SG Köln · Nordrhein-Westfalen 21 Urteil

Streitig ist die Krankenversicherung der Klägerin

Sozialrecht

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25.04.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2023 verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung vom 13.01.2023 als Pflichtmitglied aufzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist die Krankenversicherung der Klägerin.

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Die am 00.00.1955 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und Rentnerin. Sie ist am 13.01.2023 als Kriegsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Stadt W. erteilte ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), gültig ab 13.01.2023.

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Am 14.03.2023 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen erstmalig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Bescheid vom 24.04.2023 bewilligte die Beigeladene der Klägerin unter Anrechnung der ukrainischen Rente Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 1. März 2023.

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Nach Aufforderung durch die Beigeladene zeigte die Klägerin am 13.04.2023 die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der Beklagten an.

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Mit Bescheid vom 25.04.2023 lehnte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab mit der Begründung, sie sei grundsätzlich gleichberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und es liege damit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor.

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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2023 Widerspruch. Sie sei am 13.01.2023 nach Deutschland eingereist und beziehe rückwirkend zum 01.03.2023 von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Willen des Gesetzgebers erhielten geflüchtete Menschen aus der Ukraine seit dem 01.06.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Durch die Aufenthaltserlaubnis hätten geflüchtete Menschen im Fall von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. nach dem SGB XII. Da die Klägerin hilfebedürftig sei, seien ihr von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB XII bewilligt worden. Die Entscheidung der Beigeladenen, die Klägerin nicht nach § 264 SGB V zur Krankenversicherung anzumelden, widerspreche der Intention des Gesetzgebers, dass Menschen aus der Ukraine den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII zuzuordnen seien. Die Beigeladene stelle bei ihrer Entscheidung auf das tatsächliche Antragsdatum des Antrages auf Leistungen nach dem SGB XII ab. Dies sei falsch, da ein Antrag nach SGB XII mit dem 01.06.2022 bzw. mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als gestellt gelte. Die Klägerin sei daher ab dem 13.01.2023 dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach den SGB XII zuzuordnen. Als Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII verfüge die Klägerin über einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz.

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Die Klägerin hat am 07.11.2023 Klage erhoben.

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Sie macht geltend, die Leistungen nach den SGB XII seien erst ab dem 01.03.2023 erbracht worden, so dass zuvor keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe und somit Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 25.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Versicherte aufzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023. Ergänzend trägt sie vor, zum 01.06.2022 erhielten aus der Ukraine Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und höhere Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Zwar gelte der sog. Rechtskreiswechsel (für Personen, denen bereits vor dem 01.06.2022 der Aufenthaltstitel erteilt worden war und die Leistungen nach dem AsylbLG bezogen) nicht unmittelbar für Personen, die die Voraussetzungen für den Rechtskreiswechsel erst nach dem 01.06.2022 erfüllten. Bei der Anwendung des SGB V aber nicht auf dieses Datum abzustellen, würde zu Ergebnissen führen, die den Zwecksetzungen des Gesetzgebers nicht entsprächen. Wenn für ab dem 01.06.2022 eingereiste Flüchtlinge wegen erst später beantragter Leistungen eine Lücke entstehen sollte, sei daher dann dennoch nicht von einer fehlenden Absicherung im Krankheitsfall auszugehen, welche die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet. Anderenfalls würde die Neuregelung des Gesetzgebers ab dem 01.06.2022 nicht mehr zu einer klaren, auch der Gleichbehandlung entsprechenden Rechtslage führen und ein Betroffener könne durch reines Zuwarten die Lastenverteilung zwischen gesetzlichen Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe beeinflussen.

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Die Klägerin sei daher seit dem 13.01.2023 -als Tag der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG- dem System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zuzuordnen und der Versicherungsschutz sei ab 13.01.2023 im Rahmen der Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 SGB V sicherzustellen.

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Mit Antrag vom 07.11.2023 hat die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 20.12.2023 ( -S 21 KR 1595/23 ER- ) hat das Sozialgericht die Beklagte vorläufig verpflichtet, die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu versichern.

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Mit Schreiben vom 05.08.2025 hat die Beklagte wiederholt vertreten, eine etwaig zu spät einsetzende Sozialhilfe sei aus Sicht der Krankenversicherung unbeachtlich und führe nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Für den Empfang laufender Leistungen i. S. d. § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V kommt es nicht darauf an, ob und wann diese tatsächlich erbracht oder bezogen worden sind, sondern ab wann sie beansprucht werden können (LSG NRW, Urteil vom 18. 05. 2011 - L 12 SO 60/09 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. 10. 2015 - L 5 KR 5332/13 -). Auch verweise sie auf das Urteil des Sozialgerichts Köln Az: S 24 KR 201/25.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Streitakte S 21 KR 1595/23 ER und den Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Erklärung vor dem Gericht vom 22.07.2025 mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-).

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid vom 25.04.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2023 beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Absatz 2 SGG, denn der Bescheid ist rechtwidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die Aufnahme der Klägerin als Pflichtmitglied abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

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Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist auf die Klägerin, die ukrainische Staatsangehörige ist und über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ab dem 16.01.2023 verfügt, grundsätzlich anwendbar. Nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 GB VI erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

27zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

28bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

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Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall setzt einen bestehenden Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall voraus.

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Nach Aktenlage hatte die Klägerin in der Zeit vom 13.01.2023 (Einreise nach Deutschland) bis zum 28.02.2023 (Tag vor dem Beginn des Leistungsbezuges nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch -SGB XII-) keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Insbesondere hat sie in dieser Zeit keine Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem AsylbLG empfangen. Auch bestand nach Angaben der Klägerin keine ausländische Absicherung im Krankheitsfall. In der Anzeige auf Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 13.04.2023 hat die Klägerin angegeben, dass über das Ausreiseland (Ukraine) kein Krankenversicherungsschutz besteht, der auch in Deutschland fortbesteht. Die Klägerin war zudem in Deutschland nicht gesetzlich oder privat krankenversichert und gehört auch nicht zu den in § 5 Abs. 5 SGB aufgeführten hauptberuflich selbstständigen oder den nach § 6 Abs. 1 und 2 SGB V versicherungsfreien Personen. Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung der Klägerin kraft Gesetz über die sog. Auffang-Pflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V haben daher im vorgenannten Zeitraum (13.01.2023 bis 28.02.2023) vorgelegen.

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Die bestehende Pflichtversicherung wurde durch den (späteren) Empfang von Sozialhilfeleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem 01.03.2023 gemäß § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V nicht beendet.

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Einer Versicherungspflicht der Klägerin steht auch die Vorschrift des § 5 Abs. 8a SGB V nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des AsylbLG. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird.

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Die Klägerin war nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie hat einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach § 417 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (in der Fassung vom 23.05.2022) nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlusspflicht erklärt. Die bloße Möglichkeit eines freiwilligen Beitritts, ohne hiervon Gebrauch zu machen, lässt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht entfallen (Vogel in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 5 Rdn. 181), denn nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 8a SGB V ist u.a. nur derjenige nicht versicherungspflichtig, wer „freiwilliges Mitglied ist“.

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In der Zeit vom 13.01.2023 bis 28.02.2023 war die Klägerin auch nicht „Empfängerin“ laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder AsylbLG.

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Leistungen nach dem AsylbLG sind im Fall der Klägerin von vorneherein ausgeschlossen. Im Fall der 1955 geborenen Klägerin ist die Vorschrift des § 146 SGB XII -Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung- (in der Fassung vom 23.5.2022) zu beachten. Zusammen mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) steht § 146 SGB XII im Kontext des sog. „Rechtskreiswechsels“ (BT-Drucksache. 20/1768, S. 28), mit dem Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind, zum 01.06.2022 dem Anwendungsbereich des AsylbLG entzogen und dem SGB II (erwerbsfähige Ausländer) bzw. dem SGB XII unterstellt werden.

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Für den Empfang laufender Sozialhilfeleistungen im Sinne des § 5 Abs. 8a SGB V kommt es darauf an, ab wann die Leistungen tatsächlich beansprucht werden können. Unerheblich ist hingegen, ob und wann die Leistungen tatsächlich erbracht oder bezogen wurden. Maßgeblich ist der von dem Sozialhilfeträger durch Verwaltungsakt zuerkannte Beginn des Leistungsanspruchs (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2010, -B 12 KR 25/09 R-, LSG NRW Urteil vom 18.05.2011, -L 12 SO 60/09-; Vogel in: Orlowski/Remmert, GKV-Kommentar SGB V, § 5 Rdn. 183). Die Klägerin (Rentnerin) hat bei der Beigeladenen am 14.03.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gestellt. Leistungen nach diesem Kapitel werden gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Antrag erbracht (sog. Antragserfordernis). Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dem entsprechend hat die Beigeladene der Klägerin mit Bescheid vom 24.04.2023 Grundsicherungsleistungen ab dem 01.03.2023 bewilligt. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand nach den gesetzlichen Regelungen für die Klägerin ein frühestmöglicher Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII.

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Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2025 vorgetragen hat, eine etwaig zu spät einsetzende Sozialhilfe sei aus der Sicht der Krankenversicherung unbeachtlich und führe nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, denn für den Empfang laufender Leistungen i.S.d § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V komme es nicht darauf an, ob und wann diese tatsächlich erbracht oder bezogen worden sind, sondern ab wann sie beansprucht werden können (mit Verweis auf die Urteile des LSG NRW vom 18. 05.2011 Az. L 12 SO 60/09 und LSG Baden Württemberg vom 21.10.2015 Az. L 5 KR 5332/13- ) ergibt sich keine andere Beurteilung. Da der Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII -wie oben dargelegt- dem Antragerfordernis unterliegt, liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erst vor, wenn neben Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) und Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 SGB XII) auch ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach § 44 Abs. 1 SGB XII der Behörde vorliegt. Dieser erforderliche Antrag ist von der Klägerin am 14.03.2024 bei der Beigeladenen gestellt worden, so dass die Klägerin Grundsicherungsleistungen frühestens ab dem 01.03.2023 beanspruchen kann, nicht jedoch bereits ab dem 13.01.2023.

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Soweit die Beklagte weiter vertreten hat, ein SGB XII - Antrag gelte mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als gestellt, kann das Gericht hierfür keine rechtliche Grundlage erkennen. Gegen die Auffassung der Beklagten dürfte zudem die Regelung des § 146 SGB XII sprechen, wenn dort in Abs. 1 Satz 3 bestimmt wird, dass sich der Leistungsbeginn für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 richtet (…), frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. Auch ist nicht anzunehmen, dass jede Person, die einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG stellt, hilfebedürftig ist und damit Hilfe zum Lebensunterhalt aus den Sozialleistungssystemen benötigt und einen entsprechenden Leistungsantrag stellen wird (vgl. SG W. Beschluss vom 22.05.2023 -S 42 KR 588/23 ER-).

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Ein Anspruch der Klägerin auf die in § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V genannten Leistungen des SGB XII war auch nicht für weniger als einen Monat unterbrochen (§ 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V). Eine Unterbrechung kommt nach dem Wortlaut nur dann in Betracht, wenn zuvor ein Leistungsanspruch bestanden hat. Zudem lag zwischen der Einreise der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland und ihres erstmaligen Leistungsbezuges nach dem SGB XII ein Zeitraum von über einem Monat.

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Da die Klägerin -unabhängig von der Frage, ob eine Hilfebedürftigkeit bestand- in der Zeit vom 13.01.2023 bis 28.02.2023 keine Leistungen der Sozialhilfe nach Kapitel 4 SGB XII beanspruchen konnte und die Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, hat sie einen Anspruch auf Aufnahme als Pflichtmitglied gegen die Beklagte, welche die von ihr gewählte Krankenkasse ist.

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Soweit die Beklagte vorgetragen hat, wenn für ab dem 01.06.2022 eingereiste Flüchtlinge wegen erst später beantragter Sozialhilfeleistungen eine Lücke entstehen sollte, sei dennoch nicht von einer fehlenden Absicherung im Krankheitsfall auszugehen, welche die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begründet, andernfalls würden die durch die Neuregelung angestrebten Rechtskreiszuordnungen mit der hieran anknüpfenden Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung unterlaufen und die Betroffenen könnten durch reines Zuwarten, dem eine tatsächliche Notlage entgegenstehe, die Lastenverteilung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und den Trägern der Sozialhilfe beeinflussen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Kriegsflüchtling aus der Ukraine, der hilfebedürftig ist, auf ihm zustehende Sozialhilfeleistungen verzichten sollte, mit dem Ziel die Lastenverteilung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Sozialhilfeträgern zu beeinflussen. Für den Flüchtling wird es ohne Relevanz sein, welcher Träger für seinen Krankenversicherungsschutz aufkommen muss; für ihn ist allein von Interesse, überhaupt über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, um im Krankheitsfall ärztliche Leistungen in Deutschland in Anspruch nehmen zu können.

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Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei Anwendung des geltenden Pflichtversicherungsrechtes nach dem SGB V für die Klägerin eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem 13.01.2023 besteht. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Für eine andere Auslegung besteht kein Raum. Allein der beschlossene Rechtskreiswechsel vom AsybLG zum SGB II /SGB XII ab dem 01.06.2022 für hilfebedürftige ukrainische Flüchtlinge rechtfertigt keine andere Auslegung der geltenden Vorschriften des SGB V.

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Sofern im Fall von ukrainischen Flüchtlingen mit Einreise in das Bundesgebiet ab dem 01.06.2022 und einer relevanten zeitlichen Lücke zwischen Einreise und Beginn des Bezuges von Grundsicherung nach dem SGB XII eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus sozialpolitischen Gründen ausscheiden soll, wäre es allein Aufgabe des Gesetzgebers, eine Gesetzesänderung vorzunehmen.

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Soweit die Beklagte schließlich auf das Urteil des SG Köln vom 27.06.2025 -S 24 KR 201/25- verwiesen hat, kann sich auch hieraus keine andere Beurteilung ergeben. Der dort zur Entscheidung gestellte Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt, weil für die dortige Klägerin nach dem Wechsel vom AsylbLG in den Leistungsbezug nach dem SGB XII ab dem 01.06.2022 -trotz zwischenzeitlicher Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet- durchgehend ein (nicht aufgehobener) Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestanden hat, eine etwaige materiell-rechtlich verfügte Unterbrechung von Leistungen nach dem SGB XII nicht erfolgt ist und damit weiterhin vorrangig Krankenversicherungsschutz nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu gewähren war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193,183 SGG.