Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 64 StGB KI-Titel
Strafaussetzung zur Bewährung · § 64 StGB · Revisionsverwerfung · Rechtsfehler · StPO
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Zusatz:
Der Senat weist darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanwendung des § 64 StGB sei vom Berufungsangriff (konkludent) ausgenommen worden, fehlerhaft ist.
Denn die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden (BGH NStZ 94, 449; OLG Köln VStZ-RR 97, 360, 361 Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 318 Rn 25, KK- Ruß, StPO, 5. Aufl. § 318 Rn 8a).
Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die weitere Erwägung (keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten) vertretbar ist.