Zur - hier erfolgten - Berücksichtigung und zur Berechnungsweise von erforderlichen Umgangsfahrtkosten als …
Leitsatz
Zur - hier erfolgten - Berücksichtigung und zur Berechnungsweise von erforderlichen Umgangsfahrtkosten als Abzugsposition im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 11.02.2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Vater und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.
Mit dem angegriffenen, amtsgerichtlichen Beschluss hat das Amtsgericht die aus dem Einkommen des Beschwerdeführers auf die Kosten der Verfahrensführung zu zahlenden Raten ausgehend von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 85,89 € auf 42,00 €, festgesetzt. Bei der Festsetzung ging das Amtsgericht von den besonderen Aufwendungen des Beschwerdeführers für Umgangsfahrten in Höhe von 90,72 € ausgehend von insgesamt 324 Entfernungskilometern (4 Umgangsfahrten zu je 81 km) und einer Kilometerpauschale i.H.v. 0,28 € aus.
Der Antragsteller wehrt sich – unter ergänzendem Vortrag zur Unzumutbarkeit der Umgangswahrnehmung mithilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln – gegen die Ratenbestimmung insoweit, als seitens des Amtsgerichts keine höhere Pauschale berücksichtigt worden sei. Er ist der Auffassung, dass pro gefahrenen Kilometer mindestens 0,38 € anzusetzen seien, sodass sich ausgehend von 2 Fahrten alle 2 Wochen ein Betrag i.H.v. 123,12 € ergebe.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
Der Ansatz des Amtsgerichts zur Berechnung der abzusetzenden, umgangsbedingten Fahrtkosten ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht von 0,38 € pro gefahrenen Kilometer auszugehen.
Im Ansatz zutreffend geht die Beschwerde allerdings davon aus, dass für die Frage der Berücksichtigung von ebenso zwingend erforderlichen wie erheblichen Fahrtkosten zum Umgang - angesichts der hier einschlägigen §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO - pro Entfernungskilometer und ohne Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer monatlich 5,20 € abgesetzt werden können, da der Einkommensbegriff des § 115 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 658/11 –, juris Rn. 18 f., OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. November 2015 – 2 WF 240/15 –, juris, Rn. 7, OLG Koblenz, Beschluss vom 7. August 2024 – 13 WF 325/24 –, juris Rn. 1) und die Umgangskosten sozialrechtlich regelmäßig einen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II darstellen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 4/14 R, BeckRS 2015, 65708, Rn. 15).
Hieraus ergeben sich jedoch keine 0,38 € pro Entfernungskilometer, da die Heranziehung von steuerrechtlichen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bereits wegen der unterschiedlichen Zweckrichtungen von Steuerrecht und Sozialrecht nicht angebracht ist. Stattdessen sind entweder die vom OLG Zweibrücken (a.a.O.) errechneten 0,28 € (5,20 € x 12 Monate / 220 Arbeitstage) pro Umgangstag und Entfernungskilometer oder der seitens des Bundesgerichtshofs zu Recht gebilligte, sozialrechtliche Satz in Höhe von monatlich 5,20 € pro Entfernungskilometer heranzuziehen, welcher allerdings sodann verhältnismäßig ausgehend von der geringeren Umgangshäufigkeit im Vergleich zu der Anzahl der Arbeitstage zu kürzen ist (vgl. für den umgekehrten Fall der Erhöhung der Pauschale bei einer 6-Tage-Arbeitswoche: OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Januar 2024 – 8 F 1007/21 –, Rn. 15, juris).
Während das Amtsgericht unter richtiger Anwendung der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken zu einem Betrag i.H.v. 90,72 € gelangt, ergibt sich nach der letztgenannten Berechnungsweise ausgehend von 2 Fahrten alle 2 Wochen und damit durchschnittlich 52 Fahrten im Jahr eine Kürzung der Pauschale auf monatlich (gerundet) 1,23 € (52/220 x 5,20 €) pro Entfernungskilometer und somit ein Absetzungsbetrag i.H.v. 1,23 € x 81 km = 99,63 €.
Auch wenn beide Herangehensweisen zu minimal unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, erscheinen sie sowohl aus rechtlicher als auch aus mathematischer Sicht gleichermaßen sachgerecht. Es bleibt daher dem amtsgerichtlichen Ermessen überlassen, sich für eine der beiden zulässigen Berechnungsweisen zu entscheiden, sodass eine Überprüfung dieser Entscheidung nur bei – im hiesigen Fall nicht ersichtlichen – Ermessensfehlern möglich wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 7 WF 353/15 –, Rn. 6, juris).