Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten, die die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat …
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15.07.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Gründe
Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung ist nicht begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten, die die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat, zutreffend auf 309,60 EUR festgesetzt. Der der Berechnung zugrundeliegende Gegenstandswert von 1.500,- EUR ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden.
Der Gegenstandswert in asylrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 RVG bzw. § 30 RVG. Der 1. Halbsatz des § 83 b Abs. 2 AsylVfG und des wortgleichen § 30 RVG betrifft Klagen auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG allein oder zusammen mit dem Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und gegebenenfalls der Feststellung von Abschiebungshindernissen. In allen anderen Fällen, also auch dann, wenn nur Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG) begehrt wird, gilt der Gegenstandswert des § 83 b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG bzw. nunmehr § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 - 9 B 15/94 - zitiert nach Juris). Davon ausgehend beträgt auch in Widerrufsverfahren der Gegenstandswert dann 1.500,- EUR, wenn - wie hier - lediglich die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und nicht zugleich auch eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG widerrufen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).