Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner bei einer Ausschreibung den Auftragshöchstwert für einen …
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 11.06.2025 (VK 1-20/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner bei einer Ausschreibung den Auftragshöchstwert für einen Rahmenvertrag in gebotener Weise angegeben hat und darum, ob er ein bestimmtes Gütezeichen als dem von ihm geforderten nicht gleichwertig ausschließen durfte.
Der Antragsgegner schrieb im offenen Verfahren einen Rahmenvertrag zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen im Kreis X. aus. Die Ausschreibung wurde im Amtsblatt der europäischen Union vom … veröffentlicht (Referenznummer ..). Der Vertrag sollte eine Laufzeit von zwei Jahren haben und zweimalig um jeweils ein Jahr verlängert werden können. Zuschlagskriterium war einzig der Angebotspreis. Dazu heißt es unter Ziffer 5.1.10 der Bekanntmachung:
„Die Auftragssumme ist auf die Angebotssumme begrenzt, welche sich aus den geschätzten Mengenvorgaben im Leistungsverzeichnis und den angebotenen Einheitspreisen ergibt.“
Gefordert wurde eine durchgängige Bereitschaft zum Einsatz binnen 90 Minuten nach Alarmierung. Eingesetzt werden sollten Reinigungsfahrzeuge, die nach der Richtlinie 4089 des VDI über „Anforderungen an Nassreinigungsmaschinen zur Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen“ zertifiziert sind oder - entsprechend der Darstellung der „Eignungskriterien“ unter Ziffer 5.1.9 der Bekanntmachung - als gleichwertig betrachtet werden können. Das „RAL-GZ 899“ wurde ausdrücklich nicht als gleichwertig anerkannt. Hierbei handelt es sich um ein Gütezeichen (GZ) des in der Weimarer Republik gegründeten „Reichsausschusses für Lieferbedingungen“ (RAL), des heutigen RAL Deutschen Institut für Gütersicherung und Kennzeichnung e. V. Das Gütezeichen 899 bezieht sich auf „Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung“. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch der genauen Anforderungen an die Reinigungsleistung, wird auf die Bekanntmachung und die zusammenfassende Darstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, der auch bereits veröffentlicht ist (BeckRS 2025, 21339).
Die Antragstellerin verfügt über Reinigungsmaschinen, die nach dem RAL-GZ 899, nicht aber nach VDI 4089 zertifiziert sind. Sie rügte die Beschränkung der Anforderung auf eine Zertifizierung nach VDI 4089 und forderte, auch eine Zertifizierung nach RAL-GZ 899 als gleichwertig anzuerkennen. Inwieweit sie hier eine Gleichwertigkeit als gegeben ansah, ist in dem angefochtenen Beschluss näher dargestellt, auf den auch insoweit Bezug genommen wird. Sie rügte ferner unter anderem das Fehlen einer Angabe von Höchst- und Mindestabnahmemengen.
Der Antragsgegner half den Rügen nicht ab. Eine Zertifizierung nach RAL-GZ 899 sei derjenigen nach VDI 4089 nicht gleichwertig. Die Höchstmenge ergebe sich aus der Auftragssumme; eine Mindestmenge könne nicht angegeben werden.
Mit ihrem Nachprüfungsantrag verfolgte die Antragstellerin ihr Ziel weiter, die von ihr gerügten Rechtsverletzungen im Vergabeverfahren feststellen und das Verfahren ihrer Rechtsauffassung entsprechend ausgestalten zu lassen.
Durch Beschluss vom 11.06.2025 hat die Vergabekammer Westfalen das Vergabeverfahren in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückversetzt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. Es fehle die Angabe einer Höchstmenge oder eines Höchstwertes. Ferner liege ein Verstoß gegen § 34 VgV vor. Der Antragsgegner müsse das Gütezeichen RAL-GZ 899 als gleichwertig anerkennen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin habe ausreichend Zeit gehabt, ihr Reinigungsfahrzeug nach der VDI-Norm zertifizieren zu lassen. Dass sie kein Angebot abgegeben habe, indiziere ihr fehlendes Interesse am Auftrag und damit das Fehlen ihrer Antragsbefugnis. Der Antrag sei auch unbegründet. Eine Höchstmenge hätte er nicht angeben müssen. Die Höchstsumme ergebe sich aber - überobligatorisch - aus dem ausgefüllten Leistungsverzeichnis. Die Zertifizierungsanforderungen habe er frei wählen dürfen; er habe sich auf das von ihm als geeignet angesehene Zertifikat vergaberechtskonform festgelegt.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Vergabekammer Westfalen vom 11.06.2025 (Az. VK 1-20/25) aufzuheben und den Nachprüfungsantrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 24.06.2025 gegen den Beschluss der VK Westfalen vom 11.06.2025 - VK 1-20/25 zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor der Vergabekammer.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Das hat die Vergabekammer Westfalen zutreffend erkannt und in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt. Die Bedenken des Antragsgegners überzeugen demgegenüber nicht, auch nicht unter Beachtung der von ihm zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg vom 07.08.2008 (Verg W 11/08 juris Rn. 73 ff.). Der dortige Vergabesenat hielt seinerzeit den Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen für nicht eröffnet, sondern meinte, es sei eine in die ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte fallende Streitigkeit betroffen (juris Rn. 55). Zur Antragsbefugnis führte er ergänzend aus, das Interesse am Auftrag sei nicht schon durch einen Nachprüfungsantrag belegt, wenn eine Angebotsabgabe möglich, jedoch unterlassen sei. Gleichwohl könne das Rechtsschutzinteresse bejaht werden, wenn der Antragsteller gerade durch den Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert worden sei (juris Rn. 76 m.w.N.).
Das liegt auf der Linie der Rechtsprechung des erkennenden Senats, welche die Vergabekammer und die Antragstellerin zutreffend zitieren. Wer geltend macht, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt zu sein, muss zur Begründung des Auftragsinteresses kein Angebot abgeben, sondern dokumentiert dieses Interesse schon durch seine vorprozessuale Rüge und den anschließenden Nachprüfungsantrag. Wenn die Ausschreibung an einem gewichtigen Vergaberechtsverstoß leidet, kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, ein Angebot auszuarbeiten, dessen Grundlagen er im Nachprüfungsverfahren als rechtswidrig bekämpfen möchte (Senatsbeschlüsse vom 17.01.2013 - VII-Verg 35/12, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 16.10.2019 - VII-Verg 66/18, juris Rn. 42).
So liegt der Fall hier. In den von der Antragstellerin nicht erfüllten Zertifizierungsanforderungen des Antragsgegners liegt ihrer Auffassung nach ein Vergabeverstoß, der sie an der Angebotsabgabe hindert. Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners muss sie nicht dafür sorgen, die Anforderungen zu erfüllen, die nach ihrer Meinung nicht rechtskonform verlangt werden können, um die Rechtskonformität dieser Anforderung überprüfen lassen zu dürfen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nur an der abstrakten Klärung der Rechtsfrage, nicht aber an dem Auftrag interessiert ist, gibt es nicht und zeigt auch der Antragsgegner nicht auf.
2.
Der Nachprüfungsantrag war begründet, soweit die Antragstellerin das Fehlen einer Höchstmengenangabe in den Vergabeunterlagen gerügt hat.
a.
Seinem Wortlaut nach fordert § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB, das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Soweit es im zweiten Halbsatz heißt, dieses Auftragsvolumen müsse nicht abschließend festgelegt werden, wird in der Literatur zutreffend angenommen, dass diese Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs Europäischen Gemeinschaftsrechts nicht mehr (uneingeschränkt) anzuwenden ist (vgl. Büdenbender, in: Leinemann/ Otting/ Kirch/ Homann, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 21 VgV Rn. 57).
Der EuGH befasste sich in seinem Urteil vom 17.06.2021 (C-23/20, zitiert nach juris) mit einer Rahmenvereinbarung, über die bestimmte Regionen in Dänemark Ausrüstung für die künstliche Ernährung über Sonden erwerben können sollten. Die Ausschreibung enthielt keine Angaben zum geschätzten Wert der Beschaffung, zum Höchstwert der Rahmenvereinbarungen und zur Höchstmenge der danach zu beschaffenden Waren. Der EuGH entschied, der öffentliche Auftraggeber müsse nach der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe den Inhalt der beabsichtigten Rahmenvereinbarung festlegen und damit auch eine Schätzmenge oder einen Schätzwert sowie eine Höchstmenge oder einen Höchstwert angeben (juris Rn. 54 ff.). Der Bieter müsse seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage dieser Schätzung beurteilen können. Der öffentliche Auftraggeber könne sich nur bis zum Erreichen einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts verpflichten.
b.
Die zur Vergaberichtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH gilt auch im Bereich der VgV, welche die europäische Vergaberichtlinie in nationales Recht umsetzt.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, diese Rechtsprechung lasse sich nicht auf Rahmenverträge über Ölspurbeseitigungsleistungen übertragen, ist dafür ein tragfähiger Gesichtspunkt nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland, auf die sich der Antragsgegner beruft (Beschluss vom 08.03.2022 - VK 44/22), ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht. Die von dem Antragsgegner ferner zitierte Kommentarstelle (Bock, in juris PK-Vergaberecht, Stand: 15.11.2024, § 37 VgV Rn. 60) trägt seine These jedenfalls nicht. Dort setzt sich der Autor mit einer Entscheidung der Vergabekammer Westfalen vom 21.02.2024 auseinander (VK 3-42/23), auf die sich vorliegend auch die Antragstellerin berief und in der eine Höchstmengenangabe gefordert wird. Der Autor hält die Entscheidung für missverständlich formuliert, stellt dabei aber nicht die Vorgaben des EuGH in Frage, sondern meint lediglich, den Transparenzanforderungen könne sowohl durch die Auftragsbekanntmachung als auch durch die bereitgestellten Vergabeunterlagen genügt werden.
Weshalb aber von dem Erfordernis, eine Höchstmenge anzugeben, bei Rahmenverträgen über Ölspurbeseitigungen abzusehen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Erwägungen des EuGH tragen auch in diesem Bereich. Auch hier muss klar sein, dass ab einer bestimmten Menge erbrachter Reinigungsleistungen weitere Leistungen nicht mehr auf der Basis des Rahmenvertrags gefordert werden können. Die Überlegung des Antragsgegners, bei Dienstleistungen sei anders als bei dem Liefervertrag, welcher der Entscheidung des EuGH zugrunde lag, eine Höchstmengenangabe mangels Vorhersehbarkeit nicht möglich, gilt das auch für die Lieferung von Ausrüstung für die künstliche Ernährung. Auch hier liegt auf der Hand, dass die zu liefernden Mengen nicht feststehen. Unklarheiten des zukünftigen Bedarfs entbinden aber nicht von der Pflicht zur Angabe des Höchstwerts (vgl. Lampert, in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 121 GWB Rn. 67).
c.
Mithin war entweder eine Höchstmenge oder ein Höchstwert anzugeben. Beides leistet die Ausschreibung des Antragsgegners nicht, auch nicht unter Beachtung der Vergabeunterlagen.
Der Antragsgegner meint indes, diesem Erfordernis habe er (überobligatorisch) genügt. Der maximale Auftragswert ergebe sich durch die von den Bietern einzutragenden Einzelpositionen. Dabei bezieht er sich auf das als Anlage BF 8 vorgelegte Leistungsverzeichnis mit Druckdatum vom 18.03.2025. Darin sind - dort näher aufgeschlüsselt, hier nur zusammengefasst - 300 An- und Abfahrten genannt, 105 Stunden Verkehrssicherungsarbeiten, 480 Stunden Reinigungsleistungen, 285 Stunden Zusatzaufwendungen (einschließlich Zulagen und Stillstandskosten) sowie die Entsorgung von 592 Tonnen Abfällen und eine zehnmalige zusätzliche Warnbeschilderung.
Die Begrenzung soll sich allerdings nicht aus diesen Mengenangaben ergeben, sondern aus der angebotenen Auftragssumme, die sich als Addition ergibt aus den Einzelpreisen für die einzelnen in dem Leistungsverzeichnis benannten Positionen. Theoretisch können also nach der Vorstellung des öffentlichen Auftraggebers z. B. auch 350 An- und Abfahrten verlangt werden, wenn der Gesamtauftragswert eingehalten werden kann, weil z. B. keine Nachtschicht- oder Feiertagszuschläge anfallen. Die Begrenzung ergibt sich damit allein durch den angebotenen Gesamtpreis.
Die Vergabekammer hält die Bezugnahme auf die Angebotssumme für zu „formelhaft“ und folgert aus der Entscheidung des EuGH, der öffentliche Auftraggeber müsse den von ihm geschätzten Gesamtwert angeben. Das Fehlen dieser Angabe verstoße gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 6 GWB und verletze die Antragstellerin damit in ihren Rechten.
Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass es dem öffentlichen Auftraggeber obliegt, bereits im Rahmen der Ausschreibung festzulegen, welche Leistung er maximal abrufen wird. Indem er die entsprechende Vorgabe macht, können die Bieter kalkulieren und bietet der Rahmenvertrag für beide Seiten eine Rechtsgrundlage, in welcher der Auftragnehmer nicht in die Gefahr gerät, Leistungen über einen für ihn vorhersehbaren Umfang hinaus erbringen zu müssen. Die von dem Antragsgegner reklamierte Unkalkulierbarkeit ist für den Rahmenvertrag typisch. Wären die Leistungen genau kalkulierbar, könnten sie entsprechend vereinbart werden. Aber der Rahmen muss nach oben hin abgesteckt werden, und zwar nicht vom Bieter, sondern vom öffentlichen Auftraggeber.
Indem dieser es vorliegend allein den von den einzelnen Bietern eingetragenen Einzelpreisen überlässt, welcher Auftragshöchstwert sich ergibt, beziehen sich die einzelnen Angebote jeweils auf einen anderen Rahmen und sind damit nicht mehr miteinander vergleichbar. Das verstieß gegen Transparenz und Gleichbehandlung, § 97 Abs. 1 und 2 GWB.
Soweit die Antragstellerin überdies ungebührliche Wagnisse sieht, die Bietern überantwortet würden, handelt es sich zum einen um einen ähnlichen Vorwurf, der zum anderen angesichts des Erfolgs des Nachprüfungsantrags keiner vertieften Erörterung bedarf.
Zutreffend hat die Vergabekammer deshalb das Vergabeverfahren zurückversetzt, damit der öffentliche Auftraggeber im Falle fortbestehender Beschaffungsabsicht bei erneuter Ausschreibung den Rahmen für den von ihm gewünschten Vertrag hinreichend präzise fassen kann.
3.
Ob der Nachprüfungsantrag auch begründet ist, soweit die Antragstellerin die Forderung der VDI-Zertifizierung und den Ausschluss einer RAL-GZ-Zertifizierung als vergaberechtswidrig gerügt hat, kann in Ansehung der vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2 offenbleiben. Für eine erneute Ausschreibung gibt der Senat jedoch zu bedenken:
a.
Zunächst legt der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand fest. Diesen muss er in der Leistungsbeschreibung den Vorgaben der § 121 GWB, § 31 VgV entsprechend beschreiben. Nur hier greift der Grundsatz der Produktneutralität nach § 31 Abs. 6 VgV. Ein Verstoß dagegen würde den Wettbewerbsgrundsatz und das Gleichbehandlungsverbot gemäß § 97 Abs. 1, 2 GWB verletzen (vgl. Prieß/Simonis, in: Kulartz/ Kus/ Marx/ Portz/ Pries, Kommentar zur VgV, 2. Aufl. 2022, § 31 VgV Rn. 71). Eine Wettbewerbsverengung auf ein bestimmtes Produkt, also auf bestimmte Reinigungsfahrzeuge, dürfte jedoch nicht zu befürchten sein. Dass nur bestimmte Fahrzeuge die Anforderungen der Richtlinie VDI 4089 erfüllen würden, macht vorliegend auch die Antragstellerin nicht geltend. Und der Antragsgegner geht sogar davon aus, dass die Antragstellerin ihre Fahrzeuge nach der geforderten Richtlinie zertifizieren lassen könnte.
b.
Zum Nachweis, dass die aufgestellten Leistungsanforderungen erfüllt werden, kann der öffentliche Auftraggeber nach § 34 Abs. 1 VgV Gütezeichen verlangen. (Soweit in der Bekanntmachung unter Ziffer 5.1.9 von „Eignungskriterien“ die Rede ist, ist dies falsch. Es geht nicht um die Eignung des Bieters, sondern um Vorgaben für seine Leistungserfüllung.) Zu den Gütezeichen gehören insbesondere auch Zertifikate wie die von dem Antragsgegner geforderte Zertifizierung nach VDI 4089. Er muss allerdings, das schreibt § 34 Abs. 4 VgV vor, andere Gütezeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellen.
Aufgrund des durch Art. 34 AEUV gewährten freien Warenverkehrs besteht ein Vorrang für europäische Gütezeichen. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.12.2016 (VII-Verg 20/16) erläutert: Dort durfte der öffentliche Auftraggeber seine Beschaffungsabsicht nicht auf Abfallbehälter beschränken, welche die Anforderungen der rein nationalen Güte- und Prüfbestimmungen der RAL-GZ 951/1 erfüllten, sondern musste sich an den vorrangigen europäischen Mindestanforderungen der DIN EN 840-1 orientieren, damit bei einer europaweiten Ausschreibung europäische Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ein Angebot abzugeben.
Ein vergleichbares Rangverhältnis besteht zwischen der vorliegend im Streit stehenden VDI-Richtlinie und dem RAL-Gütezeichen nicht. Beide sind rein nationale Normen. Dass vorrangige europäische Normen existieren, auf welche sich der Antragsgegner hätte stützen müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Dass Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten durch die gewählte Leistungsanforderung abgehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Damit kann der Antragsgegner sich im Ausgangspunkt durchaus an der VDI-Richtlinie orientieren. Er darf ein entsprechendes Gütezeichen verlangen, muss dann aber gleichwertige zulassen. Zu akzeptieren ist ein anderes Gütezeichen, wenn es gleichwertige Anforderungen an die Leistung stellt, also geeignet ist, die Erfüllung der vom Auftraggeber geforderten Merkmale ebenso zu belegen wie das von ihm verlangte Gütezeichen (Voppel, in: Voppel, Osenbrück/ Bugerg, VgV, 4. Aufl. 2018, § 34 VgV Rn. 21). Gleichwertigkeit bedeutet aber nicht Identität. Der öffentliche Auftraggeber darf sich also nicht darauf beschränken, identische Gütezeichen zu akzeptieren.
Die Gleichwertigkeit ergibt sich anhand der Anforderungskataloge beider Gütezeichen. Ob dem öffentlichen Auftraggeber dabei ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist streitig (dafür: Prieß/ Friton, in: Röwekamp/ Kus/ Marx/ Portz/ Prieß, Kommentar zur VgV, 2. Aufl. 2022, § 34 VgV Rn. 13 mit Fn. 36; dagegen: Lampert, in: Burgi/ Dreher/ Opitz, 4. Aufl. 2025, § 34 VgV Rn. 33). Einigkeit besteht dagegen darüber, dass der Bieter die Gleichwertigkeit nachweisen muss (vgl. Lampert, a.a.O.; Thiele, in: BeckOK Vergaberecht, Stand: 15.02.2025, § 34 VgV Rn. 20; Püstow, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 34 VgV Rn. 12). Das kann ihm nur gelingen, wenn die Gleichwertigkeit anhand objektiver Kriterien in nachvollziehbarer Weise bestimmt wird. Der öffentliche Auftraggeber muss seine Prüfung und deren Ergebnis dokumentieren (vgl. Lampert, a.a.O.). Ob er bei der Prüfung einen Beurteilungsspielraum hat, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.
Vorliegend dürfte der Antragsgegner zu strenge Anforderungen an die Gleichwertigkeit stellen, wenn er sogar auf Einzelheiten des zur Erlangung des Gütezeichens vorgesehene Prüfungsverfahrens abstellt. Entscheidend dürfte nicht sein, ob beide Gütezeichen auf demselben Weg erlangt werden, sondern ob die Gütezeichen die geforderte Reinigungsleistung des einzusetzenden Gerätes nachweisen oder nicht. Wenn dies aus fachkundiger Sicht auch anhand eines anderen Prüfungsaufbaus und anderer Prüfungsbedingungen nachgewiesen werden kann, gibt es keine Veranlassung, die Gleichwertigkeit zu verneinen.
Weitergehende Hinweise dazu, ob die Zertifizierung nach der RL 4089 des VDI und das RAL-GZ 899 als gleichwertig anzusehen sind, vermag der Senat nicht zu geben. Er ist insoweit nicht sachkundig und hat für die durch ihn zu treffende Entscheidung auch keine Veranlassung, sich insoweit sachverständig beraten zu lassen.
Die Möglichkeit aber, die Tauglichkeit eines anzubietenden Geräts anhand eines Gütezeichens zu belegen, dessen Gleichwertigkeit der Bieter ebenfalls nachweisen zu können annimmt, wird ihm auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse nicht vorweg durch eine Beschränkung auf ein einziges Gütezeichen genommen werden dürfen. Dass der Antragsgegner beispielsweise ein Gutachten zur Frage der Gleichwertigkeit der beiden Gütezeichen eingeholt hätte und sich deshalb sicher sein könnte, beide Gütezeichen seien nicht gleichwertig, ist nicht ersichtlich. Deshalb wird ggf. abzuwarten sein, ob es Bieter gibt, die ein RAL-Gütezeichen vorlegen, dessen Gleichwertigkeit geltend machen und ggf. nachweisen können, zum Beispiel durch Vorlage einer nachvollziehbaren Sachverständigenauskunft.