VG Hamburg 12. Kammer Urteil LS

Zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Anbaus eines Wintergartens am Endreihenhaus einer …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Anbaus eines Wintergartens am Endreihenhaus einer historischen Fachwerkreihenhauszeile.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für einen Anbau an der rückwärtigen Seite eines Reihenendwohnhauses.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück …, im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses ist mit einem Wohnhaus bebaut (im Folgenden: Vorhabengebäude), bei dem es sich um das westliche Reihenendhaus einer Reihenhauszeile handelt, zu der ferner die Häuser … gehören. Die zwischen dem Elbstrand und dem Elbhang gelegene, ca. 28 m lange Reihenhauszeile – bestehend aus vier zweigeschossigen, etwa 7 m tiefen Traufenhäusern – wurde in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts erbaut und gehört zu den ältesten erhaltenen Bauten der Siedlung Övelgönne. Die südliche, dem Elbstrand zugewandte Fassade ist im Bereich des Vorhabengebäudes in rot übertünchtem Backsteinmauerwerk, im Bereich der [drei anderen Häuser der Reihenhauszeile] hingegen in mit rot übertünchtem Backstein ausgefachtem Sichtfachwerk ausgeführt. Auf dieser Seite grenzt die Reihenhauszeile an den öffentlichen Weg Övelgönne. Die nördliche, dem Elbhang zugewandte Fassade ist durchgängig in Sichtfachwerk ausgeführt. Dort befinden sich zudem zwei im Jahr 1902 errichtete ca. 3,50 m hohe und 2 m tiefe Anbauten, in denen Toiletten untergebracht sind; der an den Häusern … errichtete Anbau ist ca. 4 m, der an den Häusern … errichtete Anbau ca. 3 m breit. Auf der nördlichen Seite grenzt die Reihenhauszeile an – mittlerweile als Hausgärten genutzte – Freiflächen, die in den Elbhang übergehen. Dort sind auf Höhe der Häuser … in einem Abstand von ca. 12 m zu den Wohnhäusern zwei aneinander angebaute eingeschossige Nebengebäude vorhanden, auf dem Vorhabengrundstück zudem ein hieran angebauter, um etwa zwei Meter zurückversetzter flacher Schuppen.

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Am 17. März 1960 wurde das Vorhabengebäude – ebenso wie die weiteren Häuser der Reihenhauszeile – in die Denkmalliste (Nr. …) eingetragen, ausweislich eines Schreibens des Denkmalschutzamtes vom 6. November 1959 an den damaligen Grundstückseigentümer „wegen seiner allgemeingeschichtlichen Bedeutung als typisches Beispiel der alten Bebauung von Övelgönne“.

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Durch den Bebauungsplan … vom 4. November 1963 wurde für die Grundstücke, auf denen sich die streitgegenständliche Reihenhauszeile befindet, ein als Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung in geschlossener Bauweise (W 2 g) und einer Bautiefe von maximal 12 Metern ausgewiesenes Baufenster festgesetzt. Die innerhalb dieses Baufensters gelegene Reihenhauszeile ist in der Planzeichnung durch farbliche Kennzeichnung mit dem Hinweis „Denkmalschutz, resp. historisch wertvolle Bauten“ versehen.

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Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger und [die damalige Miteigentümerin des Vorhabengrundstücks] eine denkmalrechtliche Genehmigung für einen zweigeschossigen Anbau auf der nördlichen Seite des Vorhabengebäudes, der die vollständige Breite des Hauses mit Ausnahme des vorhandenen Toilettenanbaus in Anspruch nehmen und mit einer Höhe von 5,93 m die Traufe des Bestandsgebäudes um 63 cm überragen sollte. In der Folge wurde mit der Ausführung dieses Vorhabens begonnen und insbesondere bereits ein Fundament für den geplanten Anbau gelegt.

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Auf den Widerspruch der damaligen Eigentümerin des Nachbargrundstücks …, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hob die Beklagte diese Genehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2010 wieder auf, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Die geplante Erweiterung des Vorhabengebäudes stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des [Nachbarhauses] dar. Die Reihenhauszeile … bilde ein Denkmalensemble, das aufgrund seiner durch die Jahrhunderte hindurch weitgehend erhaltenen Ursprünglichkeit einen besonders hohen Zeugniswert habe. Die gut erhaltene, durchgehende und bisher unverbaute rückwärtige Fachwerkfassade spiegele diesen besonders wider. Durch den geplanten Anbau und insbesondere dessen durchgehende Brandschutzmauer zum [Nachbargrundstück] werde der Charakter der Fachwerkreihenhauszeile weitgehend zerstört. Hiergegen erhoben der Kläger und [die damalige Miteigentümerin des Vorhabengrundstücks] Klage zum erkennenden Gericht (Az. 4 K 2309/10); die Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens wurden eingestellt.

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Am 30. Dezember 2011 wurde … als alleinige Eigentümerin des [Nachbargrundstücks] im Grundbuch eingetragen.

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Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger und [die damalige Miteigentümerin des Vorhabengrundstücks] erneut eine denkmalrechtliche Genehmigung für einen Anbau auf der nördlichen Seite des Vorhabengebäudes. Der als „Wintergarten“ bezeichnete, nunmehr eingeschossige Anbau sollte erneut die vollständige Breite des Hauses mit Ausnahme des vorhandenen Toilettenanbaus und nunmehr eine Tiefe von 4 m in Anspruch nehmen sowie an der Hauswand des Bestandsgebäudes eine Höhe von 3,42 m (10 cm flacher als der ebenfalls eingeschossige Toilettenanbau) aufweisen und in den Garten hinein auf eine Höhe von 3,19 m abfallen. Die Seitenwände des Anbaus sollten erneut als massive Brandwände, die Nordfassade und das Dach hingegen aus Glas ausgeführt werden.

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Daraufhin erklärten der Kläger, … und die Beklagte das noch anhängige Klageverfahren für erledigt, woraufhin dieses mit Beschluss vom 7. August 2012 eingestellt wurde.

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Einen Widerspruch der bereits erwähnten vormaligen Eigentümerin des [Nachbargrundstücks], einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die am 23. Februar 2012 erteilte Genehmigung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Anbau in Form eines Wintergartens keine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des [Nachbargebäudes] darstelle. Der Umfang des Anbaus bleibe bei Weitem hinter dem Bestand sowie dem ursprünglich geplanten Anbau zurück. Die Ausgestaltung des Vorhabens trage der Bedeutung des Denkmals Rechnung. Hiergegen erhoben sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch [die neue Eigentümerin des Nachbargrundstücks] Klage zum erkennenden Gericht (Az. 7 K 2309/13). Sie beantragten, die Genehmigung vom 23. Februar 2012 aufzuheben; [die neue Eigentümerin des Nachbargrundstücks] beantragte zudem die Feststellung, dass die Genehmigung nichtig sei. Mit Urteil vom 27. Juli 2016 wies das erkennende Gericht diese Klage vollumfänglich ab. Die auf Aufhebung der Genehmigung gerichteten Anträge seien bereits unzulässig: Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehle bereits die erforderliche Klagebefugnis, da sie im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht mehr Eigentümerin des [Nachbargrundstücks] gewesen sei. [Die neue Eigentümerin des Nachbargrundstücks] habe hingegen das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Der Nichtigkeitsfeststellungsantrag sei demgegenüber unbegründet, da die Genehmigung nicht nichtig sei. Einen Antrag der dortigen Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2017 ab (Az. 3 Bf 178/16.Z).

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Mit Schreiben vom 27. April 2018 beantragten der Kläger und [die damalige Miteigentümerin des Vorhabengrundstücks] erneut eine denkmalrechtliche Genehmigung für den Anbau eines „Wintergartens“ am Vorhabengebäude, der im Wesentlichen dem entsprach, welcher der Genehmigung vom 23. Februar 2012 zugrunde lag. Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte die Beklagte dem Kläger und [die damalige Miteigentümerin des Vorhabengrundstücks] mit, dass der Antrag eine komplexe juristische Prüfung erfordere, die Genehmigung vom 23. Februar 2012 jedoch weiterhin gültig sei.

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Mit Schreiben vom 19. März 2024 beantragte der Kläger als nunmehr alleiniger Eigentümer des Vorhabengrundstücks erneut die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den Anbau eines „Wintergartens“ auf der nördlichen Seite des Vorhabengebäudes. Die Planung entspricht erneut im Wesentlichen jener, die bereits der Genehmigung vom 23. Februar 2012 zugrunde lag. In der eingereichten Baubeschreibung wurde u.a. ausgeführt, dass die Bauarbeiten in der Vergangenheit bereits aufgenommen worden seien, jedoch wegen einer von einem Nachbarn erwirkten einstweiligen Verfügung hätten unterbrochen werden müssen. Die Klage des Nachbarn sei zwar abgewiesen worden, in der Folge sei eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten jedoch nicht möglich gewesen, weil das Gebäude vermietet gewesen sei. Infolge eines Mieterwechsels sei es nun möglich, die Bauarbeiten wiederaufzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Vorhabens wird auf die eingereichten Bauvorlagen (Bl. 1900 ff. der Sachakte der Beklagten) Bezug genommen.

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Parallel hierzu beantragte der Kläger beim Bezirksamt Altona die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 der Hamburgischen Bauordnung.

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Mit Bescheid vom 30. Mai 2024 lehnte die Beklagte die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhabengebäude stelle einen konstituierenden Teil des Denkmalensembles Siedlung Neumühlen/Övelgönne dar. Dem Vorhaben stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Obwohl für den geplanten Wintergarten nur ein geringer Eingriff in die denkmalwerte Bausubstanz erforderlich sei, sei der Eingriff in das Erscheinungsbild umso gravierender. Der Wintergarten sei seiner Größe nach unverhältnismäßig und würde die denkmalgeschützte Nordfassade im Erdgeschoss vollständig verdecken. Die Interessen des Klägers überwögen die Gründe des Denkmalschutzes nicht.

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Mit Schreiben vom 22. Juni 2024, bei der Beklagten eingegangen am 26. Juni 2024, erhob der Kläger Widerspruch, den er wie folgt begründete: Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung sei rechtswidrig. Zudem führe sie für ihn – vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erteilten Genehmigung – zu einer nicht mehr zumutbaren Belastung. Dem beantragten Vorhaben stünden keine überwiegenden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, so dass die Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu erteilen sei. Der Bebauungsplan … setze für das Vorhabengrundstück eine maximale Bautiefe von 12 m fest, die das Bestandsgebäude nicht ausnutze. Vielmehr bestehe im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Baureserve von weiteren ca. 5 m. Der Plangeber habe bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 1963 die Bestandsgebäude [der Reihenhauszeile] als denkmalgeschützte Gebäude gekennzeichnet. Indem er aber ein über diesen Bestand hinausgehendes Baufenster festgesetzt habe, habe er gleichwohl weitere Bebauungsmöglichkeiten in den rückwärtigen Bereich eröffnen wollen. Er habe mithin bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass trotz der schon damals bestehenden Denkmalwürdigkeit eine bauliche Weiterentwicklung möglich sein müsse. Hiervon beabsichtige er, der Kläger, nun Gebrauch zu machen. Zudem sei ihm bereits im Jahr 2012 eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Erweiterung des Bestandsgebäudes um einen eben solchen Wintergarten problemlos erteilt worden. Die Klage der Nachbarn hiergegen sei rechtskräftig abgewiesen worden, wobei sich die denkmalrechtliche Genehmigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als rechtswidrig erwiesen habe. Die lange Verfahrensdauer habe dazu geführt, dass die erteilte Baugenehmigung zwischenzeitlich abgelaufen sei. An den historischen Gegebenheiten und auch an einer potenziellen Beeinträchtigung des Denkmals habe sich seitdem nichts geändert. Die nunmehr erfolgte Versagung wiege vor diesem Hintergrund umso schwerer und sei mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht in Einklang zu bringen. Auch materiell sei die Entscheidung nicht begreiflich. Wie die Beklagte selbst zugestanden habe, sei nur ein geringer Eingriff in die denkmalwerte Bausubstanz erforderlich. In die Abwägung sei auch einzustellen, dass, je bedeutender ein Denkmal sei, umso eher ein Eingriff in das Denkmal versagt werden könne und umgekehrt. Sei ein Denkmal nicht als „überragend" einzustufen, sei eine großzügige Handhabung denkmalrechtlicher Genehmigungen angebracht, den Interessen des Eigentümers an der Verwirklichung wirtschaftlich tragbarer und sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten in spürbarem Umfang Rechnung zu tragen und nicht jede Veränderung des uneingeschränkt unter Schutz gestellten Gebäudes zu versagen. Dies sei auch hier der Fall. Hinzu komme hier in entscheidendem Maße, dass er sich gemeinsam mit seinem Architekten intensive Gedanken über die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung gemacht habe, die den Eingriff in das Baudenkmal so klein wie möglich halte. Dies habe dazu geführt, dass das Gebäude über den bereits vorhandenen kleineren Anbau hinaus lediglich um 1,83 m erweitert und das bestehende Gefälle des Daches des vorhandenen Anbaus vollständig fortgeführt werde. Lediglich die Seitenwände des Wintergartens müssten Brandwandqualität (F90) aufweisen. Der Rest des Wintergartens werde hingegen vollständig verglast und dementsprechend gänzlich durchsichtig ausgestaltet. Das bedeute, dass vom rückwärtigen Gartenbereich auch nicht nur das 1. Obergeschoss, sondern auch der vollständige Erdgeschossbereich weiterhin vollständig in seiner denkmalwürdigen Form betrachtet werden könne. Die pauschale Behauptung, dass der Wintergarten die denkmalgeschützte Nordfassade im Erdgeschoss vollständig verdecken würde, sei folglich eindeutig unzutreffend. Die Materialien seien gerade so gewählt worden, um das Baudenkmal möglichst schonend zu behandeln. Zudem dürfte nicht außer Acht gelassen werden, dass sich an die Nordfassade des Gebäudes – anders als an der vorderen Grundstücksseite – keine öffentlich zugängliche Fläche, sondern lediglich sein eigener Gartenbereich anschließe. Das Vorhaben führe folglich nur zu einem äußerst geringfügigen Eingriff in das bestehende Baudenkmal und stelle nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten eine sinnvolle und homogene Erweiterung des Bestandsgebäudes unter größtmöglicher Wahrung der äußerlichen Erscheinung des Denkmals dar.

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Mit Bescheid vom 23. August 2024 erteilte das Bezirksamt Altona dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Der Genehmigung stünden überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Überwiegende öffentliche oder private Interessen, welche die Erteilung der Genehmigung verlangten, lägen nicht vor. Wie sich aus den zwischenzeitlich angefertigten Erläuterungen des Denkmalschutzamtes zur Denkmalbedeutung des Vorhabengebäudes vom 19. November 2024, sowie u.a. dem – im Klageverfahren gegen die Genehmigung vom 23. Februar 2012 von den dortigen Klägern eingeholten – Gutachten von Herrn … vom 31. Juli 2012 ergebe, sei das Gesamtensemble Övelgönne/Neumühlen wegen seiner Eigenart bundesweit bekannt und weise eine Baualtersschicht auf, die in der Hamburger Denkmallandschaft nur noch wenig vorhanden sei und damit Seltenheitswert habe. Namentlich die am Steilhang der Elbe zwischen dem Elbufer und der auf der Geestkante gelegenen Elbchaussee in Höhe des heutigen Othmarschens gelegene ehemalige Fischer-, Lotsen- und Handwerkersiedlung Övelgönne habe ihre Struktur und Charakteristika über die Jahrhunderte hinweg bewahrt. Kennzeichnend für die Bauten des 18. bis ausgehenden 19. Jahrhunderts sei die Reihung, die überwiegend traufständig gestaltet und nördlich des Fußweges im Hang gebaut worden sei. Die Bereiche hinter den Häusern seien meist als Wirtschaftshöfe genutzt und in einigem Abstand zu den Häusern mit entsprechenden Nebengebäuden ausgestattet worden. Die Fachwerkhauszeile … gehöre zu der ältesten erhaltenen Bauschicht Övelgönnes. Es handele sich zudem um die einzigen in der Siedlung Övelgönne noch erhaltenen Fachwerkwohnhäuser. Auch hamburgweit gehörten sie zu den wenigen anschaulich erhaltenen Kleinwohnhäusern aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Sie stellten den für Küstenorte Norddeutschlands charakteristischen Typus des langgestreckten, schmalen, am Verlaufe eines Deiches oder Hanges orientierten traufständigen Reihenhauses dar, bei der Gleichartigkeit der gereihten Form einer gesellschaftlichen Funktion entsprochen habe. Zugleich spiegele sie die damalige Erschließung und Aufsiedelungspraxis in Övelgönne wider, in der die Ersteigentümer der frisch aufparzellierten Grundstücke mehrere Wohneinheiten auf den Grundstücken errichtet hätten, um die bebaute Parzelle mit den Häusern weiter zu veräußern bzw. die nicht selbst genutzten Wohnungen an Dritte zu vermieten. Die Bauten überlieferten anschaulich die Wohnverhältnisse der Familien der schifffahrtsnahen Gewerbetreibenden in den vergangenen Jahrhunderten und die typische Wohnsituation in Övelgönne. Die Nordfassade der Reihenhauszeile weise bislang nur geringfügige Veränderungen auf. 1902 seien in einer Baumaßnahme für alle vier Reihenhäuser rückseitig zwei eingeschossige zweiachsige Anbauten angefügt worden, die sich jeweils am Übergang zweier Häuser befänden. Durch diese Baumaßnahme hätten die Häuser WC-Anlagen, eine in heutiger Zeit wesentliche Voraussetzung zur Wohnnutzung, erhalten. Das Ensemble befinde sich dennoch in einem gut überlieferten, insgesamt noch einheitlich wirkenden Zustand. Durch den beantragten Anbau würde das äußere Erscheinungsbild des Baudenkmals und des Ensembles verändert und damit deren Anschauungswert und prägender Einfluss im Sinne der Ablesbarkeit ihrer geschichtlichen Bedeutung im Hinblick auf die historischen Wohnformen im 18. Jahrhundert und ihrer Bedeutung für die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes erheblich beeinträchtigt. Durch den geplanten Anbau würden die von Beginn an angelegte Einheitlichkeit der Reihenhäuser und das harmonische Erscheinungsbild aufgehoben. Der Wintergarten würde die noch ursprünglich anmutende Rückfassade um mehr als die Hälfte der Fläche, das Erdgeschoss sogar vollständig verdecken. Im Verhältnis zum Denkmal sei er sehr groß und ordne sich proportional nicht in die Gesamtgestaltung der rückwärtigen Fassade ein. Vielmehr würde er im Vergleich zu dem rückwärtigen Anbau aus dem Jahr 1902 fast doppelt so weit über die Fassade hinausragen. Die ursprüngliche Disposition des Denkmals in seinem Zusammenspiel zwischen Hof- bzw. Freifläche und Wohnflächen – bei dem die Architektur mit einer klassisch gestalteten Außenwand auf den angrenzenden Hof, auf dem das ebene Erdreich bis an das Haus heranreiche, reagiere – würde gestört. Die Hofnutzfläche würde nicht mehr bis an das Denkmalgebäude heranreichen, wodurch diese historische Aussage eingeschränkt wäre. Terrassen oder Wintergärten habe es bei dem Ensemble hingegen nicht gegeben und sie entsprächen auch nicht dem Bautypus. Auch der Umstand, dass ein Teil des geplanten Wintergartens verglast sein solle, führe nicht zur Genehmigungsfähigkeit. Der Wintergarten würde trotz der Verglasung als große bauliche Erweiterung wahrgenommen werden. Transparent sei Glas vornehmlich dann, wenn aus dem Inneren Licht nach draußen falle, d.h. bei Dämmerung bzw. Dunkelheit. Bei Tageslicht wirke Glas hingegen in der Regel dunkel und bei Sonnenlicht auch reflektierend. Zudem seien Teile des Wintergartens in massiver Bauweise geplant, wobei insbesondere die massive Wand auf der östlichen Seite als kritisch zu bewerten sei, da sie die Sichtbarkeit des Denkmals erheblich einschränke. Auch das Ensemble, das sich nach wie vor durch eine einheitliche Gestaltung auszeichne, würde durch den verhältnismäßig großen Anbau beeinträchtigt werden, indem das verbindende Element der einheitlichen Gestaltung der vier Fachwerkhäuser und damit eine grundlegende Qualität des Ensembles verloren ginge. Insoweit würde das Vorhaben im Falle seiner Genehmigung eine besonders starke negative Vorbildwirkung entfalten und dazu führen, dass ähnliche Baumaßnahmen insbesondere an der streitgegenständlichen Reihenhauszeile, aber auch an anderen Baudenkmälern des Ensembles Neumühlen/Övelgönne genehmigt werden müssten, wodurch die historische Authentizität noch weiter beeinträchtigt würde. Kein anderes Ergebnis rechtfertige der Umstand, dass die optische Beeinträchtigung vornehmlich von den rückwärtigen Nachbarhöfen des Ensembles sichtbar sei. Dass ein denkmalgeschütztes Gebäude nur von Nachbargrundstücken aus, nicht jedoch von Passanten und der sonstigen Öffentlichkeit einsehbar sei, führe nicht zu einer maßgeblichen Reduzierung der Schutzwürdigkeit. Andernfalls könnten alle öffentlich nicht zugänglichen oder einsehbaren Denkmäler ohne Weiteres verändert werden, was dem Grundanliegen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen würde. Ebenso wenig stehe der Versagung entgegen, dass in der Vergangenheit noch eine denkmalrechtliche Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei. Seitdem seien mehr als zehn Jahre vergangen. Die Denkmalpflege entwickle sich stetig weiter und der steigende Erkenntnisgewinn sowie die Anpassung an nationale und internationale Standards könnten zu einer anderen fachlichen Bewertung eines Vorhabens führen. Hinzu komme, dass mit zunehmenden Zeitverlauf die noch bestehenden Denkmäler mit einer so alten Bauschicht naturgemäß geringer würden und daher an Bedeutung gewännen. Aus heutiger Perspektive sei die damalige Genehmigung daher als rechtswidrig zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Nachbarklage gegen die damalige Genehmigung auch keine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens getroffen worden. Vielmehr sei die Anfechtungsklage als unzulässig und lediglich die Nichtigkeitsfeststellungsklage – die nicht die Rechtmäßigkeit, sondern ausschließlich eine mögliche Nichtigkeit der Genehmigung zum Gegenstand gehabt habe – als unbegründet abgewiesen worden. Soweit der Kläger meine, dass der Plangeber des Bebauungsplans … eine bauliche Weiterentwicklung trotz der Denkmalwürdigkeit habe ermöglichen wollen, sei dem Plan bereits nicht zu entnehmen, dass die Belange des Denkmalschutzes bei der Planaufstellung konkret und abschließend abgewogen worden seien. Vielmehr ergebe sich aus § 2 Nr. 9 des Gesetzes über den Bebauungsplan, dass die Beschränkungen der §§ 9, 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 unberührt blieben. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 2010 (Az. 7 E 1251/10) hinzuweisen, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen sei, dass eine Unterschutzstellung bestimmter Gebäude Regelungsanliegen des Plangebers gewesen wäre, sondern es sich vielmehr um eine nachrichtliche Darstellung gehandelt habe. Aus den dem Antrag beigefügten Bauzeichnungen ergebe sich, dass das Vorhabengebäude bereits über zwei Wohngeschosse verfüge und zur Erweiterung der Wohnfläche zudem zu einem früheren Zeitpunkt das Dach ausgebaut und eine Teilunterkellerung vorgenommen worden sei. Insgesamt seien sieben Zimmer nebst Bad, Gäste-WC, Abstellkammer, Küche und Fluren vorhanden, so dass eine umfangreiche Nutzung des Denkmals gut möglich erscheine. Andere öffentliche Interessen, insbesondere zur Herstellung von Wohnraum, Barrierefreiheit, einer energetischen Sanierung oder des Einsatzes erneuerbarer Energien seien nicht erkennbar.

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Der Kläger hat am 26. Mai 2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend wie folgt aus: Soweit die Beklagte in Bezug auf die seit der vorherigen Genehmigung aus dem Jahr 2012 geänderte Beurteilung des Vorhabens darauf verweise, dass der steigende Erkenntnisgewinn sowie die Anpassung an nationale und internationale Standards zu einer anderen fachlichen Bewertung eines Vorhabens führen könnten, teile sie bereits nicht mit, welche Standards hier jeweils zugrunde gelegt worden seien. Aus seiner Sicht sei ohnehin eher zu erwarten, dass sich die Beklagte im Rahmen des fortwährenden Erkenntnisgewinns aus anderen Fällen über die fortwährende Nutzbarkeit alter denkmalgeschützter Gebäude auch unter heutiger Betrachtung der Wohnbedürfnisse noch deutlicher für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung entschieden hätte. Er habe zwischenzeitlich eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn … eingeholt. Darin frage auch dieser zurecht, weshalb die skizzierte Weiterentwicklung nicht vielmehr in die entgegengesetzte Richtung weise, „nämlich den behutsamen und zugleich schöpferischen Umgang mit wertvoller historischer Bausubstanz und deren baulicher Weiterentwicklung mit modernen Elementen und Additionen, um die Bauten in die Gegenwart zu bringen, sie weiter nutzen und damit halten zu können“. Genau dies werde in Hamburg sichtbar und erfolgreich unter Mitwirkung des Denkmalschutzamtes in Gestalt eines „Weiterbauens“, d.h. eines bewahrenden und zugleich kreativen Umgangs mit Altbauten unterschiedlichster Art und Funktion praktiziert. Der Gutachter komme ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben aus architekturhistorischer Sicht denkmalverträglich sei. Ausgangspunkt seiner Betrachtung sei der Umstand, dass das Ensemble Neumühlen/Övelgönne viele Gebäude enthalte, die für die Denkmalwürdigkeit nicht konstituierend seien. So sei es keineswegs richtig, dass der Anbau den prägenden Einfluss des Hauses auf das Stadtbild verändern könne; vielmehr sei ein solcher Einfluss schon nicht im erforderlichen Maße feststellbar. Jedenfalls bestehe der „Anschauungswert" des Vorhabengebäudes allein in seiner zur Elbe gerichteten Südseite. Hinzu komme, dass an der Süd- und Westseite des Hauses das historische Fachwerk nicht mehr vorhanden und hierdurch die Historizität der Reihe bereits gestört sei. Auch das Dach des Hauses, welches von der Beklagten an keiner Stelle in die fachlichen Betrachtungen einbezogen worden sei, sei insoweit eine „Problemzone“. Ebenso sei bereits durch die rückwärtigen WC-Anbauten aus dem Jahr 1902 eine frühe Störung der Authentizität der Gesamtgestaltung der Reihenhauszeile eingetreten. Dabei gelte das Argument der Beklagten, dass hierdurch „eine in heutiger Zeit wesentliche Voraussetzung zur Wohnnutzung" geschaffen worden sei, gerade auch für den geplanten Anbau eines Wintergartens. Die Beklagte berücksichtige insoweit die Wohnverhältnisse innerhalb des Bestandsgebäudes überhaupt nicht. Die Räume seien wie bei einem schlichten Wohnhaus aus dieser Zeit überwiegend klein (8, 10 oder 12 m2). Auch würden die lichte Raumhöhe im Obergeschoss von nur 2,10 m und der Zugang über eine steile Treppe erhebliche Probleme verursachen und seien auch unter Mobilitätsgesichtspunkten heutzutage nur noch schwerlich darstellbar. In Anbetracht dessen stelle der beantragte Anbau auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes eine dringend notwendige, zumutbare und den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Erweiterung des Wohnraums dar, wobei die Wohnfläche im Erdgeschoss lediglich von 47 m2 um 26 m2 erweitert werde. Beachtet werden müssten zudem der grundlegende Wandel von den ursprünglichen Hofnutzungen von handwerklicher oder kleingewerblicher Prägung aus der Ursprungszeit der Häuser hin zum privaten Wohngarten der Gegenwart sowie die zahlreichen und vielfältigen kleineren Bauten wie etwa Schuppen oder Werkstätten, die an der rückwärtigen Grenze des streitgegenständlichen und der benachbarten Höfe entstanden seien und entgegen den Ausführungen der Beklagten genauso prägend für das gesamte Ensemblegebiet seien wie die Haupthäuser. Gravierend sei zudem die seitliche Einfassung der Reihenhauszeile durch zwei große verputzte und hell gestrichene Gründerzeitbauten, die im Vergleich zum Denkmalensemble wesentlich höher seien und tief in die Grundstücke hineinreichten. In das über die Jahre immer wieder veränderte Gesamtensemble füge sich der geplante Anbau gut ein, zumal es von erheblicher Bedeutung sei, dass die Stelle, an der er errichtet werden solle, privat und nicht für jeden Passanten vom öffentlichen Weg einsehbar sei. Insoweit komme ihm auch mit Blick auf Art. 14 GG ein größerer Schutz für eine bauliche Veränderung und die notwendige Verbesserung der Wohnsituation zu, zumal die historische Qualität des Gebäudes weiterhin nahezu vollständig sichtbar bleibe, und zwar nicht nur hinsichtlich der äußerlichen Merkmale, sondern insbesondere auch der innenliegenden historischen Charakteristika. Vor diesem Hintergrund führe der geplante, im Wesentlichen gläserne Wintergarten zu einer harmonischen modernen Ergänzung des historischen Gebäudes, welches in seinem Ensemble bereits über die Jahre unterschiedliche Veränderungen erfahren habe. In Anbetracht der bestehenden älteren Anbauten entlang der rückwärtigen Seite des Ensembles stelle die Planung eine behutsame, zeitgemäße Weiterentwicklung des Denkmals dar, die durch ihre maximal transparente Ausgestaltung das Denkmal weiterhin schütze.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Mai 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2025 zu verpflichten, ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend wie folgt aus: Die [drei anderen Häuser der Reihenhauszeile] seien zwischen 1725 und 1739 für … aus Othmarschen errichtet worden. Nach bisherigem Kenntnisstand sei das [Vorhabengebäude] zeitnah in einem eigenen Bauabschnitt errichtet worden. Soweit in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten behauptet werde, ein Laie würde das [Vorhabengebäude] für jünger halten als die Nachbarhäuser, sei zu beachten, dass – unabhängig davon, ob dies tatsächlich zutreffe – die Ansicht eines Laien insoweit unerheblich sei, da die Entfaltung eines Aussagewertes in der Regel die Bereitschaft des Betrachters voraussetze, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies mache ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich. Tatsächlich habe die Baureihe von Beginn an auf einer gemeinsamen Hofstelle gelegen. Zwischen 1787 und dem ausgehenden 19. Jahrhundert sei sie im Besitz eines Zweiges der Familie … gewesen, deren männliche Mitglieder zumeist Lotsen gewesen seien. Ende des 19. Jahrhunderts sei das Grundstück aufgeteilt worden, wobei das [Vorhabengebäude] der Familie noch bis in das 20. Jahrhundert hinein gehört habe. Soweit sich der Kläger weiterhin auf die ihm im Jahr 2012 erteilte Genehmigung berufe, sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Denkmalschutzamtes darin bestehe, den Denkmalbestand zu erforschen und die Denkmaleigenschaften für nachkommende Generationen möglichst authentisch zu bewahren, was eine intensive Auseinandersetzung und individuelle Bewertung der Denkmaleigenschaften eines jeden denkmalgeschützten Objektes, hier sowohl des Einzeldenkmals als auch des Ensembles, voraussetze, aber auch eine Gesamtbetrachtung. In Bezug auf den hier geplanten Anbau komme das Denkmalschutzamt dabei zu einer anderen Bewertung als im Jahr 2012 oder in den Jahren zuvor. Der beantragte Anbau, der das Gebäude um die Hälfte seiner Grundfläche vergrößern würde, wäre im Hinblick auf die Veränderung sowohl der Gesamtkubatur als auch der historischen Grundrissstrukturen eine erhebliche Beeinträchtigung. Die neue Kubatur würde die Ablesbarkeit des Bautypus des einfachen, gereihten, im Inneren gut überlieferten Kleinhauses des 18. Jahrhunderts völlig verunklaren. Zudem beschränke sich der Beitrag zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten nicht auf die von der Öffentlichkeit aus sichtbare Hauseingangsseite und die Schrägansicht des Objekts, sondern erstrecke sich auf die Aussage des einzelnen Gebäudes in Bezug auf den Gesamteindruck von Stadtbereichen (sog. Milieu). Das [Vorhabengebäude], das zu den ältesten Bauten der Siedlung gehöre, sei sowohl als Kleinhaus als auch als Teil der Reihenhauszeile kennzeichnender Bestandteil der historischen Siedlungsstruktur Övelgönne. Dabei sei für die älteren Doppel- und Reihenhäuser eine zeilenhafte Reihung typisch. Als Teil der Siedlungsstruktur seien auch die Hinterhöfe anzusehen, die mit ihrer Hoffläche unmittelbar an die Rückfronten der Häuser heranreichten. Zu den Charakteristiken des Siedlungsbildes gehörten weitere Elemente wie Grundstücksstrukturen, Wegenetze sowie das Zusammenspiel zwischen Fläche und Bebauung, hier vor allem die Anlage der Vorgärten mit den Einfriedungen südlich der Häuser und die rückwärtigen Hofplätze mit ihren an die Häuser reichenden Flächen und den hangseitig errichteten Nebengebäuden und Schuppen. Die charakteristischen Eigenheiten könnten nicht ohne historische Bezüge betrachtet werden. Die baugeschichtliche Entwicklung Övelgönnes sei heute vom Beginn des 18. Jahrhunderts, aus dem die älteste überlieferte Bebauungsschicht stamme, bis in das 20. Jahrhundert gut abzulesen. Dabei habe sich die einstige Fischer- und spätere Lotsensiedlung zunächst als Ort der Sommerfrische weiterentwickelt, für die sich Hamburger über den Sommer in Lotsenwohnungen zur Sommerfrische einmieteten, bis zu einer außergewöhnlichen, reinen Wohnlage an der Elbe, bei der der Fluss für Ausblick und nicht mehr für Erwerbstätigkeit stehe. Diese Entwicklung sei an den dem Ensemble zugehörigen Bauten unterschiedlicher Zeiten abzulesen. Jede Entwicklungsstufe habe ihre eigenen Bautypen hervorgebracht. Während das [Vorhabengebäude] für die Phase der Lotsenhäuser stehe, dokumentierten die umliegenden Gründerzeitbauten im Villenstil die Siedlung als bevorzugte Wohnadresse. Dadurch kennzeichneten heterogene Bautypen die Siedlungsgeschichte und stellten auch charakteristische Eigenheiten des Siedlungsbildes dar. Anbauten und Überformungen hingegen störten und verunklarten die charakteristischen Eigenheiten. Entgegen der Auffassung des Klägers liege hier keine derartige Vorbelastung des Baudenkmals vor, dass die geplante Veränderung nicht hinreichend ins Gewicht fiele. Die bisherigen Veränderungen an der rückwärtigen Nordfassade seien geringfügig und störten die Ablesbarkeit der geschichtlichen Bedeutung und des Beitrags zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes nicht so erheblich, dass der Denkmalwert dieser Fassade verloren ginge. Die Fassade zeige ein Sichtfachwerk, welches als wertvolles, anschauliches Zeugnis für die historische Konstruktionsart bewertet werden müsse. Sie sei damit aufgrund der Bedeutung des Denkmals nicht von untergeordneter Qualität, zumal die anderen Ensemblebestandteile das Sichtfachwerk auch auf der Straßenseite zeigten. Das Fachwerk verdeutliche damit die augenscheinlichen baulichen Zusammenhänge des Ensembles. Naturgemäß erhielten Fachwerkbauten im Laufe der Zeit Ausbesserungen, um die Gesamtkonstruktion zu erhalten und zu reparieren. Die Reparaturen am Fachwerk sowie die Malerarbeiten seien hier nach der Unterschutzstellung in Absprache mit dem Denkmalschutzamt erfolgt. Insofern habe es fachliche Gründe für den – sich einheitlich über das gesamte Ensemble erstreckenden – Farbanstrich gegeben, so dass dieser nicht zu beanstanden sei. Vielmehr verdeutliche er eine der denkmalwerten Bauschichten des Denkmals. Ein neues Bauwerk vor der Fassade, das eben nicht durchsichtig sei, weil Glas je nach Lichteinfall dunkel oder reflektierend erscheine, beeinträchtige die bedeutende Sichtfachwerkfassade hingegen. Soweit der Kläger meine, dass eine heutige Betrachtung der Wohnbedürfnisse für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung spreche, sei eine Wohnraumerweiterung um 26 m² nicht mit der Ausstattung einer Wohnung mit einer WC-Anlage vergleichbar. Die Notwendigkeit der Wohnraumerweiterung habe der Kläger nicht dargelegt. Zwar bestehe in Hamburg ein dringendes öffentliches Interesse an der Schaffung von Wohnraum. Vorliegend würde jedoch kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Auch folge aus dem Belang des Wohnungsbaus kein Anspruch auf Schaffung von Luxuswohnungen. Das öffentliche Erhaltungsinteresse sei hingegen aufgrund der oben genannten Schutzgründe sehr groß, was auch durch die weitreichende Bekanntheit in Fachkreisen sowie im Tourismus belegt werde. Das Ensemble Övelgönne/Neumühlen habe seinen Platz nicht nur in der regionalen Architekturgeschichte, sondern werde auch in Publikationen aufgenommen, die einen weiten Überblick darstellten, wie etwa die Publikationen von Carl Lembke zu den Uferstraßen Norddeutschlands sowie zu Städten am Wasser oder eine Publikation zum Europäischen Denkmalschutzjahr, in der Herr Prof. Dr. Manfred F. Fischer Övelgönne vorgestellt habe, während Wissenschaftler und Kollegen aus anderen Bundesländern über die Altstädte in Bamberg, Regensburg oder Lübeck geschrieben hätten.

24

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2026 die baulichen und sonstigen örtlichen Verhältnisse im Bereich der Reihenhauszeile … und in deren näherer Umgebung sowie die Innenräume des Vorhabengebäudes in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die als Anlage hierzu zur Akte genommenen Lichtbilder Bezug genommen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Eine auf Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde zum Erlass eines Verwaltungsakts – wie der hier begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung – gerichtete Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies setzt voraus, dass der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, was hier nicht der Fall ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung.

27

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG dürfen Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Die Genehmigung darf nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

28

Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung. Sein Vorhaben bedarf gemäß § 9 Abs. 1 DSchG der denkmalrechtlichen Genehmigung, da es sich hierbei in jedem Fall um eine bauliche Veränderung eines Denkmals handelt (hierzu unter a.). Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich sodann entgegen der Auffassung des Klägers weder daraus, dass die Beklagte dem Kläger im Jahr 2012 eine denkmalrechtliche Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Anbau erteilt hatte (hierzu unter b.), noch aus dem Umstand, dass im Bebauungsplan … die streitgegenständliche Reihenhauszeile mit dem Hinweis „Denkmalschutz, resp. historisch wertvolle Bauten“ gekennzeichnet und gleichwohl ein über den Bestand hinausgehendes Baufenster festgesetzt ist (hierzu unter c.). Vielmehr ist das Vorhaben nach der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 2 DSchG nicht genehmigungsfähig (hierzu unter d.).

29

a) Das Vorhaben des Klägers bedarf gemäß § 9 Abs. 1 DSchG der denkmalrechtlichen Genehmigung, da es in jedem Fall eine bauliche Veränderung eines Denkmals zum Gegenstand hat. Bei der betroffenen Reihenhauszeile … handelt es sich um ein Baudenkmalensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 und 2 Satz 1 DSchG, dessen Erhaltung jedenfalls wegen seiner geschichtlichen Bedeutung (hierzu unter aa.) im öffentlichen Interesse liegt (hierzu unter bb.).

30

aa) Die Reihenhauszeile … als Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG hat jedenfalls – worauf es im Hinblick auf ihre geplante Veränderung durch das streitgegenständliche Vorhaben maßgeblich ankommt – geschichtliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG.

31

Eine bauliche Anlage bzw. eine Mehrheit baulichen Anlagen hat geschichtliche Bedeutung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit. Dabei muss ein Denkmal, um einen Aussagewert zu besitzen, nicht selbsterklärend sein. Zwar dient Denkmalschutz gerade der Erhaltung von Anschauungsmaterial. Für ein Denkmal ist deshalb die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage charakteristisch. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst und auch für einen „unbefangenen“ Betrachter ablesbar sein muss. Die Entfaltung eines Aussagewertes setzt in der Regel vielmehr die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris, Rn. 23; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 57).

32

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSchG kann sich der Denkmalschutz auf eine Mehrheit baulicher Anlagen, einschließlich u.a. der mit ihnen verbundenen Grünanlagen und Freiflächen, erstrecken. Dabei reicht eine schlichte räumliche Ansammlung nicht aus. Das Wesen des Ensembles ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente zusammenwirken und sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen. Zu dem räumlichen Aspekt muss ein qualitativer Aspekt hinzutreten. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee beziehungsweise ein einheitsstiftendes Merkmal, das der eigentliche „Träger der geschichtlichen Botschaft“ des Ensembles ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris, Rn. 21; Urt. v. 12.2.2019, 3 Bf 116/15, juris, Rn. 73).

33

Nach diesen Maßstäben kommt der Reihenhauszeile … einschließlich seiner nördlichen Fassade sowie der an diese angrenzenden Freiflächen als Ensemble geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Aus den zahlreichen im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den vorangegangenen Verfahren betreffend das Vorhabengrundstück eingereichten denkmalfachlichen Stellungnahmen sowie der in diesen in Bezug genommenen Literatur – insbesondere der Monographie „Övelgönne/Neumühlen“, Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Hamburg Nr. 1, von Dr. Dörte Nicolaisen und Dr. Johannes Spallek aus dem Jahr 1975 (im Folgenden: Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen), dem Milieuschutzbericht für das Milieugebiet Övelgönne aus dem Jahr 1985 (im Folgenden: Milieuschutzbericht), der Stellungnahme von … vom 3. März 2009 (im Folgenden: [Stellungnahme vom 3.3.2009]), dem Vermerk von … (Denkmalschutzamt) vom 16. Juli 2010 (im Folgenden: [Vermerk vom 16.7.2010]), der Stellungnahme von … vom 31. Juli 2012 (im Folgenden: [Stellungnahme vom 31.7.2012]) und den Erläuterungen des Denkmalschutzamtes vom 19. November 2024 (im Folgenden: Erläuterungen zur Denkmalbedeutung) – sowie dem im Rahmen der Ortsbegehung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2026 gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese insbesondere siedlungs-, architektur- und sozialgeschichtliche Bedeutung hat.

34

Die Siedlung Övelgönne, die bis ins Jahr 1690 nur aus vier Hofstellen bestanden hatte, hatte bereits am Ende des 17. Jahrhunderts einen beträchtlichen Aufschwung erfahren (hierzu sowie zum Folgenden eingehend: Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen, S. 9 ff.). Da sich im Laufe des 17. Jahrhunderts zwischen Neumühlen und Altona im Fahrwasser der Elbe eine Sandbank gebildet hatte, waren größere Seeschiffe gezwungen, auf der Höhe von Övelgönne und Neumühlen zu leichtern. Dies betraf vor allem die Walfänger der Hamburger und Altonaer Grönlandfahrer. Seinerzeit war es üblich, den Speck der gefangenen Wale unmittelbar nach der Anlandung weiterzuverarbeiten. Daher entstanden am Elbufer in Övelgönne und Neumühlen ab 1691 zahlreiche Trankochereien und Leimsiedereien, aber auch weitere industrielle Betriebe wie eine Sägemühle und eine Tabakfabrik. Das so entstehende Fabrikdorf dehnte sich allmählich immer weiter nach Westen aus. Die Errichtung der Reihenhauszeile … lässt sich dabei auf die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts datieren. Vermutlich kurz nach 1725 wurde zunächst eine aus den [drei anderen Häuser der Reihenhauszeile] bestehende Zeile errichtet; diese wurde kurz darauf um das [Vorhabengebäude] ergänzt (vgl. [Vermerk vom 16.7.2010], S. 1). Die Reihenhauszeile dokumentiert einen erneuten Aufschwung und die weitere bauliche Verdichtung Övelgönnes in den Jahren nach Ende des Großen Nordischen Krieges (hierzu sowie zum Folgenden eingehend: Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen, S. 14 f.). In den Jahren 1723 bis 1727 wurden die verbleibenden unbebauten Ländereien am Strand von Övelgönne als Bauplätze ausgewiesen. Den größten Teil dieser Grundstücke kauften Bauern aus Othmarschen, die sie – oft mit drei oder vier Wohneinheiten – bebauten und dann an Fischer und Lotsen weiterverkauften; diese Entwicklung spiegelt auch die Reihenhauszeile … wider, deren Bauherr … aus Othmarschen war ([Vermerk vom 16.7.2010], S.1). Als Övelgönne im Jahr 1731 selbstständig wurde, war der Ort bereits vollständig besiedelt; seine Ausdehnung entsprach der heutigen. Was die Fischer aus der Umgebung nach Övelgönne und Neumühlen zog, war höchstwahrscheinlich die Gelegenheit, sich als Lotse zu verdingen. Denn wegen der zahlreichen Sandbänke im Lauf der Elbe waren Schiffe auf dem Weg nach Altona und Hamburg auf die Hilfe von ortskundigen Lotsen angewiesen. Im Jahr 1745 wurde in Övelgönne die Lotsenbrüderschaft gegründet. Die Lotsen bildeten mit den weiteren ortsansässigen Gewerbetreibenden eine feste, nach außen abgeschlossene Gemeinschaft, die auf engem nachbarschaftlichem Zusammenleben gründete und einen einheitlichen Lebensstil ausprägte, in dem die Wertschätzung eines sauberen, gepflegten Hauses und Gartens eine große Rolle spielte. Die Reihenhauszeile … repräsentiert den für die Bebauung Övelgönnes in dieser Zeit charakteristischen Typus des langgestreckten, flachen, am Verlauf des Hanges orientierten Reihentraufenhauses ([Stellungnahme vom 3.3.2009], S. 2; [Stellungnahme vom 31.7.2012], S. 2; Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen, S. 10), bei dem die Gleichartigkeit der gereihten Form einer gesellschaftlichen Funktion entspricht ([Stellungnahme vom 31.7.2012], S. 3). Sie gehört heute nicht nur zu den ältesten erhaltenen Bauten der Siedlung Övelgönne, sondern ist auch der einzige erhaltene Fachwerkwohnungsbau und abgesehen von dem stark umgebauten Haus Övelgönne 13 (dem ehemaligen Sitz der Lotsenbrüderschaft) sogar der einzige erhaltene Fachwerkbau überhaupt ([Stellungnahme vom 3.3.2009], S. 2). Ursprünglich wurde sie vollständig in Fachwerkbauweise errichtet (hierzu sowie zum Folgenden: Erläuterungen zur Denkmalbedeutung, S. 2). Während die Straßenfassade des [Vorhabengebäudes] und die beiden Seitenfassaden in der Folge – wohl im Zuge von Umbauten im 19. Jahrhundert (vgl. auch [Vermerk vom 16.7.2010], S. 1) – mit Backstein verblendet wurden, ist auf der Nordfassade das (wenn auch in Teilen mit jüngeren Reparaturhölzern ausgebesserte) Fachwerkmauerwerk vollständig erhalten und wird lediglich durch die beiden Toilettenanbauten aus dem Jahr 1902 unterbrochen. Die Flächen zwischen den Häusern und dem Elbhang wurden, da der Geesthang dort kaum Gärten zuließ, bis in das 20. Jahrhundert vor allem als Wirtschaftshöfe genutzt (hierzu sowie zum Folgenden: [Vermerk vom 16.7.2010], S. 2 f.; Erläuterungen zur Denkmalbedeutung, S. 1). Auf den Hofflächen konnten zudem Nebengebäude unterschiedlichster Nutzung entstehen, z.B. Werkstätten, Waschhäuser oder auch Altenteiler, die jedoch stets deutlich vom Hauptgebäude abgerückt errichtet wurden. Dem entsprechen auch die nördlich der Reihenhauszeile … vorhandenen Nebengebäude.

35

bb) Aus der besonderen geschichtlichen Bedeutung des Ensembles ergibt sich zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG.

36

Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat die Aufgabe, eine eingrenzende Auswahl aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte zu treffen und damit eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Neben dem Ausschluss rein individueller Vorlieben und privater Liebhaberinteressen greift es vor allem dann als Korrektiv ein, wenn noch zahlreiche vergleichbare Objekte vorhanden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris, Rn. 27; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 97). Dies ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist die Reihenhauszeile … nicht nur einer der ältesten erhaltenen Bauten der Siedlung Övelgönne, sondern auch der einzige erhaltene Fachwerkwohnungsbau bzw. der einzige gut erhaltene Fachwerkbau überhaupt, der geradewegs exemplarisch für den letzten großen Schub der Besiedelung Övelgönnes in den Jahren nach 1723 steht.

37

Soweit die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung noch voraussetzt, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21, juris, Rn. 29), sind beide Alternativen hier gegeben. So hat die streitgegenständliche Reihenhauszeile ausdrücklichen Eingang u.a. in die Monographien „Övelgönne/Neumühlen“, Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Hamburg Nr. 1 (s. dort etwa das Foto der Reihenhauszeile nebst Erläuterung auf S. 12), und „Denkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland: Geschichte, Organisation, Aufgaben, Beispiele“ aus dem Jahr 1974 (s. dort etwa das Foto auf S. 62) gefunden. Zudem sind jedenfalls ihr hohes Alter, die historische Fachwerkbauweise und die charakteristische Lage zwischen dem Elbstrand und dem Elbhang für einen aufgeschlossenen Betrachter offenkundig.

38

b) Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht daraus, dass die Beklagte diesem im Jahr 2012 eine denkmalrechtliche Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Anbau erteilt hatte. Dass diese Genehmigung zwischenzeitlich abgelaufen ist und daher keine Bindungswirkung mehr entfaltet, ist unstreitig. Damit geht einher, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens einer erneuten Prüfung bedarf. Eine materielle Bindung an die Bejahung der Genehmigungsfähigkeit durch die frühere Genehmigung ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Nachbarklage gegen diese Genehmigung seinerzeit rechtskräftig abgewiesen wurde. Geklagt hatten seinerzeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung jedoch nicht mehr Eigentümerin des Nachbargrundstücks … gewesen war, sowie die neue Eigentümerin, die zuvor jedoch keinen Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben hatte. Die gegen die Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Hamburg daher bereits als unzulässig ab. Lediglich die hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage der neuen Eigentümerin wies das Gericht als unbegründet ab. Zu der Rechtmäßigkeit der Genehmigung und somit zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens äußerte es sich hingegen ebenso wenig wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das den Antrag der dortigen Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abwies.

39

c) Ebenso wenig folgt eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus dem Umstand, dass im Bebauungsplan … die streitgegenständliche Reihenhauszeile mit dem Hinweis „Denkmalschutz, resp. historisch wertvolle Bauten“ gekennzeichnet und gleichwohl ein über den Bestand hinausgehendes Baufenster festgesetzt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist schon nicht anzunehmen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg als damalige Plangeberin hiermit die Aussage habe treffen wollen, dass die Denkmalwürdigkeit der Reihenhauszeile einer Errichtung von Anbauten innerhalb des festgesetzten Baufensters nicht entgegenstehe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 2 Nr. 9 Satz 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan ausdrücklich regelt, dass Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 des seinerzeit geltenden Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 bei den im Plan umrandeten Gebäuden unberührt bleiben. Bei der in der Planzeichnung enthaltenen Kennzeichnung handelt es sich vielmehr um eine bloße nachrichtliche Darstellung der im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits erfolgten Eintragung der Reihenhauszeile in die Denkmalliste, wie sie seinerzeit in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (heute: § 9 Abs. 6 BauGB) ausdrücklich vorgesehen war (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2010, 7 E 1251/10, S. 689 ff. der Sachakte der Beklagten, dort S. 4).

40

d) Das Vorhaben ist nach der somit maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 2 DSchG nicht genehmigungsfähig.

41

Die Genehmigung darf nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Belange – insbesondere des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen – dies verlangen.

42

§ 9 Abs. 2 DSchG erfordert eine Abwägung zwischen den für die beantragte Veränderung des Baudenkmals sprechenden öffentlichen und privaten Belangen einerseits und den der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehenden Zielen des Denkmalschutzes andererseits. Ob solche Gründe und Belange vorliegen und welchen von ihnen das größere Gewicht zukommt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob überwiegende Gründe für den Denkmalschutz oder für die beantragte Änderung des Baudenkmals sprechen, steht der zuständigen Behörde danach nicht zu (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, juris, Rn. 51; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 89; vgl. auch Beschl. v. 30.4.2024, 1 Es 4/24.P, juris, Rn. 68).

43

Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben in der Regel dann entgegen, wenn das Denkmal durch das Vorhaben mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dies setzt voraus, dass sich das Vorhaben auf diejenigen Teile des Denkmals auswirkt, die den Denkmalwert maßgeblich ausmachen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16, juris, Rn. 53). Diese Bewertung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gründe für die Unterschutzstellung im Einzelfall (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, a.a.O., Rn. 53; Beschl. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.7.2023, OVG 3a A 52/23, juris, Rn. 45; OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, 7 A 1638/12, juris Rn. 32). Eine denkmalrechtliche Genehmigung kommt daher insbesondere in Betracht, wenn ein Vorhaben das Denkmal in einer den Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert (OVG Bautzen, Urt. v. 7.11.2019, 1 A 676/17, juris, Rn. 41; OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, a.a.O., Rn. 32).

44

Für die Frage, ob ein Ensemble mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen. Im Falle einer baulichen Änderung an einem Gebäude eines Ensembles kommt es somit darauf an, ob diese qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“ (VG Hamburg, Urt. v. 18.4.2024, 12 K 8365/17, juris, Rn. 54 f.; vgl. zu § 8 DSchG: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 98/18, juris, Rn. 16).

45

Nach diesen Maßstäben stehen dem Vorhaben erhebliche Gründe des Denkmalschutzes entgegen (hierzu unter aa.), die nicht durch überwiegende private oder öffentliche Belange aufgewogen werden (hierzu unter bb.).

46

aa) Dem Vorhaben des Klägers stehen erhebliche Gründe des Denkmalschutzes entgegen.

47

Durch den geplanten Anbau würde die nördliche Fachwerkfassade des Vorhabengebäudes – bei der es sich nicht etwa um eine aussagelose Rückfassade handelt, sondern an der sich die historische Konstruktionsart des Gebäudes sowie der Reihenhauszeile insgesamt eindrucksvoll ablesen lässt – der Höhe nach um nahezu zwei Drittel und in der vollen neben dem vorhandenen Toilettenanbau aus dem Jahr 1902 verbleibenden Breite verdeckt. Zudem würde die ursprüngliche Beziehung zwischen der Fassade einschließlich der dort vorhandenen Hauseingangstür und der unmittelbar ebenerdig angrenzenden Hoffläche gänzlich verlorengehen. Das historisch überlieferte Erscheinungsbild des Gebäudes würde hierdurch faktisch aufgehoben und die Ablesbarkeit seiner geschichtlichen Bedeutung im Hinblick auf die bemerkenswerte Siedlungsgeschichte Övelgönnes und die dort in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts üblichen Wohnformen erheblich beeinträchtigt. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Reihenhauszeile als Ensemble insgesamt. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Vorhabengebäude nachträglich an die übrigen Reihenhäuser angebaut wurde und seine Fassadengestaltung – wohl auch infolge im 19. Jahrhundert erfolgter Umbauten – nicht nur an der Südfassade, sondern auch an der in Rede stehenden Nordfassade mit jener der [drei anderen Häuser der Reihenhauszeile] nicht vollständig identisch ist. Die Vervollständigung der Reihenhauszeile erfolgte jedoch binnen weniger Jahre in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. An dem durchgehend erhaltenen Fachwerkmauerwerk der in Rede stehenden Nordfassade ist eben jene bauliche und funktionelle Zusammengehörigkeit ablesbar, die Ausdruck der typischen Wohnverhältnisse der Familien der schifffahrtsnahen Gewerbetreibenden und ihres Zusammenlebens in der Ortsgemeinschaft Övelgönnes zur Bauzeit ist. Die Ablesbarkeit dieser Zusammengehörigkeit würde durch den geplanten Anbau an einem der vier Reihenhäuser ganz erheblich beeinträchtigt.

48

Dass die dargestellte Beeinträchtigung des Ensembles durch den geplanten Anbau gleichwohl als unerheblich zu bewerten wäre, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers zunächst nicht daraus, dass das Denkmal bereits derart verändert worden wäre, dass es seinen historischen Aussagewert verloren hätte.

49

Ob der Veränderung eines Baudenkmals überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, ist grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen „Vorbelastung“ des Baudenkmals durch dem Denkmalwert zuwiderlaufende Veränderungen in der Vergangenheit zu bestimmen (hierzu sowie zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 14.9.2010, 2 ZB 08.1815, juris, Rn. 3; Urt. v. 9.8.1996, 2 B 94.3022, BeckRS 1996, 22461). Würde nämlich eine beachtliche Veränderung an einem vorbelasteten Baudenkmal allein im Hinblick auf diese Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, würde das Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben. Eine derartige Auslegung widerspräche dem Schutzzweck des Denkmalschutzes. Die gegen eine beabsichtigte Veränderung sprechenden erheblichen Gründe des Denkmalschutzes entfallen erst dann, wenn der Denkmalwert durch die Vorbelastung gerade in der Hinsicht, in der er durch die beabsichtigte Veränderung beeinträchtigt würde, seine Bedeutung verloren hat.

50

Letzteres ist hier nicht der Fall.

51

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass an der Südfassade und den seitlichen Fassaden der Reihenhauszeile – wohl infolge von Umbauten im 19. Jahrhundert – das historische Sichtfachwerk nicht mehr vorhanden ist, die Dachflächen auf beiden Seiten mit Dachflächenfenstern sowie auf der Südseite mit Gauben versehen wurden und an der nördlichen Seite der Reihenhauszeile zudem im Jahr 1902 zwei eingeschossige Anbauten hinzugefügt wurden, in denen Toiletten untergebracht sind. Diese Veränderungen haben jedoch weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau zur Folge, dass die Beeinträchtigung durch den geplanten Anbau derart relativiert würde, dass sie als unerheblich zu bewerten wäre. Die Reihenhauszeile befindet sich, wovon sich die Kammer im Rahmen der Ortsbegehung im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen konnte, insgesamt in einem gut überlieferten Erhaltungszustand (vgl. die zahlreichen im Rahmen der Ortsbegehung angefertigten Lichtbilder, Bl. 113 ff., 123 ff., 139 ff. d.A.). Nennenswerte moderne Veränderungen finden sich allein im Dachbereich, wobei hervorzuheben ist, dass die insoweit besonders augenfälligen Gauben ausschließlich an der Südseite zu finden sind. Die Nordseite ist hingegen eindeutig von der eindrucksvollen, sehr gut erhaltenen Sichtfachwerkfassade geprägt, der gerade aufgrund des vom Kläger gerügten Verlustes des Sichtfachwerks an anderen Seiten der Reihenhauszeile eine gesteigerte Bedeutung zukommt. Der Ansicht des Klägers, dass die Fachwerkfassade durch nachträgliche Veränderungen der Hölzer und Ziegelgefache sowie den gegenwärtigen Farbanstrich ihren Denkmalwert verloren habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass Ausbesserungen bei jahrhundertealten Fachwerkbauten unvermeidlich sind, um die Gesamtkonstruktion zu erhalten. Sodann führen auch die beiden Toilettenanbauten aus dem Jahr 1902 nicht zu einer durchgreifenden Beeinträchtigung des Denkmalwertes der Nordfassade. Einerseits sind sie bereits aufgrund ihrer überschaubaren Ausmaße (ca. 3,50 m hoch, 2 m tief und 4 bzw. 3 m breit) und ihrer Anordnung jeweils zwischen zwei Reihenhäusern der Sichtfachwerkfassade deutlich untergeordnet. Hinzu kommt, dass sie ihrerseits bereits 124 Jahre alt sind und ihnen somit ein selbstständiger historischer Anschauungswert im Hinblick auf die Entwicklung der Wohnstandards im Zeitpunkt ihrer Errichtung zukommt. In jedem Fall würde der vom Kläger geplante Anbau gegenüber den Toilettenanbauten sowohl der Breite als auch der Tiefe nach nahezu doppelt so viel Raum einnehmen. Die Kammer vermag auch im Übrigen der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass die zwischen der Reihenhauszeile und dem Elbhang gelegenen Flächen – wenngleich sie im Gegensatz zur Bauzeit nicht mehr als Wirtschaftshöfe, sondern als Hausgärten genutzt werden – bereits durch Bauten geprägt wären, denen eine Vorbildwirkung für den geplanten Anbau zukäme. Vielmehr liegen die vorhandenen Nebengebäude nicht nur etwa 12 m von der Nordfassade der Reihenhauszeile entfernt, sondern können den Denkmalwert des Ensembles schon deswegen nicht schmälern, weil Nebengebäude dieser Art – wie oben dargestellt – schon bauzeitlich nicht unüblich waren.

52

Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Denkmalwert der Reihenhauszeile auch nicht dadurch geschmälert, dass das Erscheinungsbild der Siedlung Övelgönne ausgesprochen heterogen und die Reihenhauszeile selbst auf beiden Seiten von großen verputzten und hell gestrichenen Gründerzeitbauten eingefasst sei. Diese Argumentation verkennt die Bebauungsgeschichte Övelgönnes. So siedelten sich bereits am Ende des 18. Jahrhunderts in und oberhalb von Neumühlen, im Laufe des 19. Jahrhunderts dann auch in und oberhalb von Övelgönne zunehmend auch wohlhabende Familien wie etwa Kaufleute und Reeder an, die anders als die bisherigen Bewohner nicht aus gewerblichen Motiven, sondern aufgrund der reizvollen Landschaft dorthin zogen; beide Gruppen prägten die Siedlungen und aus ihrer Gegensätzlichkeit formte sich die einzigartige bauliche Gestalt (Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen, S. 17). Diese zeichnet sich insbesondere in Övelgönne bis heute dadurch aus, dass nahezu alle Phasen seiner Entwicklungsgeschichte in der erhaltenen Bausubstanz ihre Spuren hinterlassen haben. Dies gilt für die schlichten ein- und zweigeschossigen Backstein- und Fachwerkhäuser wie der streitgegenständlichen Reihenhauszeile ebenso wie die Putzbauten des 19. Jahrhunderts, die mit ihren reich ornamentierten gusseisernen Veranden Wohlstand demonstrieren (vgl. zu alledem Milieuschutzbericht, S. 2 einschließlich des dortigen Fotos mit der Unterschrift „historisches Backstein-Haus vor Gründerzeitbauten“, welches das charakteristische Nebeneinander dieser gegensätzlichen Baustile nochmals hervorhebt; Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen, S. 34 ff.). Auf diese Weise entstand insbesondere in Övelgönne eine einzigartige Mischung verschiedenster Bauzeiten und -stile, welche der bekannte Schriftsteller Peter Rühmkorf einst als „wunderlich verwürfelte Mischung von dörflichem Kleineleuteklassizismus hier, windlukenbewehrten Backsteintraufenhäuschen dort (die ältesten aus den Baujahren 1720 und 1730) und architektonischen Anklängen an Monte Carlo und Biarritz gleich nebenan“ (zitiert nach Arbeitsheft Övelgönne/Neumühlen, S. 34) charakterisierte und die Övelgönne bis heute prägt.

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Ebenso wenig ist die Beeinträchtigung des Denkmalwerts deswegen zu vernachlässigen, weil der geplante Anbau überwiegend gläsern ausgeführt werden soll. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Anschauungswertes der Reihenhauszeile sowie insbesondere der Ablesbarkeit ihrer Zusammengehörigkeit ergibt sich schon daraus, dass die Seitenwände des Anbaus als massive Brandwände ausgeführt werden sollen. Hinzu kommt, dass die Glasflächen jedenfalls bei Tage keineswegs völlig transparent erscheinen, sondern vielmehr das Tageslicht reflektieren würden. Jedenfalls ändert die Verglasung nichts daran, dass der Charakter der Nordfassade und der unmittelbar angrenzenden Freifläche als Gebäudeaußenwand und Hoffläche gänzlich aufgehoben würde. Aus demselben Grund ist die Beeinträchtigung des Denkmals entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen als unerheblich zu bewerten, weil mit dem Vorhaben nur ein geringfügiger Eingriff in die vorhandene Bausubstanz verbunden sei.

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Die Beeinträchtigung des Ensembles ist schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deswegen als denkmalrechtlich unerheblich zu bewerten, weil die rückwärtige Fassade und die an diese angrenzende Freifläche nicht öffentlich einsehbar wären. Der Umstand, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude nur von Nachbargrundstücken aus, nicht jedoch von Passanten und der sonstigen Öffentlichkeit einsehbar ist, führt – jedenfalls hinsichtlich der Kategorie der geschichtlichen Bedeutung, an welcher die Kammer die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens allein misst – schon grundsätzlich nicht zu einer maßgeblichen Reduzierung seiner Schutzwürdigkeit und rechtfertigt daher auch nicht die Verneinung der erheblichen Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes (VGH Mannheim, Beschl. v. 30.3.2020, 1 S 29/19, juris, Rn. 29). Andernfalls könnten alle öffentlich nicht zugänglichen oder nicht einsehbaren Denkmäler ohne weiteres beliebig verändert werden‚ was dem Grundanliegen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen würde (VGH München, Urt. v. 19.12.2013, 1 B 12.2596, juris, Rn. 21). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Nichteinsehbarkeit und baulich eindeutig unterbundene öffentliche Zugänglichkeit der Rückseite des Hauses – im Gegensatz zu dem stark frequentierten Fußweg auf der Elbseite – wesentlicher Teil der Privatheit der Reihenhauszeile seien, verkennt er, dass sich der Denkmalwert baulicher Anlagen nicht nach ihrer subjektiven Bedeutung für den Eigentümer oder Nutzer des Grundstücks, sondern nach ihrer objektiven (hier: historischen) Bedeutung bemisst.

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bb) Überwiegende private oder öffentliche Belange, welche die gegen das Vorhaben sprechenden erheblichen Gründe des Denkmalschutzes aufwiegen könnten, liegen nicht vor.

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Zwar ist nachvollziehbar, dass der Kläger ein Interesse daran hat, die Wohnfläche des Vorhabengebäudes zu erweitern und das Gebäude durch einen gläsernen Wintergarten zugleich nach seinem ästhetischen Empfinden erheblich aufzuwerten. Dieses private Interesse ist jedoch angesichts des ganz erheblichen Denkmalwertes der Nordfassade der Reihenhauszeile für sich genommen nicht geeignet, einen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalrechtlichen Genehmigung zu begründen.

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Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die kleinen Zimmergrößen, die niedrige Deckenhöhe und die steilen Treppen die Bewohnbarkeit des Vorhabengebäudes einschränkten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Vorhabengebäude derzeit von solchen Personen bewohnt würde oder künftig bewohnt werden könnte, die das Gebäude in seinem derzeitigen baulichen Zustand – etwa aufgrund zu steiler Treppen – nicht sinnvoll nutzen könnten und denen es zudem unzumutbar wäre, in einer anderen Wohnung zu wohnen. Hinzu kommt, dass sich die Wohnverhältnisse im Vorhabengebäude nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Rahmen der Ortsbegehung auch insoweit gewinnen konnte, nicht ansatzweise als beengt darstellen. Das Gebäude verfügt über zwei Vollgeschosse mit einer für ein kleineres Reihenhaus gewöhnlichen Größe sowie ein ausgebautes Dachgeschoss; entgegen der Behauptung des Klägers sind die Räume überwiegend sogar sehr großzügig bemessen und auch die Raumhöhe im Obergeschoss von ca. 2,10 m macht dessen Nutzung bei weitem nicht unzumutbar (vgl. die zahlreichen im Rahmen der Ortsbegehung angefertigten Lichtbilder, Bl. 127 ff. d.A.). Der Kläger kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht auf Belange des Wohnungsbaus i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG berufen, da durch das Vorhaben keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden sollen, sondern lediglich eine bereits ohne weiteres zumutbar nutzbare Wohnung im privaten wirtschaftlichen Interesse aufgewertet werden soll.

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Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Genehmigung seines Vorhabens entgegen seiner Auffassung auch nicht daraus, dass das Vorhaben im Einklang mit der etablierten guten denkmalpflegerischen Praxis des „Weiterbauens“ stünde, indem durch den Kontrast zwischen Bestandsgebäude und Anbau die beiden unterschiedlichen Zeitschichten verdeutlicht würden. Insbesondere genügt dieses Vorbringen nicht, um ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens zu begründen. Der geschützte Denkmalwert eines Baudenkmals liegt gerade in der überlieferten Zeitschicht des Bestandes; es besteht kein regelhaftes öffentliches Interesse daran, diese durch das Hinzufügen einer neuen Zeitschicht optisch zu kontrastieren oder aufzubrechen. Andernfalls stünde es jedem Eigentümer eines Baudenkmals im Ergebnis frei, dieses nach seinen individuellen Vorstellungen „weiterzubauen“. Hierdurch würde die gesetzliche Wertung des § 9 Abs. 2 DSchG – wonach die Erteilung einer Genehmigung voraussetzt, dass im Einzelfall konkrete Gründe vorliegen, die das Interesse an der Erhaltung des Denkmals überwiegen – unterlaufen. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Baudenkmal – wie hier – um einen Teil eines einheitlichen Denkmalensembles handelt.

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.