EuGH Zehnte Kammer Beschluss

Kostenfestsetzung

Gabriele Schmid gegen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

Europarecht

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) Frau Gabriele Schmid in der Rechtssache C-514/18 P zu erstatten hat, wird auf 5 775 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die Frau Gabriele Schmid im Rahmen der Rechtssache C-514/18 P entstanden sind.

2

Mit am 6. August 2018 eingelegtem Rechtsmittel beantragte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich, im Folgenden: Landeskammer für Landwirtschaft) gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO – Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T-72/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:335), soweit mit diesem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Schmid und ihr selbst aufgehoben worden war.

3

Mit Urteil vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid (C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück und erlegte der Landeskammer für Landwirtschaft die Kosten auf.

4

Da es zwischen Frau Schmid und der Landeskammer für Landwirtschaft nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Rechtsmittelverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Frau Schmid gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vorliegenden Antrag gestellt.

Anträge der Parteien

5

Frau Schmid beantragt,

– den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Landeskammer für Landwirtschaft für die ihr im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache C-514/18 P entstandenen Kosten zu zahlen sind, auf 12 202,01 Euro festzusetzen und

– ihr eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen, dessen Erlass sie beantragt.

6

Die Landeskammer für Landwirtschaft beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und die erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag festzusetzen, der deutlich unter dem beantragten liegt.

Vorbringen der Parteien

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Zur Stützung ihres Antrags macht Frau Schmid geltend, dass zum einen die Prüfung der Rechtsmittelschrift, die überschaubare, gleichwohl aber dennoch komplexe Rechtsfragen im Bereich des Markenrechts aufwerfe, und die Durchsicht der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C-673/15 P bis C-676/15 P, EU:C:2017:702), und vom 11. April 2019, ÖKO-Test Verlag (C-690/17, EU:C:2019:317), sowie zum anderen die Erstellung ihrer Rechtsmittelbeantwortung insgesamt ca. 37 Arbeitsstunden ihrer Rechtsanwältin sowie deren Mitarbeiterin, einer Konzipientin (Rechtsanwaltsanwärterin), erfordert hätten, wovon zehn Stunden auf die Rechtsanwältin entfallen seien, auf die ein durchschnittlicher Stundensatz von 240 Euro zur Anwendung gelangt. Daraus habe sich ein Honorar in Höhe von 8 903,34 Euro ohne Mehrwertsteuer ergeben.

8

Frau Schmid beantragt außerdem die Zahlung von 1 250 Euro für fünf Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro als Aufwendungen für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren.

9

Zum Gesamtbetrag der Anwaltshonorare in Höhe von 10 153,34 Euro ohne Mehrwertsteuer kämen noch die Auslagen für die Erstellung eines beglaubigten, von der Antragstellerin vorzulegenden Firmenbuchauszugs in Höhe von 15 Euro ohne Mehrwertsteuer hinzu.

10

Im Übrigen seien 20 % Mehrwertsteuer auf die Honorare und die Verwaltungsgebühren aufzuschlagen, was zu erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 12 202,01 Euro führe.

11

Die Landeskammer für Landwirtschaft beanstandet den Betrag der von Frau Schmid geltend gemachten Kosten.

12

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens hält sie die von Frau Schmid geltend gemachte Anzahl von Arbeitsstunden angesichts der Art dieses Verfahrens, der fehlenden neuen Rechtsfragen sowie des geringen Grades an Komplexität der Rechtssache für überhöht.

13

Die Rechtsanwälte, die Frau Schmid im Rechtsmittelverfahren vertreten hätten, hätten bereits gründliche Kenntnis der Rechtssache gehabt, da sie diese im ersten Rechtszug vertreten hätten.

14

Im Übrigen seien nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts bzw. eines rechtlichen Beraters als „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen. Da die im Rahmen des Rechtsmittels aufgeworfenen Rechtsfragen keine besondere Schwierigkeit aufwiesen, könnten folglich die Honorare für die Rechtsanwaltsanwärterin nicht Teil der erstattungsfähigen Kosten sein, auch wenn sie zu einem niedrigeren Stundensatz als dem der von Frau Schmid beauftragten Rechtsanwältin berechnet worden seien.

15

Die von Frau Schmid beauftragte Rechtsanwältin sei im Markenrecht höchst versiert, so dass sie in der Lage gewesen wäre, die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Rechtsmittelbeantwortung allein zu verfassen. Daraus folge, dass für das Verfahren vor dem Gerichtshof nur die von dieser Rechtsanwältin in der Abrechnung ihrer Honorare genannten zehn Arbeitsstunden als objektiv notwendig angesehen werden könnten. Zudem sei diese Rechtsanwältin mit den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs vertraut, so dass eine vertiefende Prüfung der Rechtssache durch drei Juristen nicht erforderlich gewesen sei. Die Landeskammer für Landwirtschaft schließt daraus, dass die für den Austausch mit einem Patentanwalt in Rechnung gestellte Zeit bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden könne.

16

Die Antragsgegnerin ist außerdem der Ansicht, dass die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens, deren Erstattung Frau Schmid beantrage, überhöht seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

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Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf Verfahren, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, anwendbar ist, gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

18

Dem Wortlaut von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung zufolge gehört die Vergütung eines Anwalts zu den „notwendigen“ Aufwendungen im Sinne dieses Artikels und sind die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt (Beschluss vom 17. Dezember 2020, Zumex Group/Comercializadora Eloro, C-71/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1060, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Außerdem hat der Unionsrichter bei der Kostenfestsetzung keine nationale Gebührenordnung für Anwälte zu berücksichtigen (Beschluss vom 17. Dezember 2020, Zumex Group/Comercializadora Eloro, C-71/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1060, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 17. Dezember 2020, Zumex Group/Comercializadora Eloro, T-71/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:1060, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Im Übrigen berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 17. Dezember 2020, Zumex Group/Comercializadora Eloro, C-71/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1060, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten ist im Licht all dieser Gesichtspunkte zu beurteilen.

23

Als Erstes ist zum Gegenstand und zur Art des in Rede stehenden Rechtsstreits darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf ein Rechtsmittelverfahren bezieht, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und weder die Feststellung noch die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts des Rechtsstreits betrifft (Beschlüsse vom 15. Oktober 2015, Rat/Ningbo Yonghong Fasteners, C-601/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:726, Rn. 19, und vom 3. September 2020, United Parcel Service/Kommission, C-265/17 P-DEP, EU:C:2020:655, Rn. 33). Zudem war der Rechtsstreit, der auf den von Frau Schmid gestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls der betreffenden Unionsmarke zurückgeht, vor Einlegung des Rechtsmittels bereits vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, dann vor einer Beschwerdekammer dieses Amtes und schließlich vor dem Gericht verhandelt worden.

24

Was als Zweites die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und den Schwierigkeitsgrad betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Landeskammer für Landwirtschaft mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat, mit dem das Gericht der Klage von Frau Schmid gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) stattgegeben hatte, mit der diese die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung dieses Amtes aufgehoben hatte, die eine Bildmarke für verfallen erklärt hatte, da keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der Marke nachgewiesen worden sei. Es handelte sich somit um einen üblichen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Unionsmarkenrechts.

25

Ferner hat die Landeskammer für Landwirtschaft ihr Rechtsmittel auf zwei Aufhebungsgründe gestützt, von denen der erste, mit dem ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend gemacht wurde, aus vier Teilen bestand.

26

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ersuchte die Landeskammer für Landwirtschaft den Gerichtshof, seine Rechtsprechung zu lockern, wonach der Umstand allein, dass die Benutzung einer Marke die Funktion der Gewährleistung der Qualität der Waren, für die diese Marke eingetragen sei, erfülle, nicht auf eine Benutzung entsprechend der Hauptfunktion, dem Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren, schließen lasse.

27

Dass der Inhaber der ausschließlichen Gestattung des Markeninhabers, bei dem es sich im vorliegenden Fall um einen Verein handele, kontrolliere, ob seine Mitglieder die Qualitätsanforderungen einhielten, denen ihre Waren aufgrund der geschützten geografischen Angabe, mit der sie versehen seien, genügen müssten, bedeute nämlich, dass die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins, der Inhaber der ausschließlichen Gestattung des Markeninhabers sei, als „einziges Unternehmen“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Hauptfunktion der Marken zu werten sei, wodurch sich dieser Sachverhalt von denen unterscheide, zu denen u. a. das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), ergangen sei.

28

Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 41 und 43 des Urteils vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid (C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878), im Wesentlichen entschieden, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass der ausschließliche Gestattungsinhaber wie der Markeninhaber nicht an der Herstellung der Waren beteiligt ist und dass die Verantwortung für deren Qualität bei den verschiedenen Herstellern bleibt, die dem Verein angehören und die zwar den Kontrollen dieses Vereins zur Sicherstellung unterliegen, dass die Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe eingehalten werden, jedoch auf Herstellungsebene nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind und im Geschäftsleben kein „einziges Unternehmen“ bilden, das für die Qualität ihrer Waren verantwortlich gemacht werden kann, so dass daraus folgt, dass das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Benutzung der fraglichen Marke nicht die Hauptfunktion einer Individualmarke erfüllt und daher nicht als „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft werden kann.

29

In Rn. 45 jenes Urteils hat der Gerichtshof ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur die Möglichkeit vorsieht, eine Individualmarke oder eine Gewährleistungsmarke eintragen zu lassen, sondern auch die Möglichkeit, eine Kollektivmarke eintragen zu lassen, und zudem das Vorbringen der Landeskammer für Landwirtschaft zurückgewiesen, dass ihr die Möglichkeit genommen werde, das fragliche Zeichen als Unionsmarke zu schützen, da sowohl der Schutz als Individualmarke als auch der Schutz als Gewährleistungsmarke ausgeschlossen seien.

30

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Landeskammer für Landwirtschaft rügte, dass die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht zur Folge habe, dass jeder Inhaber einer Individualmarke, der seine Waren von anderen Unternehmen herstellen lasse, Gefahr laufe, seine Rechte zu verlieren, wurde vom Gerichtshof in Rn. 46 jenes Urteils zurückgewiesen, da dieser Teil auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Dieses bezieht sich konkret auf eine Situation, in der die Benutzung der fraglichen Marke es den Verbrauchern zwar ermöglicht, eine geografische Herkunft und hiermit verbundene Eigenschaften festzustellen, jedoch kein Hinweis darauf ist, dass die Waren aus einem „einzigen Unternehmen“ – das aus einer Person oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Personen besteht – stammen, das für die Qualität der Waren verantwortlich gemacht werden kann.

31

Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betraf die Frage, ob es für die Bestimmung, ob die Benutzung dieser Marke deren Hauptfunktion erfüllt, relevant ist, dass der Inhaber der Marke eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wurde in Rn. 48 des Urteils vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid (C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878), mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Frage, ob eine Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, nicht von der Rechtsnatur des Benutzers, sondern davon abhängt, ob die Verbraucher aufgrund dieser Benutzung erkennen können, dass die Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, das für die Warenqualität verantwortlich gemacht werden kann.

32

Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wurde gerügt, das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verbraucher erkennten, dass sämtliche mit der fraglichen Marke versehenen Waren aus Unternehmen stammten, die dem Verein angehörten, der Inhaber der ausschließlichen Gestattung des Markeninhabers sei, weshalb das Gericht hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Benutzung dieser Marke die Hauptfunktion als Herkunftshinweis erfülle. Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 41 dieses Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass sich aus der vom Gericht vorgenommenen Feststellung des Sachverhalts – dessen Verfälschung die Rechtsmittelführerin nicht behauptet hatte – ergibt, dass die Hersteller, die dem Verein angehören, zwar allesamt den Kontrollen dieses Vereins zur Sicherstellung unterliegen, dass die Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe eingehalten werden, dass sie jedoch auf Herstellungsebene nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind und im Geschäftsleben kein „einziges Unternehmen“ bilden, das für die Qualität ihrer Waren verantwortlich gemacht werden kann.

33

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zwar insbesondere der erste Rechtsmittelgrund Teil der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung ist, die durch das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C-689/15, EU:C:2017:434), begründet wurde. Er wies aber keinen besonderen Grad an Komplexität auf und bedurfte keiner vertiefenden Prüfung, da die Befassung mit diesem Rechtsmittelgrund als bloße Anwendung des Unionsrechts anzusehen war, dessen Auslegung sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab.

34

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wurde ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt. Die Landeskammer für Landwirtschaft war der Ansicht, dass das Gericht nach dieser Bestimmung hätte feststellen müssen, dass die Benutzung der fraglichen Marke durch die Mitglieder des Vereins gemäß dem ausschließlichen Gestattungsvertrag, durch den dieser Verein mit der Landeskammer für Landwirtschaft verbunden sei, dem Inhaber dieser Marke zuzurechnen sei.

35

Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn. 54 bis 56 des Urteils vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid (C-514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878), festgestellt, dass das Gericht die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegte Vorschrift nicht verkannt, sondern vielmehr in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hatte, dass „eine ernsthafte Benutzung sowohl durch den Inhaber der Marke als auch durch einen zur Benutzung der Marke befugten Dritten erfolgen“ könne, und dass das Gericht, ohne in irgendeiner Weise von dieser Vorschrift abzuweichen, festgestellt hatte, dass die Verbraucher anhand keiner der vor ihm geltend gemachten und nachgewiesenen Nutzungen der fraglichen Marke hätten erkennen können, dass die Waren von einem einzigen Unternehmen stammen, das für die Warenqualität verantwortlich gemacht werden könne. Es kann daher auch bei diesem Rechtsmittelgrund nicht davon ausgegangen werden, dass er einen besonderen Grad an Komplexität aufwies.

36

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Gerichtshof seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlussanträge des Generalanwalts erlassen konnte.

37

Nach alledem kann weder angenommen werden, dass der Rechtsstreit von besonderer Bedeutung für das Unionsrecht war, noch, dass mit dem Rechtsmittel Fragen von ungewöhnlicher Schwierigkeit für ein Rechtsmittel zu einem Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeworfen wurden, in dessen Rahmen sich die Frage des Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke stellt.

38

Was als Drittes den für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Arbeitsaufwand betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Frau Schmid die Honorare für die von einer Rechtsanwältin und einer Rechtsanwaltsanwärterin geleistete Arbeit in die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten einbezogen hat.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung fallend angesehen werden (Beschluss vom 22. April 2020, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, C-691/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:284, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt war (Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Unitec Bio u. a./Rat, C-602/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1148, Rn. 35, sowie vom 11. Juni 2020, Ferrero/BMB, C-693/17 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:449, Rn. 27).

41

Im vorliegenden Fall ist angesichts der Feststellungen in den Rn. 32 bis 36 des vorliegenden Beschlusses davon auszugehen, dass die Verteidigung der Interessen von Frau Schmid im Rahmen des Rechtsmittels keinen besonders bedeutenden Arbeitsaufwand erfordert hat. Außerdem konnte die Rechtsanwältin von Frau Schmid bereits sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO als auch im Verfahren vor dem Gericht umfassende Kenntnis der Rechtssache erlangen, da sie Frau Schmid bereits in diesen beiden Verfahren vertreten hatte, was nicht nur ihre Arbeit hat erleichtern, sondern auch die für die Prüfung des Rechtsmittels sowie die Erstellung der Rechtsmittelbeantwortung erforderliche Zeit hat verringern müssen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittelverfahren nur einen einzigen Schriftsatzwechsel umfasst hat und keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde.

42

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwälte, deren Dienstleistungen wie im vorliegenden Fall zu einem durchschnittlichen Stundensatz von 240 Euro in Rechnung gestellt werden, eine besondere Qualifikation sowie ein hohes Maß an Erfahrung nachweisen müssen und dass zu erwarten ist, dass sie die Rechtssachen, mit denen sie betraut werden, schnell und effizient bearbeiten. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss folglich mit einer strengen Bewertung der Gesamtzahl der für das betreffende Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (Beschluss vom 22. April 2020, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, C-691/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:284, Rn. 55).

43

Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass nicht die gesamten von einer erfahrenen Rechtsanwältin und einer Rechtsanwaltsanwärterin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geleisteten 37 Arbeitsstunden im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung objektiv „für das Verfahren notwendig“ waren.

44

Was als Viertes das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits für die Parteien betrifft, ist festzustellen, dass Frau Schmid in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein klares Interesse an der Zurückweisung des von der Landeskammer für Landwirtschaft eingelegten Rechtsmittels hatte. Allerdings ist weder ersichtlich, dass diesem Interesse aus wirtschaftlicher Sicht besondere Bedeutung zukommt, noch mithin, dass es höher ist als bei einem üblichen Rechtsstreit zu einem Verfahren zur Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke. Im Übrigen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass der vorliegende Rechtsstreit für Frau Schmid von besonderem wirtschaftlichen Interesse ist, da sie hierzu keine Zahlen vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2020, Zumex Group/Comercializadora Eloro, C-71/16 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1060, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Was als Fünftes den von Frau Schmid für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens geforderten Betrag von 1 250 Euro betrifft, ist festzustellen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 22. April 2020, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, C-691/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:284, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Die finanzielle Forderung von Frau Schmid für fünf Arbeitsstunden, die zu einem Stundensatz von 250 Euro in Rechnung gestellt wurden, ist aus diesem Grund unverhältnismäßig und kann daher nicht in vollem Umfang als Kosten anerkannt werden, die für das vorliegende Verfahren objektiv notwendig waren.

47

Nach alledem ist im vorliegenden Fall der Betrag für die Anwaltshonorare, die objektiv notwendig waren, um die Verteidigung der Interessen von Frau Schmid im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sowie des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens sicherzustellen, auf 5 760 Euro festzusetzen.

48

Was die Mehrwertsteuer auf die Anwaltshonorare betrifft, deren Erstattung Frau Schmid beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen ist, wenn derjenige, der die Kostenfestsetzung beantragt, in seiner Eigenschaft als Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die bei der Zahlung der Honorare seiner Anwälte entrichtete Mehrwertsteuer zurückfordern kann (Beschluss vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C-498/07 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:302, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass im Fall von Frau Schmid, die ein im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Kürbiskernöl-Unternehmen betreibt, diese Annahme zutrifft. Diesem Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.

49

Zu den Auslagen der Antragstellerin für die Einholung eines beglaubigten Firmenbuchauszugs, die sie mit 15 Euro veranschlagt, ist festzustellen, dass die Höhe dieser Kosten, deren Berechtigung die Antragsgegnerin nicht bestreitet, angemessen erscheint.

50

Nach alledem ist es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für die Rechtssache C-514/18 P sowie das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf 5 775 Euro festzusetzen.

Zum Antrag auf eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung

51

Mit ihrem zweiten Antrag beantragt Frau Schmid, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

52

Da ein solcher Antrag, der nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der zu erstattenden Kosten betrifft, rein administrativer Art ist, braucht über diesen Antrag jedoch nicht förmlich entschieden zu werden. Der Gerichtshof ist in jedem Fall unbedingt dazu verpflichtet, aufgrund eines Antrags gemäß Art. 145 Abs. 3 der Verfahrensordnung einen solchen Beschluss auszufertigen.

Verfahren

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In der Rechtssache C-514/18 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 17. August 2020,

Gabriele Schmid, wohnhaft in Halbenrain (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar,

Antragstellerin,

gegen

Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Hödl und S. Schoeller,

Antragsgegnerin,

erlässt

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Generalanwältin

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