VerfGH Sachsen Beschluss

Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Enteignung und Schikane KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Grundrechtsverletzung · Enteignung · Schikane durch Behörden · Rechtswegerfordernis

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 22-IV-22

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 16. Juni 2022

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 4. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen „mehrfache willkürliche Gewalt durch einige Staatsdiener“.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Grundstück willkürlich enteignet worden sei.

Sein dort geparktes Fahrzeug sei zerstört worden. Das Umweltamt schikaniere ihn mit zahlreichen willkürlichen Bescheiden. Nachdem Klagen beim Amts-, Land- und Verwaltungsgericht erfolglos geblieben seien, bliebe ihm nur die Möglichkeit der Verfassungsklage.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (hierzu näher SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 87-IV-21 m.w.N.) nicht genügt.

Der Beschwerdeführer gibt weder den Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich wieder noch zeigt er konkret auf, gegen welche Hoheitsakte er sich wendet. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so dass das weitere Zulässigkeitserfordernis der Rechtswegerschöpfung bzw. Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben kann.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle