LG Hamburg 35. Zivilkammer Urteil

Rücktritt von Fertiggarage wegen Mängeln und Feuchtigkeit KI-Titel

Mangel · Rücktritt · Fertiggarage · Feuchtigkeitsschaden · Gewährleistung

Miet- und Kaufrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf € 21.228,63 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Rücktritt aus dem Erwerb einer Fertiggarage.

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Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, die Beklagte ist eine Herstellerin von Fertiggaragen. Der Kläger erwarb von der Beklagten für sein Grundstück eine Fertiggarage zu einem Bruttopreis in Höhe von 19.869,73 €. Die schriftliche Auftragserteilung erhält in Bezug auf die Qualität der Garage u.a. folgende Angaben:

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„4 Elektropaket 4 (Feuchtraum IP44) für Doppelgarage mit Nebentür…., LEG Feuchtraumleuchte …

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Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und „Technischen Vorschriften“ der H.- B.- U. GmbH mit der Maßgabe, dass für Fertiggaragen ausschließlich die DIN EN13978-1 in Verbindung mit der Richtlinie für die „Technische Ausführung von Fertiggaragen und deren Begrünung“ (Herausgeber Fachvereinigung Betonfertiggaragen e.V., 53179 Bonn) Gültigkeit haben.“

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Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlage K1 verwiesen. Ob es darüber hinaus zwischen den Parteien Absprachen gab, dass die Garage als trockener Lagerraum, als Werkstatt oder als Kellerersatzraum geeignet sein sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Internetseite der Beklagten findet sich unter vielem anderen die Angabe, dass ihre Garagen auch für Selfstoreanlagen benutzt werden können. Konkret geht es dabei um größere Selfstoreprojekte. Es gibt zudem eine Bildergalerie (Anlage K6) auf der jedenfalls bei einigen Garagen zu sehen ist, dass diese über das Einstellen eines Fahrzeugs hinaus auch mit Regalen bestückt sind oder dort andere Fahrzeuge als Autos, etwa Fahrräder, eingestellt sind.

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Nachdem die Klägerin die Fertiggarage errichtet hatte, rügte der Kläger wiederholt Mängel. So bestanden Undichtigkeiten im Dachbereich der Fertiggarage. Ferner gab es einen Spalt oberhalb des Garagentores, den der Kläger als mangelhaft beanstandete. Vor allem aber kam es zu erheblichem Feuchtigkeitsanfall in der Garage. Die Beklagte führte auf die Mangelanzeigen hin bei insgesamt drei Terminen Nachbesserungsarbeiten durch. So wurden Leckagen am Dach beseitigt und der Spalt oberhalb des Garagentores wurde entgegen der Empfehlung der Beklagten auf eine sich dadurch verringernde Belüftung der Garage auf Wunsch des Klägers mit Silikon verschlossen. Das Problem der Feuchtigkeit in der Garage wurde dadurch jedoch nicht beseitigt. Der Kläger erklärte nach erfolgloser Fristsetzung daraufhin die Minderung des Kaufpreises und erhob, nachdem er die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung anwaltlich zur Zahlung des Minderungsbetrags aufgefordert hatte, Klage auf Minderung.

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Anfang des Folgejahres rügte der Kläger ferner, dass die erhöhte Feuchtigkeit in der Garage zu einer Schädigung der Elektrik geführt habe. Der Kläger forderte die Beklagte zu Beseitigung dieses Mangels unter Fristsetzung auf. Die Beklagte behob fristgerecht den behaupteten Mangel an der Elektrik, wobei dieser laut der Beklagten jedoch nicht feuchtigkeitsbedingt gewesen sein soll. In Bezug auf einen weiteren Feuchtigkeitseintritt durch das Dach, über den jedenfalls beim Nachbesserungstermin gesprochen wurde, verwies die Beklagte darauf, dass dieser Mangel erst behoben werden könne, wenn durchgängig höhere Temperaturen herrschen würden. Die Parteien einigten sich deshalb auf einen Mangelbeseitigungstermin im April 2023. Diesen Termin sagte der Kläger jedoch wieder ab, weshalb eine Nachbesserung unterblieb. Mit Schriftsatz von Juni 2023 erklärte der Klägervertreter im Namen des Beklagten den Rücktritt vom Vertrag wegen nicht beseitigter Mängel in Form von eindringendem Wasser durch das Dach. Die Mangelbeseitigung der erneuten Undichtigkeit des Dachs hätte dabei lediglich Kosten in Höhe von maximal 800,- € verursacht.

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Ende Oktober 2023 rügte der Kläger schließlich erneut eine nicht funktionsfähige Elektrik in der Garage. Im Rahmen eines gemeinsamen Termins wurde festgestellt, dass der Deckel einer Abzweigdose vom Kläger beschädigt worden war. Messungen ergaben, dass die Anlage funktionstüchtig war. Ein defekter FI-Schalter wurde als denkbare Schadensursache genannt und möglicherweise ausgetauscht. Da aus ihrer Sicht kein Mangel vorgelegen habe, verlangte die Beklagte von der Klägerin Ende November 2023 Erstattung Ihrer Auslagen in Höhe der Widerklageforderung. Der Klägervertreter wies dieses Verlangen am 28.11.2024 zurück.

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Der Kläger behauptet, der Verkäufer der Beklagten hätte ihm im Rahmen des Verkaufsgesprächs zugesichert, dass die Garage für die Lagerung von Gegenständen im Sinne eines Kellerersatzraumes sowie zur Einrichtung einer Werkstatt geeignet sei. Nur deshalb habe er überhaupt eine Doppelgarage und nicht nur eine einfache Garage bestellt. Die hohe Feuchtigkeit in der Garage habe jedoch dazu geführt, dass sich die Platten der Werkbänke verzogen hätten, auch seien Stoffbestandteile des Kinderwagens, ein Absperrnetz des Fahrzeugs und andere eingestellte Gegenstände feucht geworden und geschimmelt. Eingelagerter Zement sei nass und dadurch unbrauchbar geworden.

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Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass er aufgrund der bis dahin bereits dreifachen Nachbesserung der Garage Anfang 2023 nicht mehr gehalten war, eine Mangelbeseitigungsfrist für den erneuten Feuchtigkeitseintritt über das Dach zu setzen. Vielmehr sei er bereits zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten. So habe die Klägerin nicht nur die Fehlstelle an der Decke nicht beseitigt, im Herbst 2023 sei es zudem weiteren zu Feuchtigkeitseintritten an den Wänden gekommen.

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Soweit im Herbst 2023 ein Fehler der Elektrik vorgelegen habe, so behauptet der Kläger, dass auch dieser auf die Feuchtigkeit in der Garage zurückzuführen gewesen sei. Er bestreitet zudem die Erforderlichkeit der von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten. Insbesondere hätte ein örtlicher Elektriker beauftragt werden können, so dass weniger Fahrtkosten und ein geringerer Stundenaufwand angefallen wären.

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Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.623,24 € (Minderung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2022 zu zahlen sowie dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2022 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 9.6.2022 hat er die Klage erweitert und beantragt nunmehr die Beklagte zu verurteilen

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1) an ihn einen Betrag in Höhe von 19.869,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der hansebeton-Fertiggarage aus Stahlbeton mit geschlossenem Boden samt Sektionaltor LPU42, Elektropaket 4 und sonstigem Zubehör gem. Angebot Nr. … der Beklagten vom 10.03.2021 zu zahlen sowie

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2) an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2022 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen sowie

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widerklagend,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 990,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2023 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Fertiggarage entspreche - mit Ausnahme der Undichtigkeit am Dach - der geschlossenen Vereinbarung. Die Garage genüge den sich aus dem Vertrag ergebenden Spezifikationen. Die generell in der Garage auftretende Feuchtigkeit sei einem ungeheizten und ungedämmten einschaligen Betonbauwerk immanent und entspreche dem technischen Standard für Garagen. Der Spalt oberhalb des Tores sei zu Lüftungszwecken sinnvoll (gewesen). Mündliche Zusicherungen oder Zusagen hinsichtlich eines trockenen Lagerraums bestreitet sie. Nach ihren AGB seien mündliche Nebenabreden zudem unzulässig. Es sei ohne weiteres denkbar, dass es sich bei einem Großteil der gerügten Leckagen am Dach tatsächlich um Kondenswasser handeln würde. Insbesondere seien die von der Klägerseite eingereichten Fotos (Anlagenkonvolut K8) vermeintlicher Leckagen der Dachabdichtung Feuchtigkeitsflecken, die durch Kondenswasser entstanden seien.

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Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Änderung der Klage von Minderung auf Rücktritt unzulässig sei. Der Rücktritt sei zudem wegen der zuvor erklärten Minderung ausgeschlossen. Schließlich stünde einem Rücktritt auch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen, da es sich - soweit es sich bei der neuen Feuchtigkeitsstelle aus Januar 2023 um einen neuen Mangel handeln sollte - um einen sehr geringfügigen Mangel handelte, der zu geringen Kosten hätte beseitigt werden können.

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Das Gericht hat zur Frage etwaiger mündlicher Absprachen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., K. und Z. sowie zur Mangelhaftigkeit der Garage durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P. sowie dessen anschließende mündliche Anhörung. Für die Einzelheiten der Beweisaufnahme sowie den weiteren Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die wechselseitig eingereichten Schriftsätze mitsamt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus der unstreitigen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien nach Entstehen der Streitigkeit, im Übrigen aufgrund einer rügelosen Einlassung. Soweit der Kläger entgegen der ursprünglichen Klage nunmehr eine Forderung aus einem Rücktritt und nicht mehr aus einer Minderung geltend macht, handelt es sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung nach § 263 ZPO. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn der bisherige Prozessstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BGH, Urteil vom 30.11.1999, VI ZR 219/98). Dies ist vorliegend der Fall. Der Rücktritt basiert in großen Teilen auf dem bisherigen Prozessstoff. Die Klärung insbesondere der Frage, ob und inwieweit die Garage mangelbehaftet ist, ist geeignet, einen weiteren Streit zwischen den Parteien zu vermeiden.

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II. In der Sache ist die Klage allerdings unbegründet.

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1. Der geltend gemachte Anspruch aus §§ 634 Nr. 3, 636, 323, 326 Abs. 5 BGB steht dem Kläger nicht zu.

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a) Dabei geht das Gericht davon aus, dass vorliegend Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, wobei der Fall auch bei Anwendung kaufrechtlicher Regelungen nicht anders zu bewerten wäre. Insbesondere liegt kein Fall des § 650 Abs. 1 BGB vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH darauf an, wo bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Leistung liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NZM 2004, 398 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 unter II 1). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag ist danach weiterhin, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04, BGHZ 165, 325, 328; BGH Beschl. v. 16.4.2013 – VIII ZR 375/11, BeckRS 2013, 15325 Rn. 7, beck-online). Vorliegend ging es dem Kläger darum, eine funktionstüchtige Garage zu bauen. Auch wenn die konkrete Garage sich aus bestimmten, standardisierten Komponenten zusammensetzte und von der Beklagten vorgefertigt und angeliefert wurde, so handelt es sich dabei aus der Sicht des Gerichts insbesondere um eine individuelle Zusammenstellung, bei der Anschlussarbeiten durch die Klägerin erfolgten.

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b) Ein Rücktrittsrecht stand dem Kläger allerdings nicht zu. Nach dem Vortrag des Klägers stützt sich der Rücktritt nicht auf etwaige Mängel am Tor und auch nicht auf den Mangel einer erhöhten Luftfeuchtigkeit. Grund für den Rücktritt ist vielmehr eine unzureichende Außenabdichtung, die zu einem (erneuten) Feuchtigkeitsfleck an der Decke der Garage geführt habe.

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aa) Dieser Mangel bestand. Die Beklagte hat diesen zunächst unstreitig gestellt und zudem eine Nachbesserung angeboten. Soweit in dem weiteren Vortrag der Beklagtenseite, es handele sich jeweils bei den in den Anlagen K7 und K8 enthaltenen Fotos nicht um von außen eindringendes Wasser, ein nachträgliches Bestreiten zu sehen sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverständige P. hat überzeugend, wie sich aus den Fotos 5 und 6 seines Gutachtens ergibt, festgestellt, dass es in der Vergangenheit eine kleine Eintrittsstelle gegeben hat, die im Zeitpunkt der Begutachtung jedoch bereits zugesintert war.

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bb) Ein Rücktritt wegen dieses Mangels ist allerdings ausgeschlossen. Der Kläger hatte nach der Auffassung der Kammer in Bezug auf Abdichtungsmängel bereits wirksam eine Minderung erklärt. Eine wirksame Minderung schließt einen nachfolgenden Rücktritt wegen desselben Mangels grundsätzlich aus. Die vom Besteller getroffene Wahl, den Werklohn zu mindern, ist grundsätzlich bindend (BGH NJW 2017, 1607 Rn. 55, beck-online).

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(1) Der Kläger kann sich dabei nach der Auffassung des Gerichts nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen dieses „neu“ aufgetretenen Mangels keine Minderung erklärt hat. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass ein Besteller in Bezug auf unterschiedliche Mängel grundsätzlich unterschiedliche Mängelrechte geltend machen kann. Eine Minderung ist nur in Bezug auf denjenigen Mangel bindend, auf den sie gestützt wird.

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Bei der Frage, auf welchen Mangel eine Minderung gestützt wird, kommt es auf die Auslegung der Minderungserklärung an. Dies führt nach der Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall dazu, dass auch etwaige, nicht vollständig beseitigte Schadstellen am Dach der Garage von der zunächst erklärten Minderung des Klägers erfasst werden. Die Minderung wurde auf eine unzureichende Beseitigung sämtlicher bis dahin gerügter Mängel gestützt. Zu diesen Mängeln gehörten wie sich aus der Mangelrüge der Anlage K 3 ergibt neben einer zu hohen Luftfeuchtigkeit in der Garage und einem Spalt oberhalb des Garagentores auch Abdichtungsmängel. Nach der Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten begehrte der Kläger aufgrund der weiterhin bestehenden hohen Luftfeuchtigkeit und Oberflächenfeuchtigkeit deshalb die Minderung, weil er die Nachbesserung als insgesamt gescheitert ansah (siehe Seite 3 der Klageschrift).

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(2) Die Minderung war - jedenfalls soweit die Nachbesserung in Bezug auf die Dacharbeiten anscheinend mangelhaft gewesen ist - auch wirksam. Soweit erneut Abdichtungsmängel am Dach auftraten, war die Nachbesserung bereits im Zeitpunkt der Minderung objektiv nicht erfolgreich gewesen. Zur Setzung einer weiteren Nachbesserungsfrist war der Kläger nicht verpflichtet. Das Recht zur Minderung entsteht bereits dann, wenn zur Nachbesserung ausreichende Frist gesetzt wurde, und eine bis zum Ablauf dieser Frist erfolgte Nachbesserung nicht erfolgreich war. Auf die Erkennbarkeit für den Besteller, ob die Nachbesserung unzureichend war, dürfte es nicht entscheidend ankommen, jedenfalls dann, wenn der ursprüngliche Mangel die gesamte Zeit über fortbesteht.

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cc) Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, wäre ein Rücktritt jedoch auch nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung als unerheblich zu werten ist. Ob eine Unerheblichkeit vorliegt, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall ab (BGH NJW 2020, 1287 Rn. 46 mwN), wobei der BGH eine – nicht starr zu handhabende – Richtgröße entwickelt hat. Eine unerhebliche Pflichtverletzung ist danach bei behebbaren Mängeln in der Regel gegeben, wenn bei Ausübung des Rücktritts (oder der Geltendmachung des Schadensersatzverlangens) die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, wovon jedenfalls regelmäßig nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (vgl. BGH NJOZ 2022, 207 Rn. 61, beck-online).

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(i) Diese Grenze von 5 % ist vorliegend nicht überschritten. Die Beklagte hat insofern unbestritten geltend gemacht, dass eine Abdichtung lediglich Kosten in Höhe von maximal 800,- € erfordert hätte. Es handelte sich zudem um einen behebbaren Mangel, der sich ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen durch Versinterung von selbst erledigt hat und keinen maßgeblichen Einfluss auf das Raumklima in der Garage hatte. Andere Mängel an der Abdichtung des Garagendaches oder den Außenwänden, welche der Kläger zudem gerügt hat, konnte der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung nicht feststellen. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen waren auch die Auswirkungen der geringfügigen Undichtigkeit praktisch unerheblich und führten insbesondere nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Raumluftfeuchtigkeit in der Garage.

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(ii) Auch die Tatsache, dass die Garage darüber hinaus aus der Sicht des Klägers an erheblichen weiteren Mängeln litt, vermag eine Erheblichkeit nicht zu begründen. Eine Mangelhaftigkeit der Garage aufgrund einer erhöhten Raumluftfeuchtigkeit sowie dem Tauwasserausfall vermag das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht festzustellen.

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(iii) Ein Mangel besteht, wenn ein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich für die vom Vertrag vorausgesetzte oder aber eine gewöhnliche Verwendung wie sie bei Werken gleicher Art üblich ist und erwartet werden kann, nicht eignet (vgl. § 633 Abs. 2 BGB). Vorliegend ist dabei zwar davon auszugehen, dass es in der Fertiggarage jedenfalls zeitweilig zu nicht unerheblicher hoher Raumluftfeuchtigkeit und Kondenswasserausfall kommt. Diese Eigenschaft ist für einen entsprechenden Bau jedoch üblich.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P. entspricht dies den allgemeinen technischen Anforderungen für eine Garage, wie sie Gegenstand der zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen vertraglichen Vereinbarung sind. Bei unbeheizten und ungedämmten einschaligen Betonbauwerken entsprechend der im Vertrag vereinbarten DIN -EN es gängig und üblich, dass es zu Temperaturunterschieden zwischen dem Bauwerk und der Luft kommt, die bei kalten Bauteilen, aber relativ hierzu wärmerer Luft zu Kondenswasserbildung führt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es etwa an nassen Tagen bei einem Einstellen des Fahrzeugs in die Garage zu nicht unerheblichem Feuchtigkeitseintrag in die Garage kommt. Diese Ausführungen sind ohne weiteres physikalisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

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(iv) Die Feuchtigkeit stellt darüber hinaus auch keinen Verstoß gegen eine darüber hinausgehende, mündlich vereinbarte Beschaffenheit dar. Dabei kann dahinstehen, ob gemäß den AGB der Beklagten eine solche Abrede überhaupt wirksam wäre. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass ihm der Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Rahmen der Vertragsgespräche zugesichert habe, dass die Garage eine trockene Lagerung von Gegenständen erlaube.

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Zwar haben der Kläger als auch alle Zeugen einschließlich des Zeugen Z., den Verkäufer der Beklagten, bestätigt, dass über die Möglichkeit, andere Dinge als ein Kraftfahrzeug in der Garage aufzubewahren, gesprochen wurde. Der Zeuge Z. konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob über eine trockene Lagermöglichkeit oder gar die Nutzung der Garage als Kellerersatzraum gesprochen wurde.

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Gemäß den Angaben des Zeugen W. sowie der Zeugin K. befand sich ein Großteil der einzulagernden Geräte zum Zeitpunkt der Gespräche - möglicherweise zudem abgedeckt durch eine Folie - auf der Terrasse des Klägers. Dies erscheint durchaus plausibel, genügt für das Gericht jedoch nicht, um mit ausreichender Sicherheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Zeuge Z. einen vollständig trockenen Lagerraum versprochen hat. Da es sich um Geräte handelte, die im Außenbereich gelagert wurden, ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge davon ausging, es handele sich um witterungsbeständige Gegenstände, zumal auch deshalb, weil sich gerade unter Planen oftmals Feuchtigkeit anstaut.

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Andere, nicht anscheinend nicht witterungsbeständige Gegenstände befanden sich demgegenüber laut der Zeugin K. im Haus. Dass dem Zeugen Z. auch diese im Innenbereich lagernden Gegenstände gezeigt wurden, ergibt sich aus den Aussagen nicht.

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Wenn der Zeuge Z. insofern zugesagt hat, dass die Gegenstände, die sich auf der Terrasse befanden, in der Garage trocken gelagert werden konnten, ist dies lediglich dahingehend zu verstehen, dass diese vor Witterungseinflüssen ausreichend geschützt würden. Dass es sich bei der Garage um einen vollständig trockenen Bereich ohne erhöhte Luftfeuchtigkeit handeln würde, ist einer solchen Aussage nicht zu entnehmen. Soweit die Zeugen zudem angegeben haben, es hätte entsprechende Zusagen gegeben, sind die Angaben dem Gericht zu pauschal. Einen konkreten Gesprächsinhalt vermochten die Zeugen insofern auch nicht anzugeben. Im Zeitpunkt der Vernehmung lagen die konkreten Gespräche zudem bereits nicht unerhebliche Zeit zurück.

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(v) Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Zeuge Z. weitergehende Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger in Bezug auf die Nutzung der Garage als Lagerraum gehabt hätte, mithin seiner Bedenkenhinweispflicht nicht genügt hätte. Da sich die Gegenstände, die in der Garage gelagert werden sollten, auf der Terrasse befanden, hatte der Zeuge keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass auch feuchteempfindliche Gegenstände in der Garage gelagert werden sollen. Dies folgt auch nicht aus der Tatsache, dass - wie der Kläger in seiner Anhörung angab - dort zusätzlich Werkzeug gelagert werden sollte. Beschädigungen des Werkzeugs selbst infolge von Feuchtigkeit hat der Kläger bereits nicht behauptet. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich zudem, dass es sich um eine Elektroanlage für einen Feuchtraum handeln sollte. Auch dies ist ein klarer Hinweis, dass nicht von einem vollständig trockenen Lagerraum ausgegangen werden konnte. Da es sich um eine Garage handelte, muss dem Kläger schließlich klar gewesen sein, dass er selbst durch Einstellen seines Fahrzeugs oder von Fahrrädern an regnerischen Tagen nicht unerhebliche Feuchtigkeit in die Garage einbringen würde.

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(vi) Auch den Bildern von der Homepage der Beklagten mit zahlreichen Garagen, vermag das Gericht weder für sich noch in der Gesamtschau ein entsprechendes Leistungsversprechen zu entnehmen. Die eingereichten Bilder zeigen eine Vielzahl unterschiedlicher Garagen, bei denen jedoch zum Großteil schon nicht zu erkennen ist, dass diese überhaupt als (trockene) Lagerräume verwendet werden. Die konkreten Spezifikationen und Ausgestaltung der Garagen lässt sich den Bildern nicht entnehmen. Soweit auf der Internetseite auf Selfstorage-Projekte Bezug genommen wird, bezieht sich dies auf komplette Selfstoragen-Anlagen, die gesondert geplant und gebaut werden und auch nicht gegenüber Kunden im Zusammenhang mit Garagen beworben werden.

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(vii) Dass die Garage schließlich zur Unterbringung nicht feuchteempfindlicher Gegenstände ungeeignet ist und aus diesem Grund ihren Zweck nicht erfüllt, vermag das Gericht auch nicht festzustellen. Beschädigungen nicht feuchteempfindlicher Gegenstände sind insoweit nicht konkret behauptet worden.

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(viii) Soweit ein Spalt oberhalb des Garagentores bestand, liegt auch hierin kein Mangel, weil das Gutachten des Sachverständigen P. den Einwand der Beklagten bestätigt, dass solche Öffnungen dem Zweck dienen, eine ausreichende Belüftung der Garage sicherzustellen. Eine Schlagregendichtigkeit wird von Garagen nicht verlangt.

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2. Die Klageforderung rechtfertigt sich auch nicht zum Teil jedenfalls aufgrund der Minderung des Klägers. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Anspruch auf Minderung nach der Klageänderung nicht mehr geltend gemacht werden soll. So hat der Kläger nach der Klageänderung nur noch einen Antrag gestellt, der den Rücktritt erfasst und den Antrag auf Minderung insbesondere nicht hilfsweise aufrechterhalten. Da es sich zudem weder bei dem Spalt des Tores noch bei der erhöhten Luftfeuchtigkeit um einen Mangel handelt und keine Undichtigkeit der Garage im Zeitpunkt der Begutachtung vom Gutachter festgestellt wurde, lässt sich jedoch auch keine mangelbedingte Wertminderung der Garage feststellen.

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3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Bezug auf die erklärte Minderung zu. Zwar war die Minderung - soweit die Dachabdichtung nicht ordnungsgemäß erfolgte - berechtigt. Allerdings war der Wert der Minderung angesichts des als geringfügig anzusehenden Mangels einer an einer kleinen Stelle unzureichenden Abdichtung praktisch null. Mangels Hauptanspruch ist auch der Zinsanspruch unbegründet.

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III. Die Widerklage ist gleichfalls unbegründet. Insofern ist zwar davon auszugehen, dass ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen eine nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 246/06, Rn. 12).

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So hat der BGH für das Kaufrecht entschieden, dass die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.

52

Eine solche Verpflichtung hat entgegen nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682 [688]). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt (BGH NJW 2008, 1147, beck-online).

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Unter Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers aber nicht festzustellen. Zwar mag eine Spinnenwebe und eine defekte Abdeckklappe die Ursache für die vom Kläger behauptete Störung gewesen sein. Im Raum steht und stand jedoch auch, dass ein defekter FI-Schalter die Ursache für das vorübergehende Nichtfunktionieren der Elektrik gewesen ist. Auch wenn dieser nicht zum Leistungsumfang der Beklagten umfasst gewesen sein mag, ist nicht erkennbar, wie der Kläger im Rahmen der Möglichkeiten eines technischen Laien dies eigenständig hätte prüfen sollen.

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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Widerklage hat keinen erheblichen Kostensprung verursacht, die Mehrkosten liegen unter 10%. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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VI Der Streitwert beträgt 21.228,63 €. Er setzt sich zunächst zusammen aus dem verbleibenden Klageantrag sowie der aus dem ersten Antrag verbleibenden Nebenforderung. Diese wurde - nachdem der Antrag auf Minderung nicht weiterverfolgt wurde - zur Hauptforderung. Eine Streitwerterhöhung in Bezug auf die ursprünglich eingereichte Klage auf Minderung erfolgt demgegenüber nicht. Zwar handelt es sich um eine Auswechselung des Streitgegenstandes. Es ist allerdings von einer wirtschaftlichen Teilidentität der Streitgegenstände auszugehen, da das Minderungsverlangen auf eine Teilrückerstattung des Werklohns, die Rückabwicklung auf die vollständige Rückzahlung des Werklohns gerichtet ist. Hinzuzurechnen zum Streitwert war schließlich die Widerklageforderung.