VG Trier · Rheinland-Pfalz 7. Kammer Urteil LS

In den Fällen des § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GemO, in denen die Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsgeschäfte …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. In den Fällen des § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GemO, in denen die Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde in deren Namen und in deren Auftrag ausführt, handelt sie in Abgrenzung zu § 67 GemO ausschließlich als Behörde der jeweiligen Ortsgemeinde (offene Organleihe).

2. Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung nach § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GemO werden der Ortsgemeinde wie eigenes Verhalten zugerechnet; dies gilt selbst dann, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung dem Willen der Ortsgemeinde zuwiderlaufend handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin gehört als Ortsgemeinde der Beklagten an und macht gegen diese Schadensersatzansprüche geltend.

2

Im Ortsgemeindegebiet der Klägerin bestanden seit den 1990er Jahren im Bereich des Flurs „Auf der Wiese“ sowie der gleichnamigen Gemeindestraße Probleme mit der Ableitung von Außengebietswasser aus dem Bereich unterhalb des Wehrborn. Ein bestehender Entwässerungskanal zur Ableitung des Wassers war nicht mehr funktionsfähig, sodass das Wasser aus einem bestehenden Schachtbauwerk auf die Straße drückte und zu einer zum Teil erheblichen Einschränkung der Verkehrssicherheit führte. Nachdem einige Lösungsversuche gescheitert waren und es weiterhin zu einem permanenten Wasseraustritt gekommen war, beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin am 18. Juni 2018 in öffentlicher Sitzung die grundsätzliche Durchführung einer Maßnahme zur Behebung der beschriebenen Problematik und damit verbunden die Beauftragung des Ingenieurbüros … GmbH mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie, die Kosten in Höhe von 9.560,46 € verursachte. Das Ingenieurbüro präsentierte sodann in öffentlicher Sitzung des Ortsgemeinderates der Klägerin am 3. Dezember 2018 drei Lösungsvarianten, wobei sowohl die Technischen Betriebe Trier-Land als auch das Ingenieurbüro selbst einen Neubau des Außengebietsentwässerungskanals mit geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 195.000,00 € empfahlen. In der Folge beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin in öffentlicher Sitzung am 6. April 2021 den empfohlenen Neubau des Außengebietsentwässerungskanals mit „geschätzten Gesamtkosten in Höhe von rd. 195.000 €“. Ferner wurde die Vorsitzende zur Vergabe der Planungsleistungen an das Ingenieurbüro … GmbH sowie zur Vergabe von mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Baugrunduntersuchungen und Vermessungsleistungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermächtigt. Das Ingenieurbüro legte der Beklagten im weiteren Verlauf mehrere Leistungsverzeichnisse mit Kosten in Höhe von zuletzt mehr als 300.000,00 € vor. Schließlich beschloss der Ortsgemeinderat der Klägerin in öffentlicher Sitzung am 28. September 2022 die Vergabe der Bauleistung für den Neubau des Außengebietsentwässerungskanals an die Firma … GmbH & Co. KG zu einem Angebotspreis in Höhe von 211.820,00 €, wobei die Gesamtkosten der Maßnahme mit 259.575,50 € beziffert wurden.

3

Die am 21. November 2022 begonnenen Arbeiten wurden am 7. März 2023 fertiggestellt, wobei währenddessen festgestellt wurde, dass noch weitere Kosten in Höhe von 35.621,11 € anfallen würden, sodass der Ortsgemeinderat der Klägerin unter anderem am 11. Januar 2023 in öffentlicher Sitzung die Vorsitzende ermächtigte, über eine Auftragserweiterung in genannter Höhe zu entscheiden. Zuletzt wurden in öffentlicher Sitzung am 13. April 2023 erneut Mehrkosten in Höhe von 5.598,54 € sowie die Fortschreibung der Gesamtkosten der Maßnahme auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 327.248,84 € beschlossen. Die Klägerin behielt sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

4

Nach ergebnislos verlaufender außergerichtlicher Korrespondenz zwischen den Beteiligten unter Einschaltung der GVV-Kommunalversicherung VVaG, die eine Haftung der Beklagten abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 21. Juli 2025 die zugrundeliegende Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der Differenz zwischen den ursprünglich angenommenen Kosten in Höhe von 195.000,00 € und den tatsächlich anfallenden Kosten im Rahmen des Neubaus des Außengebietsentwässerungskanals „Auf der Wiese“ begehrt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beklagte sie trotz eigener Kenntnis nicht über die tatsächlich anfallenden Kosten hinsichtlich der streitgegenständlichen Baumaßnahme informiert habe und sie bei Kenntnis derer den Beschluss über die Durchführung der Maßnahme nicht gefasst hätte. Zudem habe sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von den seitens der Beklagten eingeholten Leistungsverzeichnissen in Höhe von zuletzt deutlich mehr als 300.000,00 € gehabt, obwohl der Beklagten dieser Kostenumfang bereits vor der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates der Klägerin am 28. September 2022 bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei nach gesetzlicher Vorgabe für sie im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig geworden und habe ihre Verpflichtungen dementsprechend nicht ordnungsgemäß erfüllt.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, ihr die für den Neubau der Außengebietsentwässerung „Auf der Wiese“ entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese 195.000,00 € übersteigen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Klage sei bereits unzulässig, da bei der beklagten Verbandsgemeinde kein Vertreter angegeben worden sei. Zudem sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich und es sei kein konkret definierter Schaden geltend gemacht worden. Weiterhin trägt sie vor, die Verbandsgemeindeverwaltung sei nicht für sich selbst, sondern im Rahmen eines offenen Organleihverhältnisses als Behörde der Klägerin tätig geworden, weshalb keine Rechtsbeziehung bestehe, aus der sich derartige Ansprüche ergeben könnten. Ungeachtet dessen bestehe keine Pflichtverletzung, da der Ortsgemeinderat der Klägerin bereits am 28. September 2022 in Kenntnis der Kosten in Höhe von 259.575,50 € der Vergabe der Bauleistungen zugestimmt habe.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig (I.), bleibt in der Sache allerdings erfolglos (II.).

12

I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beklagte gemäß § 62 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – prozessfähig, da sie nach § 64 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung – GemO – durch den Bürgermeister nach außen vertreten wird. Es ist insoweit entgegen des Einwands der Beklagten offensichtlich unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 21. Juli 2025 keinen Vertreter der Beklagten angegeben hat.

13

II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die ihr entstandenen Kosten für den Neubau des Außengebietsentwässerungskanals „Auf der Wiese“ zu erstatten, soweit diese 195.000,00 € übersteigen.

14

1. Es besteht bereits keinerlei Rechtsbeziehung, aus der die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen könnte, da die Verbandsgemeindeverwaltung bei den in Rede stehenden Tätigkeiten ausschließlich für die Ortsgemeinde und nicht für die beklagte Verbandsgemeinde gehandelt hat.

15

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GemO führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag, wobei sie dabei in Abgrenzung zu § 67 GemO – dort handelt sie nämlich als Behörde der Verbandsgemeinde als Gebietskörperschaft und ihre Handlungen sind dieser zuzuordnen – ausschließlich als Behörde der jeweiligen Ortsgemeinde tätig wird. Die Verbandsgemeindeverwaltung weist mithin zwei Funktionen auf, einerseits diejenige als Behörde der Verbandsgemeinde und andererseits diejenige als Behörde der Ortsgemeinde. In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GemO werden solche Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung wie eigenes Verhalten allein der Ortsgemeinde zugerechnet; es besteht insoweit ein offenes Organleihverhältnis. Diese Zurechnung der Handlungen gilt sogar dann, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung sich entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO nicht an die die Behörde bindende Willensbekundung des Ortsgemeinderates bzw. des Ortsbürgermeisters gehalten hat (vgl. zu vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 10 A 11254/20.OVG –, juris Rn. 3 ff., m.w.N.).

16

Bei dem in Rede stehenden Neubau des Außengebietsentwässerungskanals „Auf der Wiese“ in dem Ortsgemeindegebiet der Klägerin handelt es sich um eine ortsgemeindliche Selbstverwaltungsaufgabe, sodass die Verbandsgemeindeverwaltung insoweit zur Vorbereitung und zur Durchführung der Beschlüsse des Ortsgemeinderates im Namen und im Auftrag der Klägerin ein Verwaltungsgeschäft im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GemO ausgeführt hat. Insoweit sind die Handlungen der Verbandsgemeindeverwaltung als Behörde der Klägerin allein dieser zuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung nach Auffassung der Klägerin dieser wesentliche Informationen betreffend die voraussichtliche Höhe der streitgegenständlichen Maßnahme vorenthalten haben sollte. Daher können auch die klägerischen Ausführungen zu etwaigen Ansprüchen aus einem Auftragsverhältnis dahinstehen (vgl. dazu ebenso: VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 17. Februar 2020 – 3 K 885/18.NW –, juris Rn. 54).

17

2. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist es der Klägerin auch nicht gelungen, eine Pflichtverletzung der Verbandsgemeindeverwaltung substantiiert geltend zu machen. Jedenfalls ist eine solche für das Gericht weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen der Klägerin ersichtlich. Soweit sie vorträgt, sie hätte den Beschluss zum Neubau des Außengebietsentwässerungskanals „Auf der Wiese“ nicht getroffen, wenn sie gewusst hätte, dass sich die Kosten auf weit mehr als die ursprünglich angenommenen 195.000,00 € belaufen werden, ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass ausweislich der Verwaltungsakten dieser Betrag bereits in einem frühen Stadium überholt war und die Klägerin mithin nicht mehr verbindlich von diesem ausgehen konnte. Der Betrag von 195.000,00 € geht zunächst offensichtlich auf die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros … GmbH aus November 2018 zurück, die insoweit allerdings nur von einer „Kostenschätzung“ ausgeht. Tatsächlich waren bereits in einer Vorlage der Sitzung des Ortsgemeinderates der Klägerin vom 3. Dezember 2018 Kosten in Höhe von 225.000,00 € beziffert. Ausweislich des Beschlusses des Ortsgemeinderates der Klägerin zur Vergabe des Auftrags am 28. September 2022 war diesem bereits bewusst, dass die Maßnahme deutlich teurer werden würde, wurden die Gesamtkosten hierin doch bereits mit 259.575,50 € beziffert. Entgegen des Vortrags der Klägerin sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr die Leistungsverzeichnisse des Ingenieurbüros seitens der Verbandsgemeindeverwaltung vorenthalten worden wären. Ausweislich der Verwaltungsakten (Bl. 753 d. VA) hat das Ingenieurbüro ein solches der Verbandsgemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt und die Ortsbürgermeisterin war in der entsprechenden E-Mail ebenfalls adressiert, sodass sie davon hätte Kenntnis nehmen können. Weiterhin war bereits aufgrund des Zeitablaufs – die Machbarkeitsstudie datiert aus November 2018, die Vergabe der Bauleistung erfolgte fast vier Jahre später am 28. September 2022 – mit deutlich steigenden Kosten zu rechnen. Auch die nachträglich angefallenen Kosten können insoweit nicht zu Lasten der Verbandsgemeindeverwaltung gehen, da die Mehrkosten auch für sie offensichtlich unvorhergesehen entstanden.

18

3. Letztendlich ist auch die Bezifferung des Schadens, den die Klägerin von der Beklagten ersetzt verlangt, unschlüssig. Soweit die Klägerin mit ihrem Klagebegehren die 195.000,00 € übersteigenden Kosten als Schadensersatz begehrt, ist bereits nicht ersichtlich, weshalb sie sich nur die Kosten des Neubaus des Außengebietsentwässerungskanals an sich und nicht etwa auch die Kosten für die Erstellung der Machbarkeitsstudie und die Kosten für die planerische Umsetzung – jeweils angefallen durch das Ingenieurbüro … GmbH – entgegenhalten lässt.

19

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

20

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

22

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 245.451,29 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –).