StGH Hessen Beschluss LS

Im Grundrechtsklageverfahren wegen Ablehnung eines Gnadenerweises sind an die Darlegung von Tatsachen, die …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Im Grundrechtsklageverfahren wegen Ablehnung eines Gnadenerweises sind an die Darlegung von Tatsachen, die eine Grundrechtsverletzung gerade im Gnadenverfahren begründen sollen, besondere Anforderungen zu stellen. 2. Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzugs sind Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn der Träger des Gnadenrechts offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen - wobei der Vergleichbarkeit ohnehin enge Grenzen gesetzt sind - den Antragsteller ohne vertretbare Gründe sachwidrig anders behandelt hat.

Tenor

Der Antrag zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

A

I.

Der Antragsteller verbüßt seit April 1993 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Y. Er wendet sich gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Y vom 11. August 1995, mit der sein Gesuch um gnadenweise Strafunterbrechung sowie gnadenweise Aussetzung der verbliebenen Reststrafe zur Bewährung abgelehnt wurde.

2

Mit Schreiben vom 16. August 1995, beim Staatsgerichtshof am 23. August 1995 eingegangen, hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, 3, 4, 26, 27 der Hessischen Verfassung (HV).

3

II.

Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die ablehnende Gnadenentscheidung sei noch nicht entschieden. Dem Antragsteller entstehe durch ein Zuwarten auf diese Beschwerdeentscheidung kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Darüber hinaus genüge die Grundrechtsklage nicht den Begründungsanforderungen des § 43 Abs. 2 StGHG. Ein Sachverhalt, aus welchen Gründen der angefochtene ablehnende Gnadenentscheid den Antragsteller in den von ihm angeführten Grundrechten verletzen solle, sei nicht hinreichend deutlich gemacht.

4

III.

Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen.

5

B

Der Antrag ist zurückzuweisen. Er ist unzulässig.

6

I.

Der Vortrag des Antragstellers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach dieser Vorschrift muss der jeweilige Antragsteller die als verletzt gerügten Grundrechte benennen und unter Angaben von Beweismitteln diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll. Im Grundrechtsklageverfahren wegen Ablehnung eines Gnadenerweises sind an die Darlegung von Tatsachen, die eine Grundrechtsverletzung gerade im Gnadenverfahren begründen sollen, besondere Anforderungen zu stellen. Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzugs sind Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn der Träger des Gnadenrechts offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen - wobei der Vergleichbarkeit ohnehin enge Grenzen gesetzt sind - den Antragsteller ohne vertretbare Gründe sachwidrig anders behandelt hat (vgl. dazu StGH, Beschluss vom 15. August 1986 - P.St. 1017 , Beschluss vom 13. Mai 1992 - P.St. 1089 -; StAnz. S. 1380, Beschluss vom 27. April 1994 - P.St. 1195 e.V. -).

7

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht annähernd gerecht. er hat zwar die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2, 3, 4, 26, 27 HV gerügt und in diesem Zusammenhang seine derzeitige Lebenssituation geschildert. Er hat aber keine Tatsachen nachvollziehbar dargelegt, aus denen sich die Verletzung der benannten Grundrechte gerade in Gnadenverfahren ergeben soll. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht einmal die von ihm benannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Y vom 11. August 1995 vorgelegt noch sie in einer Weise wiedergegeben, die eine Überprüfung in verfassungsrechtlicher Hinsicht erlaubt.

8

Auf den weiteren von der Staatskanzlei vorgetragenen Grund, der der Zulässigkeit der Grundrechtsklage entgegensteht, kommt es danach nicht mehr an.

9

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG.

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