OVG NRW 16 Senat Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich KI-Titel

Verwaltungsverfahren · gerichtlicher Vergleich · Streitwertfestsetzung · Einstellung des Verfahrens · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2023 ist wirkungslos.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Dezember 2023 verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).