Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung …
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.
3. Der Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an dem Auswahl- und Einstellungsverfahren 1998 für den höheren Auswärtigen Dienst teilnehmen zu lassen, bis über ihre Klage gegen ihre Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren - 15 K 6790/98 - bestandskräftig entschieden ist,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin kann aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz keinen unmittelbaren Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt herleiten; ihr Anspruch geht lediglich dahin, daß über ihre Bewerbung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Ermessensfehler sind aber nicht dargetan.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, Bewerber, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung im Mai 1999 die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV überschritten haben, schon nicht zum Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen Dienst zuzulassen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn es wäre sinnwidrig, Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, die aufgrund ihres Alters nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen werden könnten. Die Einstellungs-Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV, deren Festsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
etwa Urteil vom 23.10.1980, 2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228,
rechtlich zulässig ist, ist gemäß § 3 Nr. 3 der Auswahl- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13.05.1982 auch Einstellungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst des höheren Auswärtigen Dienstes.
Es spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragsgegnerin vorliegend ermessensfehlerhaft davon ausgegangen wäre, daß die Antragstellerin zum beabsichtigten Einstellungstermin Anfang Mai 1999 nicht in den Vorbereitungsdienst des höheren Auswärtigen Dienstes wird übernommen werden können, weil sie die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 2 BLV überschritten haben wird. Die Antragstellerin wird zum beabsichtigten Einstellungstermin die Höchstaltersgrenze überschritten haben, so daß für sie ein Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren nur in Betracht käme, wenn der Bundespersonalausschuß aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BLV eine Ausnahme vom Höchstalter für die Einstellung machen müßte. Eine dahingehende Ermessensreduzierung hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr erweist sich das Vorbringen der Antragsgegnerin als ermessensgerecht, daß trotz der im Ausland perfektionierten Sprachkenntnisse und der ausländischen Rechtskenntnisse bei der Antragstellerin die für eine Ausnahmeregelung erforderlichen besonderen zusätzlichen Qualifikationen für den höheren Auswärtigen Dienst nicht vorliegen. So wird die Behauptung der Antragsgegnerin, daß gute Kenntnisse der englischen und französischen Sprache bei allen Bewerbern vorausgesetzt würden, indirekt durch § 5 Abs. 3 der Auswahl- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes vom 13.05.1982 bestätigt, wonach für den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen im Auswahlverfahren die englische oder die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt werden kann. Bei den von der Antragstellerin angeführten Kenntnissen des französischen und deutschen Rechts handelt es sich im wesentlichen um Kenntnisse, die sie im Rahmen ihres Studiums (Rechtswissenschaften) erworben hat. Solche Kenntnisse können keine besondere Qualifikation darstellen, da alle Bewerber einen Abschluß eines deutschen Hochschulstudiums oder einen hiermit gleichwertigen ausländischen Studienabschluß vorweisen müssen. Die Antragsgegnerin kann mithin davon ausgehen, daß alle Bewerber über vergleichbare Fachkenntnisse in ihren jeweiligen Studienrichtungen verfügen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin in dem ohne Abschluß beendeten Studium der Rechtswissenschaften, Politologie und Wirtschaftswissenschaften keine besondere, zusätzliche Qualifikation der Bewerberin erkennt.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.