Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Protokollierung der Inaugenscheinnahme des Betroffenen
Leitsatz
Die Inaugenscheinnahme eines Betroffenen ist kein Umstand, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre (Anschluss an Thüringer OLG, 30. Oktober 2007, 1 Ss 48/07, VRS 114, 447 (2008)).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2017 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Februar 2018, mit dem er wahrheitswidrig zum Hauptverhandlungsprotokoll vorträgt, lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Niederschrift weist aus: „Bl. 2 ff - Lichtbilder - wurden allseits in Augenschein genommen und erörtert.“
Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Zuschrift im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Augenscheinseinnahme eines Betroffenen kein Umstand ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre (vgl. Thüringer OLG VRS 114, 447).
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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