LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss zitiert von 1

Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen liegen vor

Zivilrecht

Tenor

erklärt sich das Landgericht Münster für funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Münster -Kammer für Handelssachen-.

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen liegen vor. Es handelt sich vorliegend um eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG; der Verweisungsantrag wurde von der Beklagten zudem rechtzeitig innerhalb der Frist des § 101 Abs. 1 S. 1 GVG gestellt.

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Die Klägerin betreibt in U. verschiedene mit Biogas betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW) zur Erzeugung von Strom und Wärme. Die Beklagte wiederum betreibt das Stromverteilnetz in der Stadt U.. Alle BHKW der Klägerin sind an dieses Stromnetz angeschlossen und speisen den produzierten Strom in dieses ein. Für den Strom erhält die Klägerin von der Beklagten eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

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Unstreitig ist die Beklagte als vergütungspflichtige Netzbetreiberin hierzu gem. § 19 EEG 2014 und § 34 EEG 2014 verpflichtet.

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In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien über die Höhe der Forderung, welche die Beklagte für den in den klägerischen BHKW produzierten Strom nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz an die Klägerin zu zahlen hat.

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Bei dem vorliegend geltend gemachten Vergütungsanspruch handelt es sich um ein Geschäft i.S.v. §§ 343, 344 HGB und damit um eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG.

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Das EEG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und dem Netzbetreiber. Erfüllt der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Vorgaben, hat der Netzbetreiber den angebotenen Strom abzunehmen und eine finanzielle Förderung für diesen zu bezahlen.

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Der Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch nicht aus einem Rechtsgeschäft, sondern aus einem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert, steht der rechtlichen Qualifizierung als "Handelsgeschäft“ i.S.v. §§ 343, 344 HGB nach Auffassung der Kammer jedoch nicht entgegen.

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Nach dem Wortlaut des § 344 Abs. 1 HGB ist zwar ausdrücklich ein Rechtsgeschäft erforderlich. § 343 HGB enthält jedoch die Legaldefinition des Handelsgeschäfts, während das in § 344 HGB angeführte Rechtsgeschäft nur einen Unterfall für Geschäfte des Kaufmanns darstellt.

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Der in § 343 HGB verwendete Begriff des „Geschäfts“ ist aber weiter zu fassen. Er umfasst nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch sog. Rechtshandlungen und sonstiges willentliches Verhalten von geschäftlicher Bedeutung (vgl. Heymann, HGB, 2. Aufl., § 343 Rn. 8; vgl. Wagner, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Hass, HGB, 4. Aufl. 2014, § 343 Rn. 2) und mit direktem oder indirektem Marktbezug (vgl. Roth, in: Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl. 2015, § 343 Rn. 3).

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Entscheidend ist, ob die Handlung bzw. die Unterlassung des Kaufmanns einen vom Willen getragenen Akt darstellt (vgl. Joost, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2015, § 343 Rn. 13).

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Auch auf Tathandlungen, die lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, an den das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge knüpft, können Bestimmungen über Handelsgeschäfte grundsätzlich angewendet werden. Zu beachten ist jeweils, ob die Anwendung einer Bestimmung aus dem Recht der Handelsgeschäfte auf tatsächliche Handlungen dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspricht (Joost, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 343 Rn. 14).

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Unter diesen Voraussetzungen sind ggf. auch gesetzliche Schuldverhältnisse dem Anwendungsbereich eines Handelsgeschäfts zuzuordnen (so auch Lehmann-Richter, in: Häublein/Hoffman-Theinert, Beck`scher Online-Kommentar, HGB, Stand: 01.05.2015, § 343 Rn. 11).

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Vorliegend resultiert der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch aus einem Geschäft, das für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt.

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Der Anschluss der klägerischen Blockheizkraftwerke an das von der Beklagten betriebene Stromverteilnetz sowie die Einspeisung von Strom lösen die gesetzliche Vergütungspflicht der Beklagten nach dem EEG aus. Für die Beklagte, die als Netzbetreiberin über die Strukturen zur Abwicklung solcher Geschäfte verfügt und sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen im EGG auch einer Vielzahl solcher Fälle auseinandergesetzt sieht, macht die EEG-Förderung damit einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebes aus. Zudem liegt ein willentliches Verhalten der Beklagten von geschäftlicher Bedeutung und mit eindeutigem Marktbezug vor. Zwar dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EEG gem. § 7 Abs. 1 EEG nicht von dem Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Dem Anschluss des Anlagenbetreibers an das Netz gehen jedoch eine Prüfung der Voraussetzungen sowie eine Zuweisung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes durch den Netzbetreiber voraus.

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Auch für die Klägerin ist die finanzielle Förderung nach dem EEG Teil ihres Geschäftsbetriebs. Anders als bei der in den BHKW erzeugten Wärme, die unmittelbar an - am Standort belegene - Wärmeabnehmer geliefert wird, ist sie zur Abnahme des produzierten Stromes auf den Anschluss an das Stromverteilnetz der Stadt U. und die Stromeinspeisung angewiesen.

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Bei dem vorliegenden - atypischen - gesetzlichen Schuldverhältnis bestehen daher insoweit ein geschäftlicher (Markt-) Bezug und ein innerer Zusammenhang zu einem Handelsgeschäft, die die Qualifizierung als Geschäft i.S.v. § 343 HGB rechtfertigen.