto/Telefon pauschal

12,59 Euro

Zwischensumme: 6.588,34 Euro

zzgl. Mehrwertsteuer 19%: 1.251,78 Euro

Insgesamt: 7.840,12 Euro

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Rechnung, Bl. 246 ff. d. A. verwiesen.

Der Sachverständige nahm mit Schreiben vom 28.09.2021 zu seiner Abrechnung Stellung. Darin führte er aus:

„Ergänzend dazu sei angemerkt, dass zu diesem Zeitpunkt, meines Antrages auf Erhöhung des Kostenvorschusses, (Anmerkung des Senats: hierbei handelte es sich um den 21.07.2021), erst 11,63 Stunden bzw. 2.006,76 Euro brutto verbraucht worden waren (11,63 Stunden x 145 Euro/Stunde netto x 19 % Mwst = 2.006,76 Euro brutto). Dieser Zeitaufwand war zum sachverständigen Aktenstudium und für die allgemeine Organisation angefallen. Die eigentliche Gutachtenerstellung, nebst der damit einhergehenden Kostenentstehung respektive Kostenerhöhung, erfolgte erst nach dem 21.07.2021.“ Auf Bl. 334 ff. d. A. wird Bezug genommen.

Nach dem sich die Beklagte unter Hinweis auf die nicht rechtzeitige Anzeige der erheblichen Übersteigung des Kostenvorschusses durch den Sachverständigen gegen die Anforderung weiteren Vorschusses für das Sachverständigengutachten wie auch gegen die Festsetzung des von der Klägerin zunächst eingezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 2.920,06 Euro als notwendige Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich gewendet hatte (vgl. Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23.10.2023, Az. 18 W 56/23, Bl. 750 ff. d. A. und Abhilfebeschluss vom 14.05.2025, Bl. 779a ff. d. A.), legte die Beklagte zuletzt Erinnerung gegen den an die Klägerin gerichteten Kostenansatz vom 31.08.2021 sowie gegen die berichtigte Kostenrechnung vom 12.06.2025 zum Kassenzeichen … ein. Die der Beklagten gegenüber ergangene berichtigte Kostenrechnung vom 12.06.2025 beinhaltet unter anderem als Rechnungspositionen eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 8.917,47 Euro und weist einen von der Beklagten zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.927,997 Euro aus, vgl. Vorblatt XXI, eA LG.

Das Landgericht hat die Erinnerung, soweit sie sich gegen die der Klägerin gegenüber ergangene Kostenrechnung richtet, als unzulässig verworfen, und soweit sie sich gegen die der Beklagten gegenüber ergangene Kostenrechnung vom 12.06.2025 richtet, als unbegründet zurückgewiesen, vgl. Beschluss vom 29.08.2025, Bl. 875 ff. eA LG.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte ist der Ansicht, die Erinnerung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, obgleich der Kostenansatz gegenüber der Beklagten nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.10.2023 - Az. 18 W 56/23, ebenso wie der Kostenansatz gegenüber der Klägerin in Höhe von 2.920,06 Euro rechtskräftig aufgehoben sei und obgleich nach Abhilfe der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.2024 rechtskräftig feststehe, dass der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 2.920,06 Euro nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen sei. Nur weil die Staatskasse an den gerichtlichen Sachverständigen bereits 4.920,06 Euro, und somit mehr als kostentechnisch vorhanden, ausgezahlt habe, müsse die Beklagte, die im Verfahren nach § 4 JVEG nicht beteiligt gewesen sei, den Differenzbetrag nicht tragen. Vielmehr sei der Betrag in Höhe von 2 x 2.920,06 Euro aus dem Kostenansatz zu löschen. Selbst wenn man dies anders sähe, sei die Sichtweise des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Az. 18 W 56/23 zutreffend, nach der der gerichtliche Sachverständige die erhebliche Übersteigung des Vorschusses nicht rechtzeitig angezeigt habe.

Dem Bezirksrevisor beim Landgericht Frankfurt am Main wurde rechtliches Gehör gewährt, vgl. Bl. 910 d. A.

III. Die Beschwerde der Beklagten gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom 29.08.2025 ist teilweise zulässig und begründet.

1. Zunächst zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erinnerung der Beklagten gegen den gegenüber der Klägerin ergangenen Kostenansatz vom 31.08.2021 unzulässig ist.

Die Beklagte ist insofern nicht erinnerungsbefugt, da sie mit der an die Klägerin gerichteten Kostenrechnung nicht als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen wurde.

§ 66 Abs. 1 GKG dient dem Rechtschutz des betroffenen Kostenschuldners gegen den Kostenansatz gem. § 19 GKG, der einen Akt öffentlicher Gewalt darstellt, gegen den der Rechtsweg eröffnet sein muss, Art. 19 Abs. 4 GG. Der Begriff des Kostenschuldners ist eigenständig auszulegen. Denn für die Erinnerungsbefugnis kommt es weder darauf an, ob ein Beteiligter als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann, noch darauf, ob er tatsächlich Kostenschuldner ist. Kostenschuldner i. S. d. Abs. 1 Satz 1 ist vielmehr derjenige, der tatsächlich „als“ Kostenschuldner in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - XI ZB 12/12, Rn. 11, unter Verweis auf die Vorgängerregelung in § 4 GKG a. F., in der noch vom „Zahlungspflichtigen“ die Rede ist, wobei die sprachliche Anpassung keine inhaltliche Änderung bezweckte; Toussaint/Toussaint, 55. Auflage, GKG § 66 Rn. 12, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, § 66 GKG, Rn. 27, jeweils zitiert nach beck-online).

2. Die Erinnerung der Beklagten gegen die ihr gegenüber ergangene berichtigte Kostenrechnung vom 12.06.2025, Vorblatt XXI, eA LG, ist hingegen nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

Die Landeskasse kann der Beklagten gegenüber Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 5.997,41 Euro (und nicht in Höhe von 8.917,47 Euro) zur Abrechnung bringen, wobei sich dieser Betrag aus einem Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro aus der Rechnung des gerichtlichen Sachverständigen vom 29.07.2021 sowie in Höhe von 3.997,41 Euro aus der Rechnung des gerichtlichen Sachverständigen vom 20.12.2022 zusammensetzt.

a) Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Beklagte gegen die ihr gegenüber ergangene korrigierte Kostenrechnung vom 12.06.2025 „im Umfang von 2.920,06 Euro“.

Dem Erinnerungsgericht steht eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich aller für den Kostenansatz wesentlichen Punkte zu (vgl. BeckOK KostR/Laube, 51. Ed. 1.12.2025, GKG § 66 Rn. 120-120.1, zitiert nach beck-online). Hiermit korrespondiert, dass eine Begründung der Erinnerung nicht vorgeschrieben ist (vgl. Zimmermann in Dörnhofer/ Schmidt/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage, § 66, Rn. 27, zitiert nach beck-online). Teilweise wird als Ausnahme hierzu vertreten, dass bei einer Beanstandung von Auslagen dargelegt werden müsse, welche Position mit welcher Begründung angegriffen werden, wobei pauschale Begründungen („Sachverständigenauslagen zu hoch“) genügen sollen (vgl. vgl. Zimmermann in Dörnhofer/ Schmidt/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage, § 66, Rn. 27; a.A.: keine Begründung erforderlich: BeckOK KostR/Laube, 51. Edition 1.12.2025, GKG § 66 Rn. 120-120.1, jeweils zitiert nach beck-online). Selbst wenn man bei der Beanstandung von Auslagen im Rahmen der Erinnerung eine besondere Begründung fordern sollte, läge eine solche vor. Vorliegend begründet die Beklagte ihre Erinnerung zum einen damit, dass das Landgericht in der berichtigten Schlusskostenrechnung die zu verrechnenden Vorschüsse ohne Rechtsgrundlage um 2.920,06 Euro herabgesetzt habe. Gleichzeitig setzt sie sich jedoch auch damit auseinander, dass Ausgangspunkt der Verrechnungsproblematik die aus ihrer Sicht zu hoch festgesetzten Sachverständigenkosten bilden, die nicht von der Beklagten zu tragen seien, da der Sachverständige auf die erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses nicht rechtzeitig hingewiesen habe. Auch wenn die Beklagte in ihrer Erinnerung die Frage der überhöhten Sachverständigenkosten im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gegenüber der Klägerin diskutiert (die unzulässig ist) und im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 12.06.2025 vor allem die Verrechnung der Vorschüsse thematisiert, ergibt sich aus der Auslegung der Erinnerung unter Berücksichtigung dessen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Beklagten entspricht (vgl. zur Auslegung: Laube in Beck OK Kostenrecht, 51. Edition, § 66 GKG, Rn. 33), dass sich die Beklagte auch gegen die Höhe der ihr gegenüber in der korrigierten Kostenrechnung vom 12.06.2025 eingestellten Sachverständigenkosten wendet. Ganz deutlich wird dies im Rahmen der Beschwerde, in der im Übrigen eine entsprechende Begründung auch nachgeschoben werden kann.

b) Die Beklagte ist durch die in der Schlusskostenrechnung ausgewiesenen Sachverständigenkosten beschwert, da es sich bei diesen um Gerichtskosten in Form von Auslagen nach Nr. 9005 KV-GKG handelt, für die im Streitfall die Beklagte als alleinige Kostenschuldnerin (hier: Entscheidungsschuldnerin) gegenüber der Staatskasse haftet.

c) Der Einwand, der Sachverständige sei überzahlt worden, ist im Erinnerungsverfahren ohne Bindung an ein etwaiges gerichtliches Festsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG in vollem Umfang zulässig (BeckOK KostR/Laube, 51. Ed. 1.12.2025, GKG § 66 Rn. 94, beck-online). Dies ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 9 JVEG. Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen Gerichtskostenansätze (§ 66 GKG) einerseits und Festsetzungsverfahren samt Rechtsmitteln gemäß § 4 JVEG andererseits stehen selbstständig nebeneinander und sind im Grundsatz getrennt zu führen. Das hat in der Praxis vielfältige missliche Konsequenzen, denen freilich nur der Gesetzgeber ein Ende bereiten könnte. So sind die Parteien eines Zivilprozesses nicht Beteiligte des Festsetzungsverfahrens gemäß § 4 JVEG, müssen dementsprechend nicht angehört werden und können nicht in zulässiger Weise Rechtsmittel einlegen. Ihr fehlendes Beteiligungsrecht wird dadurch kompensiert, dass in diesem Verfahren getroffene Entscheidungen nicht zulasten des Kostenschuldners wirken, § 4 Abs. 9 JVEG. Umgekehrt ist der vom Gericht hinzugezogene Zeuge oder Sachverständige im Verfahren nach § 66 GKG kein Beteiligter und auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihn hat entschädigungs- bzw. vergütungsrechtlich allein sein eigenes, durch das JVEG abschließend geregelte Verhältnis zur Staatskasse zu interessieren. Durch dieses Nebeneinander der beiden Verfahren kann es dazu kommen, dass eine mit überhöhten Sachverständigenkosten begründete Kostenansatzerinnerung oder -beschwerde einer Partei in deren Verhältnis zur Staatskasse Erfolg hat, während der Sachverständige in einem parallel geführten Verfahren gemäß § 4 JVEG die Vergütung zum Nachteil der Staatskasse in vollem Umfang er- oder behält. Die damit verbundenen Gefahren für den Fiskus vermag das in beiden Verfahren der Staatskasse eröffnete Beschwerderecht zwar meist, aber nicht ausnahmslos zu verhindern (vgl. instruktiv: OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 W 1016/09, BeckRS 2009, 87442, beck-online).

d) Die Landeskasse kann im Rahmen der Schlussrechnung gegenüber der Beklagten lediglich Sachverständigenkosten in Höhe von 5.997,41 Euro einstellen. Diese setzen sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro aus der Rechnung des Sachverständigen X vom 29.07.2021 und einem Betrag in Höhe von 3.997,41 Euro aus der Rechnung des Sachverständigen vom 20.12.2022.

Hinsichtlich der Rechnung vom 29.07.2021 ist zu Gunsten der Beklagten als Kostenschuldnerin § 8a Abs. 4 JVEG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat.

aa) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung in Höhe von 7.840,12 Euro aus der Rechnung vom 29.07.2021 übersteigt den Auslagenvorschuss von insgesamt 2.000,00 € um 392 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Auf die voraussichtliche Überschreitung hat der Sachverständige zwar mit Schreiben vom 21.07.2021 hingewiesen, dies war jedoch nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO.

bb) Rechtzeitig ist der Hinweis, wenn die Parteien noch Gelegenheit haben, sich hierauf einzurichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2024 - 25 W 305/23). Den Parteien muss die Möglichkeit gegeben werden, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (BT-Drs. 11/3621, 40).

Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Norm erachtet der Senat die Rechtsaufassung des Landgerichts, der Hinweis sei vorliegend rechtzeitig, da er genau bei 20% Kostensteigerung erfolgt sei (hier an einem Mittwoch) und es unschädlich sei, dass bereits am Donnerstag in der Folgewoche das Gutachten nebst Rechnung und einer darin enthaltenen Kostensteigerung von 392% vorgelegt wurde, für fragwürdig. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn die Annahme des Landgerichts, der Sachverständige habe bei genau 20% und nicht erst bei einer noch höheren Kostenüberschreitung die Mitteilung an das Landgericht verfasst, überzeugt nicht. Insofern hat sich das Landgericht allein auf die Angabe des Sachverständigen aus seinem Schreiben vom 28.09.2021 gestützt, die jedoch erkennbar in Widerspruch steht zu dessen vorherigen Ausführungen. Die sich aus der Korrespondenz ergebenden erheblichen Widersprüche hat der Sachverständige nicht aufgeklärt. Der Sachverständige hat zwar zuletzt behauptet, er habe im Zeitpunkt seiner Anzeige exakt 11,63 Stunden an dem Gutachten gearbeitet und somit seien bis zu diesem Zeitpunkt Kosten von 11,63 Stunden x 145 Euro netto x 19 % Mwst., mithin insgesamt 2.006,76 Euro brutto angefallen. Diese Stunden seien für die Positionen „sachverständiges Aktenstudium“ und „allgemeine Organisation“ angefallen. Die eigentliche Gutachtenerstellung sei erst nach dem 21.07.2021 erfolgt. Genau diese Position findet sich dann auch in der Schlusskostenrechnung:

„Einarbeitung, Gerichtsakte, allgemeine Orga, Organisation Ortstermin, sowie Einladungen etc.:

11,63 Stunden x 145,00 Euro netto.“

Die darüber hinaus in der Schlussrechnung eingestellten 32,78 Stunden sollen dann nach den Angaben des Sachverständigen vom 28.09.2021 im Zeitraum nach dem 21.07.2021 bis zur Übersendung des fertigen Gutachtens am 29.07.2021 angefallen seien.

Diese Darstellung des Sachverständigen vom 28.09.2021 lässt sich jedoch nicht in Einklang bringen mit den Angaben des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 21.07.2021, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt bereits ein komplettes und ausführliches Studium der Gerichtsakte, sowie die Sammlung sämtlicher Feststellungen und eine fortgeschrittene Gutachtenerstellung vorgenommen hatte.

Der darin liegende Widerspruch, dass einerseits die Gutachtenerstellung bereits fortgeschritten gewesen sein soll und andererseits die eigentliche Gutachtenerstellung noch nicht begonnen haben soll, ist eklatant und wurde vom Sachverständigen in seinem Schreiben vom 28.09.2021 auch nicht aufgeklärt.

Zudem hat der gerichtliche Sachverständige bereits mit Schreiben vom 21.07.2021 angezeigt, dass 8 Stunden aus dem Parallelverfahren vor der 26. Zivilkammer auf das hiesige Verfahren angerechnet würden. Diese Position ist auch in der Schlussrechnung vorhanden und zwar in der Position „Erstellung Gutachten/Ausarbeitung, Diktat, Korrekturlesung, sowie finale Fertigstellung“. Die Position ist gerade nicht in den 11,63 Stunden „Einarbeitung Gerichtsakte, allgemeine Orga, Organisation Ortstermin, sowie Einladungen etc.“ enthalten. Auch daraus folgt, dass der Sachverständige im Zeitpunkt der Mitteilung am 21.07.2021 sicher wusste, dass er kostenauslösende Tätigkeiten nicht nur in Höhe von 11,63 Stunden (die ebenfalls unglaubhaft sind) sondern auf jeden Fall auch in Höhe weiterer 8 Stunden entfaltet hatte.

Bei der vorliegenden Sachlage kam es auch nicht darauf an, welchen Einfluss eine etwaig noch ausstehende Entscheidung nach § 13 JVEG auf die Mitteilungspflicht des Sachverständigen hat, denn der vom Landgericht eingeholte Vorschuss war zur Überzeugung des Senats bereits auf Grundlage des gesetzlichen Honorars von 105,00 Euro zzgl. Mwst. im Zeitpunkt der Mitteilung durch den Sachverständigen erheblich überschritten.

cc) Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten, denn er ist vom Landgericht auf die Höhe des Vorschusses und die Pflicht zur Mitteilung hingewiesen worden. Das Vertretenmüssen wird in § 8a Abs. 4 JVEG vermutet, so dass sich der Sachverständige hinsichtlich seines in § 8a Abs. 5 JVEG vermuteten Verschuldens zu entlasten hat (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 5. Auflage, § 8a JVEG, Rn. 41). Hieran fehlt es.

dd) Nach der Neufassung des § 8a JVEG kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit des Sachverständigen gekommen wäre (Toussaint-Weber, Kostenrecht, 55. Auflage, § 8a JVEG, Rn. 69).

ee) Rechtsfolge des Verstoßes gegen die in § 8a Abs. 4 JVEG normierte Hinweispflicht des Sachverständigen ist die Begrenzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 23.10.2023 - 18 W 56/23, m. w. N.). Im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen den der Beklagten gegenüber ergangenen Kostenansatz bedeutet dies, dass die Kosten des Sachverständigen in der Kostenrechnung vom 12.06.2025, Vorblatt XXI, lediglich in Höhe des angesetzten Vorschusses von 2.000,00 Euro anzusetzen sind sowie in Höhe der nicht zu beanstandenden weiteren Kosten von 3.997,41 Euro aus der Rechnung vom 20.12.2022, mithin insgesamt in Höhe von 5.997,41 Euro.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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