Gewährt der Vorstand einer Gesellschaft in deren Namen und aus deren Vermögen einem Amtsträger einen Vorteil …
Leitsatz
1. Gewährt der Vorstand einer Gesellschaft in deren Namen und aus deren Vermögen einem Amtsträger einen Vorteil ( § 331 StGB ), ist eine bereicherungsrechtliche Rückforderung regelmäßig nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts begründende Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten ist dem Vertretenen zuzurechnen.
2. Ein dem Rückforderungsverbot entgegenstehendes kollusives Zusammenwirken mit dem Vorteilsnehmer zum Schaden der vertretenen Gesellschaft scheidet aus, wenn die Unrechtsvereinbarung dem Zweck diente, zu deren Gunsten das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers bei seiner Dienstausübung zu schaffen.
3. Der Umstand, dass die Gewährung eines Darlehens auf einer strafbaren Unrechtsvereinbarung nach §§ 331, 333 StGB beruhte, rechtfertigt es jedoch nicht, die Auskehrung des Darlehenskapitals im Verfahren nach § 459k StPO aus bereicherungsrechtlichen Gründen zu versagen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 2025 dahingehend geändert, dass die Auskehrung des Erlöses aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gegen den Verurteilten AA gepfändeten Gegenstände an die Insolvenzmasse der EE AG in Höhe von bis zu 400.000,- Euro zugelassen wird.
Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Jedoch wird die gerichtliche Gebühr auf die Hälfte herabgesetzt. Die Hälfte der dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Urteil vom 15. Mai 2024 hat das Landgericht Oldenburg gegen Herrn AA wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) in fünf Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 837.128 Euro angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2024 rechtskräftig. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. FF vom 14. Oktober 2024 hat der Antragsteller als Insolvenzverwalter der EE AG Rechte aus der angeordneten Einziehung angemeldet und dies mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 dahingehend konkretisiert, dass in Höhe von 800.000,- Euro die Zulassung der Auskehrung des Erlöses aus der Einziehung beantragt werde. Die Staatsanwaltschaft ist dem entgegengetreten und hat den Antrag dem Landgericht Oldenburg zur Entscheidung nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO vorgelegt. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 hat die Strafkammer dem Antrag entsprochen und die Auskehrung des Erlöses aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gegen den Verurteilten AA gepfändeten Gegenstände an die Insolvenzmasse der EE AG bis zur Höhe von 800.000 Euro zugelassen.
Gegen diese ihr formlos bekannt gemachte Entscheidung richtet sich die am 4. November 2025 per Fax erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sie mit Verfügung vom 27. November 2025 ausgeführt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihrer Zuschrift vom 17. April 2026 dem Rechtsmittel beigetreten. Der Antragsteller und der Verurteilte haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2026, ergänzt mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bezeichneten Entscheidungen und Schriftstücke verwiesen.
Das nach § 462 Abs. 3 StPO statthafte und auch in zulässiger Weise erhobene Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 15. Mai 2024 war der Verurteilte Technischer Regierungsamtsrat und als Kostenprüfer beim GG damit betraut, bei der Instandsetzung von Schiffen der Marine durch Drittunternehmen die Angebote der Auftragnehmer und nach Leistungserbringung deren Leistungsnachweise auf Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen. Der Dienstposten des Verurteilten AA war als besonders korruptionsgefährdet eingestuft.
Ab Januar 2016 war er verantwortlicher Kostenprüfer bei der Instandsetzung des Segelschulschiffs HH. Den Zuschlag für die Instandsetzung der HH hatte als Generalunternehmen die EE AG aus Ort4 erhalten. Die gesondert verfolgten JJ und Dr. h.c. KK waren die Vorstände des Unternehmens. Die EE AG war Alleingesellschafterin der LL GmbH.
Im Jahr 2016 plante der Verurteilte, eine Immobilie in Ort5, Straße2 zu erwerben. Im Zuge der Planungen gründete der Verurteilte zunächst mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Oktober 2016 als Alleingesellschafter die "MM UG", die er im Juli 2018 in eine GmbH umwandelte. Der Verurteilte wollte das Gebäude zu einer Anlage mit seniorengerechten Eigentumswohnungen umbauen und diese vermarkten ("Stadtresidenz"). Eigentümerin des Grundstücks war die NN GmbH & Co. KG. Der Verurteilte kalkulierte für Kauf und Umbau mit einem Aufwand von ca. 1.660.000,- Euro bei einem vorhandenen Eigenkapital von 350.000,- Euro. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Oktober 2016 erwarb er die Immobilie für einen Kaufpreis von 600.000,-Euro. Der Kaufpreis war bei Vorliegen aller formellen Voraussetzungen ab dem 1. Dezember 2016 fällig. Zum Zeitpunkt des Kaufs verfügte der Verurteilte jedoch noch nicht über die erforderlichen Mittel zur Kaufpreiszahlung, und auch in der Folgezeit gelang es ihm nicht, die erforderlichen Drittmittel zur Kaufpreisfinanzierung und zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen zu beschaffen. Die ursprünglich geplante Finanzierung mittels eines Darlehns der Sparkasse OO scheiterte daran, dass er den geforderten Nachweis des Verkaufs von 50 % der geplanten Wohnungen nicht erbringen konnte. Anfragen bei privaten Geldgebern und auf dem Kapitalmarkt blieben ebenfalls erfolglos.
Der Verurteilte wandte sich daher an den gesondert verfolgten JJ und bat diesen um Unterstützung bei der Finanzierung seines Vorhabens. Dieser erklärte sich bereit, dem Verurteilten durch die EE AG ein Darlehn in Höhe von 400.000,- Euro zu gewähren. Dabei kamen der Verurteilte und JJ überein, dass das Darlehn auch gewährt werde, um das allgemeine Wohlwollen des Verurteilten gegenüber der EE AG bei den weiteren Kostenprüfungen im Rahmen der Instandsetzung der HH zu schaffen. Die Darlehnssumme wurde auf Veranlassung von JJ vereinbarungsgemäß am 1. Dezember 2016 von der EE AG auf ein Konto des Verurteilten bei der Landessparkasse PP (IBAN ...) ausgezahlt. In dem schriftlichen Darlehnsvertrag, datierend auf den 1. Dezember 2016, zwischen der "MM UG" und der EE AG, der für die Vertragsparteien von dem Verurteilten und dem gesondert verfolgten JJ unterzeichnet wurde, wurden unter anderem folgende Konditionen vereinbart:
Laufzeit bis 30. November 2021
Tilgung einschließlich Zinszahlungen spätestens mit Beendigung der Laufzeit
Verzinsung mit 2 % p.a., Fälligkeit der Zinsen mit Beendigung des Darlehns.
Zu erbringende Sicherheiten für die Darlehnssumme wurden nicht vereinbart.
Nachdem es dem Verurteilten in den Folgemonaten jedoch weiterhin nicht gelungen war, die Finanzierung des restlichen Kaufpreises auf anderem Wege zu finanzieren, wandte er sich mit der Bitte um ein weiteres Darlehn erneut an den gesondert verfolgten JJ. Dieser teilte seine Absicht, dem Verurteilten ein weiteres Darlehn in Höhe von 400.000,- Euro zu gewähren, im Rahmen einer Vorstandssitzung der EE AG den gesondert verfolgten Dr. h.c. KK und QQ, der zu diesem Zeitpunkt u.a. Assistent des Vorstandes der EE AG sowie Geschäftsführer der LL GmbH und der RR GmbH war, mit. Dr. h.c. KK war mit der Darlehnsgewährung grundsätzlich einverstanden, hatte auf Grund der engen geschäftlichen beziehungsweise dienstlichen Kontakte zwischen der EE und dem Verurteilten jedoch Bedenken hinsichtlich einer direkten Darlehnsvergabe der EE an den Kostenprüfer. Um zu verschleiern, dass das Darlehn wirtschaftlich von der EE AG gewährt wurde, wurde die Darlehnssumme daher vom 17. Oktober 2017 bis zum 20. Oktober 2017 zunächst von der EE AG an die LL GmbH, von dieser an die RR GmbH und von Letzterer an die SS GmbH & Co. KG transferiert. Auf Anweisung des JJ überwies QQ den Darlehnsbetrag in Höhe von 400.000,- Euro am 20. Oktober 2017 zur Begleichung des von dem Verurteilten geschuldeten Restkaufpreises weiter auf ein Konto der NN GmbH & Co. KG. Der Verurteilte und die gesondert verfolgten Dr. h.c. KK und JJ kamen auch diesmal darin überein, dass das Darlehn gewährt wurde, um den Verurteilten bei seiner Dienstausübung der EE AG gegenüber gewogen zu halten, was auch dem gesondert verfolgten QQ bewusst war.
In dem schriftlichen, undatierten Darlehnsvertrag zwischen der SS GmbH & Co. KG und dem Verurteilten persönlich wurden ergänzend folgende Vereinbarungen getroffen:
Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2019
Rückzahlung sechs Monate nach Zugang der Kündigung einschließlich Zinsen
Verzinsung mit 2,5 %, Fälligkeit der Zinsen mit Beendigung des Darlehns
gesamtschuldnerische Bürgschaft des Verurteilten für die Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Über die Bürgschaft hinausgehende zu erbringende Sicherheiten für die Darlehnssumme wurden wiederum nicht vereinbart.
Neben der Entgegennahme der beiden Darlehn liegen dem Urteil drei durch die Verantwortlichen der TT GmbH geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.128,- Euro zu Grunde. Die Einziehungsentscheidung in Höhe von 837.128,-Euro hat das Landgericht damit begründet, dass der Verurteilte durch die festgestellten Taten der Vorteilsannahme Vermögensvorteile - Darlehnsbeträge und Zahlungen der TT GmbH - in Höhe von 837.128,- Euro erlangt habe. In Höhe dieses Betrages sei daher die Einziehung des Wertes des Erlangten anzuordnen.
Den gesondert verfolgten JJ hat das Landgericht Oldenburg wegen der Gewährung der Darlehn an den Verurteilten in dem Verfahren 7 KLs 1000 Js 66977/18 (99/23) mit seit dem 17. Februar 2025 rechtskräftigen Urteil vom 1. Oktober 2024 u.a. wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen verurteilt. Dem lagen dieselben Feststellungen wie im vorliegenden Verfahren zu Grunde (dort UA S. 75-78). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht dort ausgeführt (UA S. 133), JJ habe dem Verurteilten die Darlehn gewährt bzw. auf diese Gewährung hingewirkt, weil es sich um den für das Projekt "HH", dem vermeintlich lukrativsten und prestigeträchtigsten Renovierungsvorhaben der EE AG, zuständigen Kostenprüfer gehandelt habe und er diesen für weitere Überprüfungen günstig habe stimmen wollen, was beiden Seiten bewusst gewesen sei.
II.
Das Landgericht hat die Auskehrung des Erlöses in Höhe von bis zu 800.000,-Euro zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 459h StPO vorlägen.
Die EE AG - und damit auch der Antragsteller, auf den gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht zur Verwaltung und Verfügung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens übergegangen sei - könne Verletzter im Sinne des § 459h StPO sein. Verletzter sei derjenige, dem aus der materiellen Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ein Anspruch auf Rückgewähr dessen, was der Täter erlangt habe, erwachsen sei.
Der Antragsteller habe gegen den Verurteilten einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO in Höhe der ausgekehrten Darlehnssummen von insgesamt 800.000,- Euro.
Der Verurteilte habe durch die Auszahlungen der beiden Darlehnssummen in Höhe von jeweils 400.000,- Euro durch die EE AG durch deren Leistung "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Diese Bereicherung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, denn die vom Verurteilten mit der EE AG, diese vertreten durch den gesondert verfolgten JJ, geschlossenen Darlehnsverträge seien infolge der zu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 331 StGB von Beginn an nichtig. Denn wenn - wie vorliegend - der Vertrag und daraus resultierende Zahlungen selbst den Vorteil im Sinne des § 331 StGB darstellten, folge die Nichtigkeit des Vertrages aus § 134 BGB, weil § 331 StGB ein gesetzliches Verbot in diesem Sinne darstelle.
Der Bereicherungsanspruch des Antragstellers gegen den Verurteilten AA gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sei auch weder nach § 814 1. Alt BGB noch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 814 (Kenntnis der Nichtschuld) und des § 817 Satz 2 BGB (vorsätzlich verbots- oder sittenwidriges Verhalten bei Leistungserbringung) bei dem gesondert verfolgten JJ, dem ehemaligen Vorstand der EE AG, vor. Zudem sei in der zivilrechtlichen Literatur einhellige Auffassung, dass Leistungen zum Zwecke der Bestechung nicht zurückgefordert werden könnten. Allerdings sei im vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen, dass der Verurteilte AA und der gesondert verfolgte JJ im Rahmen der Unrechtsvereinbarung kollusiv zusammengewirkt hätten. Und in der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung sei ebenso anerkannt, dass die in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB grundsätzlich gebotene Zurechnung der Kenntnis des Vertreters nach Treu und Glauben zu unterbleiben habe, wenn der Empfänger der Leistung des Vertretenen mit dem Vertreter als Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt habe. In den Fällen der Bestechung - sowohl des Amtsträgers (§ 334 StGB) als auch im privaten Sektor (§ 299 StGB) - liege ein solch bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen regelmäßig nicht vor: Denn der Vertretene erhalte als Gegenleistung für die korruptive "Leistung" in diesem Falle etwas, nämlich eine pflichtwidrige Diensthandlung oder eine unlautere Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr, die er ohne Bestechungszahlung nicht erhalten hätte. Bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) hingegen liege eine pflichtwidrige Diensthandlung gerade nicht vor. Die Kammer habe deshalb auch nicht feststellen können, dass der Verurteilte AA im Rahmen der von ihm vorgenommenen Kostenprüfungen pflichtwidrig gehandelt und die EE AG dadurch unmittelbar wirtschaftlich etwas erlangt habe. Insofern habe die EE AG durch das kollusive Zusammenwirken des Verurteilten AA und des gesondert verfolgten JJ einen Nachteil erlitten, indem ihrer Zahlung von 800.000,- Euro lediglich die (rechtmäßige) Dienstausübung des Verurteilten AA gegenübergestanden habe, die dieser ohnehin im Verhältnis zur EE AG zu erbringen gehabt hätte. Wirtschaftlich betrachtet sei die Vorteilszahlung somit nicht aufgewogen worden. Das kollusive Zusammenwirken des Verurteilten AA mit dem gesondert verfolgten JJ als Vertreter der EE AG als Vertragspartner sei damit bewusst zum Nachteil der EE erfolgt.
In dieser Konstellation erachte es die Kammer für geboten, dass die in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB grundsätzliche Zurechnung der Kenntnis des gesondert verfolgten JJ nach Treu und Glauben an die EE AG ausnahmsweise zu unterbleiben habe. Die Rückforderung der auf Grund von Unrechtsvereinbarungen im Sinne des § 331 StGB gezahlten 800.000,- Euro sei deshalb vorliegend nicht nach §§ 814, 817 BGB ausgeschlossen.
III.
Dem vermag sich der Senat nur zum Teil anzuschließen.
1.
Der Antragsteller kann bezüglich des am 1. Dezember 2016 zwischen der "MM UG" und der EE AG geschlossenen Darlehnsvertrag einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) gegen den Verurteilten in Höhe von 400.000,- Euro geltend machen.
a.
Der am 1. Dezember 2016 zwischen der "MM UG" und der EE AG geschlossene Darlehnsvertrag über 400.000,- Euro war gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Vertrag und dessen Durchführung dienten der Umsetzung der zwischen dem Verurteilten und dem gesondert verfolgten JJ getroffenen Unrechtsvereinbarung. Verträge, die der Vorbereitung, Förderung oder Ausnutzung strafbarer Handlungen dienen, sind sittenwidrig (vgl. Grünberg, BGB, 84. Aufl., § 138 Rz. 42 m.w.N.).
b.
Der deshalb sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Anspruch ist nicht durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
aa.
Allerdings versagt das Gesetz dem Leistenden, der sich auf Grund der gesetz- oder sittenwidrigen Leistungszweckbestimmung außerhalb der Sitten oder Rechtsordnung stellt, den Rechtsschutz. Er soll wegen der Rückabwicklung von verbotenen und sittenwidrigen Vermögensverschiebungen nicht staatliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, vielmehr sollen sich die Gerichte um die Folgen solcher Geschäfte, soweit sie allein die Parteien des Leistungsverhältnisses betreffen, nicht kümmern (vgl. etwa BGH, Urteil v. 06.05.1965, II ZR 217/62, BGHZ 44, 1, zit. nach juris Rz. 15). Diese Grundsätze gelten im Allgemeinen auch dann, wenn bei Abschluss des verwerflichen Rechtsgeschäfts ein Vertreter gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen hat. Dieser Verstoß wird regelmäßig dem Vertretenen zugerechnet, so dass ihm die Rückabwicklung solcher Geschäfte versagt wird (vgl. schon RG, Urteil v. 26.10.1920, II 53/20, RGZ 100, 246, zit. nach juris).
Etwas anderes gilt zwar dann, wenn es dem Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die dem anderen Vertragspartner zugerechnete Kenntnis des Vertreters zu berufen. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein Verkäufer mit dem Vertreter des Käufers bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat (vgl. Staudinger/Schilken (2024) BGB § 166 Rz. 20 m.w.N.). Dies beruht letztlich auf der Erwägung, dass das Vertrauen auf den Bestand eines Geschäfts dann nicht mehr schutzwürdig ist, wenn der Vertragspartner weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht zum Schaden der Gesellschaft missbraucht. In einem solchen Falle soll er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten können (vgl. BGH, Urteil v. 05.12.1983, II ZR 56/82, bei juris Rz. 14 m.w.N.). Wenn der Vertreter und sein Geschäftsgegner "hinter dem Rücken" des Vertretenen und zu dessen Schaden gehandelt haben, ist ihre Absprache sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher nichtig (BGH, Urteil v. 05.11.2003, VIII ZR 218/01, bei juris Rz. 12). Für die - der vorliegenden Konstellation vergleichbare - Frage, ob eine Einziehung wegen der Erfüllung von Ansprüchen des Verletzten nach § 73e Abs. 1 StGB vornherein zu unterbleiben hat, hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. September 2022 (1 StR 14/22, bei juris) dem ausdrücklich angeschlossen. Dort ist ausgeführt (Rz. 54), wenn der Bestechende dem Bestochenen den Vorteil aus dem Vermögen eines Dritten zuwende, beispielsweise aus dem Vermögen einer Gesellschaft, für die er arbeite und die Vertragspartner des Bestochenen sei oder werde, könne die dritte Person, aus deren Vermögen der Vorteil an den Bestochenen abfließt, Verletzter im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB sein und bei solch kollusivem Zusammenwirken zu seinen Lasten einen Anspruch auf Rückgewähr gegen den Bestochenen haben. Eine als Kollusion zu bezeichnende Konstellation liegt aber nur dann vor, wenn der Vertreter mit dem Kontrahenten arglistig zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat (vgl. Staudinger/Schilken, (2024), BGB § 167 Rz.93).
Ein danach zu forderndes kollusives Zusammenwirken des Verurteilten mit dem gesondert verfolgten JJ zum Schaden der vertretenen EE AG vermag aber der Senat - anders als das Landgericht - nicht zu erkennen.
Bereits die Erwägung, die EE AG habe durch das kollusive Zusammenwirken des Verurteilten AA und des gesondert verfolgten JJ einen Nachteil erlitten, indem ihrer Zahlung von 800.000,- Euro lediglich die (rechtmäßige) Dienstausübung des Verurteilten AA gegenübergestanden habe, die dieser ohnehin im Verhältnis zur EE AG zu erbringen gehabt hätte, wirtschaftlich betrachtet sei die Vorteilszahlung somit nicht aufgewogen worden, lässt sich mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang bringen. Danach war die Unrechtsvereinbarung zum beiderseitigen Vorteil getroffen worden. Der Verurteilte und der gesondert verfolgte JJ seien übereingekommen, dass die Darlehn auch gewährt wurden, um das allgemeine Wohlwollen des Verurteilten gegenüber der EE AG bei den weiteren Kostenprüfungen im Rahmen der Instandsetzung der HH zu schaffen. Gegenleistung war mithin, dass die durch den gesondert verfolgten JJ vertretene EE AG in den Genuss der "wohlwollenden Prüfung" durch den Verurteilten kam.
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass sich - was die Fälle kollusiven Zusammenwirkens außerdem regelmäßig auszeichnet (vgl. BeckOK BGB/Schäfer, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 167 Rz. 50) - der gesondert verfolgte JJ selbst im Einverständnis mit dem Verurteilten als Vertragspartner zum Schaden des Vertretenen einen Vorteil verschafft hätte. Diesem wäre allenfalls ein mittelbarer Vorteil - etwa durch die Steigerung einer gewinnabhängigen Vergütung - zu Gute gekommen, was aber wiederum einen Vorteil, nicht aber einen Nachteil für die von ihm vertretene EE AG aus der mit dem Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung vorausgesetzt hätte.
Ein Fall, in dem im Rahmen der Prüfung bereicherungsrechtlicher Ausschlusstatbestände ausnahmsweise eine Zurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zu unterbleiben hätte, liegt nach alledem nicht vor.
bb.
Gleichwohl ist der Anspruch nicht durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Da beim Darlehen dem Darlehensnehmer das Darlehenskapital vereinbarungsgemäß nicht endgültig, sondern nur vorübergehend zur Nutzung gewährt werden soll, ist § 817 Satz 2 BGB bei Sittenwidrigkeit des Vertrags nur beschränkt anwendbar: Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer die Kapitalnutzung für die (rechtsunwirksam) vereinbarte Zeit zinsfrei belassen; er kann danach aber die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages verlangen. Von dieser Rückzahlungsverpflichtung wird der Darlehensempfänger selbst bei späterem Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht frei. Selbst wenn er nämlich den Mangel des Rechtsgrundes beim Darlehensempfang nicht kennt, so weiß er doch, dass er das Darlehenskapital auf Dauer nicht behalten kann. Das reicht für die Anwendung des § 819 BGB aus, der dem bösgläubigen Empfänger einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung nicht gestattet, sich darauf zu berufen, nicht mehr bereichert zu sein (vgl. BGH, Urteil v. 17.01.1995, XI ZR 225/93, bei juris Rz. 13 m.w.N.). Auch bei Darlehen, die sittenwidrigen Zwecken dienen sollen, scheitert eine Rückforderung des Darlehenskapitals nicht stets schon an § 817 Satz 2 BGB. Gerechtfertigt erscheint ein solcher Ausschluss nur dann, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu einem Verlust des Kapitals geführt hat (a.a.O. Rz. 15).
Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Das Darlehen sollte der Finanzierung eines Bauprojekts dienen; die Bereicherung ist nicht später weggefallen. Der Umstand, dass die Gewähr des Darlehens auf einer strafbaren Unrechtsvereinbarung nach §§ 331, 333 StGB beruhte, rechtfertigt es nicht die Rückzahlung des Darlehenskapitals aus bereicherungsrechtlichen Gründen zu versagen.
cc.
Darauf, dass gemäß § 459k Abs. 2 StPO nicht nur über die Zulassung des Antragstellers nach bloßer Anmeldung des Anspruchs (§ 459k Abs. 1 StPO), sondern auch im Falle der Geltendmachung des Anspruchs durch Vorlage eines vollstreckbaren Endurteils (§ 459k Abs. 5 StPO) zu entscheiden ist (vgl. BT-Drs. 18/11640 S. 49, 90), kommt es daher nicht an. Insoweit ist aber zu bemerken, dass die Vollstreckungsbehörde den hierauf gestützten Anspruch nur dann zu erfüllen hat, wenn sich die Anspruchsberechtigung ohne weiteres aus der Tatsachengrundlage der Einziehungsanordnung, aus dem zivilrechtlichen Titel oder aus einer Zusammenschau beider ergibt. Daran kann es fehlen, wenn sich etwa aus einem notariellen Schuldanerkenntnis belastbare Tatsachen zum Schuldgrund nicht ableiten lassen (vgl. BeckOK StPO/Coen, 59. Ed. 1.4.2026, StPO §459j Rz. 25). Gleiches dürfte - wie schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - auch für das vorgelegte, nach § 313b Abs. 1 ZPO weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthaltende, nicht kontradiktorische Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO gelten.
c.
Nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil gegen den gesondert verfolgten JJ und dessen Ehefrau vom 1. Oktober 2024 (7 KLs 1000 Js 66977/18 - 99/23; dort S. 76) ist die "MM UG" im Juli 2028 in die "UU GmbH" umgewandelt worden. Ausweislich der mit der Antragstellung und nochmals mit der Stellungnahme vom 12. Juni 2026 vorgelegten Unterlagen ist diese im Jahr 2020 in die "VV GbR" umgewandelt worden, deren einziger verbleibender Gesellschafter nach Liquidation der "WW Ltd." der Verurteilte ist. Dieser ist daher Schuldner des Bereicherungsanspruchs.
d.
Der Anspruch ist auch im Sinne des § 459h Abs. 2 StPO aus der Tat erwachsen.
Jedenfalls seit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts, die u.a. wegen fehlender klarer Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. "Bruttoprinzip" zur Bestimmung des erlangten Etwas erfolgte, erfasst das Erlangte jede Bereicherung, die aufgrund der Straftat eingetreten ist. Würde man - im Hinblick darauf, wer "Verletzter" ist - den Rechtsgedanken der (alten) BGH-Rechtsprechung auf das Vollstreckungsverfahren übertragen, wäre das eine Umgehung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts. Danach sollen Vermögensverschiebungen aufgrund von Straftaten zugunsten der Geschädigten rückgängig gemacht und ein Kompensationsbeitrag geleistet werden. Ein (endgültiger) Vermögensanfall zugunsten des Fiskus kommt aber nur in den Fällen in Betracht, in denen es keinen Geschädigten gibt bzw. ein solcher nicht ermittelt werden kann. Anderenfalls würde ein Geschädigter u.U. leer ausgehen, weil der Staat mit seinen erweiterten Eingriffsmöglichkeiten im Rahmen der Vermögensabschöpfung bereits im Ermittlungsverfahren Zugriff auf etwaiges Vermögen des Schuldners hatte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 22.06.2021, 1 Ws 88/21, bei juris Rz. 34, 45).
Erforderlich ist für den Anspruch nach § 459h StPO nur die Feststellung, dass die Tat, die Bezugsobjekt der Einziehung ist, dieselbe Tat ist wie die konkrete Tat, aus der dem (potentiellen) Anspruchsinhaber ein zivilrechtlicher Rückgewähr- oder Wertersatzanspruch, insbesondere ein Schadensersatz- oder Kondiktionsanspruch, erwachsen ist (vgl. Lubini, jurisPR-StrafR 16/2021 Anm. 1). Das ist vorliegend die Vorteilsannahme, deren Kehrseite die durch den gesondert verfolgten JJ mit Mitteln der EE AG vorgenommene Vorteilsgewährung ist.
§ 459k Abs. 1 Satz 1 StPO steht der Zulassung nicht entgegen. Die mangels Mitteilung nach § 459i StPO ohnehin nicht in Gang gesetzte Anmeldefrist von sechs Monaten für den auf § 459k Abs. 2 StPO gestützten Anspruch ist gewahrt.
2.
Ein Anspruch auf die Zulassung auch im Hinblick auf die auf Grund des Darlehnsvertrages zwischen der SS GmbH & Co. KG und dem Verurteilten gezahlten weiteren 400.000,- Euro besteht hingegen nicht.
a.
Der weitere Darlehnsvertrag über ebenfalls 400.000,- Euro ist zwischen der SS GmbH & Co. KG und dem Verurteilten persönlich geschlossen worden. Die EE AG, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, war demgegenüber nicht Vertragspartnerin. Die Darlehnssumme hat der Verurteilte auch nicht durch eine Überweisung der EE AG, sondern durch eine solche der SS GmbH & Co. KG erlangt.
In diesem Fall liegt ein Auseinanderfallen von Deckungs- und Valutaverhältnis, bei dem dem Antragssteller nach den Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis Kondiktionsansprüche gegen den Verurteilten zustehen könnten, nicht vor. Die SS GmbH & Co. KG hat die Auszahlung auf den von ihr selbst geschlossenen Darlehnsvertrag vorgenommen. Dass diese lediglich eine Auszahlung auf eine Darlehnsverpflichtung seitens der EE AG durchgeführt hätte mit der Folge, dass die Anweisung seitens des gesondert verfolgten JJ zu einem dieser gegen den Verurteilten zustehenden Kondiktionsanspruch geführt hätte (vgl. BGH, Urteil v. 24.04.2001, VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269, zit. nach juris Rz. 10 ff.), ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
b.
Sonstige Gründe, weswegen dem Antragsteller ein Zulassungsanspruch bezüglich der weiteren, durch die SS GmbH & Co. KG gezahlten 400.000,-Euro zustehen sollte, sind nicht ersichtlich.
IV.
Dass durch die Zulassung des Antragstellers nach § 459k Abs. 2 StPO der Verwertungserlös aus der angeordneten Einziehung um die Darlehnssumme von 400.000,- Euro vermindert wird, widerspricht schließlich auch nicht den mit der Reform der Regelungen zur Vermögensabschöpfung angestrebten gesetzgeberischen Zielen.
Die wegen der vorzunehmenden Entschädigung bewirkte Minderung des Einziehungsbetrages erscheint folgerichtig. Denn dauerhaft erlangt hat der Verurteilte vorliegend letztlich allein die zeitlich befristete zinsvergünstigte Überlassung des Kapitals. Hätte dieser bereits zum Zeitpunkt seiner Verurteilung eine Rückzahlung vorgenommen, wäre eine Einziehung der Darlehnssumme weder bei ihm noch nach §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bei der EE AG (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2022, 3 StR 390/21, bei juris Rz. 20) in Betracht gekommen.
Eine ohnehin im Ermessen des Gerichts stehende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB) unterliegende Einziehungsanordnung nach §§ 74 Abs. 1, 74e Satz 1 Nr. 1 StGB - die für die vorgenommen Vorteilsgewährungen ausgereichten Darlehnsbeträge kommen als Tatmittel in Betracht (vgl. BGH, Urteil v. 12.09.1984, 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, zit. nach juris, Rz. 30 betr. gezahltes Bestechungsentgelt; OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.02.1999, 3 Ws 128/99, NStZ-2000, 45, betr. die unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung; Gegenstand wäre insoweit entsprechend einer Anwartschaft (vgl. BGH, Urteil v. 24.08.1972, 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, zit. nach juris) der Rückzahlungsanspruch - ist im Verfahren gegen den gesondert verfolgten JJ nicht getroffen worden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.