OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Beschluss

Schmutzwasserbeitragsbescheid: Verjährungsmoratorium

Schmutzwasserbeitragsbescheid; Verjährungsmoratorium; Wahrung der Festsetzungsfrist; Absendung vor Fristablauf; Notwendigkeit des späteren Zugangs; Zugangsvermutung; Erschütterung; Zweitausdruck; Versendung und Zugang nach Fristablauf

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2021 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.652,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Schmutzwasserbeitragsbescheides (M…, Flur 6…, Flurstücke 7… und 7…, 6… qm; 4.652,54 Euro).

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Der beklagte Verbandsvorsteher hat erstinstanzlich unter Hinweis auf sein Postausgangsbuch vorgebracht, insoweit einen unter dem 20. Dezember 2011 erstellten Bescheid an die Klägerin abgesandt zu haben (R…, 6…). Am 2. Januar 2012 habe sich ein angeblicher Herr „M…“ in der Sprechstunde des Zweckverbandes als ein Nachbar der Klägerin vorgestellt, der in der R… wohne, den Originalumschlag mit dem Bescheid übergeben und angegeben, den Umschlag mit dem Bescheid bereits zweimal in seinem Briefkasten vorgefunden zu haben. Nach dem ersten Mal habe er ihn an die Poststelle zurückgebracht, danach aber wieder in seinem Briefkasten vorgefunden. Der Beklagte habe den Bescheid daraufhin erneut ausgedruckt, wobei dieser automatisch das Datum 6. Januar 2012 erhalten habe, und erneut an die Klägerin übersandt. Diese habe am 27. Januar 2012 Widerspruch erhoben und sich auf Festsetzungsverjährung berufen. Die Post und die Zustellerin hätten den von dem Herrn „M…“ behaupteten Sachverhalt nicht bestätigt. In der Nähe der Klägerin sei ein Herr dieses Namens nicht gemeldet, sondern nur ein Herr mit ähnlichem Namen. Dieser habe aber angegeben, die Klägerin nicht zu kennen und zur fraglichen Zeit auf Mallorca gewesen zu sein.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich entgegnet, der Bescheid vom 20. Dezember 2011 habe sie nicht erreicht. Sie habe von der Existenz des Bescheides erst durch ihren Prozessbevollmächtigten erfahren, nachdem dieser im Juni 2012 zufällig einen Abdruck im Zuge der Übersendung eines Aktenauszugs durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhalten habe, und zwar in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eines Dritten. Zu einem Einwurf des Bescheides in den Briefkasten eines anderen und zu einer Rückgabe des Bescheides an den Zweckverband könne sie nichts sagen. Als zwei Mitarbeiter des Zweckverbandes sie am 12. Juni 2012 aufgesucht und ihr vorgehalten hätten, sie habe den Bescheid vom 20. Dezember 2011 auf dem Postwege erhalten und durch ihren Sohn an den Zweckverband zurückbringen lassen, habe sie das verneint.

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Mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2011 (HB/2011/3118) nicht wirksam geworden und die Klägerin auf Grund dieses Bescheides nicht verpflichtet sei, den Beitrag zu entrichten. Das Urteil ist dem Beklagten am 29. September 2021 zugegangen. Der Beklagte hat am 29. Oktober 2021 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 29. November 2021 begründet.

II.

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Der Berufungszulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zu einer Zulassung der Berufung.

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1. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

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Nach dem „Verjährungs-Moratorium“ des § 12 Abs. 3a KAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I, S. 218) hat die Festsetzungsfrist bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder die Möglichkeit eines solchen Anschlusses frühestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet (Satz 1); das hat nur gegolten, soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes Änderung des Kommunalabgabengesetzes noch nicht eingetreten ist (Satz 2).

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a) Der Beklagte macht geltend, er habe die danach im Falle der Klägerin bis zum 31. Dezember 2011 laufende Festsetzungsfrist mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, indem er den Bescheid über die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrages zum Az. HB/2011/3118 in Gestalt eines Ausdrucks vom 20. Dezember 2011 noch vor dem Jahreswechsel an die Klägerin versandt habe, womit der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Beitragsfestsetzung zuständigen Behörde verlassen habe. Soweit die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO voraussetze, dass der Bescheid dem Betroffenen zwar nicht innerhalb der Festsetzungsfrist, wohl aber danach zugehe, sei auch diese Anforderung erfüllt. Das gelte auch mit Blick auf die Rückgabe des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides nebst Originalumschlag durch einen angeblichen Herrn „M…“ am 2. Januar 2012. Der Schmutzwasserbeitragsbescheid sei in Gestalt eines unter dem 6. Januar 2012 neu erstellten Ausdrucks unstrittig der Klägerin zugegangen; ungeachtet der unterschiedlichen Datumsangaben habe es sich um denselben Verwaltungsakt gehandelt; das bloße Druckdatum nehme nicht an dessen Regelungsgehalt teil.

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Das greift nicht. Nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist die Frist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist "der Steuerbescheid“ den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Ein Steuerbescheid ist nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Festsetzungsfrist nur dann gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Steuerbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht, weil nur dann ein wirksamer Steuerbescheid vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2002 - GrS 2/01 -, juris, Rn. 26). Dagegen genügt es zur Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nicht, wenn zwar ein Schriftstück vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandt worden ist, dem Steuerpflichtigen später aber lediglich ein (zweites) Schriftstück gleichen Inhalts übermittelt wird; schlägt der Bekanntgabeversuch fehl und wird der Bescheid später - nach Ablauf der Festsetzungsfrist - mit Erfolg bekannt gegeben, wird erst mit dieser Bekanntgabe ein Steuerbescheid wirksam. Dieser Steuerbescheid hat aber nicht - wie § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 voraussetzt - den Bereich der zuständigen Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist, sondern erst nach deren Ablauf verlassen (vgl. BFH, a. a. O., Rn. 26). Diese Überlegungen gelten infolge der Verweisungen in § 12 Abs. 1 KAG auf die genannten Vorschriften für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz entsprechend, und zwar auch in Bezug auf Anschlussbeitragsbescheide (vgl. Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen, Herne 2017, § 22 VI, Rn. 23 <S. 262>).

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b) Der Beklagte macht geltend, er trage hinsichtlich des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO die Beweislast für den Zugang als solchen. In Wahrheit stehe nicht dessen Zugang als solcher, sondern der Zugangszeitpunkt in Rede, nachdem die Klägerin den identischen Verwaltungsakt in Gestalt des Ausdrucks vom 6. Januar 2012 eingestandenermaßen erhalten habe. Auch das trägt mit Blick auf das zu a) Ausgeführte nicht; ungeachtet der Frage, inwieweit das Ausdruckdatum die Identität eines schriftlichen Verwaltungsakts prägt, geht es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Bekanntmachung als solcher und ihres Zeitpunkts jeweils um das einzelne Schriftstück, weshalb im Folgenden auch weiterhin zwischen dem unter dem 20. Dezember 2011 und dem unter dem 6. Januar 2012 ausgedruckten Bescheid unterschieden wird.

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c) Der Beklagte macht geltend, er trage hinsichtlich des Zugangs des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides auch deshalb nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO die Beweislast, weil die Klägerin zu dem ganzen Vorgang in Bezug auf den Zugang des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides selbst nichts weiter beigetragen und damit gerade nicht schlüssig vorgetragen habe, diesen Bescheidausdruck nicht erhalten zu haben. Das greift nicht. Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. m. w. N. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3.22 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15 -, juris, Rn. 18). Soweit sich der Beklagte demgegenüber für eine weitergehenden Substantiierungslast auf einen Beschluss des BFH vom 30. Juni 2000 - VI B 39/00 -, BFH/NV 2000, 1449, juris, beruft, übersieht er, dass es darin um einen Fall geht, in dem nicht der Zugang als solcher, sondern nur der Zeitpunkt des Zugangs strittig gewesen ist.

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d) Der Beklagte macht geltend, der unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckte und noch vor Jahresende versandte Bescheid sei der Klägerin tatsächlich zugegangen. Selbst wenn ihr Bestreiten wegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO dazu führen sollte, dass er - der Beklagte - den Zugang des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides bei der Klägerin beweisen müsse, so sei dieser Beweis erbracht. Es ergebe sich insoweit aus einer überzeugenden Indizienkette, dass die Klägerin den unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheid erhalten und dann den angeblichen Herrn „M…“ dazu gebracht habe, diesen Bescheid als vermeintlichen zweifachen Irrläufer an den Zweckverband zurückzureichen. Das Verwaltungsgericht habe insoweit - anders als noch im Eilverfahren - übergangen, dass die Klägerin dafür bekannt sei, Post stets „nicht zu erhalten“. Auch auf die erneute Zusendung des Bescheides unter dem Druckdatum 6. Januar 2012 habe die Klägerin wiederum zunächst „nichts“ erhalten und deshalb verspätet reagiert. Weiter sei die Klägerin über die verjährungsrechtliche Bedeutung des Zugangs des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides erstaunlich gut orientiert gewesen. Einen Nachbarn „M…“ habe es in der Nähe ihres Grundstücks nicht gegeben und der einzige namensähnliche Nachbar sei im hier maßgeblichen Zeitraum verreist gewesen. Die zuständige und im Dienst gewesene Postzustellerin habe auf Nachfrage des Zweckverbandes keinerlei Unregelmäßigkeiten bekundet. Auch die „Aussage bzw. das Eingeständnis“ der Klägerin im Gespräch mit zwei Vollzugsbediensteten am 12. Juni 2012 unterstreiche den Erhalt und die Kenntnisnahme des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides. Im Übrigen sei der Einzelrichter vom Eilbeschluss der Kammer (VG 5 L 201/12) vom 5. Juni 2013 abgewichen.

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Das greift nicht. Schon das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob es überzeugende Indizien dafür gebe, dass der unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckte Bescheid die Klägerin erreicht habe. Mit dem hier in Rede stehenden Vorbringen greift der Zulassungsantrag die entsprechende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Das ist im Berufungszulassungsverfahren - auch unter dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - wegen des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken, genügt nicht allein der Vortrag, der Sachverhalt könne anders bewertet werden, als es das Verwaltungsgericht getan habe. Es genügt auch nicht die bloße Behauptung, der Sachverhalt sei anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr muss die Unvertretbarkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt werden (vgl. m. w. N. VGH München, Beschluss vom 13. April 2026 - 8 ZB 25.2400 -, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 6 A 320/23 -, juris, Rn. 20; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 124a VwGO, Rn. 100, Stand 07/2025; Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Becker, § 124a VwGO, Rn. 73, Stand 07/26).

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Das hat der Beklagte hier nicht getan. Die Behauptung, die Klägerin erhalte Post „stets“ nicht, ist unsubstantiiert und vom Verwaltungsgericht auch im Eilverfahren nicht verwertet worden (vgl. den Beschluss vom 5. Juni 2013 – VG 5 L 201/12 -, BA S. 11). Sie ist in Bezug auf den unter dem 6. Januar 2012 ausgedruckten Bescheid M… zudem unwahr; die Klägerin hat insoweit ausweislich des Verwaltungsvorgangs am 27. Januar 2012 Widerspruch erhoben. Soweit der Beklagte auf die erstaunliche Kenntnis der Klägerin von einer drohenden Festsetzungsverjährung hinweist, kann das schlicht daran liegen, dass das Auslaufen des Moratoriums des § 12 Abs. 3a KAG in der Presse oder in „Altanschließerkreisen“ thematisiert worden ist. Den Umstand, dass es einen Nachbarn „M…“ in der ganzen Gegend nicht gebe, schließt der Beklagte allein aus einer Angabe der Zustellerin zum Haus Nr. 9… und einer melderechtlichen Auskunft der Stadt. Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass die Postzustellerin keine Unregelmäßigkeiten bekundet habe, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Soweit er dem Verwaltungsgericht vorwirft, nicht die „Aussage bzw. das Eingeständnis“ der Klägerin im Gespräch mit zwei Vollzugsbediensteten am 12. Juni 2012 aufgeklärt zu haben, ist festzuhalten, dass die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2021 zu Protokoll gegeben hat, dass zwei Mitarbeiter des Zweckverbandes am 12. Juni 2012 gegen 07:30 Uhr gegenüber der Klägerin geltend gemacht hätten, sie habe den unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheid erhalten und durch ihren Sohn zum Zweckverband zurückbringen lassen, dass die Klägerin zugleich aber angegeben hat, den Bescheid erst im Januar 2012 erhalten zu haben. Mit Letzterem ist bei verständiger Würdigung erkennbar der Ausdruck vom 6. Januar 2012 gemeint gewesen ist, auch mit Blick auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2012 im Eilverfahren VG 5 L 201/12, S. 3, und ihre beigefügte eidesstattliche Versicherung. Schließlich setzt der Zulassungsantrag sich nicht ansatzweise mit der Überlegung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Klägerin mit der Beauftragung eines Dritten, den unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheid als angeblichen Fehlläufer persönlich beim Zweckverband zurückzugeben, ein hohes Entdeckungsrisiko eingegangen wäre. Ebenso wenig setzt sich der Zulassungsantrag mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur informatorischen Befragung der Klägerin in Zusammenschau mit deren im Eilverfahren abgegebener eidesstattlicher Versicherung auseinander. Soweit der Beklagte geltend macht, der Einzelrichter sei hinsichtlich der Sachverhaltswürdigung vom Eilbeschluss der Kammer vom 5. Juni 2013 (VG 5 L 201/12) abgewichen, übergeht er die Unterschiede zwischen den Maßstäben im Hauptsache- und Eilverfahren.

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2. Aus dem fristgerechten Zulassungsvorbringen ergibt sich auch keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte sieht eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht das „ständige Postabwehrverhalten“ der Klägerin und den Inhalt des „Eingeständnisses“ der Klägerin am 12. Juni 2012 - fehlerhaft - offengelassen habe. Indessen ist seine Behauptung „ständigen Postabwehrverhaltens“ der Klägerin unsubstantiiert und nicht erkennbar, dass die Klägerin am 12. Juni 2012 etwas eingestanden hätte, das zu einer anderen Sachverhaltswürdigung hätte führen müssen.

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3. Aus dem fristgerechten Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen wäre, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Sache dadurch spruchreif zu machen, dass es bestimmten Fragen insbesondere durch Beweiserhebung nachging.

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Das greift nicht. Soweit ein Beteiligter es unterlässt, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag zu stellen (§ 86 Abs. 2 VwGO), ist es zur Darlegung eines Aufklärungsmangels notwendig darzulegen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, die entsprechende Beweiserhebung von Amts wegen durchzuführen. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Postzustellerin und der Verbandsmitarbeiter, die am 12. Juni 2012 ein Gespräch mit der Klägerin geführt haben sollen, in dem diese einen Erhalt des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides zugestanden haben soll. Was die Auskunft der Postzustellerin gegenüber dem Zweckverband anbelangt, hat das Verwaltungsgericht diese in seinem Urteil gewürdigt; damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander und legt demzufolge nicht dar, aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl eine Vernehmung hätte aufdrängen müssen. Was das Gespräch von Verbandsmitarbeitern mit der Klägerin am 12. Juni 2012 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage eines Sich-Aufdrängens einer Sachverhaltsermittlung von Amts wegen zum einen auf der Grundlage des eigenen Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts zu beantworten ist, zum anderen aber auch in den Blick genommen werden muss, inwieweit das Vorbringen eines Beteiligten selbst überhaupt Anlass zu einer weiteren Aufklärung gibt, insbesondere, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Um einen solchen Vorgang handelt es sich bei dem vom Beklagten angeführten Gespräch seiner Mitarbeiter mit dem behaupteten Zugeständnis eines Erhalts des unter dem 20. Dezember 2011 ausgedruckten Bescheides. Es liegt auf der Hand, dass es für einen Beteiligten vorteilhaft ist, wenn Zeugen gegenüber dem Gericht bekunden, dass die Gegenseite eine strittige Tatsache ihnen gegenüber bereits bestätigt hat. Das muss auch dem anwaltlich vertretenen Beklagten klar gewesen sein. Gleichwohl hat der Beklagte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - soweit ersichtlich - weder die Namen und ladungsfähigen Anschriften der betreffenden Verbandsmitarbeiter mitgeteilt noch den näheren Gesprächsinhalt substantiiert, und zwar auch dann nicht, als die Klägerin das Gespräch vom 12. Juni 2012 in der mündlichen Verhandlung selbst angesprochen hat. Angesichts dieses verblüffenden Verhaltens ist nicht ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht insoweit noch eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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