VG Cottbus · Brandenburg 6. Kammer Urteil

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

S_____

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L_____in 1_____, Gemarkung G_____, Flur 2_____, Flurstück 1_____.

Mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 18. März 2013 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Schmutzwasserbeitrages in Höhe von insgesamt 2.011,92 € heran. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2013 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2013 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung derselben. Mit Beschluss vom 25. November 2014 (VG 6_____) lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Gegen den ablehnenden Beschluss legte der Kläger und seinerzeitige Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Mit Beschluss vom 29. September 2015 wurde auch das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hinsichtlich des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2013 eingestellt.

Nachdem der Beklagte mit Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 2015 den angegriffenen Beitragsbescheid vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013 in Höhe eines Teilbetrages von 618,12 € aufgehoben und der Kläger zunächst auch gegen diesen Widerspruch am 19. Juli 2015 erhoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit anschließend mit Prozesserklärungen insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt, woraufhin das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 9. September 2015 das Verfahren (VG 6_____) einstellte.

Mit weiterem, hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Oktober 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 689,50 € und zugleich Mahngebühren in Höhe von 5,00 € ausgehendend von einem ausstehenden Betrag von 1.393,80 € fest. Der hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 28. November 2016 erhobene Widerspruch und die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 zurück bzw. lehnte den Antrag ab. Der diesbezüglich an das Verwaltungsgericht Cottbus gerichtete Eilantrag wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Mai 2020 (VG 6_____) zurückgewiesen. Die in der Hauptsache erhobene Klage hat der Kläger seinerzeit am 27. Januar 2021 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen (VG 6_____). Auch seinen Antrag auf Rücknahme dieses Bescheides nahm der Kläger am selben Tag zurück.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten den Erlass der gegenüber ihm festgesetzten Säumniszuschläge und Mahngebühren wegen grober unbilliger Härte. Zur Begründung seines Antrags führt er aus, dass er keine eigenen Einnahmen habe. Die Hauptforderung habe deswegen sein Vater seinerzeit für ihn beglichen. Sein Vater sei jedoch nicht gewillt, an seiner statt auch für die veranlagten Säumniszuschläge aufzukommen. Der Kläger habe, weil er Student sei, keine eigenen Einnahmen. Außerdem sei infolge der Coronakrise und des Lockdowns auch keinerlei Nebentätigkeit möglich. Es sei eine grobe unbillige Härte Säumniszuschläge in Höhe von etwa 50 % der Hauptforderung einzufordern. Hilfsweise beantrage er einen Teilerlass.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren ab. Zur Begründung führt er aus, dass nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg in abgabenrechtlichen Verfahren die Vorschriften der Abgabenordnung über die Erhebung von Säumniszuschlägen anzuwenden seien. Die in Rede stehende Hauptforderung sei nicht fristgemäß bis zum 21. Juni 2013 ausgeglichen worden. Aus diesem Grund sei die Forderung des Säumniszuschlages rechtmäßig. Säumniszuschläge seien gemäß § 240 Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten, wenn die Abgabe nicht bis zum Tag der Fälligkeit entrichtet werde. Säumniszuschläge entstünden durch Gesetz ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen. Es seien Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent von der auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptforderung aus dem Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag vom 18. März 2013 in Höhe von zunächst 2.011,92 €, d. h. ein Prozent von 2.000,00 Euro für den Zeitraum vom 22. Juni 2013 bis zum 13. Juni 2015 (23 Monate zu jeweils 20,00 €) in Höhe von insgesamt 460,00 € erhoben worden. Nach der Reduzierung der Hauptforderung von 2.011,92 Euro auf 1.393,80 € sei mit der reduzierten Forderung weiter berechnet worden. Es seien Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der auf volle 50,00 € abgerundeten reduzierten Hauptforderung aus dem Teilrücknahmebescheid zu dem Schmutzwasserbeitrag vom 18. März 2013 von 1.393,80 €, d. h. ein Prozent von 1.350, 00 Euro für den Zeitraum vom 14. Juni 2015 bis zum 13. November 2016 (17 Monate zu jeweils 13,50 €) in Höhe von insgesamt 229,50 € zu erheben gewesen. Hieraus ergebe sich hinsichtlich der angelaufenen Säumniszuschläge eine Gesamtsumme von 689,50 €. Rechtsgrundlage der festgesetzten Mahngebühr sei § 4 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 259 Abgabenordnung. Gemäß § 4 Kostenordnung betrage die Mahngebühr ein Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 100 €. Würden neben der Mahngebühr auch Säumniszuschläge erhoben, so betrügen die Mahngebühr 5,00 €. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage betrage die Mahngebühr vorliegend 5,00 €. Eine ausreichende Begründung für den Erlass der Nebenforderungen habe der Kläger nicht vorgetragen und entsprechende Gründe seien nach Prüfung durch den Beklagten auch nicht gegeben.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 1. Mai 2021 Widerspruch erhoben. Er trägt vor, dass die Entscheidung des Beklagten unangemessen und insbesondere unverhältnismäßig sei. So sei der Beklagte nicht auf den konkreten Sachvortrag eingegangen und verletze insoweit das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Auch berufe sich der Beklagte auf die Abgabenordnung in Anlehnung an die Finanzgerichtsbarkeit. Doch gerade jetzt würden die Finanzämter zuhauf Säumniszuschläge infolge der besonderen Erschwernis durch die Coronakrise aufheben. Auch habe der Beklagte seine Berechnung nicht für den Zeitraum vor der Reduzierung des Beitragssatzes bis zum 13. Juni 2015 rückwirkend nachträglich angepasst und anstatt 2.011,92 €, dann auch für diesen Zeitraum noch 1.393,80 € zugrunde gelegt. Im Übrigen sei der Kläger Student und habe somit keine eigenen Einnahmen. Zusätzlich sei er durch seine körperliche Beeinträchtigung eingeschränkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2021 zugestellt wurde, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, dass nach § 227 Abgabenordnung Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen könnten, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig sei. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehörten auch die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und damit die Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen sei eine Ermessensentscheidung. § 240 Abs. 1 S. 4 Abgabenordnung bestimme insoweit, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheides unberührt blieben. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten seien, wenn sich die Beitragsfestsetzung später als unrechtmäßig erweise. Dies beruhe auf der Überlegung, dass öffentliche Abgaben nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bei Fälligkeit grundsätzlich sofort unabhängig davon zu begleichen seien, ob gegen die Festsetzung Widerspruch und Klage erhoben worden sei. Nach § 240 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung anfallende Säumniszuschläge übernähmen in diesem Zusammenhang die Funktion eines Druckmittels, durch das der Abgabenpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll. Sanktioniert werde allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter „Abgabenungehorsam“). Hätte der Widerspruchsführer und spätere Kläger die Beitragsschuld – wie von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO gefordert – zunächst beglichen, wären Säumniszuschläge unabhängig des Erfolgs oder Misserfolg der gegen den Beitragsbescheid eingelegten Rechtsbehelfe nicht entstanden. Sachliche Billigkeitsgründe seien hier nicht ersichtlich. Die den Säumniszuschlägen zugrundeliegende Beitragsbescheide seien bei den dazu geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus als rechtmäßig beurteilt worden. Gleiches gelte für das weitere zu den festgesetzten Säumniszuschlägen geführte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus zum Aktenzeichen VG 6_____. Persönliche Billigkeitsgründe seien ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar gebe der Kläger an, dass er Student sei und über kein Erwerbseinkommen verfüge. Diese pauschale Aussage sei jedoch nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht worden. Ein regelmäßiges Erwerbseinkommen sei auch keine Voraussetzung zur Begleichung der angefallenen Säumniszuschläge. Die weiter vorgetragene, allgemeine Argumentation, dass aufgrund der eingetretenen Coronakrise ein Erlass erfolgen müsse und dies von den Finanzämtern ebenfalls so gehandhabt werde, überzeuge nicht. Jeder einzelne Erlassantrag sei durch die abgabenerhebende Körperschaft zu prüfen und letztlich eine Einzelfallentscheidung, so dass es auf eine Entscheidung anderer Behörden nicht ankomme. Andere Anhaltspunkte für eine persönliche Unbilligkeit sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch unterliege die Festsetzung eines Mahnbetrags in Höhe von 5,00 € sowohl hinsichtlich Grund als auch Höhe keinen rechtlichen Bedenken.

Mit seiner auf den 28. Juni 2021 datierten und am 12. Juli 2021 bei Gericht per Telefax eingegangen Klage, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er führt aus, dass die Klage zulässig sei. Er habe die Klage per Telefax am 28. Juni 2021 erhoben und sich am 12. Juli 2021 telefonisch über den Klageeingang und den Stand des gerichtlichen Verfahrens erkundigen wollen. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass kein Klageeingang verzeichnet worden sei, habe er seine Klageschrift erneut gefaxt. Briefe an Behörden, Institutionen und Gerichte müssten keine Einschreiben sein und die Eingänge bzw. der Zugang bei diesen müsse auch nicht ausdrücklich erfragt werden. Im hiesigen Falle liege bei der Übermittlung am 28. Juni 2021 ein sogenannter OK-Vermerk im Sendebericht des genutzten Faxgerätes vor. Dies sei ein starkes Indiz für den tatsächlichen Zugang der Klageschrift bei Gericht. Dieses Indiz müsse durch konkreten, substantiierten Sachvortrag der Gegenseite erschüttert werden. Der OK-Vermerk sei eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle und aus dem Sendeprotokoll sei kein Fehler zu ersehen, somit liege auch kein schuldhaftes Verhalten des Klägers vor. Hilfsweise beantragt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache trägt der Kläger vor, dass er sich zurzeit im Studium an einer Universität befinde und somit keine eigenen Einnahmen habe. Darüber hinaus lägen erhebliche gesundheitliche Probleme vor, die ihm später eine wohl nur recht überschaubare, eingeschränkte Tätigkeit erlauben werde, sodass auch in der Zukunft mit finanziellen Einnahmen über der Pfändungsgrenze nicht zu rechnen sei. Da die Finanzämter in Coronazeiten massiv Säumniszuschläge erlassen hätten, weil es grob unbillig sei in derart harter und eingeschränkter wirtschaftlicher Zeit noch massive Säumniszuschläge vom Bürger zu verlangen, gebe es keinerlei akzeptablen und schon gar nicht nachvollziehbaren Grund, warum ausgerechnet der Beklagte anders handele.

Der Kläger beantragt wörtlich,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 31. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 zu verpflichten, dem Kläger gegenüber festgesetzte Säumniszuschläge in Höhe von 689,50 Euro sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und bezieht sich inhaltlich auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021 sei dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2021 zugestellt worden. Der Widerspruchsbescheid sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Die Anfechtungsklage sei gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Erhoben sei die Klage, sobald eine den Mindestanforderungen der §§ 81 ff. VwGO entsprechende Klageschrift beim Gericht eingegangen sei. Mithin habe die Klageschrift vom 28. Juni 2021 bis zum 29. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Cottbus eingehen müssen. Ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 12. Juli 2021 sowie des Faxdatums des Schriftsatzes des Klägers sei die Klageschrift vom 28. Juni 2021 jedoch erst am 12. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht Cottbus eingegangen. Die Klagefrist von einem Monat sei damit nicht gewahrt, sodass die Klage bereits als unzulässig abzuweisen sei.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie den Gerichtsakten zu den Aktenzeichen VG 6_____, VG 6_____, VG 6_____ sowie VG 6_____ Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Über die Klage war durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Januar 2024 auf den Berichterstatter übertragen hat, § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – zunächst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Zwar hat der Kläger vorliegend die Klagefrist nicht eingehalten, ihm ist allerdings auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Nach § 74 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dies hat der Kläger hier nicht getan, da mit Blick auf den mit Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2021 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2021, ein Klageeingang erst am 12. Juli 2021 beim Gericht zu verzeichnen war. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die die hier in Rede stehende gesetzliche Monatsfrist einzuhalten. Mit Blick auf den am 12. Juli 2021 übermittelten Schriftsatz und den darauf befindlichen sogenannten OK-Vermerk vom 29. Juni 2021 war davon auszugehen, dass den Kläger kein Verschulden bei dem verspäteten Klageeingang trifft. Dem Beklagten ist zwar dahingehend beizutreten, dass der Zugang eines Faxes erst durch den Ausdruck beim Empfänger bewirkt wird und der OK-Vermerk des Absendegerätes lediglich den Verbindungsaufbau beweist, und gerade keinen Anscheinsbeweis für den Ausdruck beim Empfänger bietet, sodass ähnlich wie bei Briefen auch bei Faxen aus dem Beweis der Absendung nicht der Zugang vermutet werden kann (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 50 T 21/05 –, juris). Allerdings stellt ein sogenannter OK-Vermerk, der – wie dargelegt – jedenfalls das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers belegt, ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – V B 63/23 –, juris). So trägt der Absender – hier der Kläger – grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die fristgerechte Klageerhebung, allerdings darf ihm nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – V B 63/23 –, Rn. 6, juris). Sofern jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Störung auch im gerichtsinternen Bereich stattgefunden hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Kläger, der rechtzeitig eine Sendeversuch unternommen hat und auf den OK-Vermerk in seinem Sendebericht vertrauen durfte, kein Verschulden bei der tatsächlich erfolgten Fristversäumung trifft. So liegt der Fall hier, da mit Blick auf die durch das Gericht eingesehenen Faxprotokolle am 28. und 29. Juni 2021 mehrere Störungen zu einer Unterbrechung des Faxempfangs geführt haben und somit letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die per Telefax vom Kläger übermittelte Klageschrift vom 28. Juni 2021 von einer solchen Störung betroffen gewesen ist.

Die Klage hat allerdings – wie erwähnt – in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 689,50 Euro sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro durch Bescheid erlässt, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 ist rechtmäßig, lässt keine Ermessensfehler erkennen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Erlassantrages vom 14. Februar 2021 in Betracht kommt, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.

Der Erlass von Säumniszuschlägen kommt grundsätzlich wegen persönlicher oder aber sachlicher Unbilligkeit in Betracht.

Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu.

Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die erstrebte Billigkeitsmaßnahme § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 lit. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 227 der Abgabenordnung (AO) oder § 12c Abs. 2 KAG in Betracht kommt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Normen sind, jedenfalls soweit es um die hier in Rede stehende sachliche Unbilligkeit geht, identisch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 – OVG 9 N 200.13 –, juris).

Nach § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO bzw. § 12c Abs. 2 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Zu den Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis zählen auch Säumniszuschläge im Sinne des § 240 Abs. 1 AO (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b KAG i.V.m. § 3 Abs. 4, § 37 Abs. 1 AO).

Gestützt auf die vorgenannte Vorschrift ist der Beklagte hier nicht verpflichtet, die mit Bescheid vom 14. Oktober 2026 festgesetzten Säumniszuschläge (teilweise oder vollständig) zu erlassen.

Die Entscheidung über ein Erlassbegehren ist eine Ermessensentscheidung, wie die Verwendung des Wortes „kann“ in § 12 c Abs. 2 KAG bzw. § 227 AO erkennen lässt.

Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 – V R 78/86 –, beck-online). Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre, d. h. im Falle einer sogenannten „Ermessensreduzierung auf Null“. Das Gericht kann dann gleichwohl ausnahmsweise eine Verpflichtung der Steuerbehörde zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 1992 – VIII R 51/88 –, Urteil vom 11. Januar 2006 – XI R 31/04 –, BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 –, alle beck-online).

Voraussetzung für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist, dass die Erhebung einer Abgabe oder abgabenrechtlichen Nebenleistung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers in konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 227 AO – die sich das Gericht hier wegen der Wortgleichheit des § 227 AO und des § 12c Abs. 2 KAG zu eigen machen kann (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2015 - 8 K 1031/12, beck-online) –, dann geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. BFH, Urteil vom 29. August 1991 – V R 78/86 –, Urteil vom 16. Juli 1997 – XI R 32/96 –, Beschluss vom 14. Mai 2008 – II B 49/07 –, Urteil vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 –, alle beck-online). So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entscheiden hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 – OVG 9 N 200.13 –, juris). Bei der Billigkeitsprüfung müssen demgemäß solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel für sich genommen (noch) keine Billigkeitsmaßnahme. Die Billigkeitsprüfung darf sich – je nach Fallgestaltung – nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden abgabenrechtlichen Anspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (s. zusammenfassend: BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris Rn. 28). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ernstliche Zweifel oder hätte die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, so soll die Behörde die Vollziehung aussetzen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Tut sie das nicht, kann auf Antrag das Gericht tätig werden und nach demselben Maßstab vorläufigen Rechtsschutz gewähren (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Das Gesetz mutet danach dem Adressaten der Abgabenfestsetzung zu, die Abgabe selbst bei Erhebung von Widerspruch und Klage vorläufig erst einmal zu zahlen, es sei denn, er erlangt eine behördliche Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz.

Die Nichterfüllung der Pflicht zur vorläufigen Zahlung hat der Landesgesetzgeber durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen sanktioniert, die auch dann nicht entfallen, wenn sich die entsprechende Abgabenfestsetzung später als rechtswidrig erweist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG i.V.m. § 240 AO, insbesondere § 240 Abs. 1 S. 4 AO). Es ist hiernach bereits nicht ausreichend, dass etwa die seinerzeit erfolgte und für die Festsetzung der Säumniszuschläge maßgebliche Beitragsfestsetzung durch die Behörde oder das angerufene Verwaltungsgericht aufgehoben wurde – was hier ohnehin nicht der Fall war, da die Beteiligten den Rechtsstreit seinerzeit in der Hauptsache nach erfolgter Teilrücknahme übereinstimmend insgesamt für erledigt erklärt haben. Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt insoweit aber auch nicht schon allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung – hier die Beitragsfestsetzung – zugunsten des Abgabenpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird oder gar aufgehoben wurde. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bestimmt vielmehr selbst für den Fall der Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, dass bis dahin verwirkte Säumniszuschläge (von der Aufhebung) unberührt bleiben. Diese Regelung ist im Hinblick auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abgabenfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG im Beschluss vom 30. Januar 1986 – 2 BvR 1336/85 –, nur z.T. veröffentlicht in Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101; BVerwG, Beschluss vom 2. August 1995 – 8 B 50.95, beck-online; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 –, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011, a. a. O.). Mit § 240 Abs. 1 S. 4 AO ist die Akzessorietät zwischen den Säumniszuschlägen und der abgabenrechtlichen Hauptforderung aufgehoben. Darin gelangt ebenfalls eine bewusste gesetzgeberische Wertung – als Antwort auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1975 hinsichtlich des Anwendungsbereich der seinerzeit gültigen Reichsabgabenordnung wonach sich die verwirkten Säumniszuschläge nach der alten Gesetzeslage ermäßigten (BFH, Beschluss vom 8. Dezember 1975 – GrS 1/75, beck-online) – zum Ausdruck, die nicht dadurch unterlaufen werden kann, eine sachliche Unbilligkeit hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen regelmäßig dann anzunehmen, wenn die abgabenrechtliche Hauptforderung später aufgehoben wird. Vielmehr müssen noch weitere Umstände hinzutreten, die über die spätere Aufhebung der Abgabenfestsetzung hinaus die Erhebung darauf bezogener Säumniszuschläge als unbillig erscheinen lässt (vgl. BFH, Urteile vom 7. Juli 1999 – X R 87/96; vom 30. März 2006 – V R 2/04, beide beck-online).

Säumniszuschläge sind vielmehr ein Druckmittel eigener Art, das den Abgabenschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, von dem Abgabenpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Abgaben zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die dadurch entstehen, dass der Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlt (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 2006 – V R 2/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Hat der Gesetzgeber sie vorgesehen, steht der Bürger vor der Wahl, entweder zunächst einmal zu zahlen oder die Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlichen Eilrechtschutz zu erwirken oder aber Säumniszuschläge zu verwirken. Die damit verbundenen Härten sind vom Gesetzgeber gewollt und nicht im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen. Dem beschriebenen System von Vorschriften liegt allerdings die Annahme zu Grunde, dass der Bürger dann, wenn an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für ihn eine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, die behördliche Aussetzung der Vollziehung oder jedenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz erreichen und so den Säumniszuschlägen entgehen kann. Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist und das Rechtsmittel des Abgabenschuldners gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12). Nur beim kumulativen Vorliegen beider Voraussetzung wäre das der Abgabebehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.).

Diese Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Ungeachtet dessen, dass der Kläger mit seiner Widerspruchserhebung zugleich auch die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides des Beklagten vom 18. März 2013 beantragte und er anschließend einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner diesbezüglichen Klage vom 27. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Cottbus gestellt hat und nach ablehnendem Beschluss vom 25. November 2014 (VG 6 L 53/14) das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit Beschluss vom 29. September 2015 seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2014 nicht entsprochen hat, hatte das Rechtsmittel des Klägers in der Hauptsache keinen Erfolg gehabt, da der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt und somit eine Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet hat.

Im Übrigen käme selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null – die hier wie oben dargestellt nicht vorliegt – grundsätzlich wegen des Zwecks der Säumniszuschläge (auch) zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht.

Mangels Ermessensreduzierung auf Null verbleibt es im hiesigen Fall bei einer Ermessensentscheidung durch den Beklagten. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass Ermessensentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden (§ 114 VwGO). Eine Ermessensentscheidung kann in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf hin geprüft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensmissbrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (Ermessensfehlgebrauch) oder überhaupt kein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensnichtgebrauch). Gegenstand der Ermessensprüfung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 7. Oktober 2010 – V R 17 / 9; Urteil vom 6. September 2011 – VIII R 55 / 10; Urteil vom 2. Dezember 2015 – VR 15 / 14, alle beck-online). Nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null, die hier – wie dargelegt – nicht gegeben ist, kommt es ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, sondern auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehenden Sach- und Rechtslage an (vergleiche BFH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – IX R 2 / 17, beck-online). Das Finanzamt kann im gerichtlichen Verfahren die bereits angewandten Ermessenserwägungen gemäß § 114 S. 2 VwGO nur ergänzen, ein Nachschieben oder Austausch derselben ist nicht möglich. Nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse können im Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, sondern allenfalls Grundlage für einen neuen Erlassantrag sein (BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 – X B 52/93, beck-online). Das Gericht kann gemäß § 113 Absatz 5 VwGO die Entscheidung über den Erlass der Säumniszuschläge dementsprechend auch nicht selbst treffen. Hat die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ermessensfehlerhaft abgelehnt, hebt das Verwaltungsgericht die Ablehnung auf und erlässt gemäß § 113 Abs. 5 VwGO ein Bescheidungsurteil. Nur wenn der Ermessensspielraum der Steuerbehörde dahingehend eingeschränkt ist, dass sich die Entscheidung, die Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen, als einzig richtige Ermessensentscheidung darstellt (Ermessensreduzierung auf Null) – was hier nicht der Fall ist – hat das Gericht ausnahmsweise die Möglichkeit die Verpflichtung der Behörde zum Erlass der Billigkeitsmaßnahme aussprechen. In keinem Fall kann das Gericht Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis selbst erlassen.

Ausgehend vom vorgenannten Maßstab, steht dem Kläger hier kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vergleiche § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern. Der Beklagte hat hier sein Ermessen dahingehend ausgeübt eine insoweit billige Entscheidung unter den Voraussetzungen zu treffen, dass die widerstreitenden Interessen, nämlich das öffentliche Interesse an der ordnungsmäßigen und vollständigen Einziehung der Steuern einerseits und das private Interesse an einer Ausnahmeregelung im Einzelfall andererseits, gegeneinander abgewogen werden. Insoweit hatte er bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme nicht nur die Belange des Klägers als Steuerpflichtigen, sondern auch die Interessen des Beklagten als Steuergläubigers zu prüfen. Ausweislich des angegriffenen Bescheides hatte der Beklagte das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. So sei das Interesse des Beklagten, von der Zahlung der Säumniszuschlages verschont zu werden gegenüber dem Zweck der Regelung des § 240 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG, wonach im Interesse des Allgemeinwohls die öffentliche Verwaltung darauf angewiesen sei, dass die festgesetzten Abgaben pünktlich bezahlt würden, abgewogen worden. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht zu erkennen. Der Kläger auch zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte auf sachfremde Erwägung gestützt unter berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor festgestellten ebenfalls nicht vor. Auch ist für einen Ermessensnichtgebrauch nichts ersichtlich. Der Beklagte hat nämlich, was aus seinem Widerspruchsbescheid – der insoweit mit dem Ausgangsbescheid einen einheitlichen Bescheid bildet (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) – ersichtlich ist, sich mit den Gründen, welche für einen Erlass der kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge sprechen könnten, auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass solche nicht vorlagen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen persönlicher Unbilligkeit liegt hier ebenfalls nicht vor.

Sofern der Kläger auf seine finanzielle Lage und pauschal auf Überschuldung und Zahlungsfähigkeit abstellt, so dringt dies vorliegend nicht durch und rechtfertigt keine Annahme persönlicher Unbilligkeitsgründe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat sein Vorbringen letztlich nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen sein eigenes schriftsätzliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung teilweise selbst widergelegt. Soweit der Kläger zunächst schriftsätzlich ausgeführt hat, dass er, weil er Student sei, nur über geringe finanzielle Mittel verfüge, hat er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sein Studium im Jahr 2003 begonnen habe und jedenfalls seit dem Jahr 2010 nicht mehr studiere. Der Kläger war letztlich zu dem hier interessierenden Zeitpunkt kein Student mehr. Sofern der Kläger ausführt, dass er an einer Gliedermuskeldystrophie erkrankt sei, lässt dies keinerlei Schluss auf seine finanzielle Situation zu. Zu seiner konkreten finanziellen Lage wollte der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts keine Ausführungen machen. Insoweit war auch der schriftsätzlichen Beweisanregung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nicht weiter nachzugehen – im Übrigen hat das Gericht diesbezüglich auch keinen Zweifel und kann das klägerische Vorbringen als wahr unterstellen –, weil der gesundheitliche Zustand des Klägers einen direkten Schluss auf seine wirtschaftliche Situation, d. h. Einkommens und Vermögenssituation, gerade nicht zulässt. In diesem Zusammenhang hat ausgeführt, dass er keine Sozialleistungen beantragen werde und letztlich eine Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse und letztlich finanziellen Situation ablehne. Vor diesem Hintergrund kann aber ein Erlass von Säumniszuschlägen aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht erfolgen.

Einen Erlass von Mahngebühren sieht das Gesetz nicht vor. Der seinerzeit angegriffene Bescheid, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger auch Mahngebühren festgesetzt hat, ist nachdem der Kläger seine hiergegen gerichtete Klage zurückgenommen hat bestandskräftig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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