BGH XIII. Zivilsenat Beschluss

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde bei Kosteninteresse KI-Titel

BGH, Beschluss vom 8. November 2022 - XIII ZB 40/22

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird im Hinblick auf das allein geltend gemachte Kosteninteresse des Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 GKG dahin abgeändert, dass der Gegenstandswert bis 500 € beträgt.