VG Köln · Nordrhein-Westfalen 23. Kammer Beschluss

Einstweilige Anordnung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt KI-Titel

Rechtsschutzbedürfnis · nachgängiger Rechtsschutz · einstweilige Anordnung · Fahrerlaubnisentziehung · Verwaltungsverfahren

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die wörtlichen Anträge des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur vorläufigen Klärung der in den Anlagen A4 bis A9 dargelegten, für den Punktestand erheblichen Einwendungen sowie der nachgewiesenen Einspruchs-, Wiedereinsetzungs- und gerichtlichen Verfahren, längstens jedoch bis zum 30.09.2026, keine auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung wegen des in der Anhörung von 03.07.2026 behaupteten Punktestands zu erlassen,

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hilfsweise,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, jedenfalls bis zur Entscheidung des V.-Kreises über den Antrag vom 17.07.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ordnungswidrigkeitenverfahren Az. N01, längstens jedoch bis zum 30.09.2026 keine auf den behaupteten Stand von acht Punkten gestützte Entziehungsverfügung zu erlassen und

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weiter hilfsweise,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, eine während dieses Zeitraums erlassene Entziehungsverfügung bis zu ihrer nachweislichen tatsächlichen Bekanntgabe an den Antragsteller und - falls der Antragsteller binnen drei Werktagen nach tatsächlicher Bekanntgabe Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt - bis zu einer gerichtlichen Zwischenentscheidung nicht zu vollziehen und insbesondere die Ablieferung oder Einziehung des Führerscheins bis dahin nicht durchzusetzen,

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haben keinen Erfolg.

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Der Hauptantrag wie auch die Hilfsanträge sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller macht mit seinen Begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge in Bußgeldverfahren keine Ordnungsverfügung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu erlassen (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, eine etwaige Ordnungsverfügung zunächst nicht zu vollziehen, vorbeugenden Rechtsschutz geltend.

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Verwaltungsrechtsschutz ist jedoch grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt schon aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich ausreicht.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12. Januar 1967 - 3 C 58.65 - BVerwGE 26,23 und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - juris Rn. 26.

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Nur ausnahmsweise kann auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden, wenn dem Antragsteller ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte.

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Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 2018 - 2 BvQ 105/18 - juris Rn. 22.

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Dies ist nur dann der Fall, wenn ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen im Einzelfall ein Abwarten nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn ansonsten nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 5.85 - juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 B 335/19 - juris Rn 11 m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 6 B 23/21 - juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 4 CE 15.273 - juris Rn. 15 ff.

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Dies ist vorliegend vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt für den Kläger ein zur Wahrung des effektiven Rechtschutzes ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Sollte die Antragsgegnerin dem Kläger die Fahrerlaubnis entziehen, so steht dem Antragsteller Rechtsschutz in Gestalt einer Anfechtungsklage und eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO offen. Es ist nicht erkennbar und nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller nicht wiedergutzumachende Nachteile dadurch entstehen können, dass er - wie alle von einer Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Personen - auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes (§ 52 Abs. 1 GKG) angesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.