Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in den Diensten …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in den Diensten der Beklagten und ist bei der C. (A.) tätig.
Im Jahre 2003 nahm er neben einer Vollzeitbeschäftigung bei der A. ein Studium der Rechtswissenschaften auf. Aufgrund einer internen Absprache vom 9.7.2003 wurde ihm auf seinen entsprechenden Antrag hin gestattet, wegen seines Studium von der geltenden Kernarbeitszeitregelung abzuweichen, sofern dienstliche Belange dem nicht entgegenstünden. Auf seinen Antrag vom 18.6.2008 wurde ihm mit Bescheid vom 23.6.2008 für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.11.2008 die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 24 Stunden bewilligt.
Aufgrund der vom Kläger am 10.10.2008 bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung wurde ihm mit Urkunde vom 13.5.2009 der Hochschulgrad Diplom-Jurist (Universität Bonn) verliehen.
Unter dem 19.3.2009 beantragte der Kläger seine Freistellung ohne Dienstbezüge für die Dauer des Referendardienstes.
Nachdem dieser Antrag mit Bescheid der A. vom 19.10.2009 abgelehnt worden war, legte der Kläger hiergegen unter dem 4.11.2009 Widerspruch ein, den er im Folgenden damit begründete, die Beklagte habe ihm durch die Befreiung von der Kernarbeitszeit das Studium der Rechtswissenschaften überhaupt erst ermöglicht; angesichts dieses Verhaltens und der späteren Bewilligung von Teilzeit habe er darauf vertrauen können, dass ihm auch Sonderurlaub für die Ableistung des Referendardienstes bewilligt würde. Anderenfalls hätte es die Fürsorgepflicht der Beklagten geboten, ihn bei Aufnahme seines Studium darauf hinzuweisen, dass eine spätere Beurlaubung zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht in Betracht komme.
Zudem habe die Beklagte in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis Weiterbildungswünsche in der Regel befürwortet und bis zu 5 Jahren unbezahlten Urlaub für Studienzwecke oder auch zur beruflichen Neuorientierung bewilligt.
Aus diesen Gründen sei die Ablehnung des Antrages des Klägers nicht nur ermessensfehlerhaft, vielmehr ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch eine Ermessensreduzierung „auf Null“, so dass nur eine Entscheidung möglich sei, nämliche dem Antrag des Klägers zu entsprechen.
Mit Widerspruchsbescheid der A. vom 14.4.2010 - dem Kläger zugestellt am 16.4.2010 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, Urlaub unter Wegfall der Bezüge gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) scheide bereits deshalb aus, da das Vorbringen des Klägers nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift zu werten sei. Es liege insbesondere keine persönliche Zwangslage vor, die eine Bewilligung von Sonderurlaub für zwei Jahre rechtfertigen könnte. Gründe i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 SUrlV müssten objektiv gewichtig sein; je länger der beantragte Sonderurlaub dauern solle, um so höhere Anforderungen seien an die Gewichtigkeit zu stellen. Handele es sich - wie hier - um einen zweijährigen Sonderurlaub, könnten die persönlichen Belange des Beamten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann anerkannt werden, wenn es sich um eine Ausnahmesituation handele, die sich als wirkliche Zwangslage darstelle. Diese Voraussetzungen lägen aber beim Kläger nicht vor, da er sich alleine eine Rückfallposition für den Fall des Nichtbestehens des zweiten Examens offen halten wolle. Sein Begehren sei nämlich nicht darauf gerichtet, seinen Dienstposten im gehobenen Dienst nach dem zweiten Examen weiterhin auszuüben, er begehre vielmehr den Aufstieg in den höheren Dienst.
Dem Begehren des Klägers ständen auch wichtige Gründe i.S.v. § 13 Abs. 1 S. 1 SUrlV entgegen, da seine Aufgaben über einen so langen Zeitraum nicht von Kollegen erledigt werden könnten, sondern vielmehr die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich sei.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher ergebe sich weder aus der Tatsache, dass ihm ein Abweichen von der Kernarbeitszeit gestattet worden sei, noch aus der Bewilligung von Teilzeitarbeit; bei dieser Bewilligung sei der Kläger vom Personalsachbearbeiter mündlich darauf hingewiesen worden, dass die rechtlichen Vorgaben einer späteren Beurlaubung zum Zwecke der Absolvierung des Referendariats entgegen stünden.
Es ergebe sich auch keine Selbstbindung der Beklagten aus ihrer bisherigen Bewilligungspraxis; in den dortigen Fällen sei die Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit dem Umzug der A. von Frankfurt/Main nach Bonn erfolgt; in diesem Zusammenhang habe nicht umzugswilligen Beamten Urlaub ohne Dienstbezüge für fünf Jahre bewilligt werden können.
Es sei auch kein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) gegeben. Einem entsprechenden Anspruch stehe schon § 95 Abs. 3 BBG entgegen, da der Kläger erklären müsste, während des Beurlaubungseitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten - wie es das Referendariat darstelle - zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung habe der Kläger nicht abgegeben. Aber selbst wenn er dies täte, handele es sich beim Referendariat um eine entgeltpflichtige Nebentätigkeit, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 95 Abs. 3 S. 3 BBG bedürfte. Im Hinblick darauf sei aber jedenfalls keine Ermessensreduktion „auf Null“ dergestalt gegeben, dass eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des hohen Angebotes qualifizierter Bewerber auf dem Arbeitsmarkt keine Notwendigkeit sehe, Beamten des gehobenen Dienstes im Wege der Beurlaubung die Ausbildung zum Volljuristen zu ermöglichen. Vielmehr bestehe im gehobenen Dienst zum Teil die Problematik, dass die A. sich zu den tariflichen Bedingungen bzw. der Beamtenbesoldung nicht ausreichend am Markt versorgen könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Bewilligung einer Beurlaubung des Klägers später zu einer Selbstbindung der A. in der Weise führen könne, dass es ihr verwehrt sei, neu zu besetzende Volljuristen-Stellen mit einem eventuell wesentlich besser qualifizierten Bewerber des Arbeitsmarktes zu besetzen. Von einer Pflicht zur internen Stellenausschreibung - durch die eine neu zu besetzende Juristen-Stelle dem Arbeitsmarkt vorenthalten würde - gehe der Kläger aus.
Schließlich sei die streitige Beurlaubung auch nicht von so existentieller Bedeutung für den Kläger, dass das dienstliche Interesse an der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung des Klägers zurückzutreten hätte. Zwar habe ein Entlassungsantrag weitreichende Folgen; der Kläger habe aber keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihm seinen bisherigen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf erhalte und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten oder einen Anschlussberuf im öffentlichen Dienst verschaffe.
Der Kläger hat am 17.05.2010 - einem Montag - Klage erhoben.
Ergänzend zu seinen Ausführungen im Vorverfahren trägt er vor, er habe sich mit Schreiben vom 1.7.2010 zu einer Zusicherung bereit erklärt, wonach er sich im Rahmen interner Stellenausschreibungen der A. nicht für ein Amt des höheren Dienstes bewerbe. Die Beklagte habe das aber abgelehnt. Wegen der von ihm begehrten Beurlaubung seien Personalengpässe in der A. nicht zu befürchten. Aus einer schriftlichen Stellungnahme der Abteilungsleitung ergebe sich, dass seiner Beurlaubung dienstliche Gründe nicht entgegenständen. Zudem sei die Neueinstellung eines Beamten für die Vertretung eines beurlaubten Beamten kein entgegenstehender dienstlicher Belang. Er werde auch als Jurist gegenüber den Absolventen von Studiengängen ohne zweites Staatsexamen benachteiligt. Es seien Vergleichsfälle gegeben, in denen die begehrten Beurlaubungen ausgesprochen worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.10.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2010 zu verpflichten, ihn für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ohne Dienstbezüge zu beurlauben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheides trägt sie vor, der Kläger könne sich auf keine Vergleichsfälle berufen, da sein Antrag der erste seiner Art gewesen wäre. In einem anderen, vergleichbaren Fall sei die Beamtin ausgeschieden, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass eine Beurlaubung nicht in Betracht komme. Im Übrigen beträfen die vom Kläger genannten Vergleichsfälle förmliche Aufstiegsverfahren, sowie Tarifangestellte, die mit dem Kläger nicht vergleichbar seien.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes Urlaub ohne Dienstbezüge erteilt wird. Die dies versagenden Bescheide der A. vom 19.10.2009 und 14.04.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Beurlaubung ohne Besoldung für die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Nach dieser Vorschrift kann Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag u.a. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschrift gegeben sind, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht angenommen werden, dass das Ermessen der Beklagten im Sinne eines Anspruchs auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung „auf Null“ reduziert wäre.
Denn ein dem Begehren des Klägers stattgebender Bescheid dürfte gem. § 95 Abs. 3 S. 1 BBG erst erteilt werden, nachdem der Kläger sich verpflichtet hätte, während der Dauer der Beurlaubung auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.
Dass es sich bei dem juristischen Vorbereitungsdienst - gleichgültig, ob er im Beamten- oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird - um eine entgeltpflichtige Nebentätigkeit handelt, bedarf keiner näheren Begründung. Dieser strenge Nebentätigkeitsverzicht, der die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung des Dauerurlaubs sicher stellen soll, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19.11.1997 - 2 B 112.97 -, zitiert nach Juris.
Ob die Beklagte im vorliegenden Fall gem. § 95 Abs. 2 S. 3 BBG ermächtigt wäre, Ausnahmen vom Verzicht auf entgeltliche Nebentätigkeiten zuzulassen, weil die hier in Rede stehende entgeltliche und einem Hauptberuf gleichkommende Nebentätigkeit der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen würde, braucht letztlich nicht entschieden werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass vorliegend das Auswahlermessen der Beklagten dergestalt „auf Null“ reduziert wäre, dass dem individuellen Interesse des Klägers zwingend Vorrang vor dem arbeitsmarktpolitischen Interesse im Sinne von § 95 Abs. 2 S. 1 BBG einzuräumen wäre. Eine solche Ermessensreduktion ist als Ausnahmefall nur dann gegeben, wenn angesichts der konkreten Umstände der entsprechenden Entscheidung nur eine einzige, bestimmte Entscheidung in Betracht kommt, d.h. als einzige nicht ermessenfehlerhaft wäre,
vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 207.
Dies bedeutet im hier zu entscheidenden Fall, dass das klägerische Begehren nicht schon dann erfolgreich ist, wenn die ablehnende Entscheidung der Beklagten ermessenfehlerhaft ist, sondern ein Erfolg nur dann gegeben ist, wenn keine andere Entscheidung als die vom Kläger begehrte möglich ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Tatsache, dass die Beklagte es mittels bestimmter innerdienstlicher Erleichterungen zugelassen hat, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Regierungsoberinspektor ein Jurastudium aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen hat, begründet unter den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht bzw. eines konsequenten Verhaltens keinen Anspruch auf die begehrte Beurlaubung. Die Beklagte brauchte bei der Gewährung dieser innerdienstlichen Erleichterung nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Kläger die Referendarzeit unter Beibehaltung seines Status als Beamter im gehobenen Dienst durchführen wolle. Sie war auch nicht gehalten, den Kläger bei Aufnahme seines Studiums darauf hinzuweisen, dass eine spätere Beurlaubung für eine etwaige Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht in Betracht komme. Dementsprechend braucht die Kammer auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Beklagte - wie von ihr vorgetragen - ungeachtet dessen den Kläger vorab auf dieses Problem hingewiesen hatte.
Die vom Kläger begehrte Beurlaubung ist für ihn auch nicht von derart existentieller Bedeutung, dass die dienstlichen Interessen an der Erfüllung seiner Dienstleistungsverpflichtung ganz ausnahmsweise im Sinne der Ermessenreduktion „auf Null“ unter Fürsorgegesichtspunkten zurückzutreten hätten. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte nicht die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes durch den Kläger verhindert, sondern nur nicht zulässt, dass er diesen unter Beibehaltung seines bisherigen beamtenrechtlichen Status absolviert. Ein dementsprechend für den Kläger in Betracht kommender Entlassungsantrag gem. § 33 BBG hat zwar weitreichende berufliche und unter Umständen auch finanzielle Folgen - auch im Hinblick auf die Altersversorgung -. Denn es ist nicht sicher, dass ein eventueller Antrag des Klägers auf (Wieder-)einstellung in den Dienst des Bundes positiv entschieden würde. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr unter Zurückstellung eigener Interessen ihm seinen derzeitigen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf erhält und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten oder auch einen Anschlussberuf im höheren Dienst bei sich verschafft,
so auch Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Beschluss vom 3.5.2004 - 3 B 140/04 -, zitiert nach Juris m.w.N..
Diese Überlegungen gelten im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Ermessenreduktion „auf Null“ vorliegt, unabhängig davon, dass sich der Kläger bereit erklärt hat, sich im Rahmen interner Stellenausschreibungen der A. nicht für den höheren Dienst zu bewerben.
Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, angesichts der bisherigen Beurlaubungspraxis in der A. sei eine Selbstbindung für die Beklagte dergestalt eingetreten, dass sie ihm auch den begehrten Urlaub gewähren müsse. Der Kläger hat aber keinen konkreten Vergleichsfall vorgetragen, nach welchem ein Beamter in der A. zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes beurlaubt worden sei. Dementsprechend hat die Kammer keinerlei Veranlassung, die gesamte Beurlaubungspraxis in der A. in den letzten Jahren zu überprüfen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm Sonderurlaub gem. § 13 Abs. 1 SUrlVO gewährt wird. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Soweit - wie hier - entsprechender Urlaub für mehr als drei Monate beantragt wird, kann er nach Satz 2 dieser Vorschrift nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde gewährt werden, wobei diese Befugnis auch auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen werden kann, vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 SUrlV.
Dabei kommt eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig oder schutzwürdig sind
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1993 - 1 WB 56.93 -, ZBR 1994 S 183.
Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und - wie sich aus der Dreimonatsfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 SUrlV ergibt - um so höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich - wie hier - um einen besonders langen, sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckenden Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 WB 137.91 -, ZBR 1992 S. 310.
In Anbetracht dieser hohen Anforderungen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass das dem Dienstherrn im Rahmen von § 13 Abs. 1 SUrlV gegebene Ermessen "auf Null" reduziert wäre. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit § 95 BBG Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht hat keine Veranlassung, gem. § 124 a VwGO die Berufung zuzulassen, da es einen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
50ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
51die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
52die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
53das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
54ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 647) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.