Lärmimmissionen durch Motorradtrainings KI-Titel
Lärmimmissionen · Unterlassungspflicht · Zwangsgeld · Grundrecht auf Ruhe · Zivilrechtlicher Anspruch
Sonstiges
Vf. 104-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau H.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Derckx & Kollegen, Trufanowstraße 35, 04105 Leipzig
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 19. September 2024
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 4. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2023 (06 W 504/23).
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines bebauten Grundstücks ist und mit dem Eigentümer eines angrenzenden, mit einem Hotel bebauten Grundstücks (im Folgenden: Beklagter) im Streit über durch diesen veranstaltete Motorradtrainings steht. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Beklagten mit Urteil vom
11. Juni 2021 (07 O 131/21), sein Grundstück nicht als Start- und Zielpunkt für gewerbliche Motorradtrainings zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, wenn und soweit hierdurch auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin konkret benannte Lärmpegel überschritten würden. In diesem Urteil wurde dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Mit Urteil vom 16. November 2021 wies das Oberlandesgericht Dresden die Berufungen beider Parteien dagegen zurück. Die von beiden Parteien eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27. März 2023 die Festsetzung eines „Zwangsgeldes“ von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten, wegen geltend gemachter Verstöße gegen die Unterlassungspflichten aus dem landgerichtlichen Urteil vom 11. Juni 2021. Nach den Angaben in diesem Schreiben sollen die festgelegten Lärmpegel an mehreren konkret bezeichneten Tagen von Mai bis Juli 2021 überschritten worden sein. Zudem seien Lärmprotokolle für den Zeitraum von März bis Oktober 2022 vorgelegt worden. Wörtlich hieß es: „Gegenstand dieses Zwangsgeldantrags sind die neuerlichen Verstöße von Sonnabend 10.07.2021 – Sonntag 18.07.2021 (IV.5.) unter Berücksichtigung der fortlaufenden Verstöße im Jahr 2023.“ Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie für die fünf Verstöße am 10., 11., 12., 17. und 18. Juli 2021 ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR für jeden der fünf Einzelverstöße für angezeigt halte. Ausweislich des keine weiteren Ausführungen enthaltenen Schreibens vom 11. Mai 2023 reichte sie beim Landgericht weitere Lärmprotokolle vom 9., 10., 13., 14., 26. und 27. April 2023 ein.
Mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den von ihr verwendeten Messgeräten und den Entfernungen, legte weitere Lärmprotokolle für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 4. Juni 2023 vor und machte „diese zum Gegenstand des Vorbringens“. Der Beklagte müsse unter anderem zu den genannten Tagen und zu den genannten Lärmwerten substantiiert vortragen, ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus.
Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 21. Juli 2023 (07 O 191/21) gegen den Beklagten ein „Zwangsgeld“ nach § 890 ZPO in Höhe von 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 2.500,00 EUR einen Tag Zwangshaft fest. Zur Begründung führte es aus, dass zu seiner Überzeugung „mindestens 6 Pflichtverstöße“ am „06.02.2“ sowie am 3., 15., 16. und 17. Mai 2023 feststünden. Auch wenn man an den von der Beschwerdeführerin gemessenen Werten zweifele, lasse sich aufgrund der Angaben des Beklagten über die nach der technischen Zulassung vorliegende Geräuschemission der betriebenen Motorräder das jeweilige Standgeräusch ermitteln. Dieses erhöhe sich, wenn mit dem Motorrad angefahren werde. Zudem seien die in der Realität gemessenen Werte regelmäßig höher als die in den technischen Zulassungen angegebenen Werte.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hob das Oberlandesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Oktober 2023 den landgerichtlichen Beschluss vom 21. Juli 2023 auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 zurück. Die Beschwerdeführerin habe bereits nicht dargetan, ob die Voraussetzungen des § 890 Abs. 1 ZPO vorlägen. Hierzu gehöre, dass das Urteil – wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig – vollstreckbar sei. Ist das Urteil – wie hier – nur nach Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, dürfe ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur verhängt werden, wenn der Gläubiger in dem Zeitpunkt bereits Sicherheit geleistet habe, in dem der Schuldner den Verstoß gegen das ihm auferlegte Verbot begangen habe. Darüber hinaus müsse der Schuldner im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über die Leistung der Sicherheit unterrichtet gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ordnungsgeldantrag vom 27. März 2023 ausdrücklich auf fünf Verstöße in der Zeit vom 10. bis 18. Juli 2021 beschränkt. Sie habe ihren Antrag nicht auf die weiteren exemplarisch genannten Verstöße aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 erweitert. Da das von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten des Beklagten vor Erlass des Berufungsurteils vom 16. November 2021 liege, komme ein schuldhafter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nur dann in Betracht, wenn die entsprechende Sicherheit bereits vor dem
10. Juli 2021 geleistet und auch der Nachweis darüber gegenüber dem Beklagten vor diesem Zeitpunkt erbracht worden sei. Zu dieser Vollstreckungsvoraussetzung äußere sich die Beschwerdeführerin – auch nach gerichtlicher Aufforderung – nicht. Für die zukünftige Vollstreckung der titulierten Unterlassungspflichten werde darauf hingewiesen, dass die Überschreitung der genannten Immissionswerte ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne Ausführungen zur – ohnehin nur ausnahmsweise vorhandenen – eigenen Sachkunde nicht festzustellen sein werde. In einem weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren werde die Beschwerdeführerin ihren Vortrag zu präzisieren haben. Sie habe die Anzahl der Motorräder differenziert nach den jeweiligen An- und Abfahrten konkret darzustellen und konkrete Zeiten für den behaupteten Betrieb eines Kompressors sowie zusätzliche lärmintensive Arbeiten zu benennen. Dies sei der Beschwerdeführerin bislang nicht durchgängig gelungen.
Die dagegen mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. November 2023 zurück.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Durch die Nichtberücksichtigung erheblichen Parteivorbringens sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt. Zwar sei zutreffend, dass für Zwangsvollstreckungshandlungen, die vor Erlass des Berufungsurteils lägen, eine Sicherheit erforderlich gewesen sei. Dies sei jedoch nicht relevant, weil im Zeitpunkt der Antragstellung im Vollstreckungsverfahren am 27. März 2023 zweifelsfrei ein rechtskräftiges Urteil vorgelegen habe. Objektiv falsch sei, dass die Beschwerdeführerin sich auf fünf Verstöße im Zeitraum vom
10. bis 18. Juli 2021 beschränkt habe. Sie habe weitere Verstöße benannt und detailliert dazu vorgetragen. Der Beklagte überschreite die einzuhaltenden Grenzwerte ständig und massiv. Dies sei anhand der Beschreibung des Beklagten zum Tagesablauf, der Bebilderung und des typischen Ablaufes sowie der Ausführungen in den gerichtlichen Entscheidungen offensichtlich schlüssig. Das Oberlandesgericht überspanne die Anforderungen an die Darlegung durch die Beschwerdeführerin, indem es über die bereits gemachten Angaben hinaus eine weitere Konkretisierung der Vorfälle und der Beeinträchtigung verlange. Die Angabe näherer Einzelheiten sei nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung seien. Das Gericht müsse nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorlägen. Dann sei es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Im Übrigen werde auf die Begründungen der Urteile des Landgerichts vom 11. Juni 2021 (07 O 191/21), des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2021 (6 U 1169/21) sowie des Landgerichts Leipzig vom 21. Juli 2023 verwiesen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom
29. Februar 2024 – Vf. 61-IV-22; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom
26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom
4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit es auf die Begründungen in den Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 2021 und des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2021 verweist, kann dies – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer derartigen allgemeinen Bezugnahme – bereits mangels Vorlage der genannten Entscheidungen nicht nachvollzogen werden.
Auch im Übrigen lassen sich der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht entnehmen.
a) Sie lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erkennen.
Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-13; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV- 20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 13-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 68-IV-21; Beschluss vom 10. September 2020
– Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht. Soweit sie sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts wendet, der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei auf fünf Verstöße im Zeitraum vom 10. bis
18. Juli 2021 beschränkt gewesen, setzt sie lediglich ihre einfachrechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Dieses hat sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend befasst. Zudem mangelt es der Beschwerdeschrift an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass es für die Verhängung eines Ordnungsmittels auf die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ankomme. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin nur ihre eigene Rechtsauffassung wieder, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsantrags ein rechtskräftiges Urteil vorgelegen habe. Dass sich das Oberlandesgericht ihren jeweiligen Auffassungen nicht angeschlossen hat, vermag die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nahe zu legen. Soweit das Beschwerdevorbringen rügt, das Oberlandesgericht habe die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der jeweiligen Verstöße überspannt, legt es nicht dar, dass die gerichtliche Entscheidung darauf beruht. Das Oberlandesgericht wies lediglich für die zukünftige Vollstreckung der titulierten Unterlassungspflichten auf die seiner Auffassung nach bestehenden Substantiierungspflichten hin, ohne diese bereits ausdrücklich zum Gegenstand der Begründung der angegriffenen Entscheidung zu machen.
b) Die Beschwerdeführerin legt auch die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots nicht hinreichend dar.
Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechtsanwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom
3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.).
Gemessen an diesen Anforderungen erscheint eine Verletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht möglich. Vielmehr behauptet die Beschwerdeführerin eine willkürliche Entscheidung lediglich unter Darlegung ihrer eigenen abweichenden Rechtsauffassung. Es mangelt gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle