KG · Berlin 26. Zivilsenat Beschluss LS zitiert von 1

Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit „bestellen“ (statt richtig „zahlungspflichtig bestellen“) …

Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit „bestellen“ (statt richtig „zahlungspflichtig bestellen“) beschrifteten Button

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

Zur teleologischen Reduktion des § 312j BGB und zur treuwidrigen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, wenn ein Verbraucher 3,5 Jahre nach Betätigung eines mit „bestellen“ (statt richtig „zahlungspflichtig bestellen“) beschrifteten Buttons erstmals die Unwirksamkeit des abgeschlossenen PKW-Kaufs nach § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB geltend macht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 11.09.2025, AZ. 12 O 54/24 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.370,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung des Kaufpreises für ein im Rahmen eines Fernabsatzvertrags erworbenes Fahrzeug.

2

Unter Nutzung des Onlineshops der Beklagten kaufte der Kläger am 23.03.2022 von der Beklagten ein Elektroauto zum Preis von 46.370,00 €. Die auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Erklärung wurde dabei mit einer Schaltfläche abgegeben, die die Beklagte zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung mit dem Begriff „Bestellen“ beschriftet hatte. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch eine Telefaxnummer angegeben hat, verwendete eine in Teilen von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.

3

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 17.11.2022 übergeben. Im Oktober 2023 widerrief er seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

5

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht wirksam geschlossen worden, weil der Bestellbutton entgegen § 312j Abs. 3 BGB fehlerhaft beschriftet gewesen sei. Darüber hinaus sei er in verschiedener Hinsicht nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, sodass sein im Oktober 2023 erklärter Widerruf rechtzeitig erfolgt sei und ihm aus diesem Grund auch nach §§ 357 Abs. 1, 355 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe. Die Widerrufsbelehrung sei wegen Nichtangabe der Telefonnummer, wegen der Angabe einer nicht funktionierenden Faxnummer und wegen irreführender Angaben zur Nichterstattbarkeit der Anzahlung unwirksam. Zudem enthalte sie unvollständige Angaben zu Fristen und informiere nur unzutreffend über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts. Schließlich sei unzureichend über das Verfahren nach Erklärung des Widerrufs belehrt worden, und die Beklagte habe bis heute keine Ultraschallsensoren geliefert.

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Die Kläger beantragt sinngemäß, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 46.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen;

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2. hilfsweise

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a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der FIN … zu zahlen;

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b) festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der FIN … befindet;

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3. höchst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.370,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der FIN … zu zahlen;

12

4. an den Beklagten einen Betrag von 1.995,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.

B.

17

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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II. Die Berufung ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.02.2026. Dort hat er ausgeführt:

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„Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hinsichtlich der Hilfsanträge abgewiesen.

21

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.

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1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, denn der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist ungeachtet des Umstands, dass die von der Beklagten für die Bestellung des Fahrzeugs genutzte Schaltfläche entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war, wirksam zustande gekommen.

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Zwar gilt nach § 312j Abs. 4 BGB, dass bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet und bei dem eine derartige Schaltfläche verwendet wird, der Vertrag nur dann zustande kommt, wenn die Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist. Zweck dieser Pflicht des Unternehmers ist es, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn.26).

24

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Das OLG Braunschweig hat in seinem Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris Rn. 120 ff., das Folgende ausgeführt:

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„Der Kläger hat den Kaufpreis mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Die Parteien haben wirksam einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Soweit ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegt (dazu unter lit. a), führt dieser im vorliegenden Einzelfall nicht gemäß § 312j Abs. 4 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden (dazu unter lit. b). Unabhängig davon stellt – bei unterstellter Anwendbarkeit des § 312j Abs. 4 BGB – das Berufen auf die Unwirksamkeit eine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (dazu unter lit. c).

26

a) Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines – insoweit unterstellten – Fernabsatzvertrages, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.

27

Eine Schaltfläche, die – wie hier – lediglich mit „Bestellen“ [….] bezeichnet ist, genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Danach hat ein Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies setzt gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnliche Wendungen wie beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“ (vgl. BT-Drs. 17/7745, S. 12; Föhlisch MMR 2014, 738, 739 Ziff. 2 a. E; Buchmann K&R 2014, 756, 758; Spindler/Schuster/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl., § 312j BGB Rn. 61; Kaufhold in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce-HdB, 1. Aufl., 3. Teil, B, Rn. 154, beck-online; v. Wrede in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., 312j BGB Rn. 24, beck-online; a. A., aber abzulehnen: AG Köln BeckRS 2014, 10701; MüKo-BGB/Wendenhorst, 10. Aufl., § 312j Rn 29, beck-online). Lediglich dann erkennt der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus, dass er unmittelbar mit ihrem Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt.

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b) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Danach steht die Gestaltung der Schaltfläche dem Wortlaut der Norm nach grundsätzlich einem wirksamen Vertragsschluss entgegen.

29

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autohändlers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher – wie der Kläger – den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.

30

Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, juris Rn. 54). In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr“ (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312 g Abs. 3 und 4 BGB a.F. zum „Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs“, dass ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. „Unseriöse Unternehmen“ verschleierten jedoch durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware „im Kleingedruckten“ oder „versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende S. 6, erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (S. 6, zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten (S. 6, dritter Absatz). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (S. 7, unter „III.“ im ersten Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst – manifestiert mit der Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter „III.“ im zweiten Absatz).

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Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. In Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll.

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Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig. Wer als Verbraucher – wie der Kläger – einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Kläger hat das Internet nicht genutzt, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. Er hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise trägt er auch nicht vor und widerspräche jeder Lebenserfahrung.

33

Der von der Beklagten ausgestaltete Vertragsschlussmechanismus „verschleiert“ nicht durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe ihren Onlineshop „absichtlich so gestaltet, dass Verbraucher eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss“ überschreiten müssten, indem sie „etwa eine vermeintliche Reservierungsgebühr“ in Rechnung stelle, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei […] ergibt sich daraus keine Verschleierung einer Entgeltlichkeit oder der tatsächlichen Kaufpreissumme, wie es das Geschäftsmodell der unseriösen Anbieter macht, das die Regelungen des § 312j Abs. 3 und 4 BGB vereiteln sollen. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden. Dass der Bestellprozess den Kauf eines Fahrzeuges mit einem Wert im hohen fünfstelligen, bisweilen sechsstelligen Bereich verberge, ist auch durch den eingereichten Screenshot zur Bestellgebühr widerlegt (vgl. Bl. 23 LGA). Dort wird unmittelbar vor der Bestellgebühr der Kaufpreis von 44.970,00 € angezeigt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von 250,00 € für das Fahrzeug zahlen muss. Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.

34

Soweit der Kläger insoweit meint, die Norm stelle lediglich auf die Schaltfläche ab, weswegen es auf den Gesamtvorgang der Bestellung nicht ankomme, lässt er außer Acht, dass die „Reservierungsgebühr“ nicht auf der Schaltfläche steht, er also selbst einen Teil des Bestellprozesses anführt, um eine vermeintliche Intransparenz aufzuzeigen, die es bei objektiver Betrachtung jedoch nicht gegeben hat. Er hat auch selbst nicht behauptet, von der Höhe des Kaufpreises, den er an die Beklagte nach der Bestellbestätigung gezahlt hat, überrascht gewesen zu sein. Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dergestalt „überrumpelt“ worden wäre, dass ihm bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen. Dass er die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – nur aus dem Grund durchgeführt hat, weil er sich dazu verpflichtet gefühlt hat, obwohl er aufgrund einer falschen Beschriftung der Schaltfläche über den Abschluss eines Vertrages ursprünglich in Irrtum gewesen wäre, hat er nicht behauptet. Mithin ist auch der weitere Schutzzweck, dass Verbraucher aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshopbetreiber zahlen, nicht einschlägig. Weder hat die Beklagte den Kläger anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat der Kläger den zu diesem Zeitpunkt von ihm gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend mithin nicht gegeben.

35

Auch handelt es sich bei dem vorliegenden Einzelfall nicht um einen solchen, bei dem die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen nicht gegriffen hätten, wenn der Kläger einen Wunsch zur Vertragslösung gehabt hätte, weil er bei Bestellabschluss überrumpelt worden wäre. In diesem Fall hätte er sowohl fristgerecht das gesetzliche Widerrufsrecht als auch ein vertragliches Stornierungsrecht bis zur Auslieferung ausüben können. Dass er das – wie in der Begründung des Gesetzesentwurfes vorausgesetzt – aufgrund eines „massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ nicht getan, sondern sich zur weiteren Vertragsdurchführung veranlasst gesehen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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bb) Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 – I ZR 159/24 – entgegen.

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Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gibt es im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht mithin im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat. In Anbetracht dieser Komplexität festzustellen, ob die Kostenpflicht den Käufer selbst oder den Verkäufer des vermittelten Objekts trifft, erfüllt eine gemäß § 312j Abs. 3 BGB beschriftete Schaltfläche den Gesetzeszweck, dem Verbraucher ihm seine nicht zwingend bekannte Kostenpflicht vor Augen zu führen.

38

Insoweit ist dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegend streitgegenständlichen – trotz ähnlicher wirtschaftlicher Tragweite in Anbetracht einer Maklercourtage von 30.000,00 € – nicht vergleichbar. Mit der Frage einer teleologischen Reduktion der Regelung des § 312j Abs. 4 BGB für den Fall, dass dem Verbraucher von vornherein die Entgeltpflicht bekannt ist, hat sich der Bundesgerichtshof auch nicht auseinandergesetzt. Er hat lediglich die Frage der richtlinienkonformen Auslegung der Rechtsfolge dahingehend entschieden, dass die Norm als Formvorschrift diene und Verstöße mithin die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hätten, weswegen lediglich eine Bestätigung gemäß § 141 BGB bei entsprechendem Erklärungsbewusstsein und Einhaltung der vorgesehenen Form in Betracht komme (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32-35, 40, 46-48, juris), soweit die Parteien nicht auf anderem Wege einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 50, juris). Indes schließt der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben wie jede andere Norm einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.

39

c) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nichtig ist, kann der Kläger sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.

40

Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck. Wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht (BeckOGK/Kähler, 01.06.2025, BGB § 242 Rn. 1247). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – V ZB 83/06, NJW 2007, 3279, Rn. 12). Auch besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsausübung, wenn sie den mit ihr verbundenen Zweck verfehlt, weil Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die planwidrige Ausführung eines Bauwerks monieren, obwohl sie von dieser nicht betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2015 – V ZR 284/14, NJW 2016, 473, Rn. 24). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt – beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. BeckOGK/Kähler, a.a.O., Rn. 1647).

41

Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtposition, obwohl er nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB hat sich für ihn nicht negativ ausgewirkt, weil er tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 lit. b verwiesen. Dass er sich dennoch auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner „überrumpelt“ oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Vorbringen des Klägers als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.

42

Dass Vertragsreue Anlass für den Wunsch des Klägers ist, sich vom Vertrag zu lösen, verdeutlicht auch die Widerrufserklärung [...]. In dieser hat er ausgeführt: „Auch wenn ich keine mangelbedingten Ansprüche geltend mache, möchte ich Ihnen mitteilen, womit ich unzufrieden bin und was andere Hersteller besser gelöst haben: Ich bin mit ständigen Softwareproblemen (u.a. Fernlicht, Scheibenwischer, Spurhalteassistent) unzufrieden.“ Mithin ist es ihm zu diesem Zeitpunkt um die Unzufriedenheit mit dem Fahrzeug gegangen, für die das Gesetz Mängelgewährleistungsrechte vorsieht. Die Kenntnisnahme von der Gestaltung der Schaltfläche hat sich für ihn nachträglich lediglich als anderweitige Möglichkeit dargestellt, den Wunsch nach der Vertragsauflösung entgegen dem Schutzzweck der Norm durchzusetzen, obwohl er trotz der Schaltflächengestaltung den Vertrag geschlossen hat, den er ursprünglich und von vornherein hat abschließen wollen.“

43

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OLG Braunschweig zu einer teleologischen Reduktion des § 312j BGB und zur treuwidrigen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition in Fällen wie dem vorliegenden Fall nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Im Hinblick auf die Besonderheiten des hiesigen Falls ist lediglich das Nachfolgende zu ergänzen:

44

a) Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, die Ausübung des auf der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufs gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24, juris Rn. 17). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 28). Dagegen berechtigt § 242 BGB nicht zu einer reinen Billigkeitsjustiz. Gründe der Rechtssicherheit verbieten es, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 20.02.2025, a.a.O., juris Rn. 18).

45

Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB allerdings nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, a.a.O., juris Rn. 19).

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b) Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten des hiesigen Klägers nicht verneint werden.

47

Dieser hat erstinstanzlich erst mit Schriftsatz vom 04.06.2025, mithin über drei Jahre nach Vertragsschluss, als ihm aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung nicht würde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nachträglich eine andere rechtliche Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag lösen zu können. Das Vorgehen in dem genannten Schriftsatz dient dem Zweck, sich von dem in vollständigem Wissen und Wollen aller wesentlichen Vertragsbestandteile geschlossenen Vertrag zu lösen, um das jahrelang genutzte Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben zu können.

48

Dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs irrtumsfrei davon ausging, das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zu erwerben, unterliegt dabei ebenso wenig einem Zweifel wie die Tatsache, dass ihm die Beschriftung der Schaltfläche durch Vornahme der Bestellung und nicht erst seit dem 08.03.2025 bekannt war. Durch Stornierung der Bestellung hätte er sich – wenn gewollt – bis zur Auslieferung des Fahrzeugs vom Vertrag lösen können. Indem er dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 312j Abs. 3, 4 BGB mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten über drei Jahre nach Vertragsschluss als offensichtliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften und als rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar.

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2. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB (hier und nachfolgend in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) verlangen.

50

Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Das Widerrufsrecht konnte aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs.2 Satz 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt – unabhängig davon, ob der Widerruf am 06.10.2023 oder am 16.10.2023 erklärt wurde – bereits abgelaufen.

51

Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht zu beanstanden. Jedenfalls waren etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Im Einzelnen:

52

a) Teilt der Unternehmer in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, wie sie hier vorliegt, weil der von der Beklagten verwendete Text von der Musterbelehrung abweicht, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).

53

Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, hat sich auch nicht auf die Befähigung des Klägers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die der Kläger schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 a.a.O., juris Rn. 16-25 m. w. N.).

54

b) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass – insofern als wahr unterstellt – die auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegebene Faxnummer nicht funktioniert hat, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax genannt ist (BGH, Beschluss vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, juris Rn. 11).

55

Der maßgebliche normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher würde bei einer fehlerhaften Angabe einer Faxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer – wie hier die Beklagte – sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 13). Vielmehr würde er im Falle eines vergeblichen Übermittlungsversuchs mittels Telefaxes sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen.

56

Dass der Unionsgesetzgeber unter Beweisgesichtspunkten – im Gegensatz zu einer telefonischen Erklärung – nicht von der Verwendung eines Telefaxes abgeraten hat, hat der Bundesgerichtshof berücksichtigt und ausgeführt, dies habe keine Auswirkung auf die Frage, ob die Faxnummer zu den Pflichtangaben gehört (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 9).

57

c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zu der Erstattbarkeit der Anzahlung nicht irreführend. Die Beklagte hat den Kläger in der Widerrufsbelehrung zutreffend über die Erstattbarkeit der Anzahlung informiert. Soweit sich der Kläger hingegen auf eine E-Mail der Beklagten als letzten Kontakt nach dem Bestellabschluss beruft, fehlt es an einer Relevanz für die Frage, ob der Inhalt der zuvor erteilten Widerrufserklärung gesetzeskonform ist. Zwar ist anerkannt, dass sich der Unternehmer auch bei einer zunächst ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB hierauf nicht berufen kann, wenn er den Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten hat (BGH, Urteil vom 20.05.2021, III ZR 126/19, juris Rn. 15). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten, ist indes nicht ersichtlich. Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehörte oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen sei (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 72 m.w.N.).

58

d) Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung über den Fristbeginn oder das Fristende für die Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) vor. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die Zulassungspapiere übersandt. Eine Versendung der Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB ist jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Zulassungspapiere sind zum einen bereits kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug. Zum anderen liegt es fern, dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).

59

e) Über das Ende der Widerrufsfrist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt, § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB, muss nicht belehrt werden. Unter „Fristen“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB sind der Fristbeginn und die Widerrufsfrist von 14 Tagen zu verstehen, nicht aber die Höchstdauer (vgl. KG, Urteil vom 20.10.2025, 24 U 34/25, juris Rn. 84).

60

f) Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht deshalb über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).

61

g) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EGBGB aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 RL 2011/83/EU. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die „zusätzlichen und sonstigen“ (Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 28).

62

h) Zum Wertersatz heißt es in den AGB (Anlage K1.2, vierter Absatz):

63

„Sobald Sie Ihre vollständige Bestellung abgeschickt haben, beginnen wir mit der Vorbereitung und Organisation der Auslieferung Ihres Fahrzeugs. Bis zur Lieferung Ihres Fahrzeugs können Sie Ihre Bestellung jederzeit stornieren. Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie Ihre Bestellung stornieren, nachdem Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung einen Finanzierungsantrag über Ihr T.-Konto gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde, wird die Bestellgebühr zurückerstattet. Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich entstandenen niedrigeren Schaden nachzuweisen, erkennen Sie an, dass die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr einer angemessenen und gerechtfertigten Einschätzung des Schadens entspricht, der uns durch die Bearbeitung Ihrer Bestellung, den Transport, die Weitervermarktung und/oder Weiterveräußerung des Fahrzeugs entsteht. Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs widerspiegelt“.

64

Die Klausel ist auf die Möglichkeit der jederzeitigen Stornierung des Kaufvertrages bis zur Lieferung des Fahrzeuges – mithin nicht innerhalb der Widerrufsfrist – und nicht auf den Widerruf bezogen. Die Wertersatzklausel ist auch hinsichtlich der systematischen Stellung von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird bei dieser präzisen Gestaltung gerade nicht annehmen, im Falle des Widerrufs – im Gegensatz zur Stornierung – Wertersatz zahlen zu müssen. Auf eine etwaige andere Praxis der Beklagten bei der Abwicklung von Widerrufen kommt es nicht an. Das nachträgliche Verhalten – unabhängig davon, ob es überhaupt rechtlich zulässig wäre – ist für die Rechtsfrage, ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, unerheblich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9. U 71/25, juris Rn. 94).

65

i) Der Rückgabeort – T. GmbH oder das örtliche T.-Center – ist in der Widerrufsbelehrung angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an (so auch KG, Urteil vom 20.10.2025, 24 U 34/25, juris Rn. 86).

66

j) Soweit der Kläger rügt, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung erfülle nicht die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, weil sie nicht über die von der Beklagten gelebte Widerrufsprozedur informiere, mit der sie erhebliche Hürden nach Erklärung des Widerrufs aufstelle, stehen die fehlenden Angaben dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular aufzuklären. Es geht um die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts, damit der Verbraucher um seine Rechte weiß, so dass er sie effektiv wahrnehmen kann. Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, weil sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 95 f.).

67

Hinsichtlich der Folgen des Widerrufs sieht das Gesetz besondere Informationspflichten vor, wenn dies für den Verbraucher unter Kostengesichtspunkten – und damit für seine Abwägung, ob sich der Widerruf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für ihn rentiert – von Relevanz ist (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EGBGB). Eine telefonische Absprache für die Fahrzeugrückgabe, die auch für den Verbraucher den Vorteil hat, dass er nicht ggf. vor verschlossener Tür steht, oder der konkrete Rückgabeort in Deutschland haben im Vergleich dazu – unabhängig von der Frage, ob die Beklagte solche Vorgaben für die Rückgabemodalitäten überhaupt einseitig verbindlich festlegen kann – ein anderes Gewicht (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 97).

68

k) Beim Wegfall der Ultraschallsensoren handelt es sich gegebenenfalls um Mängel des Fahrzeugs, nicht aber um fehlende Teillieferungen der Ware iSv. § 356 Abs. 2 Nr. 1c) BGB.

69

l) Nach alledem kommt eine Rückabwicklung des Vertrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, sodass die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. als auch hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2 a. und b. sowie zu 3. keinen Erfolg haben kann. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, sodass die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu 4. unbegründet ist.

70

3. In Anbetracht der höchstrichterlichen Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV geboten. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, bestätigt, dass er von einem acte clair ausgeht, und mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass der europäische Gesetzgeber bewusst eine gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrungen mit dem Verzicht auf ein verpflichtendes Muster in Kauf genommen hat (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 5f.). Dem folgt der Senat.

71

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluss des BGH vom 22.10.2025 (I ZR 192/24). Dieser betrifft die Fragen, ob die Widerrufsfrist nach Art. 9 Abs. 1 Verbraucherrechterichtlinie zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat, und ob, anders als unter Geltung der Verbraucherkreditrichtlinie, das Widerrufsrecht fortbesteht, wenn Unternehmer und Verbraucher den geschlossenen Vertrag vollständig erfüllt haben. Beide Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich. Vielmehr stützt der Senat seine rechtliche Bewertung im Anschluss an die zitierten Entscheidungen des BGH darauf, dass die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung bereits nicht fehlerhaft war, dass aber - ihre Unvollständigkeit unterstellt - auch dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht gehindert hätte (so auch KG, Beschluss vom 09.12.2025, 4 U 141/24, juris Rn. 90)....“

72

An diesen Ausführungen hält der Senat nach erneuter Beratung auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 24.02.2026, in der sich der Kläger in erster Linie auf einen Beschluss des OLG Jena (9 U 402/24) bezieht, vollumfänglich und einstimmig fest. Selbst wenn der Vertrag wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB unwirksam wäre, könnte sich der Kläger hierauf im vorliegenden Einzelfall nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht berufen. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht veranlasst, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Buttonlösung in anhängigen Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abzuwarten. Ebenso bleibt der Senat dabei, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil sie im Ergebnis keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010, 1 BvR 381/10, juris Rn. 12), sondern sich – jedenfalls in Bezug auf die Ausführungen zu § 242 BGB – in der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ausgearbeiteten Rechtsgrundsätze auf die konkreten tatsächlichen Umstände erschöpft.

C.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

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