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Sicherungsverwahrung · Brief- und Kommunikationsrecht · Ermessen der Vollzugsbehörde · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 200-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 8. März 2021
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 10. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 6. März 2020 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 3. Juni 2020 (14b StVK 94/20) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 366/20).
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte mit Antrag vom 21. Februar 2020 die Genehmigung zum Kauf eines eigenen Fax-Gerätes, hilfsweise die „dauerhaft(e) (…) Möglichkeit der Nutzung eines Fax-Gerätes“. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Kauf, Besitz und die Nutzung eines Faxgerätes im Zimmer des Beschwerdeführers ab; ferner entschied sie, dass Textnachrichten als Schreiben im Sinne von §§ 32 ff. des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) ungehindert und in angemessener Frist übersendet werden können und Faxübersendungen auf Antrag des Beschwerdeführers und auf seine Kosten in Rechtsbehelfsangelegenheiten durch die Antragsgegnerin möglich sind.
Ein hiergegen vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung verbunden mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2020 (14b StVK 94/20) führte das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen u.a. aus, dass in der streitgegenständlichen Verfügung unter Beachtung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen eine Einzelfallabwägung vorgenommen und das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden sei. Die weitergehende Argumentation des Beschwerdeführers in seinem Antragsschreiben vermöge keine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Kosten der Prozessverteidigung aufzubringen, denn die beabsichtigte Prozessführung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei deswegen als mutwillig anzusehen.
Am 16. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bautzen (290 AR 312/20) Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trug er vor, dass eine auf den 7. Juli 2020 terminierte Vorführung zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde nicht habe erfolgen können, weil gegen ihn ab dem 2. Juli 2020 eine 14-tägige Quarantäne wegen der Befürchtung einer möglichen Coronavirus-Infektion verhängt worden sei, nachdem er die Abstandsregeln gegenüber einem Besucher fahrlässig nicht eingehalten hätte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2020 (2 Ws 366/20) wies das Oberlandesgericht Dresden den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Zugleich lehnte es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache ab. Die Rechtsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist formgerecht eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist sei unbegründet, weil die Säumnis des Beschwerdeführers nicht unverschuldet gewesen sei. Der Senat nehme insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 25. September 2020 in der Parallelsache – 2 Ws 365/20 – Bezug.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren die unzureichende Umsetzung der bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB durch den Landesgesetzgeber und die Nichtbeachtung der aus dem Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot herrührenden Vorgaben durch die Justiz. In der Folge seien insbesondere die Grundrechte „aus Art. 14, 16 Abs. 1 sowie Art. 37 und 38 SächsVerf“ verletzt, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung und der allgemeinen Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbotes einhergehe. Ebenfalls sei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren „i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ zu beklagen. Ferner habe sich das Oberlandesgericht nicht lediglich auf den Sachvortrag des offenbar auch im hiesigen Verfahren beteiligten Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beziehen dürfen. So sei dem Beschwerdeführer – ebenso wie bereits im Parallelverfahren – keine Möglichkeit gegeben worden, auf die Stellungnahme des Ministeriums zu erwidern. Dies stelle eine unzulässige Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtschutzes (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat.
1. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden gemäß § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 356a StPO Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom
23. Januar 2020 – Vf. 102-IV-19 m.w.N.; st. Rspr.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Anhörungsrüge – in deren Rahmen der Beschwerdeführer hätte geltend machen können, dass ihm eine Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, auf die das Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren 2 Ws 365/20 ausdrücklich Bezug nahm, nicht eingeräumt worden sei – offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer von dem Beschwerdeführer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 94-IV-20 m.w.N.; st. Rspr.).
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl