Ein Rückwärtsfahrer haftet bei einer Kollision mit einem Vorwärtsfahrer trotz des Umstandes, dass dessen …
Leitsatz
a) Ein Rückwärtsfahrer haftet bei einer Kollision mit einem Vorwärtsfahrer trotz des Umstandes, dass dessen Betriebsgefahr auf Parkplätzen grundsätzlich nicht zurücktritt, voll, wenn diesem kein Fehlverhalten, insbesondere keine schnellere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit, vorgeworfen werden kann.
b) Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens, der im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen ist.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 23.01.2026 – 33 C 659/24 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1.115,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.09.2024 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den zukünftigen Schaden des Klägers zu 100% zu erstatten, der diesem durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der --- (Schaden-Nr. ---) entstehen wird.
c) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger vom Anspruch der Rechtsanwaltskanzlei „---“ auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 433,16 Euro freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.07.2023, welcher sich gegen 12:00 Uhr auf dem ----Parkplatz in --- ereignete.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer, Halter und Fahrer des Pkw --- mit dem amtlichen Kennzeichen ---. Das unfallbeteiligte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen -- wurde am Unfalltag vom Beklagten zu 1) geführt und war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Die Beklagte zu 2) regulierte den geltend gemachten Schaden zunächst auf der Grundlage von Netto-Reparaturkosten zuzüglich Nutzungsausfall in Höhe von 200,00 Euro sowie einer Kostenpauschale von 25,00 Euro, mithin einen Gesamtschaden von 6.191,49 Euro, jedoch lediglich zu 50 %, entsprechend einem Betrag von 2.701,90 Euro. Hierbei nahm sie Kürzungen unter Bezugnahme auf einen vorgelegten Prüfbericht vor. Die Beklagten stellten die Anspruchshöhe im Laufe des Verfahrens unstreitig.
Hinsichtlich des verbleibenden Schadens nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Diese übernahm die von der Beklagten zu 2) vorgenommenen Kürzungen und leistete einen Betrag in Höhe von 2.601,89 Euro.
Der Kläger macht mit der Klage zu Ziffer 1 folgende Forderung geltend: Gesamtschaden in Höhe von 6.416,49 Euro abzgl. einer Zahlung der Beklagte zu 2) in Höhe von 2.701,90 Euro sowie abzgl. einer Zahlung seiner Vollkaskoversicherung in Höhe von 2.601,89 Euro, was 1.115,70 Euro ergibt. Darüber hinaus macht der Kläger im Wege des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 geltend, dass ihm infolge der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung künftig ein Prämienschaden entstehen werde, dessen Höhe derzeit noch nicht bezifferbar sei.
Der Kläger hat behauptet, er sei aus seiner Parklücke ausgefahren, habe sein Fahrzeug in Fahrtrichtung ausgerichtet und sodann langsam vorwärts angefahren. Nach etwa zwei Sekunden sei der Beklagte zu 1) rückwärts aus einem linksseitig in einem Winkel von etwa 90 Grad zur Fahrstraße gelegenen Parkplatz herausgefahren, habe dabei den vorbeifahrenden Pkw übersehen und sei mit dem linken hinteren Kotflügel bzw. dem linken Hinterrad des klägerischen Fahrzeugs kollidiert. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 1.115,70 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, seinen zukünftigen Schaden zu 100% zu erstatten, der diesem durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der --- (Schaden-Nr. ---) entstehen wird,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn vom Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 433,16 Euro freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich bereits im Rückwärtsausparkvorgang befunden, als das klägerische Fahrzeug plötzlich, unvermittelt und zügig, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten, bogenförmig rückwärts gefahren und hierbei mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert sei.
Das Amtsgericht Saarlouis, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage nach Anhörung der unfallbeteiligten Parteien sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den zukünftigen Schaden des Klägers zu 80% zu erstatten, der diesem durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der --- (Schaden-Nr. ---) entstehen wird. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der rückwärtsfahrende Beklagte gegen das haltende Fahrzeug des Klägers gefahren sei. Auch wenn dem Kläger kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könne, sei die Betriebsgefahr mit 20% zu berücksichtigen, weil er trotz Wahrnehmung des rückwärtsfahrenden Beklagtenfahrzeugs kein Warnzeichen in Form eines Hupens gegeben habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Der Unfall sei alleine auf einen Verkehrsverstoß der Beklagtenseite zurückzuführen. Der Kläger sei schon fast komplett am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren, als es zum Anstoß gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger etwas hätte tun können, um den Unfall zu verhindern. Darüber hinaus habe das Amtsgericht das sog. Quotenvorrecht nicht beachtet.
Der Kläger beantragt, das am 23.01.2026 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis, Az.: 33 C 659/24 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 1.115,70 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, seinen zukünftigen Schaden zu weiteren 20% zu erstatten, der diesem durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der --- (Schaden-Nr. ---) entstehen wird,
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn vom Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 433,16 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Für eine Abrechnung auf Basis des Quotenvorrechts sei erforderlich, aufzulisten, welche Positionen gemäß Quotenvorrecht zu 100 % geltend gemacht werden, welche Positionen gemäß Quote geltend gemacht werden (nicht quotenbevorrechtigte Positionen) und wie sich der Gesamtschaden im Einzelnen zusammensetze.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
1. Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Parteien jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und jedenfalls für die Beklagtenseite kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.
2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).
3. Auf Beklagtenseite hat das Amtsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO in die Abwägung eingestellt. Dies wird in der Berufungsinstanz auch von keiner Seite angegriffen.
4. Ebenfalls zutreffend hat das Erstgericht auf Klägerseite keinen Verkehrsverstoß angenommen. Auch dies wird in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen.
5. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann dahinstehen, ob der Unfall für den Kläger unvermeidbar war, denn vorliegend trifft die Beklagtenseite die Alleinhaftung. Auch wenn auf Parkplätzen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die Betriebsgefahr regelmäßig nicht zurücktritt (siehe Kammer, Urteile vom 02.11.2018 – 13 S 70/18 –, juris Rn. 14 m.w.N. sowie vom 23.06.2023 – 13 S 13/23 –), ist dies hier ausnahmsweise anders. Zunächst wohnt dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug eine höhere Gefahr als dem vorwärtsfahrenden Fahrzeug inne, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind (Kammer, Urteile vom 14.10.2022 – 13 S 125/21 – m.w.N. und vom 15.05.2025 – 13 S 98/24 –, juris, Rn. 33, sowie Hinweisbeschluss vom 08.04.2024 – 13 S 76/23 –). Zudem fuhr der Kläger im Kollisionszeitpunkt – soweit das Erstgericht das haltende Fahrzeug des Klägers erwähnt (siehe Seite 8 des Urteils), kann damit aufgrund der Ausführungen des Gerichtssachverständigen nur gemeint sein, dass sowohl Kläger- als auch Beklagtenseite mit Kontaktbeginn den Bremsvorgang eingeleitet haben (siehe Seite 16 ff. des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, Bl. 269 ff. d.eA. AG) – mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/h in der Mittelgasse, mithin mit der seitens der Rechtsprechung geforderten Schrittgeschwindigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, juris, Rn. 30) und der Anstoß fand an seinem linken hinteren Kotflügel bzw. Rad statt (siehe zu dieser Erwägung: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 4 U 46/14 –, juris, Rn. 52). Zuletzt kann dem Kläger – anders als die Erstrichterin meint – nicht vorgeworfen werden, er habe trotz Wahrnehmung des rückwärtsfahrenden Beklagtenfahrzeugs kein Warnzeichen in Form eines Hupens gegeben. Denn unabhängig davon, ob dies von dem Kläger in der vorliegenden Konstellation verlangt werden kann, da er im Rahmen seiner Parteianhörung, worauf sich das Erstgericht bezogen hat, angegeben hatte, er habe das Beklagtenfahrzeug erst Millisekunden vor der Kollision aus dem Augenwinkel wahrnehmen können, steht nicht beweissicher fest, dass das Betätigen der Hupe den Unfall überhaupt verhindert hätte. Vor diesem Hintergrund ist die klägerische Betriebsgefahr als so gering zu werten, dass sie hinter den schwerwiegenden Verstoß der Beklagtenseite zurücktritt.
6. Da die Beklagtenseite demnach zu 100% für die Unfallschäden einzustehen hat, ist dem Kläger der bisher noch nicht regulierte Schaden in Höhe von 1.115,70 Euro vollumfänglich zu ersetzen. Auf die Voraussetzungen des Quotenvorrechts kommt es unter diesen Umständen nicht an (siehe hierzu Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand: 22.04.2026, § 249 BGB Rn. 330 ff.). Gleichwohl soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Erstgericht sich fehlerhaft nicht mit dem Quotenvorrecht des Klägers auseinandergesetzt hat.
7. Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1) am 09.09.2024 zugestellt (siehe Bl. 35 f. d.eA. AG).
8. Darüber hinaus ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens, der im Wege der Feststellungsklage zu verfolgen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 – VI ZR 36/05 –, juris, Rn. 9; siehe Kammer, Urteil vom 23. Dezember 2020 – 13 S 117/20 –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 11. September 2025 – 13 S 64/25 –).
9. Ferner kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 6.416,49 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 –, juris, Rn. 20) in Höhe von 615,55 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Telekommunikationspauschale) + 120,75 Euro (USt) = 756,30 Euro.
Nachdem hierauf bereits vorgerichtlich ein Teilbetrag geleistet wurde, verbleibt ein offener Betrag von 433,16 Euro.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).