VerfGH Sachsen Beschluss

Zulässigkeit des Rechtsweges bei Pflegevergütungsansprüchen KI-Titel

Rechtsweg · Sozialgerichtsbarkeit · Entlastungsbetrag · SGB XI · Pflegedienst

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 28-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der m. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank-Michael Horbach,

Bergstraße 32a, 08301 Aue-Bad Schlema,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 19. September 2024

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 12. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen im Rechtswegbeschwerdeverfahren ergangene Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom

23. März 2023 (L 9 P 8/23 B, L 9 P 9/23 B, L 9 P 10/23 B, L 9 P 11/23 B, L 9 P 12/23 B, L 9 P 13/23 B) sowie vom

15. Mai 2023 (L 9 P 18/23 B RG, L 9 P 19/23 B RG, L 9 P 20/23 B RG, L 9 P 21/23 B RG, L 9 P 22/23 B RG, L 9 P 23/23 B RG).

Die Beschwerdeführerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und erbringt – wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt – zu Lasten der im Ausgangsverfahren beklagten Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: Beklagte) für deren Versicherte Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege. Die Beschwerdeführerin ließ sich zur weiteren Sicherung ihrer bestehenden Vergütungsansprüche gegenüber den Versicherten deren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Entlastungsbetrages gemäß § 45b SGB XI abtreten.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin erließ das Amtsgericht Aschersleben mehrere Mahnbescheide gegen die Beklagte über Forderungen, die sich aus einer Verzugskostenpauschale (im Verfahren L 9 P 8/23) bzw. aus den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten und Zinsen (in den übrigen Verfahren) im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Entlastungsbetrages zusammensetzten. In der Folge gab das Amtsgericht die hier gegenständlichen sechs Verfahren an das Sozialgericht Chemnitz ab.

Dieses entschied mit Beschlüssen vom 1. Februar 2023 (S 16 P 53/22, S 16 P 72/22, S 16 P 73/22, S 16 P 74/22, S 16 P 100/22, S 16 P 108/22), der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei unzulässig und verwies den jeweiligen Rechtsstreit an das Amtsgericht Bochum.

Die Beklagte erhob gegen sämtliche Beschlüsse Beschwerden. Mit Schreiben vom 6. März 2023 gab das Sächsische Landessozialgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Bereits mit den angegriffenen Beschlüssen vom 23. März 2023 hob das Sächsische Landessozialgericht die sozialgerichtlichen Beschlüsse auf. Dies begründete es in den Entscheidungen einheitlich damit, dass Ausgangspunkt des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs die Regelung des § 45b Abs. 1 SGB XI sei. Bei Streitigkeiten über diesen Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten handele es sich eindeutig um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der sozialen Pflegeversicherung. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Klage darauf stütze, sie habe sich in den gegenständlichen Fällen den Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten aus § 45b Abs. 1 SGB XI abtreten lassen, ändere dies nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. Dies gelte auch, soweit die Beschwerdeführerin ihre Klage darauf stütze, die Beklagte habe die – abgetretenen – Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nicht rechtzeitig beglichen und ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Verzugskostenpauschale (im Verfahren L 9 P 8/23) bzw. Schadensersatz (in den übrigen Verfahren) zu. Für die Bejahung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten reiche es aus, dass das Klagebegehren in einem Sachverhalt wurzele, der jedenfalls kraft solcher Rechtsgrundlagen zu beurteilen sei, die in die originäre Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit fielen. Somit sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet für Streitigkeiten, die im engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des SGB-XI-Trägers stünden.

Mit Schreiben vom 27. März 2023 legte die Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher gegenständlicher Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Gehörsrüge ein und erhob hilfsweise Gegenvorstellung und Kostenbeschwerde. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe sich bereits daraus, dass das Sächsische Landessozialgericht vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme für die Beschwerdeführerin entschieden habe. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass das Gericht den Sozialrechtsweg für eröffnet erachte, weil dies klar dem materiellen Recht widerspreche. Mit den angegriffenen Beschlüssen werde der Beschwerdeführerin der gesetzlich bestimmte Richter entzogen. Es handele sich um Schadensersatzansprüche aus Verzug, die als Amtshaftungsansprüche zu klassifizieren und damit gesetzlich der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen seien.

Das Sächsische Landessozialgericht wies mit den angegriffenen Beschlüssen vom 15. Mai 2023 die erhobenen Rechtsbehelfe jeweils zurück; die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 blieben aufrechterhalten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde, die Gegenvorstellung sowie die Kostenbeschwerde seien nicht statthaft. Die Anhörungsrüge sei jedenfalls unbegründet. Zwar liege in der Nichtbeachtung einer Äußerungsfrist regelmäßig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es mangele jedoch an der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung. In der Anhörungsrüge wiederhole, variiere und ergänze die Beschwerdeführerin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, der bereits bei der Beschlussfassung am 23. März 2023 bekannt gewesen und gewürdigt worden sei. Diese Beschlüsse gründeten entscheidend darauf, dass Annexansprüche zu sozialrechtlichen Leistungsansprüchen in Streit stünden, sodass die Argumentation der Beschwerdeführerin zu Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen nicht verfingen. Es sei damit auszuschließen, dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rügeverfahren zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf).

Das Sächsische Landessozialgericht habe ihr durch den fehlerhaft bestimmten Rechtsweg den gesetzlichen Richter entzogen. Bei Ansprüchen – so auch bei Schadensersatzansprüchen aus Verzug – von Bürgern bzw. Dritten gegenüber staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sei Art. 34 Satz 2 GG zu beachten, wonach der Zivilrechtsweg gegeben sei. Es gehe nicht unmittelbar um einen Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber der Pflegekasse, sondern um Schadensersatzansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherten.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei bereits deshalb verletzt, weil das Sächsische Landessozialgericht vor Ablauf der Äußerungsfrist entschieden habe. Überdies sei es überraschend und für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen, dass das Gericht entgegen Art. 34 GG entschieden habe. Diese Verletzung sei auch durch die angegriffenen Beschlüsse vom 15. Mai 2023 nicht geheilt worden. Das Sächsische Landessozialgericht sei verpflichtet gewesen, formell das Verfahren fortzusetzen und dabei auch die Argumente zu berücksichtigen, die die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen beanstandeten. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt habe. Vielmehr habe sie in dem Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge erstmals auf die Grundrechtsrelevanz – vor allem den Entzug des gesetzlich bestimmten Richters

– hingewiesen. Auch sonst ließen die Beschlüsse nicht erahnen, dass das Gericht die Normen des Grundgesetzes zur Amts- bzw. Staatshaftung bedacht habe. Es seien die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Ausführungen einer Partei in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten. Das Sächsische Landessozialgericht habe zu den durch die Beschwerdeführerin genannten Literatur- und Rechtssprechungszitaten keine Stellung genommen. Die Begründung in den angegriffenen Beschlüssen zur Zurückweisung der Anhörungsrüge zeige eine völlige Uneinsichtigkeit sowohl im Hinblick auf die Qualität des Verstoßes als auch bezüglich der Verweigerung einer unvoreingenommenen Selbstprüfung.

Die offensichtliche Weigerung des Sächsischen Landessozialgerichts, eine Prüfung des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlich vorgesehenen Richter vorzunehmen, bilde zusätzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung des fairen Verfahrens.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 51-IV-23 [HS]/Vf. 52-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Oktober 2022

– Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20

– juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts über die Anhörungsrügen weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr rügt das Beschwerdevorbringen lediglich eine Fortsetzung der bereits gegen die Ausgangsentscheidungen geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG entspricht.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 24-IV-22 [HS]/Vf. 25-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).

Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom

15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.).

b) Ausgehend hiervon legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung der gerügten Grundrechte nicht dar.

aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf durch die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 verletzt sieht, setzt sie sich nicht mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander.

(1) Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sind die gemäß Gesetz und Geschäftsverteilung zuständigen Richter (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 99-IV-18; Beschluss vom 9. März 2000 – Vf. 20-IV- 99), d.h. ihre Zuständigkeit muss aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmt sein (vgl. Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 78 Rn. 8). Zu solchen Zuständigkeitsregeln gehören insbesondere die Vorschriften über den Rechtsweg, die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit und das Verfahren bei der personellen und sachlichen Geschäftsverteilung (vgl. Zimmermann, a.a.O.). So soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom

27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Dabei ist indes zu beachten, dass nicht jede bloß fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einfachgesetzlicher Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften zu einem verfassungswidrigen Entzug des gesetzlichen Richters führt. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom

19. Januar 2017 – Vf. 107-IV-16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 – juris Rn. 72; Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – juris). Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom

20. Oktober 2023 – Vf. 51-IV-23 [HS]/Vf. 52-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19 m.w.N.).

(2) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es behauptet einen Entzug des gesetzlichen Richters, ohne sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben hierzu auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Wiederholung ihrer einfachrechtlichen Sichtweise, dass für die gegenständlichen Ansprüche der Zivilrechtsweg gegeben sei. Soweit sie dies daraus herleitet, dass in der Sache ein Anspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht werde, ist dies anhand der vorgelegten Unterlagen – die insbesondere die Klageschriften in den jeweiligen Verfahren nicht enthalten – nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sächsischen Landessozialgerichts zur Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs aus § 45b SGB XI und der Annexansprüche findet auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht statt.

bb) Der Beschwerdeschrift lässt sich auch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entnehmen.

(1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV- 22; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Um einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen, genügt danach nicht schon die Behauptung, die schriftlichen Entscheidungsgründe enthielten nichts zu einem bestimmten Vortrag. Hinzukommen muss die Darlegung, weshalb das Gericht – gemessen an seiner eigenen Rechtsauffassung – von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht absehen durfte (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 89-IV-13 [HS]/Vf. 90-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom

27. August 2009 – Vf. 76-IV-09 [HS]/Vf. 77-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 38-IV-09.

(2) Gemessen daran genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die angegriffenen Entscheidungen vom

23. März 2023 seien vor Ablauf der Stellungnahmefrist ergangen, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass rechtliches Gehör im anschließenden Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG nicht in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf genügenden Weise nachgeholt worden sei. So hatte sie Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung zur Eröffnung des Zivilrechtsweges aufgrund des behaupteten Charakters der geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verzugs als Amtshaftungsansprüche im Rahmen der jeweiligen Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge vorzubringen. Besondere Umstände dafür, dass das Sächsische Landessozialgericht dieses Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör nicht nachgeholt habe, sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Das Sächsische Landessozialgericht hat im Zuge der Zurückweisung der Anhörungsrügen jeweils ausgeführt, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin zu Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen nicht verfange und damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer ausdrücklichen – wenn auch knappen – rechtlichen Würdigung unterzogen. Dass es dabei nicht auf alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente eingegangen ist, begründet keinen besonderen Umstand, der auf eine Nichtberücksichtigung nachgeholten Vortrags schließen ließe. Die Beanstandung der rechtlichen Beurteilung als solche betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es handele sich bei den angegriffenen Beschlüssen um Überraschungsentscheidungen, ist auch dies nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dargetan. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, es sei für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen, dass das Sächsische Landessozialgericht entgegen Art. 34 GG entscheiden werde. Allein damit vermag sie jedoch – gerade vor dem Hintergrund der Beschwerdeschreiben der Beklagten vom 20. Februar 2023 – nicht zu begründen, dass das Sächsische Landessozialgericht in seinen Entscheidungen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt habe, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 157-IV-15; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14).

cc) Soweit in der Beschwerdeschrift weiterhin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens gerügt wird, verbleibt es bei einer bloßen Nennung dieses Verfahrensgrundrechts, ohne dass auch nur im Ansatz eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben erfolgt.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle