OLG Frankfurt am Main · Hessen 9. Zivilsenat Urteil LS

Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug

Zivilrecht

Leitsatz

1. Zum Inhalt und der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung 2. Zur teleologischen Reduktion des § 312j BGB und zur treuwidrigen Ausnutzung einer formalen Rechtsposition im Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Widerruf eines online bestellten Elektrofahrzeugs

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 21.04.2026 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage unter Zurückweisung der Berufung insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses, das Versäumnisurteil vom 21.04.2026 und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Elektroauto.

Der Kläger bestellte am 23.5.2022 als Verbraucher über den Online-Shop der Beklagten ein Elektroauto des Modells X zum Preis von 60.520 € (brutto). Im Rahmen des mehrschrittig ausgestalteten Bestellprozesses wählte der Kläger zunächst das Fahrzeugmodell aus, nahm dann die Fahrzeugkonfiguration vor und betätigte im Anschluss eine mit „Weiter zur Bezahlung“ beschriftete Schaltfläche. Danach wurde er über eine Bestellmaske aufgefordert, eine Zahlungsart auszuwählen. Der Kläger wählte daraufhin eine Zahlungsart (allgemein: Barkauf, Ballonkredit oder Leasing) aus und gab die Details - je nach gewählter Zahlungsart die Bankverbindungsdaten oder Kreditkartendaten - ein.

Wurde - wie vorliegend - kein Kredit- oder Leasingvertrag abgeschlossen, wurde anschließend der vollständige Kaufpreis für das konfigurierte Fahrzeug angezeigt. Der Kläger wurde sodann darüber informiert, dass am gleichen Tag noch nicht der vollständige Kaufpreis, sondern eine Bestellgebühr in Höhe von 100 € fällig werde. Als letzte Schaltfläche innerhalb des Bestellprozesses war ein Button vorgesehen, der mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet war. Der Kläger klickte diesen Button an. Ihm war hierbei bewusst, dass er einen zahlungspflichtigen Kaufvertrag über ein für ihn nach seinen Wünschen konfiguriertes Fahrzeug abschloss.

Die Beklagte übermittelte dem Kläger unmittelbar nach der Bestellung den als Anlage K1 vorgelegten Fahrzeugbestellvertrag, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird (Anlagenband e-Akte-LG). Darin war der Gesamtkaufpreis erneut aufgeführt und ein vertragliches Stornierungsrecht vorgesehen.

Auf. S. 6 f. heißt es dort außerdem wie folgt:

Mit weiterer Mail mit dem Betreff „Willkommen in der Marke1-Familie“ wurde der Kläger im Nachgang aufgefordert, im Marke1-Kundenkonto notwendige Daten, u.a. Zahlungsinformationen und Auslieferungsort, einzutragen. Die Rechnung konnte die Beklagte erst nach Mitteilung der notwendigen Daten durch den Kunden in der App erstellen; dies war neben der vollständigen Bezahlung auch Voraussetzung für die Übersendung der für die Erstzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Dokumente.

Der Kläger machte zunächst weder von seinem vertraglichen Stornierungsrecht noch von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch.

Das Fahrzeug wurde ihm nach Übermittlung der Rechnung und vollständiger Kaufpreiszahlung am 27.12.2022 übergeben. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nach Zulassung zwölf Monate lang. Mit E-Mail und Einschreiben vom 28.12.2023 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung, wobei wegen des Inhalts der Widerrufserklärung auf Anlage K2 zur Klageschrift, Anlagenband (e-Akte LG), Bezug genommen wird. Er nutzt das Fahrzeug bis heute.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei. So habe die Beklagte ihre Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben und unklar zur Erstattungsfähigkeit der Bestellgebühr belehrt. Auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist sei unklar belehrt worden. Die Belehrung über die Rücksendekosten sei fehlerhaft; insgesamt sei die Belehrung nicht klar und verständlich. In den AGB der Beklagten seien zudem Regelungen enthalten, die den Kläger von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten würden.

Die Beklagte hat den Widerruf als verspätet erachtet.

Das Landgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung vom 11.6.2025 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Zahlungsansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe im Dezember 2022 für mehrere ihrer „Marke1-Stores“ verschiedene Telefonnummern vorgehalten, ohne klarzustellen, unter welcher dieser Telefonnummern der Kläger den Widerruf hätte erklären können. Unter der in ihrem Impressum genannten Telefonnummer habe sich die Beklagte geweigert, Widerrufe entgegenzunehmen. Soweit der Bundesgerichtshof in Parallelverfahren bereits entschieden habe, seien teilweise Gehörsrügen und eine Verfassungsbeschwerde anhängig; zudem habe das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 8.4.2025 (…) die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt. Das Verfahren müsse jedenfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden, da der Bundesgerichtshof eine Vorlage unionsrechtswidrig unterlassen habe.

Der Bundesgerichtshof habe zudem noch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Teillieferung über die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entschieden. Die Beklagte habe eine geschuldete Funktion, nämlich die Einparkhilfe, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachliefern wollen, weshalb eine Teillieferung im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB vorgelegen habe. Dass die Beklagte ihre Fahrzeuge im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer serienmäßigen Einparkhilfe einschließlich akustischer Rückmeldung beworben habe, sei erstinstanzlich unstreitig geblieben und ergebe sich auch aus den Fahrzeughandbüchern, die von der Beklagten öffentlich auf ihrer Website zum Abruf vorgehalten würden. Die Einparkhilfe sei Teil der Fahrzeugsoftware und von dieser nicht trennbar. Die Funktion sei als Teil des regulären Software-Updates erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 35 ff. e-Akte OLG).

Mit Schriftsatz vom 4.12.2025, auf den ebenfalls verwiesen wird (Bl. 946.A ff. e-Akte OLG), stützt der Kläger sein Begehren hilfsweise auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB. Ein Anspruch auf Rückzahlung folge aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Er behauptet hierzu, ihm sei die rechtliche Relevanz der Beschriftung der Bestellfläche nicht bewusst gewesen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2025 (I ZR 159/24, juris) sei ihm erst jetzt möglich, die nun vorgenommene Hilfsbegründung seiner Klageanträge vorzubringen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Schaltfläche habe den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht genügt. Sonstige Hinweise auf die Zahlungspflichtigkeit seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7.4.2022 - C-249/21, juris) irrelevant. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er den nichtigen Vertrag habe bestätigen wollen. Es habe jedenfalls an dem Bewusstsein gefehlt, dass der Vertrag einer Bestätigung bedurfte. Der Anwendungsbereich des § 312j BGB sei auch nicht teleologisch zu reduzieren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf die Berufungsbegründung, den Schriftsatz vom 4.12.2025 (Bl. 946.A ff. e-Akte OLG), die Einspruchsschrift (Bl. 1198 ff. e-Akte OLG) sowie das Vorbringen des Klägers im Termin vom 21.4.2026 (Sitzungsprotokoll, Bl. 1186 ff. e-Akte OLG) verwiesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 11.06.2025 zur Zahlung von 60.520 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf diesen Antrag hin ist am 21.4.2026 ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.4.2026 (Bl. 1186 e-Akte OLG) sowie das Versäumnisurteil vom 21.4.2026 (Bl. 1189 e-Akte OLG) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am Donnerstag, dem 23.4.2026, zugestellte (Bl. 1208 e-Akte OLG) Versäumnisurteil hat der Kläger mit am Mittwoch, dem 6.5.2026, eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und begründet (Einspruchsschrift, Bl. 1199 ff. e-Akte OLG).

Der Kläger beantragt nunmehr (Schriftsatz vom 6.5.2026, Bl. 1199 e-Akte OLG sowie Sitzungsprotokoll vom 15.9.2026),

das Versäumnisurteil vom 21.4.2026 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 11.6.2025 zu verurteilen,

1) an den Kläger einen Betrag von 60.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 60.520,00 € seit dem 12.04.2024 zu zahlen sowie

2) an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 21.4.2026 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie hält das nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte Hilfsvorbringen zu § 312j BGB für eine unzulässige Klageänderung sowie jedenfalls für verspätet und meint, die Vorschrift sei ohnehin angesichts des unstreitigen mehrstufigen Bestellvorgangs auf die hiesige Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar, da die Zahlungspflichtigkeit des Vertragsschlusses sich eindeutig aus dem Bestellprozess ergeben habe. Zumindest sei § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren. Die dortige „Buttonlösung“ solle Verbraucher vor sogenannten Abofallen schützen, bei denen der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages bewusst verschleiert werde. Hiermit sei der Bestellvorgang, den der Kläger bei der Beklagten durchlaufen habe, nicht vergleichbar.

Jedenfalls sei es grob treuwidrig, dass sich der Kläger Jahre nach der Übergabe des Fahrzeugs auf die angebliche Nichtigkeit des Vertrages berufe. Es handele sich um widersprüchliches Verhalten, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er ein Fahrzeug entgeltlich erwerbe. Zudem habe der Kläger den Vertrag zumindest bestätigt. Er habe die Auslieferung aktiv vorangetrieben, im Marke1-Konto seine Rechnungsdaten hinterlegt, Vertragsdokumente geprüft und akzeptiert, die Rechnung in Ansehung der Stornierungsmöglichkeit bezahlt, das Fahrzeug zugelassen und dadurch mehrfach zu erkennen gegeben, dass er den Vertrag bestehen lassen wolle. Jedenfalls stehe ihr ein Wertersatzanspruch zu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung sowie die Schriftsätze vom 1.6.2026 (Bl. 1246 ff. e-Akte OLG) und 18.3.2026 (Bl. 967 ff. e-Akte OLG) verwiesen.

II.

Das Versäumnisurteil war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe aufrechtzuerhalten, § 539 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 343 ZPO.

Durch den gemäß § 539 Abs. 3 i.V.m. 338 ZPO statthaften und gemäß § 539 Abs. 3 i.V.m. §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruch wurde der Prozess zwar gemäß § 539 Abs. 3 i.V.m. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Der Kläger hat aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung des für das erworbene Elektrofahrzeug gezahlten Kaufpreises. Er kann auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Die Klage war deshalb insgesamt gemäß § 597 Abs. 1 ZPO als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 26/15, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 12.10.1990 - V ZR 111/89, juris Rn. 13). Wie bereits mit Beschluss vom 19.3.2026 (Bl. 1117 e-Akte OLG) ausgeführt wurde, gilt das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht (OLG Celle, Urteil vom 19.2.2014 - 9 U 166/13; Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 597 Rn. 9 m.w.N.; Zöller/Greiger, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 597 Rn. 7; beck-online.Großkommentar/Weimer, Stand 1.4.2026, § 597 Rn. 30).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 355 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 312g Abs. 1, 356 Abs. 1, Abs. 2 a.F. BGB. Denn der am 28.12.2023 erklärte Widerruf des Vertrages war verfristet. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Widerrufsfrist nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten und vierzehn Tagen verlängert. Die seitens der Beklagten verwendete, individuelle Widerrufsbelehrung war - wie zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof mehrfach entschieden worden ist - nicht zu beanstanden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich inzwischen in sechs Entscheidungen mit der Widerrufsbelehrung der Beklagten befasst und in allen sechs Entscheidungen bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt fehlerfrei und eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof unter Annahme eines „acte clair“ ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde vom 25.2.2025, Az. VIII ZR 143/24; Beschluss über Anhörungsrüge vom 8.4.2025, Az. VIII ZR 143 24; Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde vom 22.7.2025, Az. VIII ZR 5/25; Beschluss über Anhörungsrüge vom 28.10.2025, Az. VIII ZR 5/25; Urteil vom 7.1.2026, Az. VIII ZR 62/25, Beschluss vom 5.5.2026 - VIII ZR 185/25; jeweils abrufbar über juris).

a. Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschlüssen vom 25.2.2025 (VIII ZR 143/24), 22.7.2025 (VIII ZR 5/25) und 5.5.2026 (VIII ZR 185/25) sowie mit Urteil vom 7.1.2026 (VIII ZR 62/25) umfassend mit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung befasst und festgestellt, dass diese den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 in geeigneter Weise informiert und somit einem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegensteht. So hat der Bundesgerichtshof insbesondere - soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung - entschieden, dass die fehlende Angabe einer Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 25.2.2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 22.7.2025 - VIII ZR 5/25, juris Rn. 5 f.; BGH, Beschluss vom 5.5.2026 - VIII ZR 185/25, juris Rn. 2);

der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer anzugeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2025 - VIII ZR 5/25, juris Rn. 8-10);

es unschädlich ist, falls im Impressum der Internetseite der Beklagten eine „unrichtige“, „nicht funktionierende“ bzw. „nicht erreichbare“ Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2025 - VIII ZR 5/25, juris Rn. 11-13);

die Widerrufsbelehrung keine konkrete einzelfallbezogene Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2025 - VIII ZR 5/25, juris Rn. 18 f.; BGH, Beschluss vom 5.5.2026 - VIII ZR 185/25, juris Rn. 6);

dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegensteht, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2025 - VIII ZR 5/25, juris Rn. 28-30).

Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den zitierten Entscheidungen nimmt der Senat Bezug und macht sich diese nach eigener rechtlicher Würdigung - auch im Hinblick auf die unionsrechtlichen Aspekte - zu eigen (so bereits Senatsbeschlüsse vom 1.4.25 - 9 U 28/24, n.v. und vom 21.1.2026 - 9 U 91/24, n.v., siehe auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.1.2026 - 25 U 61/25, juris Rn. 28 ff.). Die gegen die vorgenannten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs erhobenen Anhörungsrügen sind jeweils ohne Erfolg geblieben.

b) Auch mit weiteren Berufungsangriffen dringt der Kläger nicht durch.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Fehlen einer von der Beklagten öffentlich angepriesene Einparkhilfe nicht dazu, dass nur eine Teillieferung gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB vorgelegen hätte und damit die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Die Herauszögerung des Fristbeginns bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilstücken gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB beruht darauf, dass bei getrennter Lieferung von Bestandteilen einer einzigen Ware es für den Verbraucher bis zur Lieferung des letzten Bestandteils unmöglich ist, eine informierte Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages zu treffen. Das Funktionieren der Einparkhilfe ist keine Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher beurteilen kann, ob er das Fahrzeug als solches behalten möchte (Senatsbeschluss vom 23.1.2026 - 9 U 50/25, n.v.; vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.3.2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 9.12.2025 - 4 U 141/24, juris Rn. 80; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 63 m.w.N.; BeckOGK/Mörsdorf, BGB, Stand: 1.8.2025, § 356 Rn. 32).

bb) Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es auch nicht entgegen, wenn die Belehrung den Eindruck erwecken würde, ein Widerruf durch mündliche Erklärung unter Anwesenden, etwa bei Gelegenheit der Rückgabe des Fahrzeugs, sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (BGH, Beschluss vom 22.7.2025 - VIII ZR 5/25, juris Rn. 12). Dies ist bei einem informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs durch mündliche Erklärung unter Anwesenden nicht der Fall. Der Verbraucher würde sich nicht davon abhalten lassen, das Fahrzeug vor Ort zurückzugeben, da die Erklärung des Widerrufs selbst bei einem unterstellten irrigen Verständnis der Belehrung auch noch vor Ort durch Übergabe eines spontan zu Papier gebrachten Einzeilers möglich wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9.12.2025 - 4 U 141/24, juris Rn. 81).

cc) Auch sämtliche sonst schriftsätzlich angeführten Aspekte der Widerrufsbelehrung führen nicht dazu, dass diese unzureichend, irreführend oder sonst nicht gesetzeskonform gewesen wäre. Selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung auszugehen wäre, stünde dies bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5.5.2026 - VIII ZR 185/25, juris Rn. 3 m.w.N.).

Es besteht insgesamt kein Zweifel, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der gegebenen Fallgestaltung im Sinne von Erwägungsgrund 43 der Verbraucherrechterichtlinie „angemessen informiert“ wird (BGH, Beschluss vom 5.5.2026 - VIII ZR 185/25, juris Rn. 8).

2. Auf der Basis der Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung bedarf es im Streitfall auch in Ansehung der Ausführungen des Klägers im Berufungsrechtszug keiner Vorlage des Rechtsstreits nach Art. 267 Abs. 2 AEUV. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - soweit der Bundesgerichtshof sich zu einzelnen, hier vom Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht ausdrücklich geäußert hätte - die Frage der Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen ist. Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.2017 - XI ZR 72/16, juris Rn. 28 m.w.N.). Von Amts wegen hätten daher etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung berücksichtigt und offene Fragen durch Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV geklärt werden müssen. Da aber weder weitere, vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigte Mängel der Widerrufsbelehrung vorliegen noch europarechtliche Fragen zu klären sind, ist ein Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten.

3. Etwas anderes folgt auch nicht im Lichte der vom Kläger angeführten Vorabentscheidungsersuchens des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2025 (I ZR 192/24, juris). Aufgrund der gleichgerichteten Zielrichtung der Pflichtangaben nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie zum Widerrufsrecht des Verbrauchers wie derjenigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie befürwortet das vorbezeichnete Vorabentscheidungsersuchen die Sichtweise VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, für den (fehlenden) Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist bei einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nicht genügenden Information darauf abzustellen, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seines Widerrufsrechts einzuschätzen, oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei der Erteilung vollständiger und zutreffender Informationen auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, aaO Rn. 25).

Gegenstand des vorgenannten Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat. Diese Frage ist in der hier gegebenen Fallgestaltung allerdings nicht entscheidungserheblich, da dem Kläger das als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Muster-Widerrufsformular ausgehändigt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 5.5.2026 - VIII ZR 185/25, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Thüringen, a.a.O., juris Rn. 78).

4. Soweit der Kläger sich nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erstmals hilfsweise darauf berufen hat, dass der Vertrag gemäß § 312j Abs. 3 BGB nichtig und ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises deshalb gemäß § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB gegeben sei, dringt er auch mit diesem hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch nicht durch.

a) Anders als die Beklagte meint, ist weder die hilfsweise Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs noch das tatsächliche Vorbringen des Klägers, wonach er im Rahmen des Bestellprozesses zuletzt einen allein mit dem Wort „Bestellen“ beschrifteten Button angeklickt habe, im Berufungsrechtszug nach § 530 ZPO oder § 533 ZPO ausgeschlossen.

Es bestehen Zweifel, ob in der vorliegenden Konstellation, in der der mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hilfsweise mit Erwägungen zu § 812 Abs. 1 BGB begründet wird, wie die Beklagte meint eine Klageerweiterung im Sinne des § 533 ZPO vorliegt oder nur eine Hilfsbegründung für denselben Zahlungsantrag nachgeschoben wurde (zur Abgrenzung allgemein Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 260 Rn. 13). Selbst wenn man von einem geänderten Streitgegenstand ausgehen und eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO annehmen wollte, wäre diese nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig. Denn die zur Begründung des hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruchs vorgebrachten Tatsachen sind vorliegend der Entscheidung des Berufungsgerichts ohnehin zugrunde zu legen, da sie unstreitig sind (ebenso: OLG Thüringen, a.a.O., juris Rn. 80).

Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist (grundlegend BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03, juris unter II. 2.; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 531 Rn. 16). Das tatsächliche wechselseitige Vorbringen beider Parteien zu den Einzelheiten des Bestellvorgangs, insbesondere die Ausgestaltung der jeweiligen Eingabemasken und Buttons, ist vorliegend zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Weder ist die Beklagte dem tatsächlichen Vortrag des Klägers zu der Ausgestaltung des Bestell-Buttons entgegengetreten, noch hat der Kläger den ergänzenden Vortrag der Beklagten zu den übrigen Schritten der Bestellung sowie den der Bestellung nachfolgenden Vorgängen bis zur Auslieferung und Zulassung des Fahrzeuges bestritten. Dieser unstreitige tatsächliche Vortrag ist bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen und sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsantrag unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Feststellungen zu prüfen.

b) Die Klageforderung ist aber auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB begründet. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nicht rechtsgrundlos, denn der Kaufvertrag über das klägerische Fahrzeug ist nicht gemäß § 312j Abs. 4 BGB nichtig. Es ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte vorliegend die letzte Schaltfläche entgegen der in § 312j Abs. 3 S. 2 BGB enthaltenen Vorgabe nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet hatte, sondern allein mit dem Wort „Bestellen“.

Der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB ist allerdings im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Gesamtumstände nicht eröffnet. Der Kläger - ein Verbraucher - hat den Online-Shops des beklagten KFZ-Herstellers eigeninitiativ aufgesucht, um einen offensichtlich kostenpflichtigen Kaufvertrag über ein hochpreisiges Kraftfahrzeug abzuschließen. Nach dem unstreitigen Ablauf des Bestellvorgangs war dieser so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit des intendierten Vertrages aus der Perspektive des Klägers nicht in Zweifel stand, §§ 133, 157 BGB. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende des klar strukturierten, transparenten und nicht irreführenden Bestellprozesses nur der Abschluss die Abgabe eines auf den Abschluss eines (kostenpflichtigen) Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung verbunden war, ist bei dieser Sachlage eindeutig und wird auch vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Bei einer solchen Sachlage ist allerdings der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat nach eigener Würdigung der besonderen Fallumstände im hiesigen Einzelfall anschließt, nicht eröffnet (OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 5/25, juris Rn. 125 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 71/25, juris Rn. 30 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, juris Rn. 38 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2026 - 26 U 98/25, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. März 2026 - 9 U 62/24, juris Rn. 40 ff.; OLG München, Beschluss vom 19.1.2026 - 13 U 2767/24 e, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 - 34 U 6/25, juris Rn. 171 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 89).

aa) Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, juris Rn. 54; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 5/25, juris Rn. 131; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 91). Denselben Zweck verfolgte auch die Vorgängervorschrift § 312g Abs. 3 und 4 BGB aF (BT-Drucks. 17/7745 S. 6, 2. Absatz; OLG Braunschweig, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 9 U 5/25, juris Rn. 131). Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. In Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung - die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen - sicherstellen soll (OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 5/25, juris Rn. 132; KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, juris Rn. 44 ff.).

bb) Dieser Schutzzweck ist bei einem Bestellprozess wie dem vorliegenden nicht eröffnet (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 5/25, juris Rn. 125 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 71/25, juris Rn. 130 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 19.2.2026 - 26 U 17/25, juris Rn. 38 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 16.3. 2026 - 26 U 98/25, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.3.2026 - 9 U 62/24, juris Rn. 40 ff.; OLG München, Beschluss vom 19.1.2026 - 13 U 2767/24 e, juris Rn. 46; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 - 34 U 6/25, juris Rn. 171 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 93). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Bestellprozess der Beklagten so ausgestaltet gewesen wäre, dass die Zahlungspflichtigkeit der KFZ-Bestellung verschleiert oder für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre. Im Gegenteil bestand für den Kläger angesichts der konkreten Ausgestaltung des Bestellprozesses kein Zweifel, dass es sich um den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrages gehandelt hat. Die Gesamtkosten waren vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden und beruhten auf der vom Kläger selbst vorgenommenen Konfiguration des Fahrzeuges nach seinen Wünschen. Überdies ist allgemein bekannt, dass ein eigens für einen Käufer konfiguriertes Neufahrzeug nicht kostenfrei erhältlich ist.

Selbst noch im Vorfeld zum hiesigen Rechtsstreit war der Kläger im Rahmen seines anwaltlich erklärten Widerrufsschreibens vom Zustandekommen eines (an sich zur Kaufpreiszahlung verpflichtenden) Kaufvertrags ausgegangen (Anlage K04 zur Klageschrift, Anlagenband, e-Akte LG). Dasselbe gilt für sein Vorbringen in der Berufungsbegründung (Bl. 36 ff. e-Akte OLG: „Zutreffend hat das Ausgangsgericht festgestellt, dass die Parteien über den Online-Shop der Beklagten … einen Kaufvertrag … geschlossen haben…“), in der er noch vom Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen war. Selbst im Schriftsatz vom 4.12.2025 hat der Kläger nicht dargelegt, dass er hinsichtlich des Inhalts des Bestellvorgangs im Unklaren gewesen, von der Beklagten (bewusst oder unbewusst) hinsichtlich der Zahlungspflicht irregeführt oder in eine bewusst angelegte „Falle“ getappt, überrumpelt oder getäuscht worden wäre. Anders als bei sog. Abofallen erwartet ein Verbraucher typischerweise nicht, ein hochpreisiges Elektrofahrzeug, dessen Kaufpreis sich in einem mittleren fünfstelligen Bereich bewegt, kostenlos übereignet zu bekommen (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 95; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 - 34 U 6/26, juris Rn. 173)

Dass der Kläger die weitere Abwicklung (Zahlung des Kaufpreises, Eingabe weiterer Daten in sein Kundenkonto der Beklagten, Zulassung des Fahrzeugs, Entgegennahme des Fahrzeugs, Nutzung des Fahrzeuges bis zum Schriftsatz vom 4.12.2025) nur deshalb auf sich genommen hätte, weil er sich hierzu verpflichtet gefühlt oder eine aggressive Art der Anspruchsdurchsetzung seitens der Beklagten gefürchtet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere mit Blick auf das Stornorecht und das (jedenfalls zweiwöchige) Widerrufsrecht hätte der Kläger andere Reaktionsmöglichkeiten gehabt, um sich relativ einfach von dem Vertrag zu lösen, wenn er diesen nach nochmaligem Überlegen für nachteilig erachtet hätte.

Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend mithin nicht gegeben (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 135).

Aus der Entscheidung des BGH vom 9.10.2025 - I ZR 159/24 folgt nichts anderes. Der dort entschiedene Fall ist mit der hiesigen Konstellation angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Preisgestaltungen im Maklerrecht nicht vergleichbar (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 138 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 - 9 U 71/25, juris Rn. 130 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 97; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 - 34 U 6/25, juris Rn. 196). Anders als bei einem Maklervertrag besteht bei einem KFZ-Kaufvertrag aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers kein Zweifel daran, dass der Käufer selbst zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 99).

c) Jedenfalls ist es dem Kläger aufgrund einer Gesamtschau seines Verhaltens im Rahmen des Bestellprozesses bis zur Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs nach § 242 BGB im Streitfall verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Kaufvertrags nach § 312j BGB zu berufen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 140 ff.; OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 101). Auch wenn verbraucherschützende Rechtsvorschriften nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2025 - VII ZR 133/24, juris Rn. 20 ff. m.w.N.) und zudem für die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB bei der Berufung auf eine Formnichtigkeit strenge Anforderungen gelten und hierfür grundsätzlich nicht ausreicht, dass eine Partei sich erst im Laufe eines Rechtsstreits auf die Nichtigkeit beruft (BGH, Urteil vom 24.4.1998 - V ZR 197/97, juris Rn. 18), liegt auch nach diesen strengen Maßstäben nach Abwägung aller Umstände im Streitfall ein treuwidriges Verhalten des Klägers vor. Dieser nutzt die Verbraucherschutzvorschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen. Abgesehen davon, dass der Kläger die Wirksamkeit des Vertrages zunächst nicht in Zweifel gezogen hat, ist hierbei zu berücksichtigen, dass er sich auf § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB nicht aus einer Schutzbedürftigkeit heraus berufen oder den mit diesen Regelungen typischerweise verbundenen Übereilungsschutz für sich in Anspruch genommen hat. Vielmehr hat sich erst im Laufe des Rechtsstreits auf die geltend gemachte Unwirksamkeit nach § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB berufen, nachdem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung nicht mehr ernstlich in Zweifel stand. Unter den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls stellt sich die Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB als schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar, weil der Regelungsgehalt zweckwidrig zu einem Instrument missbraucht wird, um sich von einem zunächst gewollten, später aber bereuten Vertrag zu lösen (vgl. eingehend OLG Thüringen, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 108 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 19.2.2026 - 34 U 6&25, juris Rn. 198 ff.; jeweils m.w.N.)

5. Nach alledem ist der Zahlungsantrag insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht deshalb auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

6. Er kann schließlich auch nicht Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Abgesehen davon, dass diese Nebenforderung bereits mangels Hauptforderung nicht begründet ist, hätte er auch dann keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises begründet wäre. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stellen nur dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Klagepartei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilt hatte. Denn dann wäre die vorprozessuale Korrespondenz als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2019 - III ZR 205/17, juris Rn 43; OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2023 - 24 U 14/21, juris Rn. 135). Dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der Wahrnehmung außergerichtlicher Interessen beauftragt hat, ist nicht dargelegt worden. Im Übrigen scheitert der Anspruch daran, dass die vorgerichtliche Inanspruchnahme vorliegend nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgung anzusehen ist. Es sind bundesweit weitere Verfahren gegen die Beklagte mit in weiten Teilen identischen Fragestellungen anhängig. In den bei dem hiesigen Senat anhängig gewordenen Verfahren waren die Kläger jeweils durch dieselbe Anwaltskanzlei vertreten. Dieser musste aber bekannt sein, dass die Beklagte auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen nicht zahlen und eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich werden würde. Dass der Klägervertreter den Kläger dahin - vor der außergerichtlichen Inanspruchnahme - beraten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO. § 709 S. 3 ZPO findet keine Anwendung, da dieses Urteil der Regelung in § 708 Nr. 10 ZPO unterfällt (Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 709 Rn. 8 sowie § 343 Rn. 4). Die Revision war nicht zuzulassen. Die im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Auch hinsichtlich der Hilfsbegründung besteht kein Zulassungsgrund. Es handelt sich im Kern um eine tatrichterliche Würdigung der Einzelfallumstände. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass vergleichbare Umstände in der obergerichtlichen Rechtsprechung in divergierender Weise bewertet würden.

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