OVG Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat Beschluss LS

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kommt jedenfalls dann nicht mehr in Betracht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht spätestens am 30.12.2025 vorgelegen haben und der Ausländer zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05.05.2026, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. An einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es hier.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, welche regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt (vgl. BVerfG, B. v. 14.06.2006 – 2 BvR 626/06 –, juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 12.09.2007 – 10 C 39.07 –, juris, Rn. 1). Die am 23.03.2026 erhobene Untätigkeitsklage der Kläger enthielt in der Klageschrift bereits den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Formularerklärungen der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Eingang der Stellungnahme der Beklagten zum Verfahren am 09.04.2026 trat sodann Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages ein.

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Zu diesem Zeitpunkt bot die Klage der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B. v. 09.06.2025 – 1 BvR 422/24 –, juris Rn. 16). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG, B. v. 09.04.2025 – 1 BvR 366/25 –, juris Rn. 11). Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO liegen hingegen nicht vor, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B. v. 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rn. 26; BVerwG, B. v. 30.01.2014 – 6 PKH 10.13 –, juris Rn. 3; B. v. 05.01.1994 – 1 A 14.92 –, juris Rn. 3).

5

Die von den Klägern am 23.03.2026 erhobene Untätigkeitsklage war zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zwar zulässig, da die Beklagte über die Anträge der Kläger vom 20.10.2025 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG ohne zureichenden Grund nicht sachlich entschieden hat (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). Die als Verpflichtungsklage auszulegende, auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG gerichtete Klage war jedoch unbegründet. Ob trotz des Außerkrafttretens der Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 104c AufenthG a. F. mit Ablauf des 30.12.2025 rückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten erteilt werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30.12.2025 vorgelegen haben und der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (bejahend OVG Lüneburg, B. v. 31.07.2026 – 13 LA 172/26 –, juris; verneinend OVG Schleswig, B. v. 04.06.2026 – 6 MB 21/26 –, juris), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da zu diesem Zeitpunkt jedenfalls kein nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. erforderliches Bekenntnis der Kläger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorlag. Das in den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG vom 20.10.2025 enthaltene Angebot der Kläger, das geforderte Bekenntnis dadurch erfüllen zu können, bei der Beklagten eine Loyalitätserklärung abzugeben, genügt hierfür nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für die Beschwerde eine Festgebühr erhoben wird (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).

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Hinweis

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.