EuGH Zehnte Kammer Urteil zitiert von 4

Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark gegen Gabriele Schmid

Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 15 – Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘ – Erfordernis der Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Frau Gabriele Schmid entstanden sind.

JuhászIlešičLycourgos

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO – Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T-72/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:335), soweit mit diesem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Gabriele Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben wurde.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Union]smarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. In weiterer Folge wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Angesichts der Zeit, zu der sich der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, ist dieses Rechtsmittel jedoch anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.

3

In Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung hieß es:

„(1) Hat der Inhaber die [Union]smarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der [Union] benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Union]smarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

…

(2) Die Benutzung der [Union]smarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.“

4

Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte:

„Die [Union]smarke wird auf Antrag beim Amt [der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …;

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

5

Die Rechtsmittelführerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es u. a. ist, für die Nachhaltigkeit der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark Sorge zu tragen.

6

Am 15. Oktober 2007 erwirkte sie beim EUIPO die Veröffentlichung der internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der folgenden Individualmarke:

7

Mit dieser Marke wurden folgende Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

„Entsprechend den der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 [der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. 1996, L 163, S. 19)] zugrundeliegenden Spezifikationen hergestelltes Kürbiskernöl.“

8

Die Rechtsmittelführerin hat mit dem Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl einen Gestattungsvertrag geschlossen. Nach den Statuten dieses Vereins bezweckt dieser „die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in Zusammenhang mit der Umsetzung des Herkunftsschutzes seitens der Europäischen Kommission für Steirisches Kürbiskernöl … und unterstützt seine Mitglieder bei der Vermarktung von Steirischem Kürbiskernöl in Form entsprechender Marketingaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit“.

9

Gemäß diesem Vertrag erlaubt der Verein als ausschließlicher Gestattungsinhaber seinen Mitgliedern, die genannte Marke zu verwenden, sofern sie sich den Kontrollen der Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Ursprungsbezeichnung unterziehen.

10

Am 18. Oktober 2013 beantragte Frau Schmid beim EUIPO nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, die genannte Marke für verfallen zu erklären, weil sie nicht ernsthaft benutzt worden sei.

11

Die Rechtsmittelführerin beantragte die Zurückweisung dieses Antrags und legte mehrere Unterlagen zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der fraglichen Marke vor.

12

Mit Entscheidung vom 8. Juli 2015 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Verfall dieser Marke mit Wirkung vom 18. Oktober 2013.

13

Am 2. September 2015 legte die Rechtsmittelführerin beim EUIPO Beschwerde ein.

14

Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Ihrer Ansicht nach war die ernsthafte Benutzung nachgewiesen worden. Sie wies darauf hin, dass die Hauptfunktion einer Marke darin bestehe, die Gewähr dafür zu bieten, dass alle mit der Marke versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzelnen Unternehmens hergestellt worden seien, und stellte fest, dass die Benutzung der fraglichen Marke diese Funktion erfülle.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15

Mit Klageschrift, die am 3. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Schmid Klage auf Abänderung der streitigen Entscheidung und auf Erklärung des Verfalls oder, hilfsweise, auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das EUIPO.

16

Frau Schmid stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie u. a. einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügte. Sie machte insbesondere geltend, dass die fragliche Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verwendet worden sei.

17

Das Gericht wies in den Rn. 42 ff. des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zum Begriff der „ernsthaften Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hin und stellte sodann in Rn. 48 des angefochtenen Urteils fest, dass „es sich nicht um eine der Funktion als Herkunftsnachweis entsprechende Benutzung handelt, wenn eine Individualmarke in einer Weise benutzt wird, die zwar die geografische Herkunft und die dieser Herkunft zuzuschreibenden Eigenschaften der Waren verschiedener Hersteller gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann“.

18

Im vorliegenden Fall kontrolliere der Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl zwar, ob die Waren seiner Mitglieder den Spezifikationen der Ursprungsbezeichnung entsprächen, sei jedoch nicht an der Herstellung dieser Waren beteiligt und auch nicht für diese Waren verantwortlich. Dies gelte auch für die Rechtsmittelführerin. Angesichts dieser Feststellung in Rn. 51 des angefochtenen Urteils und des Umstands, dass die Benutzung der fraglichen Marke die Verbraucher nicht darauf hinweise, dass die Waren aus einem einzigen Unternehmen stammten, ist das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt und somit nicht „ernsthaft benutzt“ worden sei.

19

In Rn. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, es sei vor ihm geltend gemacht worden, dass die vom Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl über seine Mitglieder ausgeübte Kontrolle in allen Phasen der Herstellung des Kürbiskernöls erfolgen könne. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Umstand die in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Urteils aufgeführten Erwägungen nicht in Frage stelle. Dieser Umstand ermögliche es der fraglichen Marke, „die Funktion zur Kontrolle der Qualität der Waren beim Herstellungsprozess wahrzunehmen, nicht aber die zur Identität des Herstellers“.

20

In Rn. 54 des angefochtenen Urteils ist ausgeführt worden, dass es für die Feststellung, ob die Benutzung „ernsthaft“ im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht maßgeblich sei, ob es sich beim Inhaber der fraglichen Marke oder einem Dritten, der die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers benutze, um eine Person des öffentlichen oder des Privatrechts handle.

21

Aus all diesen Gründen ist das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdekammer Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 falsch ausgelegt und angewandt habe, als sie festgestellt habe, dass für eine ernsthafte Benutzung die Kontrolle über die Mitglieder des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl ausreiche und dass es nicht erforderlich sei, dass sich aus der Benutzung der fraglichen Marke ergebe, dass alle mit dieser Marke versehenen Waren vom selben Hersteller stammten.

22

In den Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass die fragliche Marke, wie sie auf den Kürbiskernölflaschen und in Werbeunterlagen verwendet werde, für sich allein genommen keine Bezugnahme auf einen bestimmten Produzenten oder Markeninhaber beinhalte und lediglich die Angabe der geografischen Herkunft und der Qualität der Ware ermögliche. Der Umstand, dass die Mitglieder des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl gehalten seien, auf den Kürbiskernölflaschen Banderolen mit Kontrollnummern anzubringen, ändere daran nichts. Zwar habe der Verbraucher aufgrund der Kontrollnummern und der Website des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl erkennen können, dass alle Produzenten diesem Verein angehörten, jedoch folge daraus nicht, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammten.

23

Aus diesen Gründen hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

24

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

– das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, und zwar insoweit als das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben hat;

– über die Rechtssache selbst zu entscheiden oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

– Frau Schmid die Kosten aufzuerlegen.

25

Sowohl Frau Schmid als auch das EUIPO beantragen,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen;

– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

26

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

27

Die Rechtsmittelführerin räumt ein, dass der Umstand allein, dass die Benutzung einer Marke die Funktion der Gewährleistung der Qualität der Waren, für die diese Marke eingetragen sei, erfülle, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf eine Benutzung entsprechend der Hauptfunktion, dem Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren, schließen lasse. Sie macht jedoch im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 44 bis 48 des angefochtenen Urteils bezieht, geltend, dass diese Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Markeninhaber und der Verein, mit dem er einen ausschließlichen Gestattungsvertrag geschlossen habe, Qualitätskontrollen bei der Herstellung der Waren der Mitglieder dieses Vereins ausübten, weiter zu verstehen sei.

28

Die Rechtsmittelführerin weist insoweit darauf hin, dass die fragliche Marke für Waren eingetragen worden sei, die den Qualitätsanforderungen einer geschützten geografischen Angabe entsprechen müssten. In einem solchen Fall hätten in allen Phasen der Herstellung dieser Waren Kontrollen stattgefunden. Dieser Umstand unterscheide die vorliegende Rechtssache von denen, in denen u. a. das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen sei.

29

Die Rechtsmittelführerin gebe an die Mitglieder des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl Banderolen mit einer Kontrollnummer aus, die auf den Kürbiskernölflaschen anzubringen seien. Die Banderolen und die Kontrollnummer wiesen darauf hin, dass diese Waren kontrollierte Qualitätsanforderungen erfüllten. Ein solcher Hinweis sei als „Herkunftsnachweis“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Hauptfunktion der Marken zu qualifizieren.

30

Unter diesem Blickwinkel hätte das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl als „einziges Unternehmen“ im Sinne dieser Rechtsprechung werten müssen.

31

Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Marke wie der in Rede stehenden als Individualmarke werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass ein Zeichen mit einer geschützten geografischen Angabe nicht als Gewährleistungsmarke eingetragen werden könne.

32

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft die Rn. 50 bis 53 des angefochtenen Urteils. Die in diesen Randnummern enthaltenen Gründe seien insofern rechtsfehlerhaft, als das Gericht darin Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auslege, dass eine „ernsthafte Benutzung“ nur dann vorliege, wenn die Benutzung der Unionsmarke es den Verbrauchern ermögliche, den Hersteller zu identifizieren. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht bedeute, dass jeder Inhaber einer Individualmarke, der seine Waren von anderen Unternehmen herstellen lasse, Gefahr laufe, die Rechte aus dieser Marke zu verlieren.

33

Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Umstand, dass der Inhaber der fraglichen Marke eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, zu Unrecht als irrelevant erachtet.

34

Der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft die Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verbraucher erkannten, dass sämtliche mit der fraglichen Marke versehenen Waren aus Unternehmen stammten, die dem Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl angehörten. Dieser Umstand reiche für die Schlussfolgerung aus, dass die Benutzung dieser Marke die Hauptfunktion als Herkunftshinweis erfülle.

35

Frau Schmid und das EUIPO halten den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

36

Eine Marke wird „ernsthaft benutzt“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145‚ Rn. 43, und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C-668/17 P, EU:C:2019:557‚ Rn. 38).

37

Bei Individualmarken besteht die Hauptfunktion darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kommt mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C-689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42).

39

Das Gericht hat daraus in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht abgeleitet, dass es sich nicht um eine der Hauptfunktion einer Individualmarke entsprechende Benutzung handelt, wenn eine solche Marke in einer Weise benutzt wird, die zwar die geografische Herkunft und die dieser Herkunft zuzuschreibenden Eigenschaften der Waren verschiedener Hersteller gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht anzeigt, dass die Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt werden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

40

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Gericht die in den Rn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, ohne Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Fall wie dem vorliegenden weiter auszulegen, in dem der Inhaber der ausschließlichen Gestattung des Markeninhabers kontrolliert, ob seine Mitglieder die Spezifikationen einhalten, denen ihre Waren aufgrund der geschützten geografischen Angabe, mit der sie versehen sind, genügen müssen.

41

Dieser Umstand ändert nämlich – wie in den Rn. 51 bis 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt – nichts daran, dass der Gestattungsinhaber wie der Markeninhaber nicht an der Herstellung der Waren beteiligt ist und dass die Verantwortung für deren Qualität bei den verschiedenen Herstellern bleibt, die im vorliegenden Fall kein einziges Unternehmen bilden. Wie sich aus der vom Gericht vorgenommenen Feststellung des Sachverhalts – dessen Verfälschung die Rechtsmittelführerin nicht behauptet hat – ergibt, unterliegen die Hersteller des Steirischen Kürbiskernöls, die dem Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl angehören, zwar allesamt den Kontrollen dieses Vereins zur Sicherstellung, dass die Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe eingehalten werden, sind jedoch auf Herstellungsebene nicht wirtschaftlich miteinander verbunden und bilden im Geschäftsleben kein „einziges Unternehmen“, das für die Qualität ihrer Waren verantwortlich gemacht werden kann.

42

Zwar ergibt sich im Übrigen aus dem angefochtenen Urteil, dass die Verbraucher gegebenenfalls auf der zum Verkauf angebotenen Flasche des Steirischen Kürbiskernöls ein Etikett des Herstellers finden und diesen daher ermitteln können, jedoch ändert dies nichts daran, dass die Ermittlung durch die Benutzung der fraglichen Marke und nicht durch die Anbringung eines zusätzlichen Etiketts ermöglicht werden muss.

43

Daraus folgt, dass das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Benutzung der fraglichen Marke nicht die Hauptfunktion einer Individualmarke erfüllt und daher nicht als „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft werden kann.

44

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entkräftet, dass ihr damit die Möglichkeit genommen werde, das fragliche Zeichen als Unionsmarke zu schützen, da sowohl der Schutz als Individualmarke als auch der Schutz als Gewährleistungsmarke ausgeschlossen seien.

45

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Unionsmarke nicht nur die Möglichkeit vorsieht, eine Individualmarke oder eine Gewährleistungsmarke eintragen zu lassen, sondern auch die Möglichkeit, eine Kollektivmarke eintragen zu lassen. Gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „[ist e]ine [Union]skollektivmarke … eine [Union]smarke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Verbände … sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können [Union]skollektivmarken anmelden“. Nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Übrigen „können [Union]skollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 [dieses] Artikels aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können“.

46

Was ferner das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht habe zur Folge, dass jeder Inhaber einer Individualmarke, der seine Waren von anderen Unternehmen herstellen lasse, Gefahr laufe, seine Rechte zu verlieren, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Denn weder die Situation der Klägerin noch die Argumentation des Gerichts betreffen den Fall, dass der Markeninhaber seine Waren von anderen Unternehmen herstellen lässt. Aus dem angefochtenen Urteil geht eindeutig hervor, dass es sich konkret auf eine Situation bezieht, in der die Benutzung der fraglichen Marke es den Verbrauchern zwar ermöglicht, eine geografische Herkunft und hiermit verbundene Eigenschaften festzustellen, jedoch kein Hinweis darauf ist, dass die Waren aus einem „einzigen Unternehmen“ – das aus einer Person oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Personen besteht – stammen, das für die Qualität der Waren verantwortlich gemacht werden kann.

47

Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind der erste, der zweite und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet anzusehen.

48

Das Gericht hat im Übrigen in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es für die Bestimmung, ob die Benutzung der fraglichen Marke deren Hauptfunktion erfüllt, nicht relevant ist, ob es sich beim Benutzer um eine Person des öffentlichen oder des Privatrechts handelt. Wie aus der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hängt die Frage, ob eine Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, nämlich nicht von der Rechtsnatur des Benutzers, sondern davon ab, ob die Verbraucher aufgrund dieser Benutzung erkennen können, dass die Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, das für die Warenqualität verantwortlich gemacht werden kann.

49

Folglich ist auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

50

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

51

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat es das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils verabsäumt, Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung hätte das Gericht feststellen müssen, dass die Benutzung der fraglichen Marke durch die Mitglieder des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl dem Inhaber dieser Marke zuzurechnen sei.

52

Frau Schmid und das EUIPO halten den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

53

Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt die Benutzung der Unionsmarke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber.

54

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht diese Vorschrift nicht verkannt. Vielmehr hat es in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass „eine ernsthafte Benutzung sowohl durch den Inhaber der Marke als auch durch einen zur Benutzung der Marke befugten Dritten erfolgen“ kann.

55

Ohne in irgendeiner Weise von dieser Vorschrift abzuweichen, hat das Gericht festgestellt, dass die Verbraucher anhand keiner der vor ihm geltend gemachten und nachgewiesenen Nutzungen der fraglichen Marke erkennen konnten, dass die Waren von einem einzigen Unternehmen stammen, das für die Warenqualität verantwortlich gemacht werden kann.

56

Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls unbegründet ist.

57

Da keiner der Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

58

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Frau Schmid und des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-514/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. August 2018,

Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Hödl und S. Schoeller,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Gabriele Schmid, wohnhaft in Halbenrain (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

unter Mitwirkung des Richters E. Juhász in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes