Urteilsberichtigung
Cabris lnvestments Ltd gegen Revetas Capital Advisors LLP
Vorlage: Handelsgericht Wien (Österreich)
Tenor
1. In der Fassung des Urteils vom 9. Oktober 2025, Cabris Investments (C-540/24, EU:C:2025:766), in der Verfahrenssprache ist nach Rn. 17 und vor den Worten „Art. 69 der Verordnung bestimmt:“ die Zahl „18“ einzufügen, die die Nummerierung dieser Randnummer bezeichnet, und die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils um eine Einheit zu verschieben.
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Gründe
Am 9. Oktober 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Cabris Investments (C-540/24, EU:C:2025:766) erlassen.
Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Fehler aufgrund der fehlenden Nummerierung einer Randnummer des Urteils und der Folgen daraus für die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils. Diese Fehler sind gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-540/24 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 1. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2024, in dem Verfahren
Cabris Investments Ltd
gegen
Revetas Capital Advisors LLP
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
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