VerfGH Sachsen Beschluss

Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Schutz-Verordnung KI-Titel

Infektionsschutzgesetz · Grundrechte · Verhältnismäßigkeit · Abstrakte Normenkontrolle · Einstweilige Anordnung

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Sonstiges

Vf. 14-II-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Abgeordneten Jörg Urban und weiterer 37 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages,

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Höcker Rechtsanwälte PartGmbB,

Friesenplatz 1, 50672 Köln,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre- we, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 11. Februar 2021

beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

A.

Die Antragsteller, 38 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am

4. Februar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem und mit Schriftsatz vom

5. Februar 2021 ergänztem Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen mehrere Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S.162), und begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen.

I.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 wurde auf § 32 Satz 1 i.V.m § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 und 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) i.V.m. § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83) gestützt. Sie trat am 28. Januar 2021 in Kraft (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021) und tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft (§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021).

Konkret wenden sich die Antragsteller gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie die damit korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 1c, Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 1d, Nr. 1f SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021. Diese Vorschriften lauten wie folgt:

§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und

2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstands.

[…]

(2) – (3) (…)

(4) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 2a Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen

(1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen. […]

(2) (…)

§ 2b Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind:

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,

2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, zur unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung, von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,

4. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs, der Unterkunft oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2,

5. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

8. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,

9. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. 2Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

10. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,

11. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,

12. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,

13. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

14. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,

15. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,

16. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,

17. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

18. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,

19. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 18 genannt werden.

§ 2c Ausgangssperre

(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig:

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,

2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,

3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen einschließlich des hierfür erforderlichen Weges zur Notbetreuung oder Präsenzbeschulung nach § 5a einschließlich der Teilnahme an der Schülerbeförderung,

4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,

7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und

10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(2) Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen an fünf Tagen andauernd unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangssperre nicht weiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV- 2-Pandemie erforderlich ist. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 2d Alkoholverbot

Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1) (…)

(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:

[…]

8. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Verbot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigungen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler,

a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,

b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen,

c) in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 5 teilnehmen, sowie

d) von sportwissenschaftlichen Studiengängen, […]

23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz, […]

25. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen, […]

(3) (…)

§ 8 Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden

(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Die Maßnahmen sind öffentlich bekanntzugeben. Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen.

(2) (…)

§ 9 Versammlungen

(1) – (2) (…)

(3) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal zehn Personen begrenzt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) – (5) (…)

§ 11 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) (…)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1. vorsätzlich

a) sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält,

[…]

c) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet,

d) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel, Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt und keine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 vorliegt,

[…]

f) entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,

2. fahrlässig oder vorsätzlich

a) entgegen §§ 2b und 2c die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt,

b) entgegen § 2d Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert,

[…]

II.

Die Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 für nichtig zu erklären. Sie sind der Auffassung, dass es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Darüber hinaus seien die angegriffenen Vorschriften sowohl formell als auch materiell (offenkundig) verfassungswidrig. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Die verfahrensgegenständlichen Vorschriften griffen in die Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 16 Abs. 1 (Freiheit der Person), Art. 20 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 23 Abs. 1 (Versammlungsfreiheit), Art. 28 Abs. 1 (Berufsfreiheit), Art. 30 Abs. 1 SächsVerf (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein und widersprächen Art. 22 Abs. 1 SächsVerf (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (allgemeiner Gleichheitssatz). Eine für eine Rechtfertigung dieser Grundrechtseingriffe erforderliche Ermächtigungsrundlage sei nicht gegeben. § 28a IfSG sei verfassungswidrig, weil er seinerseits aufgrund einer fehlenden Regelung über finanzielle Ausgleichsansprüche für die nach § 28a Abs. 1 Nr. 12 und 13 IfSG betroffenen Beherbungsbetriebe und Gaststätten gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs.1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Zudem seien § 32 Satz 1 und § 28 Satz 1, 2 i.V.m. § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG nicht hinreichend bestimmt;

insbesondere die Vorgaben von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und des Parlamentsvorbehalts seien nicht beachtet worden.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 sei überdies formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften hätten aufgrund der Intensität der Eingriffsdichte nicht (mehr) durch eine ausschließlich aufgrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Landesregierung erlassene Rechtsverordnung geregelt werden dürfen, sondern zunächst durch eine Inhalt, Zweck und Ausmaß konkretisierende Regelung des Landesgesetzgebers nach Art. 80 Abs. 4 GG.

Schließlich seien die angegriffenen Vorschriften auch materiell verfassungswidrig. Sie genügten bereits nicht den regelungstechnischen Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Klarheit des Regelungskonzepts im Kontext eines Grundrechtseingriffs stelle. Die schnelle Abfolge sich ändernder und zum Teil widersprüchlicher bzw. komplex ausgestalteter Regelungen sei für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. Sofern nunmehr auch die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt werden, „verschärfende Maßnahmen“ zu ergreifen, wenn die aktuelle regionale Lage dies erfordere (§ 8 Abs. 1 Satz 1), werde nicht definiert, wann eine solche Verschärfung der Maßnahmen erforderlich sei; auch sei uferlos, was „verschärfende Maßnahmen“ seien. Es sei nicht mehr klar erkennbar, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten sei, obwohl bei Verstößen ein Bußgeld drohe.

Ebenso wenig entsprächen die angegriffenen Vorschriften dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es sei unverhältnismäßig, den Aufenthalt im öffentlichen Raum und im privat genutzten Raum oder Grundstück auf Angehörige des eigenen und einem Angehörigen eines weiteren Hausstands – ohne eine entsprechende Ausnahmeregelung (wie in § 2 Abs. 4) – zu begrenzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), umso mehr, wenn es sich bei den Betroffenen um Familienangehörige handele. Es sei zudem zu befürchten, dass die zuständigen Behörden zum Zwecke des Vollzugs in den Bereich der verfassungsrechtlich geschützten Wohnung einträten. Auch sei weder ein Grund ersichtlich noch bekannt, warum sonstige Veranstaltungen aus beruflichen, geschäftlichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen stattfinden müssten, so dass insofern auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Die Beschränkung des Teilnehmerkreises von Eheschließungen und Beerdigungen auf nicht mehr als zehn Personen (§ 2a Abs. 1 Satz 1, 2) lasse unberücksichtigt, dass insbesondere Eheschließungen unter dem besonderen Schutz der Verfassung stünden; zudem sei diese Regelung viel zu unbestimmt mit Blick auf die Formulierung „engster Familienkreis“. Völlig unverhältnismäßig sei, dass einer Person das Verlassen ihrer Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt sei (§ 2b); dies dränge den Verlassenden in einen Rechtfertigungsdruck gegenüber dem ihn sanktionierenden Staat. Insbesondere sei es nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, sich nicht außerhalb von 15 km im Umkreis seiner Unterkunft aufhalten zu dürfen (§ 2b Satz 2 Nr. 4 und 16). Es könne auch innerhalb dieses Radius zu Ansteckungen kommen, so dass die Regelung schon nicht geeignet sei zur Eindämmung der Pandemie. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Radius zu bestimmen sei. Erst kürzlich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die 15 Kilometer-Regel für Bewohner von sog. Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 26. Januar 2021 – 20 NE 21.162). Die Regelung zur Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (§ 2c) sei insbesondere vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass sie Treffen untersage, die zu einem anderen Zeitpunkt erlaubt seien. Es stehe zu befürchten, dass hierdurch Zusammenkünfte nicht mehr in den Abend- bzw. Nachtstunden, sondern erst in den frühen Morgenstunden beendet würden. Inwieweit dies das Infektionsgeschehen eindämmen solle, sei wissenschaftlich nicht zu erklären. Mit Blick auf das Verbot, Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte oder an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel zu konsumieren (§ 2d), sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Ausschank oder der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit mit dem Infektionsgeschehen stehen solle. Schon die Geeignetheit der Regelung sei fraglich; jedenfalls in der Pauschalität sei sie unverhältnismäßig, indem weder nach Zeit oder Ort differenziert werde. Ungeachtet dessen lasse aber auch § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kein landesweites Alkoholverbot zu, sondern nach der Rechtsprechung nur auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen. Sofern es den kreisfreien Städten und Landkreisen überlassen bleibe zu bestimmen, welche Örtlichkeit von dem Verbot betroffen sei (§ 2d Satz 2), führe dies zwangsläufig zu landesweit unterschiedlichen Ausgestaltungen der Norm und somit zu einer Ungleichbehandlung aller Konsumenten von Alkohol. Ferner sei es unverhältnismäßig, Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs zu untersagen, insbesondere da dies auch den Rehasport umfasse, sowie generell Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen und körpernahe Dienstleistungen zu untersagen, selbst dann, wenn belastbare Hygienekonzepte vorgelegt werden könnten (§ 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25). Schließlich sei es unverhältnismäßig, Versammlungen auf zehn Teilnehmer zu begrenzen (§ 9 Abs. 3); die Versammlungsbehörde sei berechtigt, Versammlungen aufzulösen, wenn die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum bei einer Versammlung unter freiem Himmel das Infektionsrisiko höher sein sollte als in geschlossenen Räumen wie beispielsweise in einem Supermarkt. Soweit die verfahrensgegenständlichen Normen § 2, § 2a, § 2b, § 2c, 2d, § 4, § 8, § 9 verfassungswidrig seien, müsse dasselbe für die mit ihnen verbundenen Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom

26. Januar 2021 gelten.

Insgesamt stehe zwar dem Gesetzgeber ein ganz erheblicher Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu; er habe sich aber an wissenschaftlichen Fakten zu orientieren. Dies spreche gegen die Zugrundelegung des sog. „Inzidenzwertes“ als Orientierungspunkt für die Grundrechtseingriffe und die Anwendung von „PCR-Tests“ als Grundlage zum Nachweis von Infektionen. Zudem seien mit Stand 3. Februar 2021 in Sachsen 12.069 Infektionsfälle bestätigt, was gemessen an der Einwohnerzahl 0,3 % der Einwohner entspreche, so dass die angegriffenen Maßnahmen 99,7 % Nichtstörer beträfen.

Im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller,

§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 2b, § 2c, § 2d, § 4 Abs. 2 Nr. 8, 23, 25, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie die damit korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 1c, Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 1d, Nr. 1f SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung tragen sie wie folgt vor: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für die gesamte Bevölkerung des Freistaates Sachsen dringend geboten, weil die Unvereinbarkeit der Normen mit der Verfassung des Freistaates Sachsen bereits nach Prüfung im Eilverfahren feststehe. Eine vertiefte Prüfung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage sei im Eilverfahren mit Blick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten, insbesondere weil die Maßnahme nachträglich nicht ausgeräumt werden könne und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bereits seit mehreren Monaten bestünden und diskutiert würden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit indiziere den schweren Nachteil, weil in der Regel kein Interesse am Vollzug einer rechtswidrigen Norm bestehe. Dies gelte erst recht, weil ein Verstoß gegen die verfahrensgegenständlichen Normen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, soweit sie sich auf Verstöße gegen § 2, § 2a, § 2b, § 2c, § 2d, § 4, § 9 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 beziehe. Die begehrte einstweilige Anordnung sei daher – insgesamt, zumindest aber in Bezug auf die genannten Ordnungswidrigkeitentatbestände – zu erlassen.

III.

Der Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Die Sächsische Staatsregierung hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls für unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien die im Verfahren der Hauptsache angegriffenen Bestimmungen nicht offensichtlich verfassungswidrig. Es lägen keine offensichtlichen Verstöße der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegen das Grundgesetz vor. Für eine weitergehende Prüfung sei im Eilverfahren kein Raum. Die angegriffenen Verordnungsregelungen litten auch nicht an offensichtlichen formellen Mängeln. Ebenso wenig liege ein Widerspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht offen zutage. Daher sei über den Antrag im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Die von den Antragstellern geltend gemachten Gründe für eine vorläufige Außervollzugsetzung überwögen nicht die für den weiteren Vollzug sprechenden Gründe. Insoweit könne auf die Folgenabwägung Bezug genommen werden, die das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 2. Februar 2021 (LVG 4/21) vorgenommen habe. Die getroffenen Erwägungen seien auch zutreffend, soweit sich die hier angegriffenen Vorschriften thematisch oder in ihrem konkreten Regelungsgehalt nicht vollständig deckten.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung haben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 [e.A.]; st. Rspr.). Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass der Antrag Erfolg hätte, gegenüber den Folgen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später der Antrag in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 – Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 – Vf. 81-IV-13 [e.A.]). Allerdings können zumindest im Rahmen der Folgenabwägung die erkennbaren Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich werden, insbesondere wenn bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit einer im Hauptsacheverfahren angegriffenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug einstweilen auszusetzen, besonders deutlich wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 13. November 1957, BVerfGE 7, 175 [180]).

Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A] m.w.N; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 5). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (SächsVerfGH, Beschluss vom Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A]; Beschluss vom 14. Mai 2020

– Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 – Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61- IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 2020 – 1 BvR 899/20 – juris Rn. 10).

2. Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren abzulehnen.

a) Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 7 Nr. 2 SächsVerfGHG ist nicht von vornherein klar unzulässig. Die 38 Antragsteller sind als ein Viertel des 7. Sächsischen Landtages antragsberechtigt. Prüfungsgegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens kann Landesrecht jeder Rangstufe sein, mithin auch untergesetzliche Normen (Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 81 Rn. 36). Auch ist der Antrag nach vorläufiger Prüfung nicht insgesamt offensichtlich unbegründet, auch wenn die Antragsteller sich nicht erkennbar und differenziert mit den Erwägungen, welche der Normgeber der angegriffenen Verordnung zur Begründung beigegeben hat, auseinandersetzen; auch den Unterschieden der angegriffenen Regelungen zu jenen, die in ober- und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen teils beanstandet worden sind, wird jedenfalls nicht durchweg Rechnung getragen. Inwieweit die angegriffenen Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, bedarf indes eingehenderer Prüfung, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich war.

b) Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese führt nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass – entgegen der Auffassung der Antragsteller – eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Vorschriften nicht vorliegt. Weder ist offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits verfassungswidrig wären, noch dass die jeweilige Ermächtigungsgrundlage, soweit sie der Prüfung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof unterliegt, im Hinblick auf die Reichweite die angegriffenen Bestimmungen nicht trüge (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-20; Entscheidung vom

30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 – LVG 4/21 jeweils m.w.N.); dies gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erfüllt sind. Auch kann nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 [e.A.]) nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Vorschriften insgesamt oder doch einzelne von diesen offensichtlich formell und materiell verfassungswidrig sind. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie die Grundrechte der Menschen, die sich im Freistaat Sachsen aufhalten, gravierend beschränken. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihnen eine besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens mit einer erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei drohender Überforderung des Gesundheitssystems zugrunde liegt. Auch gegenwärtig ist das Infektionsgeschehen noch auf zwar spürbar sinkendem, aber weiterhin so hohem Niveau, dass nach jedenfalls vertretbarer Bewertung, welche der Verordnungsgeber seinen Maßnahmen ohne Verfassungsverstoß auch zugrunde legen konnte und von der abzuweichen das Gericht keinen hinreichenden Anlass sieht, einem exponentiellen Wiederanstieg des Infektionsgeschehens – allzumal mit Blick auf hochansteckende Virusmutationen – anders nicht wirksam begegnet werden kann. Nach dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 10. Februar 2021 ist weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein. Die Inzidenz der letzten sieben Tage liegt deutschlandweit bei 68 Fällen pro 100.000 Einwohner. In Sachsen liegt sie indes weiterhin signifikant über dem bundesweiten Durchschnitt.

Vor diesem Hintergrund kann auch in Ansehung der von den Antragstellern herangezogenen ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nach vorläufiger Prüfung insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Verordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.), im Hinblick auf die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom

30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Auch wenn zumindest einzelne der Maßnahmen, insbesondere die 15-Kilometer-Regelung bei den Ausgangsbeschränkungen (§ 2b Satz 2 Nr. 4 und Nr. 16), die nächtliche Ausgangssperre (§ 2c) und das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 2d), gewichtigen Einwendungen begegnen, ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die mit den angegriffenen Maßnahmen beabsichtigte Reduzierung von Kontakten, der auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität zuzurechnen sind, entgegen der Bewertung des Normgebers nicht geeignet wäre, die weitere Ausbreitung von Infektionen einzudämmen, und dass hierfür mildere, aber gleich geeignete Mittel zur Verfügung stünden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom

30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind. Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung einzelner Teilmaßnahmen ist nicht isoliert auf die direkte Eignung und Bedeutung dieser Teilmaßnahme, sondern auch auf ihre indirekten Wirkungen im Zusammenspiel mit den weiteren Teilmaßnahmen abzustellen und in Rechnung zu stellen, in welchem Umfange eine Aussetzung die Gefahr begründete, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). Dies kann für sich ungeeignete oder unverhältnismäßige Maßnahmen oder Anordnungen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss auch erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (VerfGH NRW, Beschluss vom

29. Januar 2021 – VerfGH 21/21.VB-3, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020

– Vf. 96-VII-20).

Auch die gegen die Bewertung der Gefahrenlage erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch (zu den Einwendungen gegen die Heranziehung des Inzidenzwertes vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 98-VII-20). Schließlich ist – auch unter Berücksichtigung eines nunmehr zu beobachtenden Rückgangs an Fallzahlen – nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber bislang nicht seiner Pflicht nachgekommen wäre, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 98-VII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20).

Im Ergebnis überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen insgesamt oder in Bezug auf einzelne Maßnahmen je für sich oder in der Addition ihrer Eingriffswirkungen in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechtsschutz gebieten (vgl. – auch zu einzelnen, mit den hier angegriffenen Regelungen strukturell vergleichbaren Beschränkungen – LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 – LVG 4/21).

Bei der Abwägung ist u.a. zu berücksichtigen, dass namentlich die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 enthaltene Kontaktbeschränkung zwar tief in die private und öffentliche Lebensführung eingreift, jedoch kein Kontaktverbot beinhaltet und es Ausnahmen zugunsten von Kleinkindern und Betreuungsgemeinschaften gibt (vgl. LVfG-LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 – LVG 4/21; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-21). Die in § 2b und § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 zur Reduktion von Mobilität getroffenen Maßnahmen tragen – ungeachtet gewichtiger Zweifel – auch insoweit, als sie in § 2b Satz 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 einen bestimmten Radius vorsehen, durch die Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „triftigen Gründe“ grundrechtlich besonders schutzwürdigen und sonstigen individuellen Mobilitätsinteressen in erheblichen Umfang und dem erkennbaren Bestreben um eine möglichst schonende Zielerreichung Rechnung. Für die erweiterte Ausgangsbeschränkung für die Nachtzeit (Ausgangssperre) (§ 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021), die zumindest in einem anderen Bundesland bei im Vergleich zu Sachsen deutlicher gesunkenen Inzidenzzahlen fachgerichtlich als unverhältnismäßig (geworden), weil insbesondere zu undifferenziert, vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 – 1 S 321/21), sieht bereits § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 bei einem Inzidenzwert von unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner die Möglichkeit einer Aufhebung durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt vor, von der nach Maßgabe des regionalen bzw. örtlichen Infektionsgeschehens grundrechtsschonend Gebrauch zu machen ist; einer Aussetzung zur Ermöglichung regional differenzierter Lösungen bedarf es nicht, einer weitergehenden Aussetzung auch nicht mit Blick auf die derzeit witterungsbedingt geringeren Anreize zum nächtlichen Aufenthalt im öffentlichen Raum. Auch das Alkoholverbot im öffentlichen Raum ist abwägungserheblich differenzierter und grundrechtsschonender ausgestaltet als in der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung und bewirkt überdies keinen für sich allein schwerwiegenden Grundrechtseingriff.

Für die wirtschaftlichen Folgen von Betriebsuntersagungen gilt, dass diese durch Hilfsprogramme staatlicher Stellen jedenfalls ein Stück weit abgemildert werden (vgl. bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 14), ohne dass es für die Folgenabwägung darauf ankäme, ob Ausgleichsmaßnahmen – so die Antragsteller – verfassungsrechtlich geboten sind.

C.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl