OVG Bremen Beschluss zitiert von 1

Anspruch auf Duldung bei Umverteilung nach § 15a AufenthG KI-Titel

Duldung · Aufenthaltsgesetz · Umverteilung · einstweiliger Rechtsschutz · Jugendhilfe

Verwaltungsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 199/18 (VG: 2 V 286/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Harich, Richterin Dr. Jörgensen und Richterin Dr. Koch am 31. August 2018 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 10. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

- 3 - Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger und am 02.06.2000 geboren, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung.

Das Amt für Soziale Dienste der Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 05.07.2017 die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a Abs. 1 SGB VIII ab. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 21.11.2017 (1 B 213/17) ordnete das Oberverwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung der gegen den Widerspruchsbescheid erhobenen Klage an. Diese Klage wurde mittlerweile übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller auch nach seinen eigenen Angaben volljährig geworden ist.

Das Migrationsamt der Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 11.07.2018 fest, dass Gründe, die einer Verteilung des Antragstellers entgegenstehen, nicht vorliegen. Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Den Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.08.2018 ab. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 10.07.2018 hat das Verwaltungsgericht den am 01.02.2018 gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, abgelehnt. Das Umverteilungsverfahren nach § 15a AufenthG sei bereits eingeleitet worden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, ihm sei zumindest eine verfahrensbezogene Duldung zu erteilen. Die Verfahrenslage sei vergleichbar mit derjenigen im bereits vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Verfahren 1 B 140/18. Er habe einen Umverteilungsbescheid der Antragsgegnerin nach § 15a AufenthG erhalten. Hiergegen habe er Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Ihm seien Jugendhilfeleistungen für junge Volljährige

- 4 - gemäß § 41 SGB VIII von der Antragsgegnerin bewilligt worden. Er habe daher einen Gleichbehandlungsanspruch mit dem Antragsteller aus dem Verfahren 1 B 140/18.

II. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.07.2018 erhobene Beschwerde des Antragstellers, bei deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Anspruch auf Erteilung einer Duldung das derzeit laufende Verteilungsverfahren entgegensteht. Das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG dient der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 13). Daher findet die Verteilung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 13; Beschl. v. 02.03.2017 – 1 B 331/16 – juris Rn. 15).

Der mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit dem Antragsteller im Verfahren 1 B 140/18 besteht nicht. In diesem Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 27.07.2018 die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zurückgewiesen, dem betroffenen Ausländer vor Durchführung des Verteilungsverfahrens eine verfahrensbezogene Duldung zu erteilen. Entscheidungstragend hat der Senat dabei darauf abgestellt, dass noch nicht abschließend geklärt sei, ob der Ausländer überhaupt dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG unterfalle. In einem weiteren, beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Klageverfahren sei nämlich noch die Frage zu entscheiden, ob der Ausländer als Minderjähriger vom Jugendamt der Antragsgegnerin in Obhut zu nehmen sei. Unbegleitete minderjährige Ausländer unterlägen jedoch nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Vielmehr gelte für sie insoweit der Vorrang des Jugendhilferechts und der – inzwischen – dort in §§ 42b ff SGB VIII geregelten Verteilungsvorschriften (vgl. im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 27.07.2018 – 1 B 140/18 – zur Veröffentlichung vorgesehen in juris).

Diese Problematik stellt sich im vorliegenden Verfahren aber gerade nicht. Der Antragsteller ist auch nach eigenen Angaben mittlerweile volljährig. Er unterliegt damit nunmehr dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das behördliche Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII bei dem Antragsteller nicht mehr abgeschlossen werden konnte, bevor er unstreitig volljährig geworden ist (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 12 f.). Schließlich schließt auch die Bewilligung von Leistungen an junge Volljährige die Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18 – juris Rn. 19). Im Rahmen des derzeit laufenden Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG ist daher nunmehr zunächst die für die Erteilung der begehrten Duldung zuständige Ausländerbehörde zu ermitteln.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Antragsteller nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

gez. Dr. Harich gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Koch