Stirbt der Kammervorsitzende eines SG nach einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( § 124 …
Sozialrecht
Leitsatz
Stirbt der Kammervorsitzende eines SG nach einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( § 124 Abs 2 SGG ) und wird das Urteil vom neuen Kammervorsitzenden ohne Unterschrift des verstorbenen Kammervorsitzenden den Beteiligten zugestellt ( § 133 SGG ), dann entspricht dieses Urteil nicht den Erfordernissen der §§ 134 S 1, 136 Abs 1 SGG. Ein solches Urteil ist auf die Berufung eines Beteiligten aufzuheben und die Sache an das SG zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.