Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Pkw KI-Titel
Widerrufsbelehrung · Fernabsatzvertrag · Verbraucher · Fristwahrung · Rückzahlungsklage
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages über einen Pkw Rückzahlung des Kaufpreises.
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Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil der Widerruf nicht fristgerecht erklärt worden sei. Der Lauf der Widerrufsfrist habe mit Erhalt der Ware begonnen. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB setze insbesondere nicht die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung voraus. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht wegen vermeintlicher Teillieferungen intransparent oder irreführend. Die nicht zeitgleiche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II begründe keine Teillieferung; das Fahrzeug werde in Gänze geliefert. Auf eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die Höhe der Kosten für die Rücksendung der Ware und einen gegebenenfalls zu leistenden Wertersatz könne sich die Klägerin nicht berufen, da § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB abschließend sei.
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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem hält er die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus weiteren Gründen für unzureichend. Die Beklagte habe ihn nicht ausdrücklich über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt, sondern lediglich abstrakt erläutert, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe, "wenn" er ein Verbraucher sei und den Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen habe. Die Beklagte überantworte ihm damit in unzulässiger Weise das Subsumtionsrisiko hinsichtlich des Rechtsbegriffs "Verbraucher" sowie hinsichtlich der Frage, ob der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei. Die Beklagte habe es ferner unterlassen, über die Möglichkeit des Widerrufs unter Anwesenden zu belehren. Auch sehe der Bestellvertrag irreführende Wertersatzklauseln vor. Ferner führten die in den Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltene fehlerhafte Belehrung über Rücksendekosten sowie eine fehlende Information über das von der Beklagte vorgegebene Verfahren zur Abwicklung eines Widerrufs dazu, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten werde.
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Der Senat hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 13.12.2024, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass seine Berufung offensichtlich unbegründet ist.
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Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 28.03.2025 ausführlich Stellung genommen und insbesondere auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - hingewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe die klägerischen Rügen gegen das Geschäftsgebaren der Beklagten für durchgreifend erachtet. Aufgrund seiner Entscheidungen bestehe eine Divergenz zwischen den Oberlandesgerichten. Der Bundesgerichtshof als höherrangiges Gericht habe mit seiner Entscheidung vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - die vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht bereits abschließend geklärt. Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Auch müsse im Falle einer Zurückweisung der Berufung zwingend die Revision zugelassen werden. Ohnehin seien die hier streitgegenständlichen Vorschriften allesamt unionsrechtlich determiniert. Eine abschließende Klärung könne nur der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmen, weshalb eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV angezeigt sei.
II.
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Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13.12.2024 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers vom 28.03.2025 und die dort zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 - rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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1. Der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bedurfte es nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - entschieden, dass die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich ist, wenn der Unternehmer - wie hier - nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet und in dieser seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Dies gilt zumal dann, wenn die Telefonnummer des Unternehmers - wie hier - ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich ist. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, weil die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).
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2. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt auch den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, soweit mit dem einleitenden Konditionalsatz die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts der Klägerin überlassen bleibt ("Wenn Sie Verbraucher sind..."). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Unternehmer dürfe die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht auf den Verbraucher verlagern (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24 -, BeckRS 2025, 3662 bis 3664), widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat mit Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 - über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit dem Einleitungssatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:" befunden. Es handelt sich um einen in jeder Hinsicht vergleichbaren Sachverhalt, da auch dort die Beurteilung, ob er als Verbraucher anzusehen sei und ihm ein Widerrufsrecht zustehe, aufgrund des Einleitungssatzes dem Verbraucher überlassen war. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 -, NJW 2012, 1814 <1816 f. Rn. 26 f.>):
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"Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch unklar und unverständlich, dass der Kl. außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen hat. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot gem. §§ 312 c I 1, 355 II 1 BGB a. F., § 312 c I BGB i. V. mit Art. 246 § 1 I Nr. 10 EGBGB. Dieses bezieht sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht.
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Die Revisionserwiderung weist auch zutreffend darauf hin, dass der Unternehmer nicht dafür einzustehen hat, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über das gem. § 312 d BGB bestehende Widerrufsund Rückgaberecht "zur Verfügung stellen" (Art. 246 § 1 I EGBGB). Der Verbraucher muss die Belehrung ohne Weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Art. 246 § 1 EGBGB Rdnr. 2). Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich."
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Dem schließt sich der Senat an. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist sachlich richtig. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB definiert und in der Rechtspraxis ohne weiteres gebräuchlich. Der durchschnittliche Kaufinteressent ist mit dem Verständnis dieses Begriffes nicht überfordert. Der Unternehmer hat dagegen bei einem Fernabsatzgeschäft regelmäßig keinen Einblick in die Sphäre des Käufers und kann nicht beurteilen, ob der Käufer den Vertrag zu Zwecken schließt, nach denen er als Verbraucher zu behandeln ist.
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Weil die vorliegende Entscheidung des Senats der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, ist keine Entscheidung des Berufungsgerichts bzw. des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig besteht grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
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3. Soweit mit dem einleitenden Konditionalsatz der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts der Klägerin überlassen bleibt ("Wenn Sie [...] diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, ...), gelten die Ausführungen unter 2. entsprechend. Auch insoweit genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und kann der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht gefolgt werden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Widerrufsbelehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt, grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen. Es ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 -, NJW 2023, 1964 <1967 Rn. 44>). Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 -, NJW 2023, 1964 <1967 Rn. 40>).
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Nach diesen Maßgaben liegt keine unzulässige Widerrufsbelehrung vor. Der Verbraucher kann durchaus selbst beurteilen, ob er den Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat (vgl. KG, Beschluss vom 25.07.2024 - 24 U 139/23). Der Begriff des Fernkommunikationsmittels ist für einen normal informierten Verbraucher ohne weiteres verständlich, zumal er in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung näher erläutert wird. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist daher nicht geeignet, den Verbraucher irrezuführen und von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten. Dies gilt insbesondere auch, soweit das Oberlandesgericht Stuttgart darauf hinweist, dass der einleitende Konditionalsatz von der gesetzlichen Definition in § 312c Abs. 1 BGB abweicht, nach der die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht nur beim Vertragsschluss, sondern auch bei den Vertragsverhandlungen vorausgesetzt wird. Diese Abweichung bzw. weitere Fassung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts hat lediglich zur Folge, dass dem Verbraucher über § 312c Abs. 1, § 312 g Abs. 1 BGB hinaus ein Widerrufsrecht auch dann eingeräumt wird, wenn nur für den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden sind. Sie ist für den Verbraucher mithin ausschließlich vorteilhaft. Zumindest ist die Formulierung in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie ihm ein gegenüber § 312c Abs. 1, § 312 g Abs. 1 BGB weiteres Verständnis von den Voraussetzungen des Widerrufsrechts vermittelt.
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Dementsprechend weicht die vorliegende Entscheidung des Senats auch insofern nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sodass keine Entscheidung des Berufungsgerichts bzw. des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich ist.
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4. Wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, kommt es ferner nicht darauf an, ob die Angabe über die Kosten der Rücksendung in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB genügt. Denn § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt unmissverständlich, dass der Beginn der Widerrufsfrist nur davon abhängt, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB belehrt. Die Erfüllung der Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ist danach gerade nicht Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist. Angesichts der insofern klaren Gesetzeslage geben die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.03.2025 auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen.
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5. Wegen der übrigen Einwände der Klägerin gegen die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 13.12.2025 verwiesen, die nach wie vor Gültigkeit haben.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.