EuGH Achte Kammer Urteil zitiert von 2

Öffentlicher Dienst – Beamter

Ralph Pethke gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamter – Interne Reorganisation der Dienststellen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – Umsetzung – Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Verdeckte Bestrafung – Dienstliches Interesse – Gleichwertigkeit der Dienstposten – Begründungspflicht – Verfälschung der Tatsachen – Mobbing – Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Ralph Pethke trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

WahlBiltgenRossi

Gründe

1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Ralph Pethke die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:135), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Oktober 2016, mit der er von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ auf eine Stelle in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO umgesetzt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen auf Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens gerichtet war.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 7 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:

„Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.“

3

Art. 12a des Statuts bestimmt:

„(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

…“

4

Art. 24 des Statuts sieht vor:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

5

In Art. 38 des Statuts heißt es:

„Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten folgende Vorschriften:

…

f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

…“

6

Art. 45 Abs. 1 des Statuts lautet:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.“

7

In Anhang I Abschnitt A des Statuts findet sich folgende Aufstellung:

„Funktionsbezeichnungen in den einzelnen Funktionsgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 4

1. Funktionsgruppe AD (‚Administration‘)

GeneraldirektorAD 15 – AD 16
DirektorAD 14 – AD 15
Berater oder gleichwertige FunktionAD 13 – AD 14
Referatsleiter oder gleichwertige FunktionAD 9 – AD 14
VerwaltungsratAD 5 – AD 12

…“

8

Anhang XIII Art. 5 des Statuts lautet:

„(1) Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am 1. Mai 2004 für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.

(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(3) Die Artikel 1 bis 11 finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind.

(4) Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe [oder in eine Eignungsliste eines internen Auswahlverfahrens] aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(5) Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 23 des angefochtenen Urteils geschildert wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

10

Der Rechtsmittelführer, Herr Pethke, trat im Jahr 2000 als Bediensteter auf Zeit in den Dienst des EUIPO. Im Jahr 2002 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit der Laufbahngruppe AD (Verwaltungsrat) ernannt.

11

Im Jahr 2006 wurde er nach der Teilnahme an einem Auswahlverfahren als „Referatsleiter“ im Management ausgewählt und daraufhin als Referatsleiter einer Dienststelle für Marken eingesetzt.

12

Im Mai 2011 wurde der in der Zwischenzeit nach Besoldungsgruppe AD 11 beförderte Rechtsmittelführer auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO umgesetzt. Im Oktober 2012 wurde er auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Personal und Finanzen“ des EUIPO umgesetzt.

13

Im Frühjahr 2014 stellte der Exekutivdirektor des EUIPO (im Folgenden: Exekutivdirektor) Überlegungen hinsichtlich der Umstrukturierung zweier Hauptabteilungen des EUIPO, nämlich der Hauptabteilungen „Kerngeschäft“ und „Support“, an. In diesem Kontext beauftragte er den Rechtsmittelführer, der in der Zwischenzeit nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert worden war, mit der Ausarbeitung eines Umstrukturierungskonzepts, das in der Folge von ihm bestätigt wurde.

14

Im Oktober 2014 wurde der Rechtsmittelführer auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umgesetzt. Dieser Hauptabteilung, die eine der neun Hauptabteilungen des EUIPO ist, gehörten ca. 300 Mitarbeiter aller Personalkategorien an.

15

Ab Oktober 2014 begann die Umstrukturierung der Hauptabteilungen „Kerngeschäft“ und „Support“ des EUIPO. Die Implementierung der neuen Struktur war im Januar 2015 abgeschlossen.

16

In der Jahresbeurteilung des Rechtsmittelführers für das Jahr 2014 findet sich die allgemeine Bewertung, dass die Leistung, die Befähigung und die dienstliche Führung des Rechtsmittelführers „dem erforderlichen Niveau für die bekleidete Stelle“ entsprächen. Die Beurteilung für das Jahr 2015 enthält die allgemeine Bewertung, dass die Leistung, die Befähigung und die dienstliche Führung des Rechtsmittelführers „über dem erforderlichen Niveau für die bekleidete Stelle“ lägen. Da der Rechtsmittelführer der Auffassung war, dass die im Rahmen der Reorganisation der betreffenden Hauptabteilungen erzielten Erfolge nicht hinreichend gewürdigt worden seien, zeichnete er die Beurteilungen nicht gegen, ohne aber Beschwerde einzulegen. Außerdem merkte der Rechtsmittelführer in diesen Beurteilungen an, dass die Bewertung seiner Leistung für das Jahr 2014 durch den Exekutivdirektor „zutiefst enttäuschend und ungerecht“ sei und dass der Exekutivdirektor bei der Beurteilung der Leistung seiner Direktoren „der Diskriminierung und Vetternwirtschaft Tür und Tor geöffnet“ und eine „ungerechte Beurteilung der Leistung“ für das Jahr 2015 vorgenommen habe.

17

Am 20. September 2016 leitete der Exekutivdirektor ein „Peer-review“-Verfahren ein, d. h. ein Verfahren, bei dem sich die Beamten, einschließlich der Direktoren des EUIPO, gegenseitig beurteilen. Der Exekutivdirektor nahm daran ebenfalls teil. Am 21. September 2016 widersprach der Rechtsmittelführer dieser Initiative, weil der Exekutivdirektor seine Beteiligung als „Gleichgestellter“ angeordnet habe, obwohl Vorgesetzte daran nicht hätten beteiligt werden sollen. Der Rechtsmittelführer unterbreitete seine Bedenken schriftlich der Personalabteilung des EUIPO und dem Datenschutzbeauftragten des EUIPO.

18

In einem Schreiben vom 7. Oktober 2016 wandte sich der Rechtsmittelführer gegen den Plan des Exekutivdirektors, das mittlere Management der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO von vier auf drei Beamte zu reduzieren.

19

Am 10. Oktober 2016 wurde der Rechtsmittelführer zu einer Besprechung mit dem Exekutivdirektor gebeten, die in Gegenwart des stellvertretenden Exekutivdirektors des EUIPO stattfand. Aus der Zusammenfassung des Inhalts dieser Besprechung, die der Rechtsmittelführer am selben Tag abfasste und per E-Mail an den Exekutivdirektor schickte, geht hervor, dass der Exekutivdirektor den Rechtsmittelführer anlässlich dieser Besprechung über die Absicht informierte, ihn von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umzusetzen, um Frauen in Führungspositionen zu fördern.

20

Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Exekutivdirektor dem Rechtsmittelführer, dass er zu dieser Besprechung gebeten worden sei, um ihm nach dem Inkrafttreten eines neuen Legislativrahmens und des „Strategieplans 2020“ die voraussichtliche Entscheidung zu erläutern, ihm die Stelle eines insbesondere für Qualität und Wissensverbreitung zuständigen stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO anzubieten. Der Exekutivdirektor drückte zudem sein Bedauern darüber aus, dass der Rechtsmittelführer seinen Vorschlag, ihn auf diese Stelle umzusetzen, abgelehnt hatte. Er fügte hinzu, dass eine Politik der Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern zwar sicherlich eine wichtige Zielsetzung, aber nicht der einzige bei der Wahl des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO zu berücksichtigende Faktor sei; von maßgeblicher Bedeutung sei, dass die Person, die diese Stelle bekleide, die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen besitze, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Hauptabteilung „Kundendienstleistungen“, der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ und der neuen Hauptabteilung „Digitale Transformation“ des EUIPO zu gewährleisten.

21

Am 11. Oktober 2016 wurde ein neuer Organisationsplan im Intranet des EUIPO veröffentlicht. Darin tauchte der Name des Rechtsmittelführers nirgends auf. Am selben Tag wurde der Rechtsmittelführer zu einer Besprechung mit der Direktorin der Hauptabteilung „Personal“ des EUIPO über mögliche Umsetzungsoptionen („assignment options“) eingeladen, die am 13. Oktober 2016 stattfand.

22

Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 übermittelte die Hauptabteilung „Personal“ des EUIPO dem Rechtsmittelführer eine Zusammenfassung des Inhalts der Besprechung vom selben Tag, aus der hervorgeht, dass er zu verstehen gegeben hatte, dass er sich nur zu konkreten Umsetzungsvorschlägen äußern würde.

23

Mit E-Mail vom selben Tag übermittelte die Direktorin der Hauptabteilung „Personal“ des EUIPO dem Rechtsmittelführer ein Schreiben des Exekutivdirektors gleichen Datums. In diesem Schreiben hielt der Exekutivdirektor zunächst fest, dass der Rechtsmittelführer in der Besprechung vom 10. Oktober 2016 darüber informiert worden sei, dass der engen Zusammenarbeit zwischen den Hauptabteilungen „Kerngeschäft“, „Kundendienstleistungen“ und „Digitale Transformation“ des EUIPO nach dem Inkrafttreten eines neuen Legislativrahmens und des „Strategieplans 2020“ eine Schlüsselrolle bei der künftigen Verbesserung der Qualität und der Leistung innerhalb des EUIPO zukomme. Der Exekutivdirektor wies auch darauf hin, dass ein anderes Profil als das des Rechtsmittelführers für die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO geeigneter sei, um diese Zusammenarbeit erfolgreich umzusetzen. Zudem erinnerte er daran, dass der Rechtsmittelführer den Vorschlag, ihn auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umzusetzen, abgelehnt habe. Unter Berücksichtigung der Kompetenzen, der Erfahrung, der Funktionsgruppe und der Besoldungsgruppe des Rechtsmittelführers bot der Exekutivdirektor ihm drei seinem Profil angepasste und den strategischen Bedürfnissen des EUIPO entsprechende Umsetzungsoptionen an, nämlich erstens seine Umsetzung auf die Stelle eines für die Qualität und die Wissensverbreitung verantwortlichen „Senior Expert“ in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO, zweitens seine Umsetzung auf die Stelle eines an der Umsetzung neuer von der Europäischen Union finanzierter Projekte beteiligten „Senior Expert“ in der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO und drittens seine Umsetzung auf die Stelle eines „Senior Expert“ in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO (im Folgenden: Beobachtungsstelle) mit der Aufgabe, neue Projekte bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu unterstützen. Schließlich forderte der Exekutivdirektor den Rechtsmittelführer auf, sich bis spätestens 17. Oktober 2016 zu äußern.

24

In einer an den Exekutivdirektor gerichteten E-Mail vom 16. Oktober 2016 verwies der Rechtsmittelführer darauf, dass er in der Besprechung vom 10. Oktober 2016 von seiner „Herabstufung“ von einer Stelle im Topmanagement auf eine Stelle im mittleren Management informiert worden sei, die angeblich „durch das Erfordernis einer Erhöhung der Frauenquote in Managementpositionen gerechtfertigt“ sei. Überdies kritisierte er die Umsetzungs-„Entscheidung“ und die Tatsache, dass dem gesamten Personal des EUIPO über das Intranet ein neuer Organisationsplan des EUIPO, in dem sein Name nirgends auftauche, mitgeteilt worden sei, noch bevor der Exekutivdirektor seine endgültige Entscheidung getroffen habe. Er fügte hinzu, da die Entscheidung des Exekutivdirektors hinsichtlich des „Niveaus“ seiner zukünftigen Verwendung bereits gefasst worden zu sein scheine, würde er die Stelle als „Senior Expert“ in der Beobachtungsstelle bevorzugen.

25

Mit der streitigen Entscheidung setzte der Exekutivdirektor den Rechtsmittelführer unter Beibehaltung seiner Funktionsgruppe, seiner Besoldungsgruppe 12 und seiner Dienstaltersstufe 2 in die Beobachtungsstelle um. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer mit E-Mail des Exekutivdirektors vom 17. Oktober 2016 bekannt gegeben. In dieser E-Mail bekräftigte der Exekutivdirektor, dass die Umsetzung des Rechtsmittelführers keine Strafmaßnahme sei. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Probleme, mit denen die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO hinsichtlich des Anstiegs des Arbeitsumfangs und der Arbeitslast konfrontiert sei, struktureller und dauerhafter Natur seien, dass eine Tendenz zur Anhäufung von Rückständen eine dringend zu lösende Erscheinung sei, dass er es zur Modernisierung dieser Hauptabteilung im dienstlichen Interesse für angebracht gehalten habe, ein anderes Profil als das des Rechtsmittelführers zu rekrutieren, dass die Antwort auf die dringliche Lage in der Technologie und den Instrumenten der Informatik, d. h. in einem digitalen Ansatz, bestehe und dass die in der Vergangenheit praktizierte Lösung des bloßen Hinzufügens neuer Ressourcen nicht mehr tragbar sei. Der Exekutivdirektor erinnerte auch daran, dass die Entscheidung, welcher Ansatz und welches Profil zur Umsetzung einer Strategie im Innern des EUIPO geeignet seien, in seinem Ermessen liege.

26

Vom 17. bis 30. Oktober 2016 befand sich der Rechtsmittelführer in Krankheitsurlaub.

27

Am 30. Oktober 2016 legte der Rechtsmittelführer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die streitige Entscheidung ein und begründete sie mit erstens einer Verletzung der Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts, zweitens einem Ermessensfehler, drittens einem Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, viertens einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und fünftens einem Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, einem Angriff auf die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie Mobbing. Ferner forderte er Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er erlitten habe.

28

Mit Entscheidung vom 27. Februar 2017 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

29

In Bezug auf das Vorliegen eines die Umsetzung des Rechtsmittelführers rechtfertigenden dienstlichen Interesses beschrieb die Anstellungsbehörde zunächst kurz die nach 2010, d. h. nach dem Amtsantritt des neuen Exekutivdirektors, durchgeführten Reorganisationen innerhalb des EUIPO. Hinsichtlich des Jahres 2016 wies sie darauf hin, dass es nach dem Inkrafttreten eines neuen Legislativrahmens und des „Strategieplans 2020“ und angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Arbeitslast in der Kerntätigkeit des EUIPO notwendig geworden sei, die Struktur der Hauptabteilungen und der Referate sowie ihrer Managementteams, einschließlich der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ und der IT-Abteilung, zu reorganisieren. Insoweit führte die Anstellungsbehörde aus, dass das EUIPO mit dauerhaften strukturellen Problemen konfrontiert gewesen sei, die tendenziell zu Rückständen in bestimmten Bereichen geführt hätten, und dass die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO nicht ausreichend gewesen seien.

30

Sodann verwies die Anstellungsbehörde auf im Jahr 2016 festgestellte Fehlleistungen des Rechtsmittelführers, die zu einem Vertrauensverlust seitens des Exekutivdirektors und damit zu der Notwendigkeit geführt hätten, dringend eine Lösung zu finden und strukturelle Reformen, insbesondere der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO, fortzuführen. Genauer wurde dem Rechtsmittelführer zur Last gelegt, dass unvollständige Ergebnisse in Bezug auf die Situation der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO übermittelt worden seien, dass es diesen Ergebnissen, selbst auf Nachfrage des Exekutivdirektors oder seines Kabinetts, an Transparenz gefehlt habe, dass notwendige Maßnahmen unterblieben seien und dass nicht über wiederkehrende Probleme informiert worden sei.

31

Außerdem wies die Anstellungsbehörde darauf hin, dass seit dem Jahr 2015 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Exekutivdirektor bestanden hätten. Erstens sei nämlich aus der Beurteilung des Rechtsmittelführers für das Jahr 2015 hervorgegangen, dass er sich im Jahr 2016 auf die Erhöhung des Qualitäts- und Leistungsniveaus habe konzentrieren müssen. Zweitens habe der Rechtsmittelführer, obwohl er im Jahr 2014 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert worden sei, in seinen Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2015 dem Exekutivdirektor vorgeworfen, bei der Beurteilung der Leistung der Direktoren „der Diskriminierung und Vetternwirtschaft Tür und Tor geöffnet“ und „eine ungerechte Beurteilung der Leistung“ abgegeben zu haben. Drittens habe der Rechtsmittelführer im Juni 2016 hinsichtlich der Vertragsverlängerung eines Bediensteten auf Zeit eine andere Auffassung als die Personalabteilung des EUIPO vertreten. Viertens habe sich der Rechtsmittelführer im September 2016 gegen die Teilnahme des Exekutivdirektors am „Peer-review“-Verfahren gewandt. Fünftens und letztens sei der Rechtsmittelführer Anfang Oktober 2016, als die Debatte über eine etwaige Reorganisation des EUIPO begonnen habe, nicht geneigt gewesen, eine offene Diskussion über die tatsächliche Situation in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO zu führen.

32

Zu der vom Rechtsmittelführer als Hauptgrund für seine Umsetzung angesehenen Notwendigkeit, die Frauenquote in Managementpositionen zu erhöhen, führte die Anstellungsbehörde schließlich aus, dass „der Exekutivdirektor schlicht die Gelegenheit der … Reorganisation genutzt hat, um die Strategie des EUIPO in Bezug auf die Politik der Geschlechtergleichstellung besser umzusetzen“.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

33

Mit am 17. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Ersatz des von ihm angeblich erlittenen Schadens.

34

Seinen ersten, auf Aufhebung der streitigen Entscheidung gerichteten Klageantrag stützte er auf vier Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts, zweitens eine rechtswidrige Umsetzung und einen Ermessensmissbrauch, drittens einen Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot jeder Diskriminierung wegen des Geschlechts und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

35

Für seinen zweiten, auf Ersatz des angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens gerichteten Klageantrag machte er einen einzigen Klagegrund geltend, den er auf einen Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, auf einen Angriff auf seine körperliche und psychische Unversehrtheit sowie auf Mobbing stützte.

36

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab und erlegte dem Rechtsmittelführer die Kosten auf.

37

In den Rn. 105 und 123 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die streitige Entscheidung im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erlassen worden sei und daher nicht als Disziplinarmaßnahme gegen den Rechtsmittelführer angesehen werden könne, so dass dieser dem EUIPO nicht vorwerfen könne, kein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet zu haben.

38

Genauer erinnerte das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils an die ständige Rechtsprechung, nach der die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, dass diese Verwendung zum einen im dienstlichen Interesse und zum anderen unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgt. Es prüfte daher in den Rn. 53 bis 106 des angefochtenen Urteils hintereinander, ob die Umsetzung des Rechtsmittelführers im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Regel der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgt war.

39

Zur ersten Voraussetzung stellte das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils fest, dass die streitige Entscheidung keinerlei Begründung hinsichtlich ihres Erlasses im dienstlichen Interesse enthalte, dass aber ausweislich der Gründe, die in bestimmten vom Exekutivdirektor unterzeichneten Dokumenten und in der Antwort der Anstellungsbehörde auf die Beschwerde des Rechtsmittelführers ausgeführt seien, dessen Umsetzung aufgrund der Notwendigkeit gerechtfertigt sein solle, die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO mit einer Person mit einem anderen Profil zu besetzen. Diese Rechtfertigung solle mit Umständen in der Person des Rechtsmittelführers zusammenhängen, nämlich seinen Fehlleistungen, die im Jahr 2016 festgestellt worden seien, und mit organisatorischen Umständen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, strukturelle Reformen, insbesondere der besagten Hauptabteilung, fortzuführen. Hierzu ergibt sich aus den Rn. 71 und 79 des angefochtenen Urteils, dass zwar die Begründung mit den angeblich im Jahr 2016 festgestellten Fehlleistungen nicht stichhaltig sei, doch aus den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass demgegenüber die Begründung mit den organisatorischen Umständen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, strukturelle Reformen fortzuführen, nach der Rechtsprechung eine ausreichende Rechtfertigung für die Umsetzung des Rechtsmittelführers habe bilden können.

40

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung befand das Gericht die Behauptung des Rechtsmittelführers, dass bei der streitigen Entscheidung nicht auf die Regel der Gleichwertigkeit der Dienstposten geachtet worden sei, für nicht begründet. Nach dem Hinweis in Rn. 95 des angefochtenen Urteils, dass im vorliegenden Fall feststehe, dass der Rechtsmittelführer seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe, d. h. Besoldungsgruppe 12 und Dienstaltersstufe 2, nach seiner Umsetzung behalten habe, prüfte das Gericht gleichwohl zur Klärung der Frage eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten durch die Umsetzung des Rechtsmittelführers, ob, wie von ihm geltend gemacht, in der Zuweisung in die neue Tätigkeit in der Beobachtungsstelle eine seine statutarischen Rechte einschränkende Verringerung seiner Aufgaben und seines Verantwortungsniveaus lag.

41

Es erinnerte insoweit daran, dass nach dem insbesondere in Art. 7 des Statuts niedergelegten Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten eine tatsächliche Verringerung der Aufgaben eines Beamten nur dann gegen diesen Grundsatz verstoße, wenn seine neuen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs insgesamt eindeutig hinter denen zurückblieben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprächen. Im vorliegenden Fall verwies das Gericht jedoch in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils darauf, dass zum einen der Rechtsmittelführer den Vorschlag abgelehnt habe, ihn von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umzusetzen, wodurch er aber in einer Managementfunktion verblieben wäre, und dass zum anderen gemäß der Übersicht über die Funktionsbezeichnungen in Anhang I Abschnitt A des Statuts ein Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 entweder die Stelle eines Verwaltungsrats oder die Stelle eines Referatsleiters (oder gleichwertige Funktion) bekleiden könne. Dazu stellte es in Rn. 102 des angefochtenen Urteils fest, dass der Umstand, dass der Rechtsmittelführer auf seiner alten Stelle Führungsverantwortung innegehabt habe, somit nicht der Möglichkeit seiner Umsetzung auf eine Stelle entgegenstehe, auf der ihm keine Managementverantwortung mehr zukomme. Im Übrigen wies es in Rn. 103 des angefochtenen Urteils zu einer etwaigen Beeinträchtigung der Karriereaussichten des Rechtsmittelführers durch seine Umsetzung auf einen Dienstposten ohne Managementfunktion darauf hin, dass Art. 7 des Statuts Umsetzungen nicht von einem Vergleich der Beförderungsmöglichkeiten auf der alten und auf der neuen Stelle abhängig mache.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

42

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– sowie

– die streitige Entscheidung aufzuheben;

– das EUIPO zum Ersatz des dem Rechtsmittelführer entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen, wobei sich der materielle Schaden aus den Kosten für die medizinische Betreuung beziffere und die Höhe des immateriellen Schadens in das Ermessen des Gerichtshofs gestellt werde;

– hilfsweise, die Rechtssache nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht zurückzuverweisen; und

– dem EUIPO die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

43

Das EUIPO beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– hilfsweise, seinen erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben, und

– dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

44

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens eine Verfälschung der Tatsachen und viertens einen Beurteilungsfehler in Bezug auf das Vorliegen von Mobbing, eine Verkennung der Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht in dieser Hinsicht sowie einen Rechtsfehler hinsichtlich der Obliegenheit zur Befolgung des in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Verfahrens.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

45

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der in zwei Teile gegliedert ist, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 7 des Statuts einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

46

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt der Rechtsmittelführer vor, dass seine Umsetzung von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO auf eine Verwaltungsratsstelle in der Beobachtungsstelle keine Umsetzung im Einklang mit Art. 7 des Statuts, sondern eine „Herabstufung“ darstelle, die nur dann rechtmäßig wäre, wenn die Anstellungsbehörde ein Beurteilungs- oder Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, in dem er seine Rechte hätte geltend machen können.

47

Zum einen habe die Änderung des Statuts im Jahr 2014 nur für „Referatsleiter oder [Beamte in] gleichwertige[r] Funktion“ eine konkrete Anwartschaft auf Beförderung über die Besoldungsgruppe AD 12 hinaus geschaffen, und seine Umsetzung auf einen Dienstposten ohne Managementfunktion habe ihm in Anbetracht insbesondere von Art. 45 Abs. 1 des Statuts Karriereaussichten genommen. Daher stünden seine neuen Aufgaben nicht mehr mit dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten in Einklang, und seine Umsetzung stelle einen Verstoß gegen die Regel der Übereinstimmung zwischen Besoldungsgruppe und Posten dar. Insoweit sei sowohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch in Art. 38 Buchst. f des Statuts sowie in Art. 5 des Anhangs XIII des Statuts das Konzept der „Anwartschaft auf Beförderung“ anerkannt.

48

Zum anderen habe das Gericht übersehen, dass der Dienstposten eines Beamten nicht nur durch Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe, sondern seit 2014 auch durch die Funktionsbezeichnung des Dienstpostens im Sinne von Anhang I Abschnitt A des Statuts definiert werde, der zwischen dem „Referatsleiter“ mit leitender Aufgabe und dem „Verwaltungsrat“, der keine solche Aufgabe, sondern ausschließlich konzeptionelle Aufgaben habe, unterscheide. Dieser Unterschied in der Funktionsbezeichnung des Dienstpostens sei nicht nur formal, sondern auch materiell und so geartet, dass er sich auf die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers auswirke. Damit sei eine „Gleichwertigkeit“ zwischen einem Posten als Referatsleiter und einem Posten als Verwaltungsrat ausgeschlossen. Im Lichte des Urteils vom 19. Juni 2014, BN/Parlament (F-157/12, EU:F:2014:164, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), blieben nämlich die neuen Aufgaben des Rechtsmittelführers nach ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihrem Umfang insgesamt eindeutig hinter denen eines Referatsleiters und erst recht hinter denen des Direktors einer Hauptabteilung mit 300 Beamten zurück.

49

Das EUIPO hält das Vorbringen des Rechtsmittelführers für unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

50

Unter anderem aus Art. 7 des Statuts ergibt sich, dass ein Beamter ein Recht darauf hat, dass die ihm übertragenen neuen Tätigkeiten im Ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme beeinträchtigt dieses Recht jedoch nicht schon dann, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung der Aufgaben des Beamten führt; vielmehr müssen hierfür seine neuen Aufgaben insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter denen zurückbleiben, die der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entsprechen, und zwar unabhängig davon, wie der Betroffene die neuen Aufgaben wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, und vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 91).

51

Für die Prüfung, ob die Rechte des Rechtsmittelführers durch die Entscheidung, mit der ihm neue Aufgaben zugewiesen wurden, verletzt worden sind, sind daher diese neuen Aufgaben mit seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten zu vergleichen. Ein Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Rechtsmittelführers würde deshalb fehlgehen (Urteil vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 8).

52

Insoweit ist das Gericht im vorliegenden Fall, da feststeht, dass der Rechtsmittelführer nach seiner Umsetzung seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe, d. h. Besoldungsgruppe 12 und Dienstaltersstufe 2, behalten hat, in Rn. 102 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umstand, dass der Rechtsmittelführer auf seiner alten Stelle Führungsverantwortung innegehabt habe, nicht der Möglichkeit seiner Umsetzung auf eine Stelle entgegenstehe, auf der ihm keine Managementverantwortung mehr zukomme.

53

Dieses Ergebnis können die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) nicht entkräften, deren Änderungen ab dem 1. Januar 2014 galten und auf die sich der Rechtsmittelführer mit seinem Verweis auf die „Änderung des [S]tatuts 2014“ zu berufen scheint.

54

Zum einen lässt nämlich die Verordnung Nr. 1023/2013 den aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) hervorgegangenen Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wie er oben in Rn. 2 wiedergegeben ist, unverändert. Daher hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass „Art. 7 des Statuts Umsetzungen nicht von einem Vergleich der Beförderungsmöglichkeiten auf der alten und auf der neuen Stelle abhängig macht“.

55

Zum anderen trifft zwar zu, dass nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 „Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen [können], es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und 14 solchen Bediensteten vorbehalten sein [sollten], deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht“, und dass Art. 45 Abs. 1 des Statuts vorsieht, dass grundsätzlich „ein Beamter nur befördert werden [kann], wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht“, doch würde ein Vergleich der Beförderungsmöglichkeiten auf der alten und auf der neuen Stelle nichtsdestoweniger ein Kriterium einführen, das das weite Ermessen, das der Gerichtshof, wie vom Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils ausgeführt, den Organen der Union bei der Organisation ihrer Dienststellen zuerkannt hat, erheblich einschränken und über den Wortlaut von Art. 7 des Statuts hinausgehen würde.

56

Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

– Vorbringen der Parteien

57

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer ergänzend geltend, dass das Gericht in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 16. April 2002, Fronia/Kommission (T-51/01, EU:T:2002:99), nicht richtig angewandt habe.

58

Zum einen habe das Gericht seine konkreten aktuellen Aufgaben nicht mit der entsprechenden Besoldungsgruppe in der Hierarchie verglichen und sich lediglich auf den abstrakten Stellentitel „Senior Legal Expert“ im Stellenplan des EUIPO gestützt. Zum anderen habe es nicht berücksichtigt, dass die Aufgaben auf der Stelle, auf die er umgesetzt worden sei, nicht denen eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe AD 12, sondern eher denen eines Praktikanten entsprächen. Genauer habe das Gericht die Tatsachen offensichtlich verfälscht, indem es ausgeführt habe, dass er in der Beobachtungsstelle mit einer Studie über die Gerichtsbarkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und mit dem Projekt betreffend die Angelegenheiten der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) betraut gewesen sei, während in Wirklichkeit diese Studie nur aus der Zusammenfassung von drei bestehenden Studien bestanden habe und er mit dem besagten Projekt nie betraut worden sei. Dazu fügt der Rechtsmittelführer in seiner Erwiderung an, dass er bis Mitte 2017 weder die genannte Studie noch dieses Projekt habe bearbeiten können, da ihm bis dahin keine Aufgaben übertragen worden seien, und dass eben dieses Projekt ab Mitte 2017 aus seinem Aufgabenbereich gestrichen worden sei.

59

Das EUIPO hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

60

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht etwa aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Die Würdigung der Tatsachen ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Im vorliegenden Fall hat sich zum einen das Gericht entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Dienstposten in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils nicht allein auf den „abstrakten Titel“ der neuen Stelle, auf die der Rechtsmittelführer umgesetzt wurde, laut Stellenplan des EUIPO gestützt, sondern es hat die dem Rechtsmittelführer übertragenen neuen Aufgaben auch inhaltlich überprüft und dabei festgestellt, dass feststehe, dass der Rechtsmittelführer tatsächlich mit einer Studie über die Gerichtsbarkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und mit dem Projekt betreffend die ICANN-Angelegenheiten betraut gewesen sei.

64

Zum anderen legt der Rechtsmittelführer, was die angebliche offensichtliche Verfälschung der Tatsachen betrifft, mit der schlichten Behauptung, er sei nicht mit dem Projekt betreffend die ICANN-Angelegenheiten betraut gewesen und die Studie über die Gerichtsbarkeiten im Bereich des geistigen Eigentums habe nur aus der Zusammenfassung von drei bestehenden Studien bestanden, nicht dar, inwiefern das Gericht Feststellungen in offenkundigem Widerspruch zu den Akten getroffen oder diesen eine Bedeutung beigemessen hätte, die sie offensichtlich nicht haben.

65

Da im Hinblick auf die Akten keine Verfälschung in offensichtlicher Weise festgestellt worden ist, ist folglich auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

66

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

67

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 49 bis 106 des angefochtenen Urteils bezieht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechts- und Verfahrensfehler begangen, indem es nicht vollständig über den zweiten Klagegrund entschieden habe, mit dem er sich gegen die „rechtswidrige Absetzung“ durch den Exekutivdirektor am 10. Oktober 2016 ohne gleichzeitige Zuweisung in eine neue Funktion gewandt habe. Das Gericht habe somit gegen seine Begründungspflicht aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoßen, da es die Zurückweisung dieses zweiten Klagegrundes nicht begründet habe.

68

Das EUIPO macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig und jedenfalls unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

69

Der Rechtsmittelführer beruft sich im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes lediglich auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht, ohne darzulegen, inwieweit die Gründe, die das Gericht der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes zugrunde gelegt hat, unzureichend wären. Somit erweist sich sein Vorbringen als zu allgemein und unbestimmt, als dass es sich vom Gerichtshof rechtlich beurteilen ließe (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 113, und Beschluss vom 25. März 2009, Scippacercola und Terezakis/Kommission, C-159/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:188, Rn. 96).

70

Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

71

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung des Vorliegens eines seine Umsetzung rechtfertigenden dienstlichen Interesses einerseits und der Gleichwertigkeit der Dienstposten andererseits die Tatsachen verfälscht.

Zum ersten Teil

– Vorbringen der Parteien

72

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 90 und 91 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt zu haben, dass er sich „kategorisch“ gegen die Managemententscheidungen des Exekutivdirektors gewandt habe, obwohl er in Wirklichkeit, wie den Anlagen zur Klageschrift zu entnehmen sei, nur im Entscheidungsfindungsprozess Kritik geäußert habe. Er sei lediglich seiner Pflicht nach den Art. 21a und 22a des Statuts nachgekommen, rechtswidrige Maßnahmen anzuzeigen. Die vom Gericht vorgenommene Bewertung habe somit die Pflichten des Beamten aus diesen Artikeln, seine Hierarchie zu beraten und rechtswidrige Maßnahmen abzuwenden, jeder praktischen Wirksamkeit beraubt.

73

Erstens habe er sich nicht gegen die Entscheidung gewandt, den Vertrag eines Zeitbediensteten nicht zu verlängern, sondern er habe im Gegenteil die Anstellungsbehörde beim Abschluss des Beendigungsverfahrens unterstützt. Er habe sich lediglich geweigert, nachdem die Entscheidung gefallen gewesen sei, seine ursprüngliche, rechtmäßig zustande gekommene Vertragsverlängerungsempfehlung durch eine vom Exekutivdirektor bzw. von der Personalabteilung gewünschte Nichtverlängerungsempfehlung zu ersetzen. Dies gehe aus der Klageakte eindeutig hervor.

74

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts fehlerhaft, dass er sich vehement gegen die Teilnahme des Exekutivdirektors am „Peer-Review“-Verfahren ausgesprochen habe, während er in Wirklichkeit nur auf die fehlende Überprüfung – im Rahmen dieses Verfahrens – seitens des Europäischen Datenschutzbeauftragten verwiesen habe. Es fehle nämlich an einer Rechtsgrundlage für die Teilnahme von Vorgesetzten an einem solchen Verfahren, an dem nur Gleichgestellte teilnehmen sollten. Die Rechtswidrigkeit dieses Verfahrens werde im Übrigen durch eine der Rechtsmittelschrift in Anlage beigefügte Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 21. September 2017 bestätigt.

75

Drittens stimme die Feststellung des Gerichts nicht, dass er der Initiative des Exekutivdirektors widersprochen habe, die Zahl der stellvertretenden Direktoren in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO von vier auf drei zu verringern. Er habe lediglich eine solche Verringerung des Mittelmanagements gegenüber dem Kabinettschef des Exekutivdirektors kritisiert.

76

Das EUIPO ist der Ansicht, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teilweise offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

77

Wie oben in den Rn. 60 bis 62 in Erinnerung gerufen, ist das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

78

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stellt der Rechtsmittelführer hauptsächlich das Vorliegen der Meinungsverschiedenheit zwischen seinem Vorgesetzten und ihm selbst in Abrede, die das Gericht neben anderen Erwägungen bei seiner Schlussfolgerung berücksichtigt habe, dass die streitige Entscheidung im Hinblick auf die organisatorischen Umstände gerechtfertigt sei, d. h. die Notwendigkeit, die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO, deren Direktor er gewesen sei, neu zu organisieren.

79

Er trägt jedoch entgegen der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung nichts hinsichtlich einer angeblichen Verfälschung der Tatsachen vor.

80

Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

– Vorbringen der Parteien

81

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, aus der Akte gehe hervor, dass er den Vorschlag abgelehnt habe, von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umgesetzt zu werden, wodurch er jedoch in einer Managementfunktion verblieben wäre. Der Akte lasse sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, dass er diesen Vorschlag abgelehnt hätte. Er habe lediglich seine Absicht angekündigt, gegen eine Entscheidung über eine „rechtswidrige Herabsetzung“ ohne Versetzung auf einen anderen gleichwertigen Posten Rechtsmittel einzulegen, und die Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens eingefordert. Ein solches Rechtsmittel sei umso gerechtfertigter gewesen, als zum Zeitpunkt der Besprechung mit dem Exekutivdirektor am 10. Oktober 2016 als Grund für die streitige Entscheidung nur die Frauenförderung im Management des EUIPO genannt worden sei.

82

Darüber hinaus habe das Gericht überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen, wie es seine Aufgabe gewesen wäre. Die Schlussfolgerung, dass sich aus der Akte ergebe, dass er seine Umsetzung auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO abgelehnt habe, finde keine einzige Stütze im Sachverhalt, außer in der interessengeleiteten Behauptung des Exekutivdirektors. Dieser wahrheitswidrigen Behauptung habe er allerdings unverzüglich widersprochen. Das Gericht erwähne aber in seiner Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil seinen Widerspruch nicht einmal.

83

Im Übrigen beruft sich der Rechtsmittelführer für seinen Standpunkt auf eine Reihe von Tatsachenelementen, insbesondere die Tatsache, dass das EUIPO vor dem Gericht falsche Beweise vorgelegt habe, die Streitigkeit des Tatsachenkomplexes im Zusammenhang mit seiner Absetzung von jeder Managementverantwortung zwischen dem 10. und 17. Oktober 2016, die Darlegungen der Parteien in der Beschwerde und in den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen, die Schlussfolgerungen über die tatsächlichen Begebenheiten des Falles ermöglicht hätten, sowie die Tatsache, dass er bis zum 16. Oktober 2016 keine Möglichkeit gehabt habe, einen Managementposten anzunehmen, da zum einen der am 11. Oktober 2016 veröffentlichte Organisationsplan zeige, dass alle Stellen dieser Kategorie beim EUIPO bereits vergeben gewesen seien, und zum anderen die im Schreiben des Exekutivdirektors vom 13. Oktober 2016 gemachten Vorschläge (vgl. oben, Rn. 23) nicht den Vorschlag umfasst hätten, ihn von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO umzusetzen.

84

Das EUIPO ist der Ansicht, dass dieser zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig und jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

85

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen eine Reihe von Tatsachenwürdigungen und macht dabei hauptsächlich geltend, dass das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils die in der Akte der Rechtssache enthaltenen Beweise inhaltlich verfälscht habe, indem es festgestellt habe, dass „[sich a]us der Akte ergibt …, dass der Kläger den Vorschlag ablehnte, ihn von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung ‚Kerngeschäft‘ [des EUIPO] umzusetzen, wodurch er in einer Managementfunktion verblieben wäre“. Er habe sich lediglich gegen die seiner Ansicht nach „rechtswidrige Herabsetzung“ gewehrt und die Erhebung eines Rechtsmittels angekündigt.

86

Der Rechtsmittelführer kann dem Gericht jedoch nicht vorwerfen, die Tatsachen dadurch verfälscht zu haben, dass es die Ankündigung der etwaigen Beschreitung des Rechtswegs als Weigerung, die Stelle des stellvertretenden Direktors anzunehmen, aufgefasst hat. Somit ergibt sich keine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten (Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 59, und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105).

87

Dementsprechend ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, weshalb der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

88

Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 140 und 141 des angefochtenen Urteils bezieht, rügt der Rechtsmittelführer zum einen Fehler in der Würdigung durch das Gericht in Bezug auf das Vorliegen von Mobbing und auf einen Fürsorgepflichtverstoß sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht in letzterer Hinsicht und zum anderen einen Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich der Obliegenheit zur Befolgung des Verfahrens nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts.

89

Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, deren erster und dritter, die den dem Rechtsmittelführer angeblich entstandenen immateriellen Schaden betreffen, zusammen zu prüfen sind.

Zum ersten und zum dritten Teil

– Vorbringen der Parteien

90

Als Erstes beanstandet der Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 133 bis 139 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sein Schadensersatzantrag, der auf die in Rn. 127 des angefochtenen Urteils angesprochenen Beschwerdepunkte mit Ausnahme desjenigen, dass die Umsetzung als solche den Tatbestand des Mobbings erfülle, gestützt werde, als unzulässig zurückzuweisen sei, da er vor der Klageerhebung nicht das zweistufige vorgerichtliche Verfahren nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts befolgt habe. Er macht geltend, dass das Mobbing und einen Fürsorgepflichtverstoß begründende Verhalten der Leitung des EUIPO unauflösbar mit der zwischen dem 10. und dem 17. Oktober 2016 getroffenen rechtswidrigen Umsetzungsentscheidung verknüpft sei, so dass das in Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts vorgesehene Verfahren nicht habe befolgt werden müssen.

91

Als Zweites beanstandet der Rechtsmittelführer mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt sei, dass mit seiner Umsetzung allein nicht der Nachweis von Mobbing im Sinne des Art. 12a Abs. 3 des Statuts erbracht werden könne, während, so der Rechtsmittelführer, die öffentliche Diffamierung und die schlichte Absetzung ohne Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Dienstposten die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllten. Das Gericht habe insoweit selbst in den Rn. 63 bis 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das EUIPO ihm zu Unrecht, ohne valide Begründung und öffentlich Managementversagen vorgeworfen habe. In seiner beruflichen Diffamierung keinen Fürsorgepflichtverstoß und kein Mobbing zu sehen, verstoße daher gegen die Art. 12a und 24 des Statuts und missachte die Fürsorgepflicht.

92

Das EUIPO hält diese beiden Teile des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig und unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

93

Vorab ist daran zu erinnern, dass das Gericht die Schadensersatzanträge des Rechtsmittelführers als einerseits teils unzulässig – soweit auf die in Rn. 127 des angefochtenen Urteils angesprochenen Beschwerdepunkte mit Ausnahme desjenigen, dass die Umsetzung als solche den Tatbestand des Mobbings erfülle, gestützt – und andererseits teils unbegründet – soweit auf die streitige Entscheidung gestützt – zurückgewiesen hat.

94

Im Rahmen des ersten und des dritten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, die sich auf den vom Rechtsmittelführer behaupteten immateriellen Schaden beziehen, können die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente in Anbetracht des Wortlauts von Art. 12a Abs. 3 des Statuts und der einschlägigen Rechtsprechung nicht durchgreifen.

95

Nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts setzt nämlich die Feststellung des Vorliegens von Mobbing voraus, dass ein „ungebührliches Verhalten …, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“, nachgewiesen ist.

96

Unter diesen Umständen ist Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts der Definition nach ein „ungebührliches Verhalten“, das zum einen in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „ungeplant“ sind. Zum anderen müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, um unter den Mobbingbegriff zu fallen, zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird.

97

Im vorliegenden Fall ist aber in Anbetracht dieser beiden kumulativen Voraussetzungen, die für den Nachweis von Mobbing erforderlich sind, festzustellen, dass das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei befunden hat, dass mit der Umsetzung des Rechtsmittelführers allein nicht der Nachweis erbracht werden könne, dass der Tatbestand des Mobbings erfüllt sei. Der Rechtsmittelführer beschränkt sich nämlich auf die Behauptung, dass das Mobbing „unauflösbar“ mit den Entscheidungen vom 10. und 17. Oktober 2016 verknüpft sei, ohne Beweise für irgendein ungebührliches Verhalten mit Tatbestandsmerkmalen von Mobbing im Sinne der Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts beizubringen. Darüber hinaus liegt darin, dass das EUIPO ihm nach den Feststellungen in den Rn. 63 bis 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht öffentlich Managementversagen vorgeworfen habe, kein „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ vorgekommenes Verhalten, mit dem er angegriffen worden wäre.

98

Der erste und der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil

– Vorbringen der Parteien

99

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, da es sich in Rn. 140 des angefochtenen Urteils nicht zu der im ersten Rechtszug erhobenen Rüge eines in seiner beruflichen Diffamierung liegenden Fürsorgepflichtverstoßes geäußert habe.

100

Das EUIPO erwidert, aus den Rn. 136 und 137 des angefochtenen Urteils, deren Rechtmäßigkeit vom Rechtsmittelführer offenkundig nicht in Frage gestellt werde, ergebe sich, dass das Gericht die Gründe für die Unzulässigkeit der in Rn. 127 jenes Urteils angesprochenen Rügen, darunter ein angeblicher Fürsorgepflichtverstoß, erläutert habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

101

Die in Rn. 127 des angefochtenen Urteils angesprochenen und vom Rechtsmittelführer beanstandeten Verhaltensweisen der Leitung des EUIPO gehen nicht auf die streitige Entscheidung zurück, sondern auf ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter, so dass nicht angenommen werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehen.

102

Folglich sind der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und damit der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

103

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

104

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

105

Da das EUIPO die Verurteilung des Rechtsmittelführers in die Kosten beantragt hat und dieser unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-382/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Mai 2019,

Ralph Pethke, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl (Berichterstatter) sowie des Richters F. Biltgen und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes